Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG
    DE - Landesrecht NRW

    Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter - ThUG (Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG)

    Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter - ThUG (Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG)
    Vom 3. Januar 2011 (Fn 1)
    Auf Grund der §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Nummer 1, 8 Absatz 3 bis 5, 11 Absatz 1, 13 Satz 2, 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2305) in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

    § 1

    Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Nummer 1, 13 Satz 2, 16 Absatz 1 ThUG sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen.

    § 2

    Befindet sich die betroffene Person in der Sicherungsverwahrung, ist für Maßnahmen nach § 8 Absatz 3 bis 5 ThUG und die Zuführung nach § 11 Absatz 1 ThUG die Einrichtung zuständig, in der die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, in allen anderen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen zuständig.

    § 3

    Zuständig für den Vollzug der Unterbringung nach § 11 Absatz 1 ThUG in einer durch das zuständige Ministerium anerkannten Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde. Die notwendigen Unterbringungskosten trägt das Land.

    § 4

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Landesregierung ist bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung zu berichten.
    Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
    Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
    Für den Finanzminister und den Justizminister Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
    Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zugleich für den Minister für Inneres und Kommunales

    Fussnoten

    Fn 1

    GV. NRW. S. 6, in Kraft getreten am 6. Januar 2011.

    Fn 2

    SGV. NRW. 2005

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