Jubiläumszuwendungsverordnung - JZV
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Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung - JZV)

Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung - JZV)
Vom 10. Januar 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Jubiläumszuwendung

(1) Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde, soweit sie das Jubiläum frühestens am 1. Juli 2016 begehen.
(2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung, Dienstbefreiung

(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt
1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro,
2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 450 Euro und
3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500 Euro.
(2) Aus Anlass des Dienstjubiläums wird gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung, an einem Arbeitstag Dienstbefreiung gewährt.

§ 3 Jubiläumsdienstzeit

(1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen
1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit auch im Sinne von Absatz 3 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie eines Amtsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber,
2. Zeiten der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
3. Zeiten einer Elternzeit, soweit diese nach Eintritt in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines öffentlich rechtlichen Arbeitgebers, verbracht worden ist,
4. Zeiten, die in den Fällen des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geleistet wurden und zu einer Verzögerung bei der Einstellung geführt haben bis zu einem Jahr,
5. Zeiten, in denen eine berufliche Tätigkeit als Planstelleninhaberin oder Planstelleninhaber an Ersatzschulen geleistet wurde und
6. Zeiten, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes abgeleistet wurden.
Wurde die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 am ersten Arbeitstag eines Monats angetreten, so zählt der gesamte Monat zur Jubiläumsdienstzeit, wenn ansonsten das Dienstjubiläum nicht mehr erreicht werden würde.
(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge oder Vergütung nach der Einstellung gelten nicht als Jubiläumsdienstzeit. Von diesem Grundsatz abweichend sind anzurechnen
1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder Vergütung, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums festgestellt worden ist,
2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder Vergütung, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage erteilt wurde,
3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder Vergütung, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, im Auslandsschuldienst oder im Ersatzschuldienst oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde und
4. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge oder Vergütung infolge der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder oder der Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), in der jeweils geltenden Fassung, pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.
(3) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind voll zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Beurlaubung aus familiären Gründen. Die Zeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Derselbe Zeitraum darf nur einmal berücksichtigt werden.
(4) Als Jubiläumsdienstzeit gelten nicht
1. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch Entlassung beendet worden ist, weil ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte, der Entlassung wegen eines Verhaltens im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte,
3. Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das aus einem von der oder dem Beschäftigten zu vertretenden Grund beendet worden ist, der den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte,
4. Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit der Folge des Verlustes der Bezüge und
5. Zeiten nach § 30 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Fortfall und Zurückstellung

(1) Die Ehrung gemäß § 1 und § 2 entfällt bei Beamtinnen und Beamten,
1. denen aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,
2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen von dem abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann oder
3. gegen die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Jubiläumstag die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts oder gegen die innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Jubiläumstag die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist oder voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegen hätten.
(2) Die Entscheidung über die Ehrung ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.

§ 5 Zuständigkeit, Verfahren

(1) Für die Gewährung der Jubiläumszuwendung, für die Aushändigung der Dankurkunde, für die Bewilligung der Dienstbefreiung sowie für die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit ist die nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 14. Juni 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes, dienstvorgesetzte Stelle zuständig.
(2) Die Dankurkunden werden von den jeweils zuständigen obersten Dienstbehörden oder den von ihnen ermächtigten Stellen ausgefertigt. Die Dankurkunden zum 40-jährigen oder 50-jährigen Dienstjubiläum werden für Beamtinnen und Beamte des Landes von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der Ministerin oder dem Minister unterschrieben.
(3) Im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbänden und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleibt es bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle. Die zusätzliche Unterzeichnung der Dankurkunden durch ein Mitglied der Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes neben der dienstvorgesetzten Stelle kann in einer Satzung geregelt werden.
(4) Der Jubiläumstag ist bei Beamtinnen und Beamten nach der Berufung in das Beamtenverhältnis oder nach der Übernahme von einem anderen Dienstherrn zu ermitteln und ihnen bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe des Jubiläumstages erfolgt auch nach einer Neuberechnung nach § 6.
(5) Die Jubiläumszuwendung wird zusammen mit den Dienstbezügen gewährt.
(6) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung vom abordnenden Dienstherrn.

§ 6 Berechnung der Jubiläumsdienstzeit vor dem 1. Juli 2016

Für Beamtinnen und Beamte, die bereits vor dem 1. Juli 2016  in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen gestanden haben, bleibt es bei dem errechneten Tag des Dienstjubiläums. Zeiten, welche im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes abgeleistet wurden und noch nicht berücksichtigt worden sind, sind nachträglich einzubeziehen. Sofern ab dem 1. Juli 2016 Änderungen im Dienstverhältnis auftreten, erfolgt die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt der Änderung im Sinne dieser Verordnung.

§ 7 (Fn 2) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 210); geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 7 geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

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