Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)
§ 1 Aufgaben
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Ausbildungsstätten
§ 4 Dauer und Gestaltung der Lehrgänge
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Zulassung
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 8 Prüfungsausschuss
§ 9 Einteilung der Prüfung
§ 10 Praktische und mündliche Prüfung
§ 11 Prüfungsnoten
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
5 |
= |
mangelhaft |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
6 |
= |
ungenügend |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
,,sehr gut“ |
bei einem Zahlenwert von 1 oder 1,5 |
,,gut“ |
bei einem Zahlenwert von 2 oder 2,5, |
,,befriedigend“ |
bei einem Zahlenwert von 3 oder 3,5, |
,,ausreichend“ |
bei einem Zahlenwert von 4. |
§ 12 (Fn 2) Gesamtergebnis, Prüfungsergebnis
§ 13 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnisfolgen
§ 14 Täuschung
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Fortbildung
§ 17 Gebühren
§ 18 Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde
§ 19 Inkrafttreten
Fussnoten
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 401); geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
|
§ 12 Absatz 3 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |