Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -
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Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)

Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
Vom 10. März 1998 (Fn 1)
Auf Grund des § 42 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für kommunale Wahlbeamte.

§ 2 Allgemeines

(1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn der Beamte eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Erfüllt eine Gruppe mehrerer Bediensteter insgesamt diese Voraussetzung, so kann jedem Beamten, der an dieser Leistung als Gruppenmitglied wesentlich beteiligt ist oder war, eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.
(2) Die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach der Leistungsstufenverordnung dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die besondere Leistung aufgrund desselben Sachverhalts eine Zulage nach § 46 BBesG, eine Vergütung gemäß § 48 BBesG bzw. § 49 BBesG oder eine erfolgs-orientierte andere Leistung erhält.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(4) Die Begründung für die Gewährung der Leistungsprämie oder der Leistungszulage ist aktenkundig zu machen; die herausragende besondere Leistung ist im einzelnen darzustellen. Grundlage hierfür ist eine aktuelle Leistungsfeststellung außerhalb eines geregelten Beurteilungsverfahrens durch die nach § 6 zuständige Stelle.
(5) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Sonderzuwendungsgesetzes und sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen.

§ 3 Leistungsprämie

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; ihre Gewährung soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.
(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.
(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.

§ 4 Leistungszulage

(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch für die Zukunft zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung.
(2) Die Leistungszulage beträgt maximal sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Zuerkennung. Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage kann rückwirkend bis zu drei Monate und längstens für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an. Eine Neubewilligung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig.
(3) Die Leistungszulage ist bei erheblichem Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen.

§ 5 (Fn 4) Zahl der Empfänger

(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der am 1. Januar eines Jahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen des jeweiligen Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes ist in dem Umfang zulässig, in dem die Anzahl der möglichen Empfänger einer Leistungsstufe nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht ausgeschöpft wurde. Die in einem Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 gewährten Leistungsprämien und Leistungszulagen gelten als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage. Sie darf zusammen 150 v. H. des in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten.
(2) Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.
(3) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

§ 6 (Fn 4) Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen. In den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet abweichend von Satz 1 die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle.
(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 der Hauptverwaltungsbeamte als Dienstvorgesetzter.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 7 (Fn 3) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Finanzminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. S. 204, ber. S. 556; geändert durch Artikel 43 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Artikel 6 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009; Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 8. April 1998.

Fn 3

§ 7 neu gefasst durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 4

§ 5 sowie § 6 Abs. 1 u. 2 neu gefasst durch VO v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

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