Gesetz zur Erprobung von Zeitwertkonten
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Erprobung von Zeitwertkonten

Gesetz zur Erprobung von Zeitwertkonten
Vom 14. Juni 2016 (Fn 1)
(Artikel 46 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310))

§ 1 Experimentierklausel

Der Landschaftsverband Rheinland kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zur Erprobung der Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexiblere Gestaltungen des Berufslebens durch Dienstvereinbarung ein geldbasiertes Zeitwertkontensystem für seine Beamtinnen und Beamten einrichten. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, ist das Modell entsprechend anzupassen.

§ 2 Sonderregelung Beihilfe

Während der Beurlaubung zur Durchführung eines geldbasierten Zeitwertkontensystems (Entnahmezeitraum) besteht ein Anspruch auf Leistung der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. § 64 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 310).

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