Verordnung zur Überleitung vorhandener kommunaler Wahlbeamtinnen und kommunaler Wahlbeamten auf Zeit
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Überleitung vorhandener kommunaler Wahlbeamtinnen und kommunaler Wahlbeamten auf Zeit

Verordnung zur Überleitung vorhandener kommunaler Wahlbeamtinnen und kommunaler Wahlbeamten auf Zeit
Vom 15. April 2020 (Fn 1)
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1 Überleitung

(1) Vorhandene kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“ nach § 2 Absatz 3 der Eingruppierungsverordnung vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), die zuletzt durch Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340) geändert worden ist, werden
1. bei einer Einwohnerzahl bis 10 000 und
a) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 12 befinden, in die Besoldungsgruppe A 13 und
b) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 13 befinden, in die Besoldungsgruppe A 14,
2. bei einer Einwohnerzahl über 750 000 und
a) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 7 befinden, in die Besoldungsgruppe B 8 und
b) soweit sie zur allgemeinen Vertretung der (Ober-)Bürgermeisterin, des (Ober-) Bürgermeisters bestellt sind und sich in der Besoldungsgruppe B 8 befinden, in die Besoldungsgruppe B 9
übergeleitet.
(2) Vorhandene kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte auf Zeit der Kreise mit den Ämtern „Kreisdirektorin, Kreisdirektor als allgemeine Vertretung der Landrätin, des Landrats“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Eingruppierungsverordnung werden
1. bei einer Einwohnerzahl bis 200 000 und
a) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 2 befinden, in die Besoldungsgruppe B 3 und
b) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 3 befinden, in die Besoldungsgruppe B 4,
2. bei einer Einwohnerzahl von 200 001 bis 300 000 und
a) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 3 befinden, in die Besoldungsgruppe B 4 und
b) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 4 befinden, in die Besoldungsgruppe B 5
übergeleitet.
(3) Findet für Gemeinden § 7 Absatz 3 der Eingruppierungsverordnung Anwendung, gilt für die dort vorhandenen kommunalen Wahlbeamtinnen und kommunalen Wahlbeamten auf Zeit Folgendes:
1. Ergibt sich durch die Hinzurechnung eine Einwohnerzahl von 10 001 bis 20 000 statt bisher 10 000 werden die Beamtinnen und Beamten
a) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 12 befinden, in die Besoldungsgruppe A 14,
b) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 13 befinden, in die Besoldungsgruppe A 15 und
c) mit den Ämtern „Bürgermeisterin, Bürgermeister“ in der Besoldungsgruppe B 2 in die Besoldungsgruppe B 3
übergeleitet.
2. Ergibt sich durch die Hinzurechnung eine Einwohnerzahl von 20 001 bis 30 000 statt bisher 10 001 bis 20 000 werden die Beamtinnen und Beamten
a) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters bestellt sind und sich in der Besoldungsgruppe A 14 befinden, in die Besoldungsgruppe A 15,
b) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 15 befinden, in die Besoldungsgruppe A 16 und
c) mit den Ämtern „Bürgermeisterin, Bürgermeister“ in der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe B 4
übergeleitet.
3. Ergibt sich durch die Hinzurechnung eine Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 statt bisher 20 001 bis 30 000 werden die Beamtinnen und Beamten
a) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters bestellt sind und sich in der Besoldungsgruppe A 15 befinden, in die Besoldungsgruppe A 16,
b) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 16 befinden, in die Besoldungsgruppe B 2 und
c) mit den Ämtern „Bürgermeisterin, Bürgermeister“ in der Besoldungsgruppe B 4 in die Besoldungsgruppe B 5
übergeleitet.
(4) Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse zum 1. Januar 2020.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 (GV. NRW. S. 340, ber. S. 351b).

Markierungen
Leseansicht