Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
    DE - Landesrecht NRW

    Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie

    Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
    Vom 27. Februar 1995 (Fn 1, 2)
    Der Landtag hat in seiner Sitzung am 18. März 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie zugestimmt.
    Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
    Düsseldorf, den 27. Februar 1995
    Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
    Johannes Rau
    Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
    Die Bundesrepublik Deutschland,
    das Land Baden-Württemberg,
    der Freistaat Bayern,
    das Land Berlin,
    das Land Brandenburg,
    die Freie Hansestadt Bremen,
    die Freie und Hansestadt Hamburg,
    das Land Hessen,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    das Land Niedersachsen,
    das Land Nordrhein-Westfalen,
    das Land Rheinland-Pfalz,
    das Saarland,
    der Freistaat Sachsen,
    das Land Sachsen-Anhalt,
    das Land Schleswig-Holstein,
    das Land Thüringen
    schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.
    Abschnitt I
    Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 bei.
    Abschnitt II (Fn 3)
    Abschnitt III (Fn 4)
    Abschnitt IV Inkrafttreten und Dauer
    1. Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.
    2. Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
    3. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.
    Saarbrücken, den 8. November 1991
    Für die Bundesrepublik Deutschland
    Der Bundesminister des Innern
    Dr. Schäuble
    Für das Land Baden-Württemberg
    Der Innenminister
    Schlee
    Für den Freistaat Bayern
    Der Staatsminister des Innern
    Dr. Stoiber
    Für das Land Berlin
    Senator für Inneres
    Für den Regierenden Bürgermeister von Berlin
    Prof. Dr. Heckelmann
    Für das Land Brandenburg
    Der Minister des Innern
    Ziel
    Für die Freie Hansestadt Bremen
    Der Senator für Inneres
    Sakuth
    Für den Senat
    der Freien und Hansestadt Hamburg
    Hackmann
    Für das Land Hessen
    Der Minister des Innern und für
    Europaangelegenheiten
    Dr. Günther
    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    Der Innenminister
    Kupfer
    Für das Land Niedersachsen
    Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
    Niedersächsisches Innenministerium
    Glogowski
    Für das Land Nordrhein-Westfalen
    Namens des Ministerpräsidenten
    Der Innenminister
    Dr. Schnoor
    Für das Land Rheinland-Pfalz
    In Vertretung des
    Ministerpräsidenten
    Zuber
    Für das Saarland
    Namens des Ministerpräsidenten
    Der Minister des Innern
    Läpple
    Freistaat Sachsen
    Der Staatsminister des Innern
    Eggert
    Für das Land Sachsen-Anhalt
    Für den Ministerpräsidenten
    des Landes Sachsen-Anhalt
    Der Minister des Innern
    des Landes Sachsen-Anhalt
    Perschau
    Für das Land Schleswig-Holstein
    Für den Ministerpräsidenten
    Prof. Dr. Bull
    Für das Land Thüringen
    Der Thüringer Innenminister
    Böck

    Fussnoten

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren