Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen (LAG-MT-GBerG-NRW)
Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen (LAG-MT-GBerG-NRW)
Vom 17. Dezember 2021 (Fn 1) (Fn 2)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466))
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 (Fn 3) Berufsausübung und Berufsordnung
(1) Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Medizinische Technologinnen und Technologen der vier Fachrichtungen der Laboratoriumsanalytik, der Radiologie, der Funktionsdiagnostik und der Veterinärmedizin (Medizinische Technologinnen und Technologen) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse sowie den Erkenntnissen der Bezugswissenschaften im interprofessionellen Team unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung auszuüben. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(2) Soweit Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Medizinische Technologinnen und Technologen mit Patientinnen und Patienten in Berührung kommen, berücksichtigen sie abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand der Patientin und des Patienten und der jeweiligen Versorgungssituation den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der Patientin und des Patienten und nahestehender Bezugspersonen.
§ 2 (Fn 4) Verordnungsermächtigung
(1) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz sowie der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für die Berufe zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über:
1. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von