Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAHVollz)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAHVollz)
Vom 22. Dezember 2015 (Fn 1) (Fn 2)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Eignungsfeststellungsverfahren
§ 5 Einstellung und Zulassung
§ 9 Vorzeitige Entlassung
§ 11 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte und Praxisanleitung
§ 12 Praktische Ausbildung
§ 13 Schulische Ausbildung
§ 14 Bewertung der Leistungen
§ 15 Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung
§ 16 Zweck und Art der Laufbahnprüfung
§ 19 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 21 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 24 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses
§ 25 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine
§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
§ 27 Wiederholung der Prüfung
§ 28 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
§ 29 Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes besitzt, wer die Ausbildung und Prüfung gemäß den nachfolgenden Vorschriften erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen in der für die Bewerberin oder Bewerber geltenden Fassung erworben hat. Die Beamtinnen und Beamten, die nach Satz 1 in die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzuges eingestellt oder versetzt werden und noch über keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges verfügen, sind nach ihrer Einstellung oder Versetzung angemessen fortzubilden; die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an diesen Fortbildungen teilzunehmen.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes bei Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
c) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist und
4. das 20. Lebensjahr vollendet hat und nach Abschluss der Ausbildung einschließlich der Laufbahnprüfung die für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltende gesetzliche oder individuelle Altersgrenze noch nicht überschreiten würde. Gegebenenfalls darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn vorher eine Ausnahme nach der Laufbahnverordnung in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.
(1) Die Bewerbung ist an die Bezirksregierung als Einstellungsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Unterbringungseinrichtung gelegen ist, bei der die Beschäftigung gewünscht wird.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf;
2. eine beglaubigte Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nummern 2 und 3 dieser Verordnung nachgewiesen werden;
3. beglaubigte Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung;
4. erweitertes polizeiliches Führungszeugnis;
5. eine Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist;
6. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind;
7. wenn vorliegend, ein Nachweis über den Erwerb des deutschen Sportabzeichens innerhalb der letzten zwölf Monate.
(3) Besteht bereits ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Justizvollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.
(4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.
§ 4 (Fn 2) Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes erforderlichen körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus.
(2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei der Bezirksregierung im Bezirk der belegenden Einrichtung eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.
(3) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter des für Ausbildung zuständigen Dezernates der Bezirksregierung oder eine oder einer von dieser oder diesem bestimmte Mitarbeiterin oder bestimmten Mitarbeiter. Der Kommission gehören daneben vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in der Bezirksregierung tätigen Bediensteten von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: die Leiterin oder der Leiter des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates der Bezirksregierung oder ihre oder seine Vertretung, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit mehrjähriger Berufserfahrung im allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienst, eine Psychologin oder ein Psychologe und die Gleichstellungsbeauftragte. Als Psychologin oder Psychologe kann auch eine nicht bei der Bezirksregierung beschäftigte Person bestellt werden.
(4) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.
(5) Die körperliche Eignung wird regelmäßig durch das erfolgreiche Absolvieren des vom Justizministerium für den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen festgelegten Fitness-Tests nachgewiesen. Hilfsweise kann dieser durch die Vorlage des innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen deutschen Sportabzeichens ersetzt werden.
(6) Zur Eignungsfeststellung kann sich die Kommission der Amtshilfe von Justizvollzugseinrichtungen und deren Personal bedienen.
(7) Die Kommission stellt fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.
(8) Als geeignet für die Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes kann auch angesehen werden, wer ein Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, das nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt wurde, erfolgreich durchlaufen hat.
§ 5 (Fn 2) Einstellung und Zulassung
(1) Die Einstellungsbehörde lässt im Rahmen der ihr zugewiesenen Einstellungsermächtigungen und der ihr eingeräumten Ausbildungskapazität bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen Bewerberinnen und Bewerber regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu. Zur Bestimmung der bei der Justizvollzugsschule einzuräumenden Ausbildungskapazität meldet die Einstellungsbehörde nach Abstimmung mit der Justizvollzugsschule ihren Ausbildungsbedarf über das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium frühzeitig beim Justizministerium an.
(2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:
1. beglaubigte Abschriften der nach § 3 Absatz 2 Nummern 2 und 3 beizufügenden Unterlagen;
2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch jeweils in beglaubigter Form;
3. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung,
4. erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen.
