Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 16. Februar 1987 (Fn 1)
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1986 (GV. NW. S. 110), wird verordnet:

§ 1 (Fn 14) Prüfungserleichterter Aufstieg in den gehobenen Justizdienst

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes können auf Antrag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden.
(2) Zum prüfungserleichterten Aufstieg kann zugelassen werden,
1. wer nach Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,
2. wer zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes des gehobenen Justizdienstes mindestens zwei Jahre mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehat und die Aufgaben mindestens eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) seit mindestens zwei Jahren wahrnimmt und
3. wer in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung zugelassen worden ist.
(3) Das Auswahlverfahren ist auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchzuführen. Die Eignung und Befähigung bemisst sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des gehobenen Justizdienstes verbunden ist. Die nähere Ausgestaltung und Durchführung des Auswahlverfahrens regelt die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts.
(4) Der Aufstieg befähigt zur Wahrnehmung aller Aufgaben des gehobenen Justizdienstes, die nicht Rechtspflegeraufgaben im Sinne des Rechtspflegergesetzes sind.
(5) Auf Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Justizdienstes, die in den Fachgerichtsbarkeiten tätig sind, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar. Über die Zulassung entscheiden die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts beziehungsweise die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts.

§ 2 (Fn 15) Qualifizierung und Aufstiegslehrgang

(1) Die Qualifizierung und der Aufstiegslehrgang dauern zusammen 13 Monate.
(2) Die Qualifizierung dauert zehn Monate und besteht aus
1. einer einen Monat dauernden exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben des gehobenen Justizdienstes,
2. einem durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchzuführenden dreimonatigen Einführungslehrgang,
3. einer sechs Monate dauernden praktischen Einweisung in Aufgaben des gehobenen Justizdienstes, die nicht Rechtspflegeraufgaben sind.
(3) Der Aufstiegslehrgang dauert drei Monate; er wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz durchgeführt.
(4) Während des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs soll Erholungsurlaub nicht gewährt werden.
(5) Während der Qualifizierung und im Aufstiegslehrgang sind zu vermitteln:
1. gründliche Kenntnisse
a) im Allgemeinen Verwaltungsrecht,
b) im Beamtenrecht,
c) im Arbeits- und Tarifrecht,
d) im Haushaltsrecht,
e) auf dem Gebiet der Geschäftsgangsbestimmungen für die Justizverwaltung,
f) im Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht, insbesondere im Zivil- und Strafprozessrecht und
g) im Kostenrecht, insbesondere im Rechtsanwaltsvergütungsrecht;
2. Kenntnisse der Grundzüge
a) des Staats- und Verfassungsrechts,
b) des Reisekosten- und Umzugskostenrechts,
c) der Bestimmungen zur Entlastung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und
d) des Schwerbehinderten- und Personalvertretungsrechts.
Die Vermittlung dieser Grundzüge kann im Einführungslehrgang erfolgen.

§ 3 (Fn 15) Einführungslehrgang

(1) Der Unterricht im Einführungslehrgang umfasst regelmäßig 180 Doppelstunden von je 90 Minuten Dauer. Die Zeiten für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten und deren Besprechung sind auf diese Stundenzahl anzurechnen. Der Rahmenlehrplan konkretisiert die Inhalte des Lehrgangs und die Form der Lehrveranstaltungen.
(2) Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Stundenplan ist so zu gestalten, dass den Beamtinnen und Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff (§ 2 Absatz 5) zu verarbeiten und ihr Wissen durch eigenes Studium zu vertiefen und zu erweitern.
(3) Während des Lehrgangs sind nach Maßgabe des Rahmenlehrplans für den Einführungs- und Aufstiegslehrgang schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 6 Absatz 2 zu bewerten und zu besprechen. Der Rahmenlehrplan kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen.

§ 4 (Fn 3) Praktische Einweisung

(1) Die praktische Einweisung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet. Die Beamtinnen und Beamten sind einem Amtsgericht, einem Landgericht, einem Oberlandesgericht oder einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen.
(2) Die praktische Einweisung erstreckt sich insbesondere auf die Angelegenheiten des Kosten- und Haushaltsrechts, der Personal- sowie der Verwaltungs- und Geschäftsgangssachen, die dem gehobenen Justizdienst vorbehalten sind.
(3) Im Anschluss an den Einführungslehrgang wird die praktische Einweisung durch planmäßigen Unterricht ergänzt. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den planmäßigen Unterricht und die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Das Nähere zur Durchführung des Lehrplans bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht landesweit in einer zentral gelegenen Justizbehörde durchgeführt wird.

§ 5 (Fn 11) Aufstiegslehrgang

(1) Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen im Einführungslehrgang und in der praktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit „ausreichend“ beurteilt werden, nehmen an dem Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.
(2) Für den Aufstiegslehrgang gelten die Vorschriften für den Einführungslehrgang (§ 3) entsprechend.
(3) Wer den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine dem Amt entsprechende Tätigkeit im mittleren Justizdienst.

§ 6 (Fn 10) Beurteilungen

(1) Nach Beendigung des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs sowie nach der im Anschluss an den Einführungslehrgang stattfindenden praktischen Einweisung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sind die Beamtinnen und Beamten eingehend zu beurteilen. In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die Beurteilungen nach dem Einführungs- und Aufstiegslehrgang umfassen die schriftlichen sowie die weiteren in den Rahmenlehrplänen vorgesehenen individuellen Leistungen. In diese Beurteilungen sind die aus den Aufsichtsarbeiten und weiteren Leistungen (§ 3 Absatz 3 Satz 3) gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt der Rahmenlehrplan. Die Beurteilung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.
(2) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis18 Punkte

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12 Punkte

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(3) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 bis 18,00 Punkte sehr gut
11,50 bis 13,99 Punkte gut
9,00 bis 11,49 Punkte vollbefriedigend
6,50 bis 8,99 Punkte befriedigend
4,00 bis 6,49 Punkte ausreichend
1,50 bis 3,99 Punkte mangelhaft
0,00 bis 1,49 Punkte ungenügend.
(4) Am Ende des Begleitunterrichts erhalten die Beamtinnen und Beamten jeweils eine Teilnahmebescheinigung mit einer zusammenfassenden Note und Punktzahl (Absatz 2).
(5) § 93 Absatz 1 Satz 4 bis 6 LBG gilt entsprechend.

§ 7 (Fn 11) Dienstleistungsauftrag

Nach Abschluß des Aufstiegslehrgangs bis zum Zeitpunkt des Bestehens der Aufstiegsprüfung kann den Beamtinnen und Beamten, sofern ihr Leistungsstand dies zuläßt, ein Dienstleistungsauftrag im gehobenen Justizdienst erteilt werden. Eine Beauftragung mit Rechtspflegeraufgaben im Sinne des Rechtspflegergesetzes ist ausgeschlossen.

§ 8 (Fn 15) Aufstiegsprüfung

(1) Die Aufstiegsprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten das Ausbildungsziel (§ 1 Absatz 4) erreicht haben und sie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes geeignet sind.
(2) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind sie vom Dienst befreit.

§ 9 (Fn 11) Prüfungsausschuss

(1) Die Aufstiegsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht Hamm gebildet wird.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Mitglieder sind Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen Justizdienstes.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren. Aus besonderen Gründen können weitere Bedienstete, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung herangezogen werden.
(4) Die Prüferbestellung erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(5) Der Prüfungsausschuß untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm.

§ 10 (Fn 11) Prüfungsverfahren

(1) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er setzt die Termine und den Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest, lädt die Prüflinge zu den Prüfungen und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 13. § 11 Absatz 6 bleibt unberührt.
(3) Gegen Ende des Aufstiegslehrgangs werden die Personalakten der Prüflinge der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeleitet.

§ 11 (Fn 10) Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung soll bereits während des Aufstiegslehrgangs abgenommen werden.
(2) Die Prüflinge haben unter Aufsicht einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren oder gehobenen Justizdienstes vier Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Jeweils eine Aufsichtsarbeit ist dem Haushaltsrecht, dem Verfahrens- und Kostenrecht, dem Bereich der Verwaltungsangelegenheiten und Geschäftsgangsbestimmungen sowie dem Bereich der Personalangelegenheiten (§ 2 Absatz 5) zu entnehmen.
(3) Für jede Aufsichtsarbeit stehen den Prüflingen bis zu zwei Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden; insbesondere kann die Bearbeitungszeit um bis zu 45 Minuten verlängert werden.
(4) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz beauftragt die Lehrkräfte mit der Erstellung der Prüfungsaufgaben. In jeder Aufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben.
(5) Die Prüflinge haben die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtskraft abzugeben. Sie versehen sie mit einer ihnen zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe. Die Arbeiten werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar übermittelt.
(6) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm geltend gemacht hat.

§ 12 (Fn 11) Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.
(2) Nachdem alle Prüferinnen und Prüfer die Aufsichtsarbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach mündlicher Beratung bewertet. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Den Prüflingen wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 13 (Fn 11) Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden.

§ 14 (Fn 11) Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 2 Absatz 5 genannten Lehrgebiete. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung.
(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge zu einem Prüfungstermin geladen werden.
(3) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Die oder der Vorsitzende kann die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch hinzuziehen.
(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, soweit sie nicht bereits nach Absatz 3 hinzugezogen worden sind, über das Vorgespräch.
(5) Die mündliche Prüfung dauert pro erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten; sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen mit dienstlichem Interesse gestatten, bei der Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Schlussentscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling dies beantragt.

§ 15 (Fn 4) Schlussentscheidung

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwertes für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung.
Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ (§ 6 Absatz 3).
Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.
(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 17,5 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen in der Qualifizierung und im Aufstiegslehrgang zu berücksichtigen.
(6) Die Schlussentscheidung verkündet der oder die Vorsitzende. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben.

§ 16 (Fn 5, 15) Niederschrift über die mündliche Prüfung

(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1. Ort und Zeit der Prüfung;
2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;
3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge;
4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten;
5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung;
6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote;
7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe;
8. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses beziehungsweise der oder des Vorsitzenden;
9. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist in der Niederschrift zu vermerken, welche weitere Qualifizierung der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.
(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

§ 17 (Fn 5) Prüfungszeugnis

Wer die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist.

§ 18 (Fn 9, 14) Ernennung

Nach bestandener Aufstiegsprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten das Eingangsamt des gehobenen Justizdienstes verliehen werden.

§ 19 (Fn 5) Versäumung der Prüfungstermine, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, sobald der Prüfling
1. zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
2. ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt oder
3. ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.
(2) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so ist sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für „ungenügend“ zu erklären.
(3) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die weitere Ausbildung; § 7 findet entsprechende Anwendung.
(4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung infolge Krankheit oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände fern und sieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, so hat der Prüfling den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.
(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

§ 20 (Fn 5) Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der bei der Prüfung zu täuschen versucht oder einem anderen hilft, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuss sie für nicht bestanden erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren bindend. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Diese oder dieser kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 21 (Fn 5, 15) Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 13 findet Anwendung.
(2) Die weitere Qualifizierung beträgt höchstens drei Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts (§ 4 Absatz 2). Sie oder er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 16 Absatz 2) berücksichtigen.

§ 22 (Fn 5) Nichtbestehen der Prüfung

Ein Prüfling, der die Aufstiegsprüfung endgültig nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im mittleren Justizdienst.

(Fn 6)

§ 23 (Fn 7) (Fn 12) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 8).

(Fn 13) (Fn 12)

Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 69, geändert durch VO v. 13.9.1993 (GV. NW. S. 684), 9. 5. 1995 (GV. NW. S. 472), 8.8.2000 (GV. NRW. S. 608); Art. 5 der VO v. 12.9.2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 29 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 16 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 3 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 16. November 2013; Artikel 32 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; VO vom 29. Mai 2015 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 16. November 2013.

Fn 4

§§ 15 bis 17 (alt) ersetzt durch § 15 (neu) durch VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 16. November 2013; geändert durch VO vom 29. Mai 2015 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 5

§§ 18, 19, 21, 22, 23, 24 umbenannt in §§ 16, 17, 19, 20, 21, 22 und geändert durch VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 16. November 2013.

Fn 6

§ 25 gestrichen mit Wirkung vom 9. Oktober 1993 durch VO v. 13.9.1993 (GV. NW. S. 684).

Fn 7

§ 26 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 13. März 1987.

Fn 9

§ 20 (alt) umbenannt in § 18 (neu) und zuletzt geändert durch VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 16. November 2013.

Fn 10

§ 6 und § 11 zuletzt geändert durch VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 16. November 2013.

Fn 11

§§ 5, 7, 9, 10, 12, 13 und 14 geändert durch VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 16. November 2013.

Fn 12

§§ 26 und 27 umbenannt in §§ 23 und 24 durch VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 16. November 2013.

Fn 13

§ 24 aufgehoben durch Artikel 32 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 14

§ 1 und § 18 neugefasst durch VO vom 29. Mai 2015 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 15

§§ 2, 3, 8, 16 und 21 zuletzt geändert durch VO vom 29. Mai 2015 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Markierungen
Leseansicht