Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung – AKEVO)
Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung – AKEVO)
Auf Grund der § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684) und des § 3 Satz 2 des Landesumzugskostengesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
§ 1 (Fn 5) Geltung des Landesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung
(1) Für Auslandsdienstreisen gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Auslandsdienstreisen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde. Dies gilt nicht für Auslandsdienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte.
Bei Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als fünf Stunden werden die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Bei Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von mindestens fünf Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.
§ 3 (Fn 2) Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden abweichend von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus der Anlage ergeben; bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld einheitlich 30 Euro je Übernachtung. § 6 Absatz 1 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Auslandstagegeld in der Höhe gezahlt wird, wie es sich aus Spalte 3 der Anlage ergibt; § 4 bleibt unberührt. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen Übernachtungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. § 6 Absatz 2 und 3, § 9 Satz 2 und § 11 des Landesreisekostengesetzes gelten entsprechend.
(2) Für die in der Anlage nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld des Mutterlandes maßgebend. Für die in der Anlage und in Satz 1 nicht erfassten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend.
§ 4 (Fn 3) Grenzübertritt
(1) Für den Tag des Grenzübertritts richtet sich das Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Land oder sofern hierfür ein besonderes Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld festgesetzt worden ist, nach dem Ort, das beziehungsweise den die Dienstreisenden vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreichen. Bei Flugreisen gilt ein Land oder ein Ort in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.
(2) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise wird abweichend von Absatz 1 für den Tag des Grenzübertritts zum Inland Auslandstagegeld nach dem Land des letzten Geschäftsortes, Dienstortes oder des dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ortes im Ausland gewährt, wenn nach 16.00 Uhr der Grenzübertritt stattfindet oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird.
(3) Bei eintägigen Auslandsdienstreisen wird abweichend von Absatz 1 Tagegeld nach dem Land des letzten Geschäftsortes gezahlt.
§ 5 (Fn 3) Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 vom 15. Tag an um zehn Prozent zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen absehen.
§ 6 (Fn 3) Erkrankung während der Auslandsdienstreise
Dienstreisende, die wegen einer Erkrankung in ein ausländisches Krankenhaus aufgenommen werden, erhalten für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort und zehn Prozent des bisherigen Auslandstagegeldes.
§ 7 Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
Soweit nach dieser Verordnung durch die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen getroffen werden können, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. Dies gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 8 (Fn 3) Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
Die Verordnung über die Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349) gilt im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß für
1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. Richterinnen und Richter des Landes,
3. in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richterinnen und Richter,
4. im Ruhestand befindliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 1 und 2),
5. frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
6. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.
§ 9 (Fn 3) Auslandstrennungsgeld
Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), gilt im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß für
1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. Richterinnen und Richter des Landes,
3. in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richterinnen und Richter.
§ 10 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen