Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Vom 5. November 2015 (Fn 1)
Auf Grund des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Inhaltsübersicht
§ 1       Anwendungsbereich
§ 2       Anerkennung
§ 3       Antrag
§ 4       Bewertung der Berufsqualifikationen
§ 5       Verfahren 
§ 6       Eignungsprüfung
§ 7       Anpassungslehrgang
§ 8       Ablehnung des Antrags
§ 9       Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen
§ 10     Einstellung 
§ 11     Abschluss des Anerkennungsverfahrens
§ 12     Statistik
§ 13     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gewährleistet die Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben oder anerkannt wurden (Qualifikationsstaat) als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelung in Artikel 21 der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG. Für die Befähigung zu einem Lehramt gemäß des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung gilt die AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Nach Maßgabe des § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung kann die Laufbahnbefähigung auch auf Grund einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, anerkannt werden. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Artikels 45 Absatz 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wird ein Anerkennungsverfahren nur durchgeführt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. § 5 Absatz 1 und 2 finden in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(3) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 2 Anerkennung

(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn
1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
2. sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als Befähigungsvoraussetzung für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit nach § 4 aufweisen und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, wegen Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis ungeeignet ist.
Einem Berufsqualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, ist die Qualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet und die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt worden ist. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, ist der Nachweis einer Berufserfahrung gemäß Satz 1 nicht erforderlich.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als Befähigung mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,
2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit und der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme und
3. sich die Berufstätigkeit für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.
Der partielle Zugang ist zu verweigern, wenn dieses durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

§ 3 Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Laufbahn an das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle seines Geschäftsbereiches oder den einheitlichen Ansprechpartner zu richten (zuständige Behörde). Das zuständige Ministerium kann Aufgaben und Befugnisse, die in dieser Verordnung geregelt sind, ganz oder teilweise auf die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen. § 4 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) findet entsprechende Anwendung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
2. Berufsqualifikationsnachweise,
3. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers in Frage stellende Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
5. Nachweise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, aus denen hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise berechtigen,
6. Nachweise über die bisherige Berufserfahrung,
7. eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist,
8. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen,  aus denen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie
9. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen oder Nachweise über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden, im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der in Kopie vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben und soweit unbedingt geboten, können auch beglaubigte Kopien verlangt werden.

§ 4 Bewertung der Berufsqualifikationen

(1) Die zuständige Behörde prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise mit der Befähigung für die beantragte Laufbahn vergleichbar sind und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ein Defizit aufweisen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Defizit durch Berufserfahrung, die im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und von einer einschlägigen Stelle anerkannt wurden, ausgeglichen wird.
(2) Ein Defizit liegt vor, wenn
1. die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben sind, oder
2. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich  des Inhalts des gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten Ausbildung aufweist.
(3) Zum Ausgleich eines Defizites besteht die Möglichkeit einen Anpassungslehrgang erfolgreich zu durchlaufen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abzulegen.
Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn
1. des einfachen und mittleren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragssteller zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang wählen,
2. des gehobenen und des höheren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
Eine Berufsqualifikation für Laufbahnen, deren Aufgabenausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, ist nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.
In den übrigen Fällen legt die zuständige Behörde die Ausgleichsmaßnahme oder die Ausgleichsmaßnahmen fest.
Dabei kann sie
1. bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung und/oder einen Anpassungslehrgang festlegen, wenn der Befähigungsnachweis höchstens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
2. in den übrigen Fällen als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang festlegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.

§ 5 Verfahren

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert sie oder ihn auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.
(2) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist auch über die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3  zu unterrichten und auf das Wahlrecht hinzuweisen. Die zuständige Behörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, das Wahlrecht innerhalb einer Frist von einem Monat auszuüben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit ein Defizit nach § 4 festgestellt worden ist, muss der Bescheid zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragssteller folgende Informationen mitzuteilen:
1. das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Qualifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
(4) Soweit kein Defizit  besteht, wird mit der Entscheidung nach Absatz 2 zugleich auch die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Soweit ein inhaltliches Defizit erst noch auszugleichen ist, erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme.

§ 6 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen, beurteilt werden. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt abhängig vom jeweiligen Defizit den Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete.
(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für diese Laufbahnen notwendige Fächer. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind die Prüfungsgebiete auf Grund eines Vergleichs mit den dem Qualifikationserwerb zugrundeliegenden Prüfungsgebieten der Abschlüsse festzulegen. Das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium bestimmt die Stelle für die Abnahme der Prüfung.
(4) Die Eignungsprüfung wird durch eine unabhängige Prüfungskommission durchgeführt. Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Sie ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Näheres bestimmt das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Die Antragstellerin oder der Antragssteller kann nach Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten, andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
(5) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,
2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer,
4. die Prüfungsgebiete und die daraus entnommenen Prüfungsthemen,
5. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
6. die Bewertung der mündlichen Prüfung,
7. das abschließende Prüfungsergebnis und
8. besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(6) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission. Abweichendes kann das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium regeln.
(7) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. Die oder der Vorsitzende gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt.
(8) Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der Wahl der Antragstellerin oder des Antragsstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung abzulegen, oder der Entscheidung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

§ 7 Anpassungslehrgang

(1) Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen erworben werden. Er besteht aus einer berufspraktischen Unterweisung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich kann eine theoretische Zusatzausbildung erfolgen.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. Dauer und Inhalt des Anpassungslehrganges werden von dem für die angestrebte Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des auszugleichenden Defizits festgelegt.
(3) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der  Lehrgangsteilnehmer befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis. Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag mit dem einstellenden Dienstherrn festgelegt (Anlage). Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen. Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Wunsch der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers sowie, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers der Fortführung entgegenstehen.
(5) Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden.

§ 8 Ablehnung des Antrags

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nicht erfüllt werden,
2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat oder
3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.

§ 9 Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Das gilt auch für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Die zuständige Behörde stellt fest, ob im Einzelfall begründete Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache bestehen.

§ 10 Einstellung

Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung ins Beamtenverhältnis. Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt. Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangen, dass sie oder er die dem Anerkennungsbescheid zu Grunde liegenden Unterlagen im Original vorlegt.

§ 11 Abschluss des Anerkennungsverfahrens

Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erwirbt die Antragstellerin oder der Antragssteller die Befähigung für die einschlägige Laufbahn. Andernfalls ist der Antrag abzulehnen.

§ 12 Statistik

(1) Über die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - erhoben und aufbereitet.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie Datum der Antragstellung,
2. Ausbildungsstaat und Referenzlaufbahn,
3. Datum, Gegenstand und Art der Entscheidung sowie
4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
(3) Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie
2. Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach dieser Verordnung für die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Stellen.
(5) Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW  - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln. Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Daten an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.
(6) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt,
1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu  verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden und
2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung betreffen.
(7) Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung finden mit Ausnahme der §§ 23 und 24 Anwendung.
(8) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag NRW, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, von IT. NRW -Geschäftsbereich Statistik- Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285) außer Kraft.
Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Anlage

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 21. November 2015 (GV. NRW. S. 742).

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