Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO
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Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)

Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)
Vom 26. August 1999 (Fn 1)
Aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.S. 666) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW.S. 386), sowie der §§ 5 Abs. 5 und 65 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NRW.S. 458), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtages verordnet:

§ 1 (Fn 6) Geltungsbereich

(1) Das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Kreise und Zweckverbände richten sich nach den Vorschriften dieser Verordnung, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthält.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über Satzungen gelten auch für sonstige ortsrechtliche Bestimmungen.
(3) Für die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen gelten die §§ 4 bis 7.

§ 2 (Fn 6) Verfahren vor der Bekanntmachung

(1) Der Bürgermeister prüft, ob die vom Rat beschlossene Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Er holt gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen ein und sorgt dafür, dass sonstige vor der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtende Vorschriften eingehalten werden. Er führt einen erneuten Beschluß des Rates herbei (Beitrittsbeschluß), sofern Maßgaben in aufsichtsbehördlichen Genehmigungen das erforderlich machen.
(2) In die Präambel des zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten papiergebundenen Dokumentes der Satzung ist das Datum des Ratsbeschlusses einzusetzen. War ein Beitrittsbeschluß nach Absatz 1 Satz 3 erforderlich, ist auch das Datum dieses Beschlusses anzugeben; das papiergebundene Dokument der Satzung erhält sodann die auf Grund der Maßgaben und des Beitrittsbeschlusses geänderte Fassung. Auch aufsichtsbehördliche Maßgaben, die keines Beitrittsbeschlusses bedürfen, sind, soweit erforderlich, in das papiergebundene Dokument der Satzung zu übernehmen.
(3) Der Bürgermeister bestätigt schriftlich, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach Absatz 1 und 2 verfahren worden ist, und ordnet die Bekanntmachung an.
(4) Die Bekanntmachungsanordnung muß enthalten
1. die Erklärung, dass die Satzung hiermit öffentlich bekanntgemacht wird;
2. die Bezeichnung der genehmigenden Behörden und das Datum der Genehmigungen, falls solche vorgeschrieben sind; ist eine Genehmigung befristet erteilt worden, muß auch die Befristung angegeben werden, sofern sich diese nicht aus dem Gesetz ergibt; auf die Erteilung einer für die Gültigkeit der Genehmigung erforderlichen Zustimmung einer anderen Behörde ist hinzuweisen;
3. den Hinweis nach § 7 Abs. 6 GO oder § 5 Abs. 6 KrO;
4. Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister;
(5) Das papiergebundene Dokument der Satzung erhält in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist.

§ 3 (Fn 6) Inhalt der Bekanntmachung

(1) Der Bürgermeister veranlaßt, dass Satzung und Bekanntmachungsanordnung in vollem Wortlaut und in der nach § 4 vorgeschriebenen Form öffentlich bekanntgemacht werden.
(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein. Wenn auf Grund von sondergesetzlichen Vorschriften eine öffentliche Bekanntmachung im Wortlaut und damit auch eine Bekanntmachungsanordnung entfällt, unterzeichnet der Bürgermeister eine Bekanntmachung, aus der Ort und Zeit der Auslegung zu ersehen sein müssen; diese Bekanntmachung, auf die die Vorschriften des § 2 entsprechend anzuwenden sind, ist nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 7 Absatz 1, 2 und 4 zu vollziehen.

§ 4 (Fn 3) Formen der Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen
1. im Amtsblatt der Gemeinde,
2. in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen,
3. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist, oder
4. durch Bereitstellung im Internet,
soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Amtsblatt der Gemeinde kann mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam herausgegeben werden. Kreisangehörige Gemeinden können stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen.
(2) Die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung festzulegen. Amtsblätter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen, die Internetadresse ist anzugeben.
(3) In kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Großen kreisangehörigen Städte kann die Hauptsatzung bestimmen, dass Zeit und Ort der Ratssitzung sowie die Tagesordnung nicht nach den in Absatz 1 genannten Formen, sondern allgemein durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und, soweit erforderlich, an den sonstigen hierfür in der Hauptsatzung bestimmten Stellen öffentlich bekanntgemacht werden.
(4) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so genügt jede andere geeignete, durch die Hauptsatzung festzulegende Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Aushang, Flugblätter oder ein eigens aus diesem Anlaß herausgegebenes Amtsblatt.

§ 5 (Fn 6) Amtsblatt

(1) Herausgeber des Amtsblatts ist der Bürgermeister. Enthält das Amtsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) einen örtlichen Nachrichten- und Veranstaltungsteil (nichtamtlicher Teil), so kann für diesen auch ein anderer Herausgeber verantwortlich sein.
(2) Geben mehrere Gemeinden ein gemeinsames Amtsblatt heraus, so ist als Herausgeber des die jeweilige Gemeinde betreffenden Teils der Bürgermeister zu benennen.
(3) Das Amtsblatt muß
1. im Titel oder im Untertitel eine Bezeichnung führen, welche die Amtlichkeit des Mitteilungsblattes deutlich erkennen lässt und den Geltungsbereich bezeichnet,
2. den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend numeriert sein,
3. die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,
4. einzeln zu beziehen sein.

§ 6 (Fn 7) Internet

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden in der Form des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgen durch Bereitstellung des digitalisierten Dokumentes auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Gemeinde hat auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in einer der in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmten Formen nachrichtlich hinzuweisen. Die inhaltliche Übereinstimmung des digitalisierten Dokumentes mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original nach § 2 muss gewährleistet sein.
(2) Gemäß Absatz 1 bekannt gemachte Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sind in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen und in der bekanntgemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
(3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde betriebenen Internetseite erfolgen. Sie darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen.

§ 7 (Fn 5) Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. Sind mehrere Zeitungen bestimmt, so ist der Erscheinungstag der zuletzt erschienenen Zeitung maßgebend. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch einen Aushang an der Bekanntmachungstafel, auf den im Amtsblatt, einer Zeitung oder dem Internet hingewiesen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist vollzogen.
(2) Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet gemäß § 6 Absatz 1 verfügbar ist, vollzogen. Sobald ein Dokument nach Satz 1 bekannt gemacht ist, muss es in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System dauerhaft revisionssicher gespeichert werden und der Bekanntmachungszeitpunkt dort dokumentiert werden.
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollzogen. Die Bekanntmachung darf jedoch frühestens am Tage nach der Ratssitzung abgenommen werden.
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 4 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte. Sofern die Bekanntmachung nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nachrichtlich in der durch die Hauptsatzung allgemein vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind Satzungen öffentlich bekanntgemacht worden, so sind Belegstücke der nach § 4 bestimmten Druckwerke beziehungsweise ein Ausdruck des im Internet bereitgestellten Dokumentes zusammen mit der Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Absatz 3, der unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung und dem Dokument der Satzung zu verwahren. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genügt als Belegstück der Teil der Tageszeitung, in dem die Satzung wiedergegeben ist, sofern Name, Nummer und Erscheinungsdatum der Zeitung aus ihm hervorgehen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt entsprechend als Belegstück ein Ausdruck des im Internet bereitgestellten Dokuments mit einem Vermerk über das Datum der Bereitstellung.
(6) Die papiergebundenen Dokumente der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen sind zu sammeln und auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit dauerhaft aufzubewahren. Die Gemeinde hat der Öffentlichkeit während der Dienststunden in ihren Räumlichkeiten die kostenlose Einsichtnahme in die papiergebundenen Dokumente nach Satz 1 sowie in die Internetseiten, auf denen die Bekanntmachungen bereitgestellt sind, zu ermöglichen. Auf Verlangen sind Ablichtungen und Ausdrucke zu erteilen. Das gilt auch für geltende Vorschriften, die vor Inkrafttreten dieser Änderung der Verordnung erlassen worden sind.
(7) Karten, Pläne oder Zeichnungen, die nach § 3 Absatz 2 ausgelegt worden sind, sind so aufzubewahren, dass sie nicht zugleich als laufende Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf oder durch nachträgliche Eintragungen geändert werden können.

§ 8 (Fn 7) Geltung für Kreise

Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 für die Kreise entsprechend.

§ 9 (Fn 7) Geltung für Zweckverbände

Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 nach § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf die Zweckverbände sinngemäß Anwendung.

§ 10 (Fn 4) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 7. April 1981 (GV. NRW. S. 224) außer Kraft.
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 516; geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Artikel 18 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 442, ber. S. 481), in Kraft getreten am 1. September 2009; Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 7. Juni 2014; Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2023.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 4

§ 9 neu gefasst durch Artikel 18 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 7. Juni 2014; umbenannt in § 10 durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 5

§ 6 umbenannt in § 7 und neu gefasst durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 6

§§ 1, 2, 3 und 5 geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 7

§ 6 neu eingefügt, §§ 7 und 8 umbenannt in §§ 8 und 9 und dabei geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.

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