Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
DE - Landesrecht NRW

Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom 28. Januar 2016 (Fn 1)
Die 14. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 28. Januar 2016 auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 23 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, in Verbindung mit § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, und § 2 Absatz 1 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 434) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Präambel

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist Träger eines Netzwerkes von Spezialeinrichtungen für den Maßregelvollzug. Als Teil des LWL profitieren die LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen von seiner kommunalen Stärke und der zentralen gesellschaftlichen Ausgleichsfunktion für die Region.
Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist nach den Vorschriften des Maßregelvollzugsgesetzes NRW das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte oder Private keinen Gebrauch macht, ist – mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen – der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig. In diesem Falle hat der LWL die erforderlichen Dienstkräfte und bestehende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen nehmen hoheitlich die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahr.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben der LWL-Einrichtungen für den Maßregelvollzug

(1) Mit seinen Spezialeinrichtungen für den Maßregelvollzug leistet der LWL durch die qualifizierte Behandlung und Unterbringung psychisch und suchtkranker Rechtsbrecher einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit der Menschen in Westfalen-Lippe.
Die Maßregelvollzugseinrichtungen haben die Behandlung, Sicherung und Nachsorge der ihnen zugewiesenen Patienten/-innen nach Maßgabe des Maßregelvollzugsgesetzes NRW zu gewährleisten. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe unterstützen sie sich gegenseitig.
(2) Die LWL-Maßregelvollzugsabteilung mit ihren Einrichtungen und der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen arbeiten partnerschaftlich zusammen und nutzen mögliche Synergiepotentiale.

§ 2 Rechtsgrundlagen

Die LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen werden nach dem Maßregelvollzugsgesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540) geändert worden ist, mit den dazu erlassenen Verordnungen in Verbindung mit der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 434), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297) geändert worden ist, der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, und dieser Satzung als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit geführt.

§ 3 Geltungsbereich, Name und Gliederung

(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Maßregelvollzugseinrichtungen des LWL (im Folgenden als Betriebe bezeichnet)
1. LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie Dortmund
- Wilfried-Rasch-Klinik Dortmund - ,
2. LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne,
3. LWL-Maßregelvollzugsklinik Rheine (mit Wirkung zum 1. Januar 2017),
4. LWL-Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem,
5. LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie Marsberg „Bilstein“ und
6. LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt.
(2) Die Betriebe können in selbständige Abteilungen mit einer eigenen therapeutischen Leitung gegliedert werden.
Abschnitt 2
Zuständigkeit der LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen

§ 4 Zusammensetzung der Betriebsleitungen

(1) Für jeden der unter § 3 Absatz 1 genannten Betriebe wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen gehören jeweils an:
1. die therapeutische Leitung (Arzt/Ärztin oder psychologischer Psychotherapeut/psychologische Psychotherapeutin),
2. der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin und
3. der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin als Leiter/Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
(2) Im Falle der Bestellung eines psychologischen Psychotherapeuten/einer psychologischen Psychotherapeutin als therapeutische Leitung ist die Letztverantwortlichkeit für Maßnahmen, die Ärzten/Ärztinnen vorbehalten sind, einem Arzt/einer Ärztin zu übertragen.
(3) Für die Mitglieder der Betriebsleitungen ist je ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.
(4) Eine Erweiterung der Betriebsleitung ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung trifft der Direktor/die Direktorin des LWL.

