Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
Vom 22. August 2013 (Fn 1)
Auf Grund des
1. § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224),
2. § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
3. § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
4. § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286),
5. § 17 Absatz 5 Satz 2, des § 32 Absatz 2 Satz 2, des § 76 Absatz 5 sowie des § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)
wird für den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk als oberste Dienstbehörde verordnet:
§ 1 (Fn 2) Grundsätzliche Zuständigkeit
(1) Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leitungen
1. der Bezirksregierungen,
2. des Geologischen Dienstes NRW – Landesbetrieb -,
3. des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW (einschließlich Betriebsstellen),
4. des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW und
5. des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Ministerium) kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.
(3) Dienstvorgesetzte Stelle für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leitungen der vor der Versetzung an das Personaleinsatzmanagement zuständigen Dienststellen, soweit eine entsprechende Rückübertragung der Beschäftigten aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums an das Ministerium erfolgt.
(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 (Fn 2) Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die dienstvorgesetztenStellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.
Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:
1. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung;
2. Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW;
3. Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW;
4. Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW;
5. die Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrheinwestfalen.
§ 3 (Fn 2) Versetzung, Abordnung, Zuweisung
Dem Ministerium vorbehalten bleiben
1. die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst auf die in § 2 Satz 2 genannten Funktionsstellen,
2. die Versetzung oder Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden und
3. die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist und § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist.
§ 4 (Fn 2) Feststellung der Laufbahnbefähigung
Soweit eine Beamtin oder ein Beamter die Laufbahnbefähigung nach dem 1. April 2009 nicht in Nordrhein-Westfalen erworben hat, erfolgt die nach § 10 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, im Einzelfall erforderliche Feststellung durch die Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Ministeriums.
§ 5 (Fn 2) Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten
(1) Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an Ernennungen
1. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes von Probebeamten und
2. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit, wenn davon Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes betroffen sind. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 gilt dies jedoch nur dann, soweit mit der Ernennung ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 66 des Landesbeamtengesetzes bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
§ 6 (Fn 2) Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, gemäß § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren gemäß §§ 80, 80 a und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, zu vertreten. § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium. Im Übrigen kann es im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten an sich ziehen.
§ 7 (Fn 2) Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592) ergibt, werden für die Beamtinnen und Beamten im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums die Leitungen der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, zu dienstvorgesetzten Stellen bestimmt.
(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 oder Absatz 4 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
(4) Die Befugnisse zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags werden auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
(5) Die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 6 Absatz 1.
(6) § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 (Fn 2) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MBV vom 27. März 2007 (GV. NRW. S. 145) außer Kraft.
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen
Fussnoten
In Kraft getreten am 12. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 556); geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 29, ber. S. 350), in Kraft getreten am 14. Januar 2022. |
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§ 1 Absatz 1 und 2, § 2, § 3, § 4, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 8 geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 29, ber. S. 350), in Kraft getreten am 14. Januar 2022. |
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