Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/ zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW)
Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/ zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW)
Vom 1. März 2000 (Fn 1)
Inhalt
Erster Teil Weiterbildung
§ 1 Zweck
§ 2 Inhalt der Weiterbildung
§ 3 Voraussetzungen, Dauer und Durchführung der Weiterbildung
§ 4 Weiterbildungsstätten
§ 5 Zeugnisse
§ 6 Urkunde
Zweiter Teil Allgemeine Prüfungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Widerspruchsausschusses
§ 9 Zulassung zur Prüfung
§ 10 Prüfungstermine
§ 11 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Ordnungsverstoß
§ 12 Ergebnis der Prüfung
§ 13 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 14 Niederschrift
§ 15 Entscheidungen über Rechtsbehelfe
Dritter Teil Inhalt der Prüfung
§ 16 Prüfungsfächer
§ 17 Mündliche Prüfung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 18 Übergangsregelung
§ 19 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 4)
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 1)
Anlage 3 (zu § 18 Abs. 1)
Aufgrund des § 47 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204) wird verordnet:
Erster Teil Weiterbildung
§ 1 Zweck
Die Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen für die Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens.
§ 2 Inhalt der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" soll Apothekerinnen und Apotheker befähigen, in ihrem Beruf öffentliche Aufgaben, insbesondere in arzneimittel-, medizinprodukt-, apotheken-, betäubungsmittel-,heilmittelwerbe-, und gefahrstoffrechtlichen Fragen zu erfüllen, Planungsaufgaben zu erledigen sowie Träger öffentlicher Aufgaben in diesen Fragen zu beraten. Die Weiterbildung dient auch der Erlangung von verwaltungsrechtlichen Kenntnissen und solchen, die im Zusammenhang mit der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit, der Sozialpharmazie sowie der ordnungsgemäßen Versorgung von Mensch und Tier mit Arzneimitteln stehen.
(2) Die Weiterbildung umfaßt praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisungen.
§ 3 Voraussetzungen, Dauer und Durchführung der Weiterbildung
(1) Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Apothekerin oder Apotheker (Approbation).
(2) Die Weiterbildung dauert drei Jahre.
(3) Die Weiterbildung erfolgt ganztägig in hauptberuflicher Stellung. Sie kann in Teilzeit abgeleistet werden, wenn diese mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt und Gesamtdauer und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.
(4) Die Ziele der Weiterbildung werden in der Anlage 1 näher bestimmt. Die praktische Berufstätigkeit erfolgt in einer Weiterbildungsstätte (§ 4).
(5) Während der Weiterbildung ist die Teilnahme an sechs fachbezogenen Seminaren zu den Themen der in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenfeldern erforderlich. Die Seminare bedürfen der vorherigen Anerkennung durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Mindestens ein Seminar soll an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt werden, Kenntnisse über Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Rechts- und Verwaltungskunde vermitteln und mindestens einhundert Stunden dauern. Die Gesamtdauer der Seminare muß zusammen mindestens zweihundert Stunden betragen.
(6) Die Weiterbildung erfolgt unter verantwortlicher fachlicher Anleitung von hauptberuflich im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Apothekerinnen oder Apothekern mit der Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen".
(7) Für Apothekerinnen und Apotheker können Weiterbildungszeiten im Sinne des Heilberufsgesetzes für andere Gebiete bis zu einem Jahr angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(8) Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Pflege, Schwangerschaft, Mutterschutz, Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub Sonderurlaub, Wehrdienst usw. kann, soweit sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigt, grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, dass die Nichtanrechnung im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde. Bereits erbrachte Weiterbildungszeiten bleiben erhalten. Der Jahresurlaub gilt nicht als Unterbrechung.
(9) Eine nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland begonnene Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" oder in einem analogen Gebiet wie z. B. "Öffentliches Pharmaziewesen" kann bei Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Über den Umfang der Anrechnung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
§ 4 Weiterbildungsstätten
(1) Weiterbildungsstätten sind
1. Landesgesundheitsbehörden,
2. Bundesgesundheitsbehörden einschließlich der Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr,
3. Arzneimitteluntersuchungsstellen einschließlich der Einrichtungen der Bundeswehr,
4. untere Gesundheitsbehörden,
5.Zentralstelle der Länder für den Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann weitere geeignete Weiterbildungsstätten zulassen, insbesondere
- Apothekerkammern sowie
- Dienststellen von Sozialversicherungsträgern.
§ 5 Zeugnisse
(1) Die Weiterbildungsstätte stellt über die bei ihr abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.
(2) Das Zeugnis muß Angaben über
1. das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,
2. die Beschäftigungszeit,
3. die Verteilung der Beschäftigungszeit auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,
4. Zeiten einer Unterbrechung (§ 3 Abs. 8)
enthalten.
Der Weiterbildungsgang sowie die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang darzustellen und zu beurteilen.
(3) Zeugnisse, die im Rahmen einer Weiterbildung als Apothekerin oder Apotheker für ein anderes Gebiet ausgestellt wurden, gelten als Zeugnisse im Sinne des Absatzes 1, soweit die Weiterbildung nach § 3 Abs. 7 angerechnet wird.
§ 6 Urkunde
(1) Die Bezeichnungen Fachapothekerin und Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung eine entsprechende Urkunde von der Apothekerkammer erhalten hat. Die Urkunde ist bei der Apothekerkammer zu beantragen.
Sie wird nach Vorlage des Zeugnisses nach § 12 oder im Rahmen der Übergangsregelung nach § 18 erteilt.
(2) Apothekerinnen und Apotheker, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Weiterbildung zur Fachapothekerin und zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen und für analoge Gebiete wie z. B. "Öffentliches Pharmaziewesen" abgeschlossen haben, können ebenfalls bei der Apothekerkammer die Urkunde nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Die Apothekerkammer stellt die Urkunde nach Vorlage des Nachweises der abgeschlossenen Weiterbildung und Zustimmung durch den Prüfungsausschuss aus.
Zweiter Teil Allgemeine Prüfungsvorschriften
§ 7 (Fn 4) Allgemeines
(1) Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Prüfung wird bei dem Prüfungsausschuß für die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abgelegt, der bei der Bezirksregierung Münster, Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) eingerichtet wird.
§ 8 Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Widerspruchsausschusses
(1) Das Landesprüfungsamt bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertretung auf Vorschlag der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für fünf Jahre.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitz, je einer Prüferin oder einem Prüfer für jedes Prüfungsfach (Fachprüferin/Fachprüfer) und deren Stellvertretung.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitz mindestens zwei weitere Mitglieder vertreten sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
(4) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt eine Fachapothekerin oder ein Fachapotheker mit der Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen". Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen Universitätslehrerinnen und -lehrer, Angehörige des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Lehrkräfte der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf bestellt werden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sowie die Abnahme von Prüfungen sind nicht öffentlich. Die nicht prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen zu sein.
(7) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuß führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(8) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird vom Landesprüfungsamt ein Widerspruchsausschuss aus drei Personen sowie ihren Stellvertretern bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nicht gleichzeitig Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein. Der Widerspruchsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
§ 9 Zulassung zur Prüfung
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
1. die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs (Approbation),
2. der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3,
3. ein Zeugnis nach § 5.
(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und ein Lebenslauf, in dem der berufliche Werdegang dargelegt ist, beizufügen.
§ 10 Prüfungstermin
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses setzt den Prüfungstermin fest. Er ist den zu Prüfenden rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, bekanntzugeben.
§ 11 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis
(1) Treten zu Prüfende ohne Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Treten zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(3) Eine Prüfung gilt ferner als nicht unternommen, wenn Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach Anhörung zu Prüfender die Prüfung nicht beginnen oder abbrechen, weil sie wegen deren Erkrankung oder aus einem anderen von den zu Prüfenden nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist.
§ 12 Ergebnis der Prüfung
Der Prüfungsausschuß legt unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
§ 13 Wiederholung von Prüfungsleistungen
Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und wie lange zuvor erneut Weiterbildungszeiten zu leisten und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.
§ 14 Niederschrift
(1) Die Prüfungsgegenstände sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Vorkommen nach § 11 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 15 Entscheidungen über Rechtsbehelfe
(1) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Über den Rechtsbehelf (Widerspruch) entscheidet der Widerspruchsausschuss.