§ 5 Zuständigkeit der Betriebsleitungen

(1) Die Betriebsleitungen leiten den jeweiligen Betrieb selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich nicht aus dem Maßregelvollzugsgesetz, der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen, dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. Sie sind zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung mit Ausnahme derjenigen, die sich der Träger nach dieser Satzung ausdrücklich vorbehalten hat.
(2) Die Betriebsleitungen stellen jeweils den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses auf und leiten diese dem Direktor/der Direktorin des LWL zu. Sie führen den Betrieb auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und leiten ihn unter Beachtung seiner Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.
(3) Die Betriebsleitungen sind in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören,
insbesondere vor
1. der Festlegung der Ziele des Betriebes,
2. der Feststellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenübersichten und
3. jeder Entscheidung in einer dem Träger durch diese Satzung ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheit der laufenden Betriebsführung.
(4) Die Betriebsleitungen sind verpflichtet, den Direktor/die Direktorin des LWL über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen über alle Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Sie haben ihn/sie vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
(5) Die Betriebsleitungen gewährleisten das Qualitätsmanagement (Qualitätssicherung und Qualitätsweiterentwicklung) bezüglich Behandlung, Versorgungsabläufen und Behandlungsergebnissen entsprechend der Verpflichtung aus dem Maßregelvollzugsgesetz und der von dem Direktor/der Direktorin des LWL vorgegebenen Rahmenbedingungen. Die Betriebsleitungen berichten der Direktorin/dem Direktor des LWL über Maßnahmen, Vorhaben und Ergebnisse des Qualitätsmanagements.

§ 6 Personalangelegenheiten

(1) Die Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Betriebe sind dem jeweiligen Betriebsleitungsmitglied für seinen Geschäftsbereich übertragen, soweit in §§ 11 und 12 nichts anderes bestimmt ist. Der Direktor/die Direktorin des LWL hat das Recht, Zuständigkeiten, die den einzelnen Betriebsleitungsmitgliedern nach Satz 1 zugewiesen sind, unmittelbar auf Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin zu übertragen.
(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung beziehungsweise die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen haben bei Personalangelegenheiten nach Absatz 1 jeweils das Budget, den Stellenplan und das Tarifrecht zu beachten. Sollte eine beabsichtigte Personalmaßnahme mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein, steht dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin ein Widerspruchsrecht zu. Das weitere Verfahren richtet sich dann in entsprechender Anwendung nach § 7 Absatz 3 Satz 7 ff.

§ 7 Geschäftsführung der Betriebsleitungen

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind zur gemeinsamen Leitung des Betriebes und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben bei allen Entscheidungen die Interessen des Betriebes und des LWL zu wahren und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen zu fördern. Sofern sich Hinweise auf eine nachhaltig gestörte Zusammenarbeit ergeben, ist der Direktor/die Direktorin des LWL zu informieren.
(2) Die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung liegt bei dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin.
(3) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind berechtigt, in ihren Geschäftsbereichen im Rahmen der laufenden Betriebsführung allein zu entscheiden. Beschlüsse über Entscheidungen von übergreifender Bedeutung (Entscheidungen, die über einen Geschäftsbereich hinausgehen) sollen einvernehmlich getroffen werden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, ist innerhalb von 7 Tagen erneut zu beraten. Die Entscheidung ist dann mehrheitlich zu treffen. Das überstimmte Mitglied der Betriebsleitung ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 3 Tagen den Direktor/die Direktorin des LWL anzurufen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Direktors/der Direktorin des LWL, die innerhalb von 14 Tagen zu treffen ist, darf die Mehrheitsentscheidung nicht vollzogen werden. Kommt eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande und kann dies eine Erfolgsgefährdung zur Folge haben, entscheidet der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin. Den übrigen Mitgliedern der Betriebsleitung steht in diesem Fall gemeinsam das Recht zu, innerhalb einer Frist von 3 Tagen den Direktor/die Direktorin des LWL anzurufen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Direktors/der Direktorin des LWL, die innerhalb von 14 Tagen zu treffen ist, darf die Entscheidung des Kaufmännischen Direktors/der Kaufmännischen Direktorin nicht vollzogen werden. In den Fällen, in denen keine Mehrheitsentscheidung zustande kommt und dies keine Erfolgsgefährdung zur Folge haben kann, unterrichtet der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin den Direktor/die Direktorin des LWL. Duldet eine Entscheidung auf Grund einer Gefährdung des Vollzuges der Maßregel keinen Aufschub, so entscheidet die therapeutische Leitung abschließend.

