Hochschul-Befristungsdauer-Verlängerungsverordnung – HSBdVVO
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 39 Absatz 5, § 44 Absatz 8 des Hochschulgesetzes und § 32 Absatz 4, § 37 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Hochschulen (Hochschul-Befristungsdauer-Verlängerungsverordnung – HSBdVVO)

Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 39 Absatz 5, § 44 Absatz 8 des Hochschulgesetzes und § 32 Absatz 4, § 37 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Hochschulen (Hochschul-Befristungsdauer-Verlängerungsverordnung – HSBdVVO)
Vom 16. Mai 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 39 Absatz 5a Satz 2 und 3 und des § 44 Absatz 8a Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von denen § 39 Absatz 5a Satz 2 und 3 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) eingefügt, § 44 Absatz 8a Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) eingefügt und § 44 Absatz 9 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, und des § 32 Absatz 4a Satz 2 und 3 und des § 37 Absatz 7a Satz 2 und Absatz 8 Satz 1des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), von denen § 32 Absatz 4a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) geändert, § 37 Absatz 7a Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) eingefügt und § 37 Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

§ 1 Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Die nach § 39 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, insgesamt zulässige Amtszeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll über die in § 39 Absatz 5a des Hochschulgesetzes genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 39 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurden, soll die nach § 39 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(2) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 2 Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte

(1) Die nach § 44 Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit von Akademischen Rätinnen, Akademischen Räten, Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräten soll über die in § 44 Absatz 8a des Hochschulgesetzes genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 44 Absatz 8 des Hochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurden, soll die nach § 44 Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(2) Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3 Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Kunsthochschulen

(1) Die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, insgesamt zulässige Amtszeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll über die in § 32 Absatz 4a des Kunsthochschulgesetzes genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 32 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurden, soll die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(2) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 4 Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte an Kunsthochschulen

(1) Die nach § 37 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit von Akademischen Rätinnen, Akademischen Räten, Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräten soll über die in § 37 Absatz 7a des Kunsthochschulgesetzes genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 37 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurden, soll die nach § 37 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(2) Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736).

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