Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -
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Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG - )

Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG - (Fn 3))
Vom 9. Mai 2000 (Fn 1) (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen)

Inhaltsübersicht
Erster Teil: Grundsätze
§ 1 Vorsorgegrundsätze
Zweiter Teil: Bodenschutzrechtliche Pflichten
§ 2 Mitteilungspflichten
§ 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht
§ 4 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger
Dritter Teil: Boden- und Altlasteninformationen, gebietsbezogener Bodenschutz
§ 5 Erfassung schädlicher Bodenveränderungen und Verdachtsflächen
§ 6 Bodeninformationssystem
§ 7 Erhebungen über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten
§ 8 Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten
§ 9 Übermittlung der erfassten Daten, Aufbewahrungsdauer
§ 10 Weitergabe von Daten, Zugang zu Daten
§ 11 Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit
§ 12 Bodenschutzgebiete
Vierter Teil: Vollzug des Bodenschutzes
§ 13 Bodenschutzbehörden
§ 14 Sonstige Behörden des Bodenschutzes
§ 15 Aufgaben der Behörden und Eingriffsbefugnis
§ 16 Bestimmung der zuständigen Behörde
§ 17 Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 BBodSchG)
§ 18 Ergänzende Verwaltungsvorschriften
Fünfter Teil: Schlussvorschriften
§ 19 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (zu § 10 Abs. 2 BBodSchG)
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Erster Teil Grundsätze

§ 1 (Fn 3) Vorsorgegrundsätze

(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im besonderen Maße erfüllen (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung), sind besonders zu schützen.
(2) Nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sind
1. Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen,
2. die Böden vor Erosion, vor Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen vorsorglich zu schützen.
Zweiter Teil Bodenschutzrechtliche Pflichten

§ 2 Mitteilungspflichten

(1) Die in § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BbodSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung auf dem Grundstück unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 erstreckt sich bei Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Eingriffen in den Boden und den Untergrund zusätzlich auch auf Bauherrinnen oder Bauherren.
(2) Wer Materialien auf oder in den Boden nach § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 800 m³ auf- oder einbringt oder hierzu einen Auftrag erteilt, hat dies der zuständigen Bodenschutzbehörde unter Angabe der Lage der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffe und Menge anzuzeigen, sofern diese Maßnahmen nicht Gegenstand eines verbindlichen Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG oder einer anderen behördlichen Entscheidung sind, an der die zuständige Bodenschutzbehörde zu beteiligen war. Die Anzeige soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bodenschutzbehörde eingehen.

§ 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht

(1) Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück hat oder hatte sowie diejenigen, die auf Grund von Tatsachen in Betracht kommen, eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursacht zu haben, und deren Gesamtrechtsnachfolgerinnen oder Gesamtrechtsnachfolger haben den Bediensteten der für die Durchführung der Aufgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigen.
(2) Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück hat, ist verpflichtet, das Betreten und die Besichtigung von Grundstücken sowie von Geschäfts- und Betriebsräumen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, Untersuchungen von Gegenständen und Stoffen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen und die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen durch die in Absatz 1 genannten Bediensteten der Behörden und deren Beauftragten zu gestatten und zu dulden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz erforderlich ist. 2Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und zu Wohnräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 4 (Fn 8) Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger

(1) Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, der AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 BBodSchG und die Vorsorgegrundsätze dieses Gesetzes (§ 1) zu berücksichtigen.
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die ihnen bekannten Anhaltspunkte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen, soweit sie diese Erkenntnisse nicht im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit von Dritten erlangt haben. Soweit bei der Untersuchung, Beurteilung und Sanierung oder bei Durchführung sonstiger Maßnahmen sowie der Überwachung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten weitere Daten, Tatsachen und Erkenntnisse ermittelt werden oder bereits vorliegen, sind diese der zuständigen Bodenschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz mitzuteilen.
(4) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen sind ferner verpflichtet, an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Daten aus Bodenuntersuchungen im Rahmen der Verwertung von Abfällen, von Umweltverträglichkeitsprüfungen und sonstigen großräumigen Bodenuntersuchungen für Zwecke des Bodeninformationssystems (§ 6) zu übermitteln.
Dritter Teil Boden- und Altlasteninformationen, gebietsbezogener Bodenschutz

§ 5 Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen

(1) 1Die zuständigen Behörden erfassen nach pflichtgemäßem Ermessen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen. 2Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, für die nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen eine Auskunftsverpflichtung besteht. 3Zu ermitteln sind insbesondere Angaben über Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse sowie zu möglichen Belastungsursachen und Gefährdungen.
(2) 1Zur Erfassung von Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen können für die Gebiete der Gemeinden und Gemeindeverbände Bodenbelastungskarten erstellt werden. 2Einzelheiten zum Inhalt der Bodenbelastungskarten werden von der obersten Bodenschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

§ 6 (Fn 7) Bodeninformationssystem

(1) 1Beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird ein Fachinformationssystem "Stoffliche Bodenbelastung" eingerichtet und geführt. 2In diesem können Daten gespeichert werden, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen mit Bezug zum Boden erforderlich sind. Insbesondere können dort aufgenommen werden Daten über
1. stoffliche Belastungen von Böden einschließlich erforderlicher Angaben zu Bodeneigenschaften,
2. Bodenfunktionsbeeinträchtigungen durch stoffliche Belastungen,
3. Umwelteinwirkungen auf Böden und solche, die von Böden ausgehen oder zu besorgen sind,
4. Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen,
5. Bezeichnung der zugrundeliegenden Messprogramme und
6. sonstige Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Verdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen sowie
7. Daten aus Bodenbelastungskarten nach § 5 Abs. 2.
(2) Beim Geologischen Dienst - Landesbetrieb - wird ein Fachinformationssystem "Bodenkunde" eingerichtet und geführt. 2In diesem werden bodenkundliche und geowissenschaftliche Informationsgrundlagen und deren notwendige Auswertung für eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitgestellt, sofern diese für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen mit Bezug zum Boden erforderlich sind.
3Es kann insbesondere Daten enthalten über
1. physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit von Böden,
2. Bodentypen und Bodenfunktionen,
3. Bodenfunktionsbeeinträchtigungen, Bodenversiegelungen, Auf- und Abträge sowie
4. Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen.
(3) 1Um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen, wird ein Netz von Dauerbeobachtungsflächen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz eingerichtet und betreut. 2Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit in unterschiedlichen zeitlichen Abständen zu untersuchen. 3Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden in das Bodeninformationssystem eingestellt. 4Zu den Dauerbeobachtungsflächen können darüber hinaus die in Absatz 1 und 2 genannten Daten erfasst werden. Einzelheiten der Inanspruchnahme von Flächen zur Einrichtung und zur Betreuung von Flächen nach Satz 1 bleiben vertraglichen Regelungen mit den Grundstückseigentümern oder den Inhabern der tatsächlichen Gewalt vorbehalten. Hierbei sind auch Regelungen für möglicherweise entstehende Schäden vorzusehen.
(4) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wertet die im Bodeninformationssystem enthaltenen Daten aus.
(5) Soweit bei der Durchführung von Untersuchungen nach § 3 Abs. 2 für Zwecke des Bodeninformationssystems unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, sind die Betroffenen zu entschädigen.

§ 7 Erhebungen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten

(1) Die zuständigen Behörden führen Erhebungen über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten durch. Die Erhebungen können zur Klärung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 BBodSchG auch auf sonstige Altablagerungen und Altstandorte erstreckt werden.
(2) Bei Erhebungen nach Absatz 1 sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, für die nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen eine Auskunftsverpflichtung besteht. Die Erhebungen können sich auch auf sonstige Angaben Dritter erstrecken, sofern diese für den Zweck der Erhebungen erforderlich sind. 3Die Erhebungen nach Absatz 1 umfassen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über
1. Lage, Größe und Zustand der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, 2. den früheren Betrieb und die stillgelegten Anlagen und Einrichtungen, 3. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann, 4. Umwelteinwirkungen einschließlich möglicher Gefährdungen der Gesundheit, die von den altlastverdächtigen Flächen und Altlasten ausgehen oder zu besorgen sind, 5. frühere, bestehende und geplante Nutzungen der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten und ihrem Einwirkungsbereich, 6. Personen, die Eigentum und Nutzungsrechte an dem Grundstück haben oder hatten, und über die Inhaberschaft stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen oder sonstiger stillgelegter Anlagen sowie 7. die sonstigen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung von Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.
(3) Soweit die vorstehenden Absätze die Zulässigkeit der Datenerhebung nicht regeln, gilt § 24 Nr. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 8 Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten

1Die zuständigen Behörden führen ein Kataster über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. 2In die Kataster sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die altlastverdächtigen Flächen und Altlasten erhoben und bei deren Untersuchung, Beurteilung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden. 3Daten über Altablagerungen und Altstandorte, die nach der Bewertung durch die zuständige Behörde die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG nicht oder nicht mehr erfüllen, können mit besonderer Kennzeichnung nachrichtlich aufgenommen werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der in § 10 genannten Behörden und öffentlichen Stellen erforderlich ist. 4Die Kataster sind laufend fortzuschreiben.

§ 9 (Fn 6) Übermittlung der erfassten Daten, Aufbewahrungsdauer

(1) 1Die zuständigen Behörden übermitteln regelmäßig die nach §§ 5 und 7 erhobenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, die Inhalte des Katasters nach § 8 und die Daten zu den in § 6 Abs. 1 genannten Kriterien dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, soweit diese für die Führung des Bodeninformationssystems nach § 6 oder die Aufgabenwahrnehmung der in § 10 genannten Behörden und öffentlichen Stellen des Landes benötigt werden. 2Die übermittelten Inhalte werden von dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Dateien geführt und in Karten dargestellt. 3Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann in einer Rechtsverordnung nähere Regelungen für die Übermittlung nach Satz 1 treffen, insbesondere über den Umfang der zu übermittelnden Inhalte, über die Form der Übermittlung einschließlich eines automatisierten Verfahrens, sowie über die erforderlichen Maßnahmen der Datensicherheit.
(2) 1Für den Inhalt des Bodeninformationssystems (§ 6), der Kataster (§ 8) und der Dateien und Karten nach Absatz 1 besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht; dies gilt nicht für personenbezogene Daten, deren Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 2Weitere Ausnahmen kann die jeweils nächsthöhere Bodenschutzbehörde sowie die oberste Bodenschutzbehörde gegenüber dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zulassen.

§ 10 (Fn 3, 5) Weitergabe von Daten, Zugang zu Daten

(1) 1Die im Bodeninformationssystem (§ 6), den Katastern (§ 8) oder den Dateien und Karten (§ 9) enthaltenen Daten können an
1. Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen,
2. Staatliche Umweltämter sowie an
3. Kreise und kreisfreie Städte, soweit diese Aufgaben auf dem Gebiet des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Naturschutzrechts wahrnehmen,
zur Wahrnehmung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben regelmäßig, insbesondere auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das einen Abruf ermöglicht, übermittelt werden. 2Das Ministerium legt die Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufes sowie die erforderlichen Maßnahmen der Datensicherheit in einer Rechtsverordnung fest.
(2) Die Daten sind außerdem auf Ersuchen von
1. Stellen der staatlichen Forst- und Naturschutzverwaltung sowie Agrarordnungsverwaltung,
2. Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung,
3. Gesundheitsämtern,
4. Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden als Träger der Bauleitplanung sowie staatlichen Stellen für die Ausführung und Planung von Baumaßnahmen,
5. dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung und
6. sondergesetzlich geregelten Wasser- und Bodenverbänden
zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Ein Anspruch auf freien Zugang zu den im Bodeninformationssystem (§ 6), in den Katastern (§ 8) oder den Dateien und Karten (§ 9) enthaltenen bodenbezogenen Daten wird nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen gewährt.
(4) 1Die zuständige Behörde hat denjenigen, in deren Eigentum ein Grundstück steht, die Aufnahme des Grundstücks in ein Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (§ 8) oder ein entsprechendes Verzeichnis für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie eine wesentliche Veränderung der gespeicherten Daten mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Sie können die Berichtigung oder Löschung der über ein Grundstück vorhandenen Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind.

§ 11 Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit

(1) Ist der Kreis der nach § 12 Satz 1 BBodSchG zu informierenden Betroffenen nicht im vollen Umfang bekannt, sind die Unterlagen von der zuständigen Behörde nach ortsüblicher Bekanntmachung über den Ort und die Zeit der Auslegung einen Monat zur Einsichtnahme auszulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann für altlastverdächtige Flächen oder Altlasten, bei deren Sanierung besonders schwerwiegende Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, einen Beirat unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, der betroffenen Gemeinden, der verantwortlichen Personen im Sinne des § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG und der Personen, die die betroffenen Dritten vertreten, bilden. Der Beirat berät die zuständige Behörde. Bedenken und Anregungen sind möglichst frühzeitig zu erörtern.
(3) 1Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit insbesondere über
1. Art und Ausmaß bestehender schädlicher Bodenveränderungen und ihre Auswirkungen,
2. Art und Ausmaß eingetretener oder drohender schädlicher Bodenveränderungen und hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen
unterrichten, sofern hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 2Eine Unterrichtung darf auch eine Bekanntgabe von Namen, Berufsbezeichnung oder Firma einer natürlichen Person oder den Firmennamen sowie die Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer juristischen Person enthalten, soweit nicht das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an einer Geheimhaltung überwiegt.

§ 12 Bodenschutzgebiete

(1) Die zuständige Behörde kann zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von Gefahren für die natürlichen Bodenfunktionen oder die Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte durch Rechtsverordnung Bodenschutzgebiete festlegen für Gebiete, in denen flächenhaft
a) schädliche Bodenveränderungen bestehen,
b) das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der Überschreitung von Vorsorgewerten, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG bestimmt wurden, zu besorgen ist, oder
c) besonders schutzwürdige Böden (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind.
(2) 1In der Rechtsverordnung sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu bestimmen. 2Dort kann vorgeschrieben werden, dass
1. der Boden auf Dauer oder je nach Art und Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung oder der besonderen Schutzwürdigkeit auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
2. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,
3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 6 BBodSchG Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen,
4. neben den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens von schädlichen Bodenveränderungen von den in § 3 Abs. 2 genannten Personen zu dulden oder durchzuführen sind.
3Die räumlichen Grenzen des Bodenschutzgebietes sind in einer Karte in einem dafür geeigneten Maßstab darzustellen.
(3) 1Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde den Entwurf den Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von der Verordnung berührt werden können, den in Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzverbänden, den jeweiligen Stadt- und Kreissportbünden sowie den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Soweit Flächen in einem zur Ausweisung vorgesehenen Gebiet landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden, ist auch den jeweilig örtlich zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer und unteren Forstbehörden ein Entwurf der Rechtsverordnung zur Stellungnahme zuzuleiten. 3Die Stellungnahme ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Entwurfs gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.
(4) 1Die zuständige Behörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der betroffenen Gebietskörperschaften bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der zuständigen Behörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(5) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einzusehen.
(6) 1Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Einwände oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt werden, den Einwendenden mit. 2Haben mehr als fünfzig Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. 3Bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen.
(7) Das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass die Schutzbestimmungen geändert werden oder das Gebiet räumlich erweitert wird.
(8) 1Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die zuständige Behörde vorläufige Anordnungen nach § 15 Abs. 2 treffen, wenn die Bekanntmachung nach Absatz 5 erfolgt oder Gelegenheit zur Einsichtnahme nach Absatz 6 gegeben worden ist. 2Die Anordnungen sind öffentlich bekanntzugeben, sofern sie in der Form von Verwaltungsakten ergehen und den Betroffenen nicht gesondert zugestellt werden.
(9) 1Wenn die Bestimmungen einer Bodenschutzgebietsverordnung nach Absatz 1 oder hierauf beruhende Maßnahmen nach Absatz 2 zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen, die Eigentum an betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt sind, führen würden, hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zu erteilen. 2Sofern Maßnahmen nach Absatz 2 die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder die Bewirtschaftung von Böden beschränken, gilt § 10 Absatz 2 BBodSchG entsprechend.
Vierter Teil Vollzug des Bodenschutzrechts

§ 13 (Fn 6) Bodenschutzbehörden

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das Ministerium, obere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Bodenschutzbehörde die Kreisordnungsbehörde.
(2) Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist obere und untere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.
(3) 1Die Aufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden führt die obere Bodenschutzbehörde. 2Die Aufsicht über die oberen Bodenschutzbehörden führt die oberste Bodenschutzbehörde.
(4) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 14 (Fn 7) Sonstige Behörden des Bodenschutzes

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat im Zusammenwirken mit dem Geologischen Dienst - Landesbetrieb - und anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Bodenschutzes zuständigen Stellen des Landes
1. die wissenschaftlichen Grundlagen für den Bodenschutz zu erarbeiten,
2. sonstige Informationen zur Bodenverbreitung, zum Bodenzustand, insbesondere zur Belastung des Bodens, und zur Bodenentwicklung zu erfassen,
3. die fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren, die von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten ausgehen können, zu ermitteln,
4. den Stand der für die Gefahrenabwehr gegenüber schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten bedeutsamen Technik zu ermitteln und sich an dessen Entwicklung zu beteiligen,
5. Grundlagen für gebietsbezogene Maßnahmen nach Maßgabe der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu erarbeiten.
(2) Die oberste und die oberen Bodenschutzbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und vom Geologischen Dienst - Landesbetrieb - unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung handelt.

§ 15 Aufgaben der Behörden und Eingriffsbefugnis

(1) Die zuständigen Behörden haben als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz - OBG) darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf die vorgenannten Gesetze gestützten Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) 1Zur Erfüllung der sich aus dem zweiten bis fünften Teil dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen. 2Die Kosten der auf Grund dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten, im Übrigen gilt § 24 BBodSchG entsprechend.
(3) 1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde die Information der Betroffenen, Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen und ergänzende Anordnungen treffen. 2Die §§ 13 bis 15 und 24 BBodSchG sowie § 6 in Verbindung mit Anhang 3 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gelten entsprechend.
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die zuständigen Behörden Dritter, insbesondere Sachverständiger und Untersuchungsstellen im Sinne des § 18 BBodSchG und des § 17 dieses Gesetzes bedienen.

§ 16 (Fn 3) Bestimmung der zuständigen Behörde

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.
(2) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.
(3) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

§ 17 (Fn 9) Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 BBodSchG)

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, soweit Fragen des Gesundheitsschutzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem für Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung
1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 BBodSchG und diesem Gesetz zu stellenden Anforderungen,
2. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen,
3. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
4. die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,
5. die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen
festzulegen.
(3) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch die zuständige Behörde oder von einer durch die Rechtsverordnung bestimmte Stelle zugelassen. 2Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden. Die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt.
(4) Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 BBodSchG durch andere Bundesländer gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Bei der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits zugelassenen sind, ist den Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle Rechnung zu tragen, soweit sie den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen genügen. Einzelheiten der Berücksichtigung von Zulassungsüberprüfungen im Sinne des Satzes 2 können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann auch bestimmen, dass die Zulassung im Sinne des Satzes 1 in Nordrhein-Westfalen nicht gilt, soweit in einem Bundesland die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen oder die Anforderungen an den Nachweis dieser Anforderungen erheblich hinter den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen zurück bleiben.

§ 18 (Fn 9) (aufgehoben)

Fünfter Teil Schlussvorschriften

§ 19 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (zu § 10 Abs. 2 BBodSchG)

(1) 1Die Festsetzung des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde. 2Die Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.
(2) 1Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch eine jährlich zum 1. März für die Zeit der Nutzungsbeschränkung des vorhergehenden Kalenderjahres fällige Geldleistung zu gewähren. 2Ein Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen für die Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(3) 1Der Anspruch verjährt in drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, für den der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.
(4) 1Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 20 (Fn 3) Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
2. entgegen § 2 Abs. 2 das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden oder eine Beauftragung hierzu nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 verlangte Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet oder duldet,
5. einer Rechtsverordnung nach § 12 oder § 17 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EURO geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Bodenschutzbehörde.

§ 21 (Fn 4) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 439; geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des Gesetzes v. 29.3.2007 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten am 18. April 2007; Artikel 10 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Art. 3 des Gesetzes v. 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; Artikel 5 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009, Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. Mai 2000.

Fn 3

Kurzbezeichnung, § 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1und § 20 Abs. 2 geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 21 angefügt durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 5

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

Fn 6

§ 9 und § 13 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§§ 6 und 14 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 8

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

Fn 9

§ 17 zuletzt geändert sowie § 18 aufgehoben durch Artikel 5 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

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