1. FRG
DE - Landesrecht NRW

Erstes Gesetz zur Funktionalreform (1. FRG)

Erstes Gesetz zur Funktionalreform (1. FRG)
Vom 11. Juli 1978 (Fn 1)
Gliederung

Artikel 1

Änderung der Gemeindeordnung

Artikel 2

Änderung der Landesbauordnung

Artikel 3

Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung

Artikel 4

Änderung der Kreisordnung

Artikel 5

Änderung der Landschaftsverbandsordnung

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über den höheren bautechnischen und den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst

Artikel 8

Änderung der Disziplinarordnung

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in Nordrhein-Westfalen

Artikel 10

Änderung des Spielbankgesetzes

Artikel 11

Änderung des Sammlungsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Landespressegesetzes

Artikel 13

Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes

Artikel 14

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt

Artikel 15

Änderung des Landesblindengeldgesetzes

Artikel 16

Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Artikel 17

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes

Artikel 18

Änderung des Landschaftsgesetzes

Artikel 19

Änderung des Abgrabungsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern

Artikel 21

Änderung des Gesetzes betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser

Artikel 22

Änderung des Fischereigesetzes

Artikel 23

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

Artikel 24

Änderung des Abfallgesetzes

Artikel 25

Änderung der Ersten Wasserverbandverordnung

Artikel 26

Änderung des Gesetzes betreffend das Pfandleihgewerbe

Artikel 27

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 28

Erstmalige Bestimmung der kreisangehörigen Gemeinden als Große kreisangehörige Städte oder Mittlere kreisangehörige Städte

Artikel 29

Übergangsvorschriften für die Aufgaben der Bauaufsicht und der Wohnungsbauförderung

Artikel 30

Vorläufige Ausnahmeregelungen für die Aufgaben der Bauaufsicht

Artikel 31

Übergangsvorschriften und vorläufige Ausnahmeregelungen für die Aufgaben der Jugendhilfe

Artikel 32

Neubekanntmachung des Gesetzes zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung

Artikel 33

Inkrafttreten

Art. 1 bis 27 (Fn 2)

Artikel 28 Erstmalige Bestimmung der kreisangehörigen Gemeinden als Große kreisangehörige Städte oder Mittlere kreisangehörige Städte

Die Landesregierung bestimmt erstmals zum 1. Januar 1981 durch Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung, welche Gemeinden als Große kreisangehörige Städte oder als Mittlere kreisangehörige Städte zusätzliche Aufgaben nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung wahrzunehmen haben. Sie hat hierbei die auf den 30. Juni 1979 vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen und veröffentlichten Einwohnerzahlen der bei der Volkszählung vom 27 Mai 1970 festgestellten Ergebnisse zugrunde zu legen.

Artikel 29 Übergangsvorschriften für die Aufgaben der Bauaufsicht und der Wohnungsbauförderung

Kreisangehörige Gemeinden. die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben erfüllen, die nach Artikel 2 oder 3 dieses Gesetzes Großen kreisangehörigen Städten oder Mittleren kreisangehörigen Städten zugewiesen sind, bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit Artikel 28 dieses Gesetzes (1. Januar 1981) für diese Aufgaben zuständig.

Artikel 30 (Fn 3) Vorläufige Ausnahmeregelungen für die Aufgaben der Bauaufsicht

1. Kreisangehörige Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 30. Juni 1979 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl um nicht mehr als 5000 unterschreiten und die Aufgaben der Bauaufsicht erfüllen, bleiben für diese Aufgaben bis zum Ablauf des Jahres zuständig, das auf das Jahr folgt, in dem die Ergebnisse einer Volkszählung bekanntgegeben werden. Erreicht eine Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl, bleibt sie für diese Aufgaben bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) zuständig. Erfolgt die Bekanntgabe des Volkszählungsergebnisses nicht bis zum 31. Dezember 1989, bleiben die Gemeinden für die Aufgaben der Bauaufsicht bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) zuständig. Sie bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus zuständig, sofern sie am 30. Juni 1990 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl erreicht haben.
2. Kreisangehörige Gemeinden nach Nummer 1 dieses Artikels, die voraussichtlich die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) nicht erreichen werden, können vorher auf die Aufgaben der Bauaufsicht jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung verzichten. Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung, wann der Verzicht wirksam wird. Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung diesen Gemeinden die Aufgaben der Bauaufsicht entziehen, wenn die ausreichende personelle Besetzung oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 31 (Fn 4) Übergangsvorschriften und vorläufige Ausnahmeregelungen für die Aufgaben der Jugendhilfe

1. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Verkündung der Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit Artikel 28 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung fest, welche Großen kreisangehörigen Städte und Mittleren kreisangehörigen Städte Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes wahrnehmen.
2. Kreisangehörige Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 30. Juni 1979 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl um nicht mehr als 5000 unterschreiten und zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Jugendamt vorhalten, behalten diese Aufgabe bis zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Ergebnisse einer Volkszählung bekanntgegeben werden. Erreicht eine Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl, behält sie diese Aufgabe bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991). Erfolgt die Bekanntgabe des Volkszählungsergebnisses nicht bis zum 31. Dezember 1989, behalten die Gemeinden die Aufgabe bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991). Sie bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus zuständig, sofern sie am 30. Juni 1990 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl erreicht haben. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt durch Rechtsverordnung fest, welche Gemeinden diese Voraussetzungen erfüllen.
3. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt gleichzeitig durch Rechtsverordnung, daß die kreisangehörigen Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein eigenes Jugendamt vorhalten und nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllen, nicht mehr Träger der Jugendhilfe sind; er wird dabei im Einvernehmen mit dem Innenminister den Zeitpunkt bestimmen, zu dem diese Zuständigkeitsänderung wirksam wird.
4. Kreisangehörige Gemeinden nach Nummer 2 dieses Artikels, die voraussichtlich die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) nicht erreichen werden, können vorher auf die Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verzichten. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Rechtsverordnung, wann der Verzicht wirksam wird. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Rechtsverordnung diesen Gemeinden die Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes entziehen, wenn die ausreichende personelle Besetzung oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.
5. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, daß kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 3 a Abs. 3 und 5 der Gemeindeordnung nicht mehr Mittlere kreisangehörige Städte sind, gleichzeitig auch nicht mehr Träger der Jugendhilfe sind.

Artikel 32 Neubekanntmachung des Gesetzes zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung

Der Innenminister wird ermächtigt, das Gesetz zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung unter der Bezeichnung ,,Wohnungsbauförderungsgesetz" (Fn 5) in der sich aus Artikel 3 dieses Gesetzes ergebenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.

Artikel 33 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
(2) Artikel 16 tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und den Innenminister der Finanzminister
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Fussnoten

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