Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen mit abgeschlossenem Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften (Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 - allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2)
§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Einstellungsverfahren
§ 3 Rechtsstellung
§ 4 Regelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen
§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
1. |
in einem Einführungslehrgang |
2 Monate |
2. |
bei einer Bezirksregierung |
7 bis 8 Monate |
3. |
im ersten Zwischenlehrgang |
1 Monat |
4. |
bei einer Behörde des Bundes oder der Länder, bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden, bei einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, bei einer überstaatlichen Organisation oder bei einem Verband oder Unternehmen, bei Landesbetrieben |
3 Monate |
5. |
bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer |
3 Monate |
6. |
im zweiten Zwischenlehrgang |
5 Wochen |
7. |
bei einem Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen |
3 Monate |
8. |
in einem Abschlusslehrgang |
3 Monate. |
§ 7 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Projektarbeiten während der Ausbildung
§ 9 Beurteilungen
§ 10 Erholungsurlaub
§ 11 Zweck der Prüfung
§ 12 Landesprüfungsamt
§ 13 Prüfungsausschuss
§ 14 Vorbereitung der Prüfung
§ 15 Aufsichtsarbeiten
§ 16 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 17 Mündliche Prüfung
§ 18 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 19 Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnisse
sehr gut |
= |
15 bis 14 Punkte |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
|
gut |
= |
13 bis 11 Punkte |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
|
befriedigend |
= |
10 bis 8 Punkte |
= |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, |
|
ausreichend |
= |
7 bis 5 Punkte |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
|
mangelhaft |
= |
4 bis 2 Punkte |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
|
ungenügend |
= |
1 bis 0 Punkte |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
5,00 bis unter 5,50 |
ausreichend (5), |
5,50 bis unter 6,50 |
ausreichend (6), |
6,50 bis unter 7,50 |
ausreichend (7), |
7,50 bis unter 8,50 |
befriedigend (8), |
8,50 bis unter 9,50 |
befriedigend (9), |
9,50 bis unter 10,50 |
befriedigend (10), |
10,50 bis unter 11,50 |
gut (11), |
11,50 bis unter 12,50 |
gut (12), |
12,50 bis unter 13,50 |
gut (13), |
13,50 bis unter 14,50 |
sehr gut (14), |
14,50 bis 15,00 |
sehr gut (15). |
§ 20 Wiederholung der Prüfung
§ 21 Niederschrift über die Prüfung
§ 22 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 23 Berufsbezeichnung
§ 24 Übergangsvorschriften
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fussnoten
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900). |