Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2 - VAP ArchD
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2 - VAP ArchD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2 - VAP ArchD)
Vom 24. Mai 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel der Ausbildung
§ 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Bewerbung
§ 4 Auswahl und Einstellung
Teil 2
Vorbereitungsdienst, Ausbildung
§ 5 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Urlaub und Krankheitszeiten
§ 8 Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen
§ 9 Ausbildungsleitung und Modulverantwortung
§ 10 Gliederung
§ 11 Berufspraktische Studien
§ 12 Note der berufspraktischen Studien
§ 13 Fachstudien
§ 14 Transferphase
Teil 3
Archivarische Staatsprüfung
§ 15 Prüfung
§ 16 Beendigung des Beamtenverhältnisses und Berufsbezeichnung
Teil 4
Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Führungs- und Fachkräfte für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Archivdienstes im Land Nordrhein-Westfalen auf der Basis einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung fachtheoretisch und berufspraktisch auszubilden. Die Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendare sollen darauf vorbereitet werden, die künftigen Aufgaben sozial und fachlich kompetent zu erfüllen.

§ 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Eingangsamt, des Archivdienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2. ein Studium der Geschichte, Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebietes durch Universitäts-, Hochschul-, Staatsprüfung oder Promotion beziehungsweise ein mit einem Magister oder Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Eingangsamt, geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat,
3. den Nachweis erbringt, zu selbständiger geschichtswissenschaftlicher Arbeit besonders befähigt zu sein,
4. angemessene Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache sowie von historischen Hilfswissenschaften nachweist,
5. ein mindestens vierwöchiges Praktikum in einem Archiv abgeleistet hat und
6. gute allgemeine Kenntnisse im Bereich Informationstechnik vorweisen kann.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 4 kann das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der für das Archivwesen zuständigen obersten Dienstbehörde zulassen.

§ 3 Bewerbung

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist mit den Bewerbungsunterlagen an das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zu richten. Mindestens einzureichen sind:
1. Lebenslauf,
2. Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands,
3. Kopie des Zeugnisses über die das Studium abschließende Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2, gegebenenfalls Kopien von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
4. Kopien von Zeugnissen über einschlägige praktische oder berufliche Tätigkeiten und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und
5. gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage derjenigen Unterlagen, die bereits in der Personalakte enthalten sind, verzichtet werden.

§ 4 Auswahl und Einstellung

(1) Einstellungsbehörde ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Der Einstellung gehen ein Auswahlverfahren und eine persönliche Vorstellung voraus.
(2) Einstellungstermin ist der 1. Mai eines Jahres. Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann in Abstimmung mit der für das Archivwesen zuständigen obersten Dienstbehörde abweichende Regelungen treffen.
(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung vorzulegen:
1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder),
2. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters zur Vorlage bei Behörden,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Monate ist,
4. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob Vorstrafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
5. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass diese oder dieser in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, und
6. gegebenenfalls ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt.
Teil 2
Vorbereitungsdienst, Ausbildung

§ 5 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendaren.

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst die Fachstudien und die berufspraktischen Studien sowie die Prüfung. Wird die archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt, verlängert sich dieser automatisch bis zur Aushändigung des Prüfungszeugnisses.
(2) Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern. Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit oder sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.
(3) Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Archivdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu sechs Monate auf den berufspraktischen Teil des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.
(4) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

§ 7 Urlaub und Krankheitszeiten

(1) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Institut für Archivwissenschaften gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 ist er in den von der Archivschule festgesetzten Zeiten zu nehmen.
(2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderem Anlass werden bis zu insgesamt sechs Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

§ 8 Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsarchiv ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, das unbeschadet besonderer Vorschriften alle dienstrechtlichen Entscheidungen trifft. Ihm obliegt die Dienstaufsicht über die Staatsarchivreferendarin oder den Staatsarchivreferendar. Einzelne Befugnisse können auf die in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen und die Ausbildungsleitung gemäß § 9 übertragen werden.
(2) Ausbildungsstellen sind:
1. die Archivschule Marburg - Institut für Archivwissenschaften (nachfolgend Archivschule Marburg genannt) und
2. andere von dem Ausbildungsarchiv bestimmte archivische Einrichtungen.
(3) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen weist die Staatsarchivreferendarin oder den Staatsarchivreferendar den in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen zu.
(4) Die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar untersteht den dienstlichen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle.
(5) Die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar ist verpflichtet, an den für sie oder ihn bestimmten Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen.

§ 9 Ausbildungsleitung und Modulverantwortung

(1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen beauftragt jeweils eine Fachabteilung mit der Durchführung der Ausbildung, deren Leitung die Ausbildungsleitung wahrnimmt. Die Beauftragung einer Archivarin oder eines Archivars der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mit der Aufgabe ist möglich.
(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe, einen Ausbildungsplan zu erstellen und die berufspraktischen Studien zu lenken und zu überwachen.
(3) Die Ausbildungsleitung benennt die Modulverantwortlichen für die berufspraktischen Studien. Die Modulverantwortung für die Transferphase übernimmt die Ausbildungsleitung beziehungsweise die oder der von ihr gemäß Absatz 1 benannte Beschäftigte gemeinsam mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter der Archivschule Marburg.