Dritter Teil Inhalt der Prüfung
§ 16 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
1. Aufgaben der Apothekerin und des Apothekers im öffentlichen Gesundheitswesen,
2. Untersuchungs- und Überwachungspraxis,
3. Organisation und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
4. Rechts- und Verwaltungskunde,
5. Toxikologische und Ökologische Methoden
6. Sozialpharmazie
§ 17 Mündliche Prüfung
(1) Die zu Prüfenden werden in den in § 16 genannten Fächern von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern mündlich geprüft. Dabei soll die mündliche Prüfung von mehreren Prüferinnen und Prüfern in der Regel über drei der in § 16 genannten Prüfungsfächer durchgeführt werden und insgesamt etwa sechzig Minuten dauern.
(2) Die zu Prüfenden haben nachzuweisen:
1. vertiefte Kenntnisse über die Aufgaben der Apothekerin und des Apothekers im Öffentlichen Gesundheitswesen; dazu gehören insbesondere vertiefte Kenntnisse zur Beurteilung der Arzneimittel- und Medizinproduktequalität, zu Arzneimittel- und Medizinprodukterisiken sowie zur Bewertung pharmazeutischer Informationen,
2. vertiefte Kenntnisse über praktische Tätigkeiten im Öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere die Aufgaben der Arzneimittelüberwachungsbehörden und Arzneimitteluntersuchungsstellen,
3. vertiefte Kenntnisse des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, des Apotheker-, Apotheken- und Transfusionsrechts, des Betäubungsmittel- und Grundstoffüberwachungsgesetzes sowie des Verwaltungsrechts und hinreichende Kenntnisse über weitere für das Gesundheitswesen wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere des Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsrechts sowie über Abgrenzungsfragen im Bereich der Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika,
4. Kenntnisse der toxikologischen und ökologischen Methoden, insbesondere zur Entsorgung von Arzneimitteln sowie zur Umwelt- und Gefahrstoffberatung,
5. Kenntnisse in der Beobachtung, Dokumentation, Analyse und Bewertung des Arzneimittelkonsums der Bevölkerung und über die Aufklärung, Information und Beratung der Bevölkerung hinsichtlich eines verantwortlichen Arzneimittelkonsums sowie über die Bekämpfung des Drogen- und Arzneimittelmissbrauchs.
(3) Die zu Prüfenden sollen nach einer Vorbereitungszeit von etwa fünfzehn Minuten einen Lösungsvorschlag zu einem praktischen Problem des Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Betäubungsmittel-, Apotheken-, Gefahrstoff- oder Nebenrechts in einem Kurzvortrag darstellen.
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 18 Übergangsregelung
Apothekerinnen und Apotheker, die eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren in Vollzeit oder eine entsprechend längere mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit als Apothekerin oder Apotheker im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr und die regelmäßige Teilnahme an einem Seminar Rechts- und Verwaltungskunde an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf nachweisen, wird auf Antrag, der innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig ist, vom Prüfungsausschuss ein Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Die Apothekerkammer stellt nach Vorlage des Zeugnisses auf Antrag eine Urkunde nach § 6 aus. Eine abgeschlossene gleichwertige Ausbildung im Verwaltungsrecht oder eine weitere zweijährige ganztägige hauptberufliche Tätigkeit oder eine hauptberufliche Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 4 Jahren als Apothekerin oder Apotheker im öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Gesundheitsdienst der Bundeswehr ersetzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar Rechts- und Verwaltungskunde an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf im Sinne des Satzes 1. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
§ 19 (Fn 3) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Apotheker/zur Apothekerin für Öffentliches Gesundheitswesen und die Ausbildung zum Amtsapotheker/zur Amtsapothekerin (WOAÖGW) vom 14. November 1991 (GV. NRW. S. 536), geändert durch Verordnung vom 1. August 1994 (GV. NRW. S. 623), außer Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen der Rechtsverordnung.
Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3
Fussnoten
GV. NRW. S. 346; geändert durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 16 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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GV. NRW. ausgegeben am 26. April 2000. |
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§ 19 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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§ 7 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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