§ 8 Vertretung

(1) In Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der gesamten Betriebsleitung unterliegen, wird der LWL durch den Kaufmännischen Direktor/die Kaufmännische Direktorin und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 6 Absatz 1 die einzelnen Mitglieder der Betriebsleitung beziehungsweise die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist entsprechend der Bestimmung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über Verpflichtungserklärungen zu verfahren. Die Erklärungen sind vom Direktor/von der Direktorin des LWL oder seinem/ihrem Stellvertreter beziehungsweise seiner/ihrer Stellvertreterin und dem/der sachlich zuständigen Landesrat/Landesrätin zu unterzeichnen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Abschnitt 3
Zuständigkeit des Krankenhausträgers

§ 9 Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragen kann, und über
1. die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,
2. die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne und die Behandlung der Verluste und
3. die Rückzahlung von Eigenkapital an den LWL.
(2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.

§ 10 Landschaftsausschuss

Der Landschaftsausschuss beschließt über alle betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie nicht
1. der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
2. dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,
3. dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes gemäß § 12 zur Entscheidung zugewiesen sind oder
4. Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
Der Landschaftsausschuss hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie im Finanz- und Wirtschaftsausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

§ 11 Gesundheits- und Krankenhausausschuss

(1) Für die LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen wird ein Gesundheits- und Krankenhausausschuss gebildet. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Krankenhausausschuss im Sinne der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.
(2) An den öffentlichen Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses nehmen die Betriebsleitungen teil. An den nicht-öffentlichen Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses nehmen die Betriebsleitungen teil, soweit Angelegenheiten ihres Betriebes beraten werden; sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
(3) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vor.
(4) Dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss sind folgende Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen:
1. Benennung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss;
2. Zustimmung zu den nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen, erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses die des Direktors/der Direktorin des LWL. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
3. Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan, die den veranschlagten Investitionsbedarf um mehr als 10 Prozent mindestens aber um 30 000 Euro übersteigen. Bei Mehrausgaben über 300 000 Euro ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses einzuholen. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses sowie des Finanzausschusses die des Direktors/der Direktorin des LWL. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie bei Mehrausgaben von über 300 000 Euro auch der Finanzausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.
4. Die Einstellung, Bestellung, Abberufung und Entlassung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreterinnen/Vertretern. In dringenden Fällen kann der Direktor/die Direktorin des LWL Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Mitgliedern der Betriebsleitungen oder deren Vertreterinnen/Vertretern beauftragen.

§ 12 Direktor/Direktorin des LWL

(1) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist Dienstvorgesetzte/r aller Dienstkräfte der Betriebe. Er/sie übt die Dienstaufsicht und die Aufsicht auf Grund von rechtlichen Vorgaben aus.
(2) In Ausübung der Aufsicht gemäß Absatz 1 und im Interesse der Einheitlichkeit der Betriebsführung aller Betriebe kann der Direktor/die Direktorin des LWL den Betriebsleitungen Weisungen erteilen. Glaubt eine Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors/der Direktorin des LWL nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Gesundheits- und Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss und dem Direktor/der Direktorin des LWL erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen. Die Bestimmungen des Maßregelvollzugsgesetzes über Zuständigkeiten, Aufsicht und Verantwortung bleiben unberührt.
(3) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Bereitstellung der Betriebe für Lehre und Forschung;
2. die Eingruppierung und Höhergruppierung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreterinnen/Vertreter sowie die Einstellung, Bestellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Abberufung und Entlassung der Leiter/Leiterinnen der Abteilungen gemäß § 3 Absatz 2 sowie der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen im Wirtschafts- und Verwaltungsdienst;
3. Nebentätigkeiten für die Beschäftigten gemäß Nummer 2, soweit dies nicht den Betriebsleitungen übertragen worden ist;
4. Angelegenheiten der Einstellung, Ernennung, Beförderung, Versetzung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten unter Beachtung der Zuständigkeiten nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72, die zuletzt durch Satzung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 532) geändert worden ist;
5. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten im Bereich Fort- und Weiterbildung, Qualitätsmanagement, Wissenschaft sowie der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, deren Aufgabenbereiche sich über mehrere Betriebe erstrecken;
6. Regelungen zur Personalanpassung, soweit der Betrieb alle Anpassungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sowie deren Durchführung unter Mitwirkung der jeweiligen Betriebsleitung;
7. Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen des Qualitätsmanagements und der Personalentwicklung in den Betrieben, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten sowie Angebote zentraler Maßnahmen;
8. Planung und Finanzierung mittel- und langfristiger Investitionen;
9. Grundlagenermittlung, Planungsvorbereitung bis zur Genehmigung und Durchführung des Zustimmungsverfahrens für Baumaßnahmen, für die nach der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, der LWL als öffentlicher Bauherr zuständig ist; § 29 des Maßregelvollzugsgesetzes bleibt unberührt.
10. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für Maßnahmen, die auf Grund denkmalrechtlicher Vorschriften erlaubnispflichtig sind;
11. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für technische Anlagen;
12. Erfassung der Bausubstanz und ihre Kartierung;
13. Planungsvorbereitung von Kommunikationseinrichtungen;
14. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;
15. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;
16. Genehmigung der Abteilungsgliederung und ihrer Fortschreibung;
17. Verhandlung und Vereinbarung von Budgets mit dem Land NRW und anderen Kostenträgern unter Beteiligung der jeweiligen Betriebsleitung;
18. Rechtstreitigkeiten mit Ausnahme erstinstanzlicher Personalvertretungsstreitigkeiten. Die Durchführung sonstiger Gerichtsverfahren kann vom Direktor/von der Direktorin des LWL den Betrieben übertragen werden. Die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (Bund) über Rechtsbehelfe bleiben unberührt.
19. Datenschutzangelegenheiten;
20. Erstellung und Kontrolle der Umsetzung des Gleichstellungsplanes und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung;
21. Einweisung und Verlegung von Patientinnen und Patienten, die auf Grund einer richterlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind;
22. Festlegung der klinikübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, klinikübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen klinikübergreifenden TUIV.
(4) Der/die Direktor/Direktorin des LWL vereinbart mit den Betriebsleitungen jährlich konkrete und verbindliche Leistungsziele für die einzelnen Betriebe und überprüft die Realisierung.
Abschnitt 4
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung

§ 13 Wirtschaftsführung

(1) Die Betriebe sind als Sondervermögen wirtschaftlich zu führen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen und dieses nachzuweisen.
 Sie werden durch Mittel des Landes nach dem Maßregelvollzugsgesetz sowie sonstige Betriebserlöse finanziert.
(2) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zulässt. Ist dies nicht der Fall, ist der Verlust aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Im Übrigen sind Jahresüberschüsse zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu verwenden oder den Rücklagen zuzuführen.
(3) Den Betrieben wird vom Träger nach Maßgabe der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen auf Dauer Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der Anlage zu entnehmen.

§ 14 Wirtschaftspläne

(1) Für die Betriebe sind Wirtschaftspläne, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und der Stellenübersicht, nach Maßgabe der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen aufzustellen. Die Ausgaben für kurzfristige Anlagegüter werden in den Finanzplänen in einer Summe veranschlagt.
(2) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn eine gegenüber dem Planansatz erhebliche Erhöhung des Betriebsverlustes abzusehen ist.

§ 15 Doppelte Buchführung

Die Betriebe führen ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

§ 16 Jahresabschluss

Die Betriebsleitungen haben den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Direktor/die Direktorin des LWL dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss vorzulegen.

§ 17 Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Betriebes sind unter Einbeziehung der Buchführung und unter Beachtung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu prüfen. Diese bedient sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
2. die wirtschaftlichen Verhältnisse und
3. die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der gemäß der Finanzierungsverordnung MRV vom 27. November 2002 (GV. NRW. S. 608, ber. 2003 S. 177), die zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Mai.2006 (GV. NRW. S. 197) geändert worden ist, pauschal gewährten Fördermittel.
(3) Die Befugnisse und Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt.

§ 18 Kassengeschäfte

Die Kassen der Betriebe werden als Sonderkassen geführt. Grundsätzliche Angelegenheiten sind in der Rahmenregelung für das Rechnungswesen des Direktors des LWL enthalten.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes und des LWL-Maßregelvollzuges vom 26. Januar 1996 (GV. NRW. S. 84), die durch Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, außer Kraft.
Münster, den 28. Januar 2016
Dieter  G e b h a r d
Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung
Matthias  L ö b
Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 28. Januar 2016
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias  L ö b
Anlagen: Anlage

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110).

Markierungen
Leseansicht