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet „Vollzugsobersekretäranwärterin“ beziehungsweise „Vollzugsobersekretäranwärter“.
(2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 Landesbeamtengesetzes vom 21.April 2009 (GV. NRW.S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW.S. 874) geändert worden ist, zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
§ 7 (Fn 2) Ausbildungsziel
(1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, in den Aufgabengebieten der Laufbahnen des Abschiebungshaftvollzuges und des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen selbstständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung der Vollzugsaufgaben mitzuwirken.
(2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin oder der Beamte sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Sicherheit und Rechte der Einzelnen in einer auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit basierenden demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten. Höchster Respekt vor der Menschenwürde und ein verantwortungsvoller Umgang mit den funktionsbedingten Befugnissen gehören zu den unbedingten Ausbildungszielen.
(4) Während der Ausbildung ist ein besonderes Augenmerk auf die ethischen Grundlagen der Berufsausübung im Vollzugsdienst zu richten. Während der Ausbildungsabschnitte des Abschiebungshaftvollzuges ist den besonderen Anforderungen an den Abschiebungshaftvollzug, die sich vor dem Hintergrund von Flucht und Migration ergeben, Rechnung zu tragen. Den Anwärterinnen und Anwärtern sind die kulturellen, religiösen, geschichtlichen, geopolitischen, ethnischen und sozialen Zusammenhänge, die Flucht und Migration aus den Herkunftsländern zugrunde liegen, sowie Kenntnisse und Fertigkeiten zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Konfliktpotentiale zu vermitteln. Die Ausbildung vermittelt auch Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit besonderen psychischen Belastungssituationen der Untergebrachten, insbesondere das Erkennen von und den Umgang mit Traumata. Die Ausbildung vermittelt auch die rechtlichen Grundlagen des Abschiebungshaftvollzugs mit ihren rechtlichen Bezügen zum Asyl- und Ausländerrecht.
Die besonderen theoretischen Ausbildungsinhalte nach den Sätzen 2 bis 5 werden im Umfang von mindestens 100 Unterrichtseinheiten gemäß eines von der Einstellungsbehörde zu erstellenden Ausbildungsplanes im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Abschiebungshafteinrichtung durch Lehrkräfte vermittelt, die von der Einstellungsbehörde für diesen Zweck bestimmt werden.
(1) Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre.
(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt höchstens drei Jahre dauern.
(3) Über eine Verlängerung aus Anlass von nicht erholungsurlaubsbedingten Abwesenheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde.
§ 9 Vorzeitige Entlassung
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Eine Beamtin auf Widerruf oder ein Beamter auf Widerruf ist insbesondere zu entlassen, wenn sie oder er eine Prüfungsleistung auch nach Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt oder die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 8 Absatz 2 überschreitet.
(2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.
§ 10 (Fn 2) Ausbildungsgang
(1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen und in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen und durch Hospitationen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.
(2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt Dauer
Praktische Ausbildung I: zweieinhalb Monate Abschiebungshaftvollzug in einer Unterbringungseinrichtung,
Schulische Ausbildung I: drei Monate,
Praktische Ausbildung II: zwei Monate im Erwachsenenvollzug und zwei Monate im Abschiebungshaftvollzug,
Schulische Ausbildung II: drei Monate,
Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate, davon eine Woche Hospitation in der Psychiatrie, eine Woche Hospitation bei einer Zentralen Ausländerbehörde, ein Monat im Jugendvollzug oder Jugendarrestvollzug, ein Monat im offenen Justizvollzug und drei Monate im Abschiebungshaftvollzug einer Unterbringungseinrichtung,
Schulische Ausbildung III: drei Monate,
Praktische Ausbildung IV: drei Monate Abschiebungshaftvollzug in einer Unterbringungseinrichtung.
Über Abweichungen hinsichtlich der Länge der Ausbildungsabschnitte entscheidet das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium, soweit die praktische Ausbildung im Justizvollzug betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Justizministerium. Über Verschiebungen einzelner Ausbildungsstationen von einem praktischen Ausbildungsabschnitt in einen anderen entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen des Justizvollzuges und den anderen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen.
