Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen
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Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen

Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen
Vom 28. Februar 2011 (Fn 1)
Auf Grund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 28. Februar 2011 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die im „LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen“ gebildeten drei Einrichtungen beschlossen:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Rechtsnatur und Name

Der LVR (Landschaftsverband Rheinland) führt unter den Namen
„LVR-HPH-Netz Niederrhein
LVR-HPH-Netz Ost
LVR-HPH-Netz West“
drei wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtungen, die wie Eigenbetriebe geführt werden und gemeinsam den „LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen“ bilden.

§ 2 Aufgabe

Aufgabe des „LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen“ mit seinen drei Einrichtungen ist die umfassende Beratung, Förderung, Betreuung sowie ambulante und stationäre Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung gemäß den Prinzipien: Normalität, Individualität, Integration und Inklusion.

§ 3 Zusammenarbeit des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen

Die Einrichtungen des LVR- Verbundes Heilpädagogischer Hilfen arbeiten bei einrichtungsübergreifenden Aufgaben zusammen mit dem Ziel, die fachlichen und ökonomischen Synergiepotenziale optimal zu nutzen und ein gleichmäßiges, qualitativ hochwertiges Leistungsangebot einschließlich der dazu notwendigen Differenzierung und Spezialisierung zu etablieren. Die strategisch-betriebswirtschaftliche und -leistungsbezogene Steuerung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen obliegt der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Rahmen der politischen Vorgaben.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Die jeweilige Einrichtung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der jeweiligen Einrichtungen ist gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 9 der Abgabenordnung die Förderung des Wohlfahrtswesens durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben.
(2) Die jeweilige Einrichtung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der jeweiligen Einrichtungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der jeweiligen Einrichtung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der jeweiligen Einrichtung fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung der jeweiligen Einrichtung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile).
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der jeweiligen Einrichtung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übriges Vermögen) der jeweiligen Einrichtung an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Landschaftsverbandes Rheinland zu verwenden hat.
Teil 2 Struktur und Zuständigkeiten der Einrichtungen

§ 5 Betriebsleitung

(1) Für jede Einrichtung wird eine Betriebsleitung bestellt. Die Betriebsleitung besteht aus der Fachlichen Direktorin/dem Fachlichen Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erster Betriebsleiter und der Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor als Kaufmännische Betriebsleiterin/Kaufmännischer Betriebsleiter.
(2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Assistenz- und Betreuungsdienstes.
Die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor ist die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
(3) Für den Fall der Verhinderung ist für die Mitglieder der Betriebsleitung jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter zu bestellen. Für die Fachliche Direktorin /den Fachlichen Direktor kann eine weitere Vertreterin bzw. ein weiterer Vertreter bestellt werden.
(4) Die Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Fachausschusses für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen für die Dauer von vier Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

§ 6 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet die Einrichtung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig und eigenverantwortlich. Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 81 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Auf Basis der mit der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vereinbarten strategischen und unternehmerischen Ziele legt die Betriebsleitung die jährlichen Betriebsziele fest. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Unter diesen Rahmenbedingungen trägt sie die Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Einrichtung einschließlich der Angebotsstruktur, die Entwicklung der Binnenstruktur, die Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung und deren Finanzierung, die Planung und Umsetzung baulicher Maßnahmen, das Risikomanagement, die Weiterentwicklung des Betreuungsprozesses, das Qualitätsmanagement und das Personalmanagement.
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung einschließlich der erforderlichen Verfahrensregeln regelt der Direktor/ die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung.
(4) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor die abschließende Entscheidung. Die Kaufmännische Direktorin/ der Kaufmännische Direktor kann ihre/ seine abweichende Meinung der Direktorin/dem Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland vortragen. Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(5) Bei Entscheidungen, die von der Betriebsleitung gemeinschaftlich zu treffen sind, geht die Entscheidungsbefugnis der Fachlichen Direktorin bzw. des Fachlichen Direktors im Vertretungsfall auf die Kaufmännische Direktorin/ den Kaufmännischen Direktor über.
(6) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor den Betriebsausschuss und den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 14 Absatz 3.
(7) Die Betriebsleitung hat die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten umfassend zu unterrichten. Die wirtschaftlich und fachlich selbständige Betriebsführung der Einrichtung wird dadurch nicht eingeschränkt.

§ 7 Vertretung

(1) In den Angelegenheiten der Einrichtung wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Landschaftsverbandsordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Einrichtung.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Einrichtung ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung keine Anwendung.

§ 8 Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreterinnen und Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Fachausschusses für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen vom Direktor/ der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – insbesondere Kündigungen – ist die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
(2) Für die Einstellung, Bestellung und Entlassung sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Leiterinnen und Leiter der Regionen sowie weiterer besonderer Aufgabenbereiche (Entgeltgruppe E 13 oder höher) ist die Betriebsleitung zuständig.
(3) Für Einstellungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und Absatz 2 genannten Personen ist das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung für seinen Aufgabenbereich zuständig und unterschriftsberechtigt. Die Betriebsleitungsmitglieder haben hierbei die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten. Die Kündigungserklärung ist von der Betriebsleitung gemeinsam zu unterschreiben.
(4) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig ist, ist die Betriebsleitung vorher anzuhören.
(5) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.
Teil 3 Zuständigkeiten des Trägers

§ 9 Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Investitionsprogramms,
3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,
4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.

§ 10 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Einrichtungen, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung zur Entscheidung übertragen sind.
(2) Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatungen in dem Betriebsausschuss und dem Finanzausschuss
(3) Er entscheidet über:
1. Gründung oder Übernahme von Einrichtungen oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Einrichtungen,
2. die Auflösung der Einrichtungen oder wesentlicher Teile unter Berücksichtigung der Empfehlung des Fachausschusses für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen,
3. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
4. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer,
5. Ernennung und Beförderung der Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 13 h.D. oder einer höheren Besoldung,
6. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.

§ 11 Zuständigkeit des Ausschusses für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen als Fachausschuss

(1) Der Fachausschuss ist zuständig für alle politischen Grundsatzangelegenheiten im Zusammenhang mit der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung. Er beschließt über die Gestaltung und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen im Rheinland in den Bereichen Beratung, Bildung, Arbeit, Wohnen, Freizeit durch Rahmenkonzepte, Anreiz-und Förderprogramme sowie über die Initiierung von Modellprojekten zur Verbesserung der Versorgungs- und Betreuungsqualität, Gender-Mainstreaming und Kultursensibilität.
(2) Der Fachausschuss ist zuständig für die Einrichtungen, sofern einrichtungsübergreifender Regelungsbedarf besteht. Dies umfasst auch einrichtungsbezogene Maßnahmen, soweit davon Interessen des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen, harmonisierungsbedürftige Fragestellungen zwischen den Einrichtungen oder Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung berührt werden. Der Fachausschuss beschließt über:
Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen und seiner Einrichtungen
1. Festlegung der strategischen Positionierung einschließlich Entwicklungsziele für den LVR –Verbund Heilpädagogischer Hilfen,
2. Aufgabenstellung im Sinne von § 2,
3. Ziel- und Liegenschaftsplanung,
4. Entwurf des Haushaltsplans und des Investitionsprogramms,
5. sachliche, räumliche und personelle Rahmenvorgaben, Messziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,
6. Grundsätze für die organisatorische Gliederung,
7. übergreifende Vorgaben für das Energiemanagement,
8. übergreifende umweltrelevante Maßnahmen zur Reduzierung der umweltbezogenen Einflüsse der Einrichtungen und Liegenschaften sowie die Festlegung von Anforderungen an das Umweltmanagement und das Öko-Audit,
Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums / Qualitätsmanagement
9. Konzepte und Rahmenvorgaben für Planungen für mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungskosten, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 1.000.000 € (brutto) überschreiten,
10. Festlegung von Betreuungs- Pflegestandards,
11. Grundsätze verbundbezogener Qualitätsberichte,
12. Grundsätze des Beschwerdemanagements im LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen unter Berücksichtigung der dazu erlassenen landschaftsverbandsweiten Regelungen,
Aufgabenkreis Personalmanagement
13. Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitungen sowie deren Vertreter und Vertreterinnen,
14. verbundweite Grundsatzangelegenheiten des Personalwesens unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben für den LVR,
15. allgemeinen Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter,
16. einrichtungsübergreifende Personalentwicklungsprogramme.
(3) Soweit Maßnahmen auf Grund einer Entscheidung der Direktorin bzw. des Direktors einrichtungsübergreifend bzw. verbundbezogen wahrzunehmen sind, entscheidet der Ausschuss über:
1. Planung, Durchführung und Vergabe von Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungen von mehr als 1.000.000 € (brutto ),
2. verbundbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 50.000 € (brutto),
3. verbundbezogene Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),
4. Architekten-, Ingenieur- und Beratungsleistungen mit Ausnahme von Prüfaufträgen an Prüfingenieure im Hochbau bzgl. der unter Nummer 1 genannten Baumaßnahmen bei Aufträgen mit mehr als 50.000 € (brutto) Honorarsumme.
(4) Er berät insbesondere über:
1. Gründung oder Übernahme von Einrichtungen oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Einrichtungen,
2. Auflösung von Einrichtungen des LVR-Verbundes Heilpädagogische Hilfen oder wesentlicher Teile,
3. Jahresabschlussbericht des LVR,
4. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken.

§ 12 Zuständigkeit des Ausschusses für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen als Betriebsausschuss

(1) Die Rechte und Pflichten des Betriebsausschusses für den LVR–Verbund Heilpädagogischer Hilfen regelt die Eigenbetriebsverordnung NRW in der aktuellen Fassung, soweit in dieser Betriebssatzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Seine Mitglieder haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Alle Maßnahmen und Regelungen, die für die Entwicklung der Einrichtung bedeutend sind und über den Rahmen der laufenden Betriebsführung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, wenn sie die Einrichtung unmittelbar betreffen und nicht einrichtungsübergreifend geregelt werden. Dabei ist der Betriebsausschuss an die vom Fachausschuss beschlossenen Rahmenvorgaben und grundsätzlichen Entwicklungsziele gebunden. Der Betriebsausschuss berät und überwacht die Betriebsleitung.
(3) Dem Betriebsausschuss sind folgende Aufgaben zur Entscheidung zugewiesen:
Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen und seiner Einrichtungen
1. einrichtungsspezifische Maßnahmen zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen im Rahmen der strategischen Positionierung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen,
Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums/ Qualitätsmanagement
2. Abnahme der einrichtungsbezogenen Qualitätsberichte (Managementbewertungen),
3. Behandlung von einrichtungsbezogenen Petitionen, Anregungen und Beschwerden sowie die diesbezüglichen Zweijahresberichte,
Aufgabenkreis Personalmanagement und Organisationsfragen
4. Geschäftsordnung für die Betriebsleitung nach § 6 Absatz 3 dieser Satzung,
5. Freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Standortauswahl für größere Neubauvorhaben,
6. Planungsvorgaben zum einrichtungsspezifischen Energiemanagement,
7. Vorgaben zur Reduzierung der umweltbezogenen Einflüsse sowie die Festlegung von Anforderungen an das Umweltmanagement und das Öko-Audit bei einrichtungsbezogenen Projekten und Maßnahmen,
Aufgabenkreis Finanzen/Investitionen/Controlling
8. Planung, Durchführung und Vergabe von einrichtungsbezogenen Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/ Instandhaltungen von mehr als 1.000.000 € (brutto),
9. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für freiberufliche Leistungen bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),
10. einrichtungsbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 50.000 € (brutto),
11. Architekten-, Ingenieur- und Beratungsleistungen mit Ausnahme von Prüfaufträgen an Prüfingenieure im Hochbau bzgl. der unter Nummer 8 genannten Baumaßnahmen bei Aufträgen mit mehr als 50.000 € (brutto) Honorarsumme,
12. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
13. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € (brutto) oder 30 % des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 € (brutto), sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,
14. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete von mehr als 15.000 €,
15. Vorschläge gegenüber der Gemeindeprüfanstalt zur Bestellung der Prüfer für den Jahresabschluss,
16. die Entlastung der Betriebsleitung,
17. Stundung und Erlass/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €.
(4) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind.
(5) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und die Betriebsleitung unterrichten den Betriebsausausschuss umfassend über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere
1. die Einrichtung oder Auflösung von Regionen, Betriebsbereichen und ambulanten Diensten,
2. die Organisationsstruktur der Einrichtungen,
3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen im Rahmen der Zielplanung,
4. Vorlage der nach § 13 Absatz 3 dieser Satzung zu erstellenden Zwischenberichte über die Aufwendungen und Erträge sowie die Abwicklung des Vermögensplans,
5. vierteljährliche Übersicht über die getätigten Vergaben ab einer Summe von 10.000 € (brutto).

§ 13 Direktorin /Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Einrichtungen. Sie/Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Sie/Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann sie/er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Absatz 2 und 3 Eigenbetriebsverordnung).
(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so muss sie sich an den Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Die Betriebsleitung hat der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat sie/ihn – ebenso wie den Betriebsausschuss – vierteljährlich einen Monat zum Quartalsende über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben der Einrichtung durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Einrichtungen über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(6) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor.
(7) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für
1. Rahmenvorgaben für die Organisation der drei Einrichtungen, Organisationsstruktur der jeweiligen Einrichtung,
2. Grundsätze für die Organisation des „Zentralen Einkaufs“,
3. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den heilpädagogischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,
4. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Menschen mit geistiger Behinderung,
5. Grundsatzfragen des finanzwirtschaftlichen Investitionsmanagements,
6. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für die drei Einrichtungen eine einheitliche Regelung erforderlich ist,
7. Budgetverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,
8. Steuerangelegenheiten,
9. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,
10. gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW und Strafverfahren,
11. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,
12. Festlegung der IT-Strategie für den „LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen“ im Rahmen der IT-Strategie des Landschaftsverbandes Rheinland einschließlich der einrichtungsübergreifenden Systemstandards und die Auswahl grundlegender EDV-Verfahren,
13. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
14. im Rahmen des Kontraktmanagements für die von den Einrichtungen beauftragten Planungen und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1.000.000 € (brutto).
(8) Der Direktorin/Dem Direktor obliegt entsprechend der Vorgaben dieser Satzung die leistungsbezogene und kaufmännische Steuerung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen einschließlich der Wahrnehmung der strategischen Managementfunktionen.
(9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.
(10) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(11) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € (brutto) oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € (brutto) überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

§ 14 Stellung der Kämmerin/des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat über das zuständige Fachdezernat der Kämmerin/dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat der Kämmerin/dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt die