Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW - BesZVO
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Verordnung zur Bestimmung der Besoldungsfestsetzungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW - BesZVO)

Verordnung zur Bestimmung der Besoldungsfestsetzungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW - BesZVO)
Vom 27. November 1979 (Fn 1)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1979 (GV. NW. S. 472), i. V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), wird verordnet:

§ 1 (Fn 4) Landesamt für Besoldung und Versorgung

(1) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) ist, soweit § 5 nicht Abweichendes bestimmt, zuständig für
1. die Festsetzung und Auszahlung der Besoldung,
2. die Rückforderung überzahlter Besoldung,
3. die Nachversicherung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Besoldung im Sinne des Satzes 1 sind alle Leistungen, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geregelt sind. Für die Festsetzungen übernimmt das LBV die in den §§ 2 bis 4 aufgeführten Entscheidungen der dort bezeichneten Stellen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang wegen der Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG die Anwärterbezüge zurückzufordern sind, trifft das LBV; es berücksichtigt dabei die Feststellungen der Behörde oder Einrichtung, die für die Entlassung des Anwärters zuständig ist oder während der Dauer des Vorbereitungsdienstes zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit gilt auch hinsichtlich der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen (§ 63 BBesG).
(3) Die in § 8 Abs. 2 und 3 LBesG und in § 9 a Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 3 Satz 4 und § 66 Abs. 1 BBesG sowie aufgrund von § 7 Abs. 2 LBesG geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 2 (Fn 5) Oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und Schulen sowie der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden sowie der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sind jeweils zuständig für
1. die Festsetzung des Besoldungsdienstalters,
2. die Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die Mehrarbeitsvergütung,
3. die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, sonstigen Zulagen und sonstigen Vergütungen und, soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur der personalaktenführenden Stelle bekannt sind, die Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlags nach der Sonderzuschlagsverordnung gemäß § 72 BBesG,
4. die Feststellung der auf Anwärterbezüge anzurechnenden anderen Einkünfte,
5. die Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 9 a Abs. 1 BBesG, soweit § 5 Abs. 3 nichts anderes bestimmt,
6. Die Festsetzung von Leistungsstufen, die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Grundgehaltsstufe und dessen Beendigung, die Gewährung von Leistungsprämien sowie
die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen
der bei ihnen beschäftigten Beamten und Richter.
Die Zuständigkeit der Landesmittelbehörden nach Satz 1 gilt grundsätzlich auch für die Beamten der ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden; abweichend hiervon ist in dem Fall nach Satz 1 Nr. 6 die untere Landesbehörde oder Schule für ihre Beamten mit Ausnahme ihres Leiters zuständig.
(2) Die Leiter der Schulen sind hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung und der Unterrichtsvergütung für Studienreferendare und Lehramtsanwärter zuständig für die Feststellung der an ihren Schulen erteilten vergütungsfähigen Stunden.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden wahrgenommen
a) für die Beamten der Polizeibehörden die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 durch die Beschäftigungsbehörden,
b) für die Beamten der Finanzämter die Festsetzung von Leistungsstufen, die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Grundgehaltsstufe und dessen Beendigung (Abs. 1 Nr. 6) durch die Oberfinanzdirektionen.

§ 3 (Fn 7) Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe

Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe nehmen die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Richter wahr, soweit sich nicht aus der Übersicht der Anlage die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. Für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind für die Leiter von Einrichtungen und Landesbetrieben die jeweiligen Aufsichtsbehörden zuständig. Bei Beamten, die zum Zwecke der Ausbildung einer Einrichtung oder einem Landesbetrieb zugewiesen oder an eine Einrichtung oder einen Landesbetrieb abgeordnet sind, bleibt für die Zuständigkeit die zuweisende oder abordnende Stelle maßgebend.

§ 4 (Fn 6) Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugseinrichtungen

(1) Für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 (ohne die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten sowie für Wechselschichtdienst und Schichtdienst sowie ohne die Lehrzulage) 4 und 5 genannten Aufgaben und für die Feststellung des für das Grundgehalt maßgebenden Lebensalters sind zuständig für die Beamten und Richter, die beschäftigt sind bei
a) den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Amtsgerichten der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts,
b) dem Oberverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Präsident des Oberverwaltungsgerichts,
c) den Finanzgerichten der Präsident des jeweiligen Finanzgerichts,
d) dem Landessozialgericht und den Sozialgerichten der Präsident des Landessozialgerichts,
e) den Landesarbeitsgerichten und den Arbeitsgerichten der Präsident des jeweiligen Landesarbeitsgerichts,
f) den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften der jeweilige Generalstaatsanwalt.
(2) Für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben sowie für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst sowie für die Lehrzulage sind die Beschäftigungsdienststellen zuständig.
(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend, auch hinsichtlich der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen bei Anwärtern des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten.
(4) Für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 bis 6 genannten Aufgaben sind für die Beamten bei den Justizvollzugseinrichtungen die Beschäftigungsdienststellen zuständig.

§ 5 (Fn 7) Besondere Zuständigkeiten

(1) Die Festsetzung und Auszahlung der Besoldung einschließlich der Rückforderung etwaiger überzahlter Bezüge obliegt für die Beamten des Landtags dem Präsidenten des Landtags.
(2) Für die Berechnung und Festsetzung der Vergütung für die Beamten im Vollstreckungsdienst (§ 49 BBesG) sind die Beschäftigungsdienststellen zuständig.
(3) Die Entscheidung gemäß § 9 a Abs. 1 BBesG trifft für den Leiter einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, einer nach § 4 Abs. 1 zuständigen Stelle oder für den Rektor, Präsidenten und Kanzler einer Hochschule
die oberste Dienstbehörde,
für den Leiter einer sonstigen Einrichtung, soweit sich aus der Übersicht zu § 3 nicht bereits eine andere Zuständigkeit ergibt,
die dienstaufsichtführende Stelle.

§ 6 (Fn 5) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft; über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis 31. Dezember 2016 zu berichten.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Finanzminister Anlagen: Anlage (Übersicht zu § 3)

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 990, geändert durch VO v. 9.12.1982 (GV. NW. S. 802), v. 22.1.1985 (GV. NW. S. 110), 8.9.1992 (GV. NW. S. 362), 10.2.1998 (GV. NW. S. 143), 28.8.2001 (GV. NRW. S. 657); 16.12.2003 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; VO v. 5.12.2006 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO v. 24.8.2007 (GV. NRW. S. 368), in Kraft getreten am 1. Oktober 2007; VO v. 30.11.2007 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 1. Januar 2012.

Fn 2

SGV. NW. 20320.

Fn 3

SGV. NW. 312.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 28.8.2001 (GV. NRW. S. 657); in Kraft getreten am 1. Oktober 2001.

Fn 5

§ 2, § 6 zuletzt geändert durch VO vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 1. Januar 2012.

Fn 6

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 30.11.2007 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 3 (Anlage) und § 5 zuletzt geändert durch VO vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 1. Januar 2012.

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