Verordnung über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister)
Verordnung über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister)
Vom 27. Februar 2015 (Fn 1)
Auf Grund des § 43 Nummer 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 (Fn 2)
(1) Die Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister erhalten eine Aufwandsentschädigung von 850 Euro monatlich und eine Reisekostenpauschale von 193 Euro monatlich. Die stellvertretenden Bezirksbrandmeisterinnen oder die stellvertretenden Bezirksbrandmeister erhalten jeweils 50 Prozent der in Satz 1 genannten Beträge.
(2) Falls ein Dienstzimmer, der Schreibdienst und der laufende Geschäftsbedarf amtlich nicht zur Verfügung gestellt werden, ist der angemessene Aufwand in der nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch ein Betrag von 138 Euro monatlich, zu erstatten.
§ 2 (Fn 2)
(1) Von der Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 1 wird ein Drittel, mindestens jedoch 250 Euro, monatlich steuerfrei gezahlt.
(2) Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 1 sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und die notwendigen Auslagen abgegolten. Mit der Reisekostenpauschale nach § 1 Absatz 1 sind die Tagegelder und die Übernachtungskostenerstattung für Dienstreisen innerhalb des Amtsbezirks abgegolten. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist.
§ 3 (Fn 2)
(1) Als Ersatz eines Verdienstausfalls, der den beruflich selbständigen Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeistern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern durch die Wahrnehmung ihres Ehrenamtes entsteht, wird mindestens ein Regelstundensatz von 30 Euro je angefangene Stunde, höchstens jedoch für zehn Stunden je Tag, gezahlt. Gemäß § 12 Absatz 7, § 21 Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, entfällt eine Zahlung, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
(2) Sofern auf Antrag an Stelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je angefangene Stunde gezahlt wird, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird, darf ein Höchstbetrag von 44 Euro je angefangene Stunde nicht überschritten werden. Die Verdienstausfallpauschale darf gemäß § 12 Absatz 7 Satz 5, § 21 Absatz 3 Satz 7 und 8 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz höchstens für zehn Stunden je Tag gewährt werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fussnoten
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 242); geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2021 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. |
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§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2021 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. |
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