§ 10 Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt:
1. acht Monate berufspraktische Studien im Ausbildungsarchiv einschließlich eines mindestens zweimonatigen Praktikums in einem nichtstaatlichen Archiv; das mindestens zweimonatige Praktikum kann unter Anrechnung auf die Praktikumszeit im nichtstaatlichen Archiv vollständig oder zur Hälfte als Behördenpraktikum in der Abteilung Zentrale Dienste des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen oder bei einer anderen Behörde abgeleistet werden,
2. zwölf Monate Fachstudien an der Archivschule Marburg,
3. drei Monate Transferphase und
4. ein Monat Prüfungsphase mit Abschlussprüfung an der Archivschule Marburg.
(2) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben. Das Modulhandbuch wird im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht.
(3) Für bestandene Modulprüfungen oder den erfolgreichen Abschluss der Studienleistungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 27 bis 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst 120 ECTS-Punkte.

§ 11 Berufspraktische Studien

(1) Die berufspraktischen Studien werden im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen.
(2) Während der berufspraktischen Studien soll die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden.
(3) Die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar soll während der berufspraktischen Studienzeiten grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben
1. in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und in der Erschließung von Archivgut,
2. in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken,
3. in Fragen der Nutzung und Bereitstellung von Archivgut und
4. in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements.
(4) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete:
1. Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut,
2. Archivalische Quellenkunde,
3. Sicherung und Erschließung von Archivgut,
4. Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut und
5. Archivmanagement und Archivrecht.
(5) Während der berufspraktischen Studien sind vier Module zu absolvieren. Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 40 ECTS-Punkte.

§ 12 Note der berufspraktischen Studien

(1) Leistungsüberprüfung und –bewertung der berufspraktischen Studien richten sich nach den für die Archivschule Marburg jeweils geltenden Regelungen. Die Ausbildungsleitung bildet das arithmetische Mittel der Prüfungsergebnisse aus den vier Modulen der berufspraktischen Studien und teilt das Gesamtprüfungsergebnis am Ende der berufspraktischen Studien der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der Archivschule Marburg mit. Die Mitteilung kann durch Übersendung von Abschriften oder Kopien der Modulbescheinigungen erfolgen.
(2) Die Ausbildungsleitung erläutert der Staatsarchivreferendarin oder dem Staatsarchivreferendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.

§ 13 Fachstudien

Die Fachstudien werden nach den für die Archivschule Marburg jeweils geltenden Bestimmungen ausgeführt und bewertet.

§ 14 Transferphase

(1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Punkte. Sie findet nach den Fachstudien als dreimonatiges gemeinsames Projekt des Ausbildungsarchivs und der Archivschule Marburg statt. Sie wird von der Projektleitung im Ausbildungsarchiv und von einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.
(2) In der Transferphase soll die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar nachweisen, dass sie oder er praxisrelevante Fragestellungen aus den Inhalten der Fachstudien selbständig nach archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Ergebnisse werden in der Transferarbeit dargestellt.
(3) Das Thema der Transferarbeit wird auf Vorschlag der Staatsarchivreferendarin oder des Staatsarchivreferendars vom Ausbildungsarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt und spätestens zum 1. Oktober eines Jahres der Archivschule  mitgeteilt. Eine Eingrenzung der Fragestellung ist bis einen Monat nach Beginn der Transferphase möglich. Über die endgültige Aufgabenstellung wird die Archivschule Marburg unverzüglich informiert.
(4) Die Transferarbeit ist fristgerecht beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule Marburg einzureichen.
(5) Die Transferarbeit ist von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg und der Projektleitung in dem Ausbildungsarchiv unabhängig voneinander zu begutachten und zu bewerten. Die abschließende Punktzahl wird von der Leitung der Archivschule Marburg als Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses durch Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. Die Note der Transferarbeit ist der Staatsarchivreferendarin oder dem Staatsarchivreferendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
Teil 3
Archivarische Staatsprüfung

§ 15 Prüfung

Die Ausbildung endet mit dem Ablegen der archivarischen Staatsprüfung für den höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg. Leistungsbewertung und Staatsprüfung bestimmen sich nach den für die Archivschule Marburg jeweils maßgebenden Prüfungsvorschriften.

§ 16 Beendigung des Beamtenverhältnisses und Berufsbezeichnung

(1) Das Beamtenverhältnis der Staatsarchivreferendarin oder des Staatsarchivreferendars endet
1. bei Bestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem regulären oder im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder
2. bei endgültigem Nichtbestehen der Wiederholung einer Modulprüfung oder der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem der Staatsarchivreferendarin oder dem Staatsarchivreferendar das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
(2) Wer die archivarische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Archivwesens“ oder „Assessor des Archivwesens“ zu führen.
Teil 4
Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294), die durch Verordnung vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 638).

Markierungen
Leseansicht