§ 11 (Fn 2) Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte und Praxisanleitung
(1) Für die praktische Ausbildung und deren Inhalte sowie die Unterrichtseinheiten nach § 7 Absatz 4 Satz 6 im Abschiebungshaftvollzug ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. Für die schulische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen verantwortlich.
(2) Die Einstellungsbehörde bestellt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des Abschiebungshaftvollzugsdienstes, befristet auf zwei Jahre, mindestens eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten für die praktische Ausbildung in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige.
(3) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates geeignete Bedienstete der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestimmt neben der Ausbildungsleitung nach den für den Justizvollzug geltenden Vorschriften geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz des Justizvollzuges.
(5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.
§ 12 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und des Abschiebungshaftvollzuges kennen.
(2) Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Justizvollzug regelt das Justizministerium durch einen Ausbildungsplan. Die Einstellungsbehörde regelt die Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Abschiebungshaftvollzug durch einen Ausbildungsplan.
(3) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmen die Ausbildungspläne.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Während der Ausbildungszeit im geschlossenen Erwachsenenvollzug soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.
(5) Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.
(6) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.
(7) Die Dienstplanung dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten beziehungsweise der Ausbildungsleitung bei der Justizvollzugseinrichtung.
(8) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten bzw. der Ausbildungsleitung bei der Justizvollzugseinrichtung ergänzt.
(9) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.
§ 13 (Fn 2) Schulische Ausbildung
(1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.
(2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:
1. Fachgebiet 1 - Recht und Rechtsgrundlagen:
a) Grundzüge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts,
b) Grundzüge des Beamtenrechts,
c) Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts,
2. Fachgebiet 2 - Vollzugsaufgaben:
b) Vollzugsverwaltungskunde,
c) Dokumentation und Berichtswesen (einschließlich der Grundzüge vollzugsspezifischer IT-Verfahren),
3. Fachgebiet 3 - Delinquenzentwicklung, Behandlung sowie Erziehung und Förderung:
a) Kriminologie und Vollzugspsychologie,
c) Sozialsysteme und soziale Arbeit,
4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Konfliktmanagement:
a) Grundlagen der Kommunikation (Ausbildungsabschnitt I),
b) Gewaltprävention und Deeskalation (Ausbildungsabschnitte II und III),
c) Sicherungstechniken und Waffenkunde,
5. Fachgebiet 5 - Gesundheitsförderung:
b) Gesundheitslehre und Erste Hilfe.
(3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach zeitgemäßen wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften vorzugsweise aus der Vollzugspraxis erteilt.
(4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne des Justizvollzuges werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des Justizministeriums.
§ 14 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind anhand der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
1. 16 bis 18 Punkte - eine besonders hervorragende Leistung = sehr gut;
2. 13 bis 15 Punkte - eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = gut;
3. 10 bis 12 Punkte - eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = vollbefriedigend;
4. 7 bis 9 Punkte - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = befriedigend;
5. 4 bis 6 Punkte - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = ausreichend;
6. 1 bis 3 Punkte - eine mit erheblichen Mängeln behaftete, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = mangelhaft;
7. 0 Punkte - eine völlig unbrauchbare Leistung = ungenügend.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.
§ 15 (Fn 2) Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung
(1) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I und II ist in jedem Fach der Fachgebiete 1 bis 3 sowie in dem Fach „Grundlagen der Kommunikation“ des Fachgebiets 4 eine zu bewertende schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Arbeit soll zwei Zeitstunden nicht überschreiten.
(2) In allen Fachgebieten können weitere Aufgaben auch zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden. Deren Benotung fließt in die nicht schriftliche Note ein. Sämtliche Arbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft bewertet. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.
(3) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III sind die nicht schriftlichen Leistungen in allen Fächern der Fachgebiete 1 bis 5 jeweils zu bewerten. Liegt zugleich eine schriftliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, wird die Note am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts im Verhältnis 50:50 gebildet.
(4) Für die schulischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus den in den einzelnen Fächern erzielten Noten der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Die Gesamtnote fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.
(5) Über die in den schulischen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten wird jeweils ein Zeugnis erstellt. Eine Abschrift des Zeugnisses wird den Anwärterinnen und Anwärtern ausgehändigt und das Original der Einstellungsbehörde für die Personalakten zugeleitet. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Justizvollzugsschule.
(6) Am Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte II und III werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungen sowie die Persönlichkeit der Anwärterinnen und Anwärter unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Praxisstationen in anderen Justizvollzugseinrichtungen nach einem vom Justizministerium vorgegebenen Muster mit einer Note bewertet. Entsprechend wird für die auf die Abschiebungshaftvollzugsausbildung entfallenden Abschnitte verfahren, das Muster ist entsprechend anzuwenden. Eine Abschrift des Leistungsnachweises ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen. Eine Ausfertigung wird der Justizvollzugsschule für die Ausbildungsakte zugeleitet.
(7) Für die praktischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Diese Gesamtnote fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.
(8) Hat die Anwärterin oder der Anwärter in den schulischen Ausbildungsabschnitten und in den praktischen Ausbildungsabschnitten II und III nicht jeweils mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (erreicht, entscheidet die Einstellungsbehörde nach Beteiligung der Justizvollzugsschule und der Einstellungsbehörde über die weitere Dauer und Gestaltung der Ausbildung.
(9) Die Ausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn
1. die Gesamtnote der schulischen und der praktischen Ausbildungsabschnitte gemäß Absätze 4 und 7 jeweils mindestens 4 Punkte beträgt,
2. während jedes schulischen Ausbildungsabschnitts mindestens einmal der vom Justizministerium für den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen festgelegte Fitness-Test erfolgreich absolviert wurde,
3. der sichere Umgang mit den dienstlich zugelassenen Schusswaffen und deren Handhabung nachgewiesen sind und
4. die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Über Ausnahmen von der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet die Leitung der Justizvollzugsschule im Einzelfall.
(10) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels in Gefahr, entscheidet die Einstellungsbehörde unter Beteiligung der Leitung der Justizvollzugsschule über die weitere Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung. Weist eine Anwärterin oder ein Anwärter mehr als 20 Tage nicht erholungsurlaubsbedingter Abwesenheit in einem Ausbildungsjahr auf, ist zu prüfen, ob das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.
§ 16 Zweck und Art der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes geeignet ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.
§ 17 (Fn 2) Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Einstellungsbehörde gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelmäßig eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes der Einstellungsbehörde. Ein Mitglied ist eine im Justizvollzug tätige Fachkraft der Pädagogik, der Psychologie, des Sozialdienstes oder des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein weiteres Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, ein weiteres Mitglied ist eine in die praktische Ausbildung des Abschiebungshaftvollzugsdienstes eingebundene Fachkraft der Einstellungsbehörde sowie als weiteres Mitglied eine Beamtin oder ein Beamter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes der Einstellungsbehörde oder des Justizvollzugsdienstes.
(3) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils widerruflich für die Dauer von fünf Jahren, die Mitglieder aus dem Justizvollzug mit Zustimmung des Justizministeriums. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt regelmäßig mit dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Beschäftigtenverhältnis.
(4) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.
(5) Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständigen Ministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.
(6) Die Justizvollzugsschule organisiert die Durchführung des Prüfungsverfahrens.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des letzten schulischen Ausbildungsabschnittes abgenommen. In Einzelfällen kann die Prüfung bis spätestens zum 31. Mai des Prüfungsjahres nachgeholt werden.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird regelmäßig in der letzten Woche des praktischen Ausbildungsabschnittes IV, spätestens am 30. Juni des Prüfungsjahres, abgenommen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Termine für den schriftlichen und für den mündlichen Teil der Prüfung im Einvernehmen mit der Leitung der Justizvollzugsschule fest und veranlasst die Ladung zur Prüfung.
(4) Der Dienst innerhalb einer Woche vor dem mündlichen Teil der Prüfung dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Eine Einteilung zum Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienst ist innerhalb dieses Zeitraums untersagt.
(5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der Praxis des Justizvollzugs und des Abschiebungshaftvollzugs sowie Verwaltungsakten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften beigezogen und vervielfältigt werden.
§ 19 (Fn 2) Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
(1) Unter Aufsicht sind an drei Tagen insgesamt drei Aufgaben (Aufsichtsarbeiten) zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 13 bezeichneten Fachgebieten 1 bis 3 zu entnehmen, und zwar eine Aufgabe aus jedem Fachgebiet. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, werden rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 17 Absatz 1 auf Vorschlag der Justizvollzugsschule gestellt.
(3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen führen regelmäßig hauptamtliche Lehrkräfte der Justizvollzugsschule.
(4) Über die schriftliche Prüfung fertigt die Aufsichtskraft eine Niederschrift nach einem vom Justizministerium vorgegebenen Muster an.
§ 20 (Fn 2) Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Jede Arbeit wird regelmäßig von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus dem Justizvollzug unabhängig voneinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge begutachtet und bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit der Justizvollzugsschule bestimmen, dass in Abweichung zu Satz 1 neben einem Prüfungsausschussmitglied aus dem Justizvollzug eines der Prüfungsausschussmitglieder aus der Einstellungsbehörde die Arbeiten begutachtet und bewertet.
(2) Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Beratung im Prüfungsausschuss abschließend, ohne an die Vorbewertung gebunden zu sein.
(3) Aus den Noten der Prüfungsarbeiten bildet der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 13 eine Note, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht. Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Teilnahme an dem mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Die Bewertung der Arbeiten wird der Anwärterin oder dem Anwärter mindestens zwei Wochen vor dem mündlichen Teil der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
§ 21 (Fn 2) Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung ist eine Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten. Davon entfallen mindestens 20 Minuten auf Fragestellungen aus dem Gebiet des Abschiebungshaftvollzuges und auf die Inhalte der Unterrichtseinheiten gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er orientiert sich an Situationen, die im Dienstalltag des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes auftreten können.
(3) Die möglichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sind mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einvernehmlich festgelegt.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.
§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1) Die mündliche Prüfungsleistung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Beachtung von § 14 mit einer Note bewertet, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht.
(2) Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(1) Nach Abschluss aller Prüfungen und einer Schlussberatung setzt der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 14 nach der erreichten Punktzahl eine Gesamtnote der Laufbahnprüfung fest und erklärt die Prüfung mit „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ für bestanden oder mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für nicht bestanden. Ist die Prüfung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 oder gemäß § 22 Absatz 2 nicht bestanden, so wird dies in der Schlussentscheidung vermerkt. Eine Note wird in diesem Fall nicht festgesetzt.
(2) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter mündlich bekannt.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden wird.
(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
§ 24 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses
(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:
1. Ort und Zeit der Prüfung;
2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;
3. Name und Anwesenheit des Prüflings;
4. Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
5. Gegenstände und Ergebnis der mündlichen Prüfung;
6. Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses;
7. sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses;
8. Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.
(3) Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.
§ 25 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine
(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung
1. zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
2. zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
3. von der Prüfung zurücktritt.
(2) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als „ungenügend“.
(3) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat sie oder er alle Aufsichtsarbeiten in einem neuen Prüfungstermin bis zum 31. Mai des Folgejahres neu anzufertigen.
(4) Ist die Anwärterin oder der Anwärter für ein Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiges Erscheinen zum mündlichen Teil der Prüfung genügend entschuldigt, so hat sie oder er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Prüfungstermin abzulegen.
(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
(1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht oder zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält, kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der schriftlichen, der mündlichen oder sämtlicher Prüfungsleistungen aufgeben. Einzelne Prüfungsleistungen, bei denen die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht oder zu täuschen versucht hat, kann der Prüfungsausschuss mit „ungenügend“ bewerten. Der Prüfungsausschuss kann die Anwärterin oder den Anwärter auch von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
(2) Über die Bewertung einer erst nach der Schlussentscheidung entdeckten Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Einstellungsbehörde zu berichten. Diese kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
§ 27 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt maximal ein Jahr. Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde.
§ 28 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten, einschließlich ihrer Bewertung, nehmen.
§ 29 (Fn 3) Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug
Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt, wer die Laufbahnbefähigung für den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat. Die Beamtinnen und Beamten, die nach Satz 1 in die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt oder versetzt werden und noch über keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges verfügen, sind nach ihrer Einstellung oder Versetzung angemessen fortzubilden, dies insbesondere hinsichtlich der Unterrichtsinhalte gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an diesen Fortbildungen teilzunehmen.
§ 30 (Fn 4) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2023 außer Kraft.
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen