Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den Geschäftsbereich des Kultusministers
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den Geschäftsbereich des Kultusministers

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den Geschäftsbereich des Kultusministers
Vom 30. Dezember 1976 (Fn 1)
Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 17 und 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV. NW. S. 214) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)

Ich übertrage die Befugnis zur Entscheidung
1. nach § 9 Abs. 5 des Landesreisekostengesetzes
den für die Festsetzung der Reisekostenvergütung jeweils zuständigen Behörden und Einrichtungen,
2. nach § 17 des Landesreisekostengesetzes für Schulaufsichtsbeamte auf Kreisebene,
für Leiter der Studienseminare,
ihre ständigen Vertreter und für Fachleiter an den Studienseminaren,
für Fachberater Sport
den Regierungspräsidenten,
3. nach § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes
den Regierungspräsidenten und den Leitern des Hauptstaatsarchivs in Düsseldorf, der Staatsarchive in Detmold und Münster und des Personenstandsarchivs in Brühl entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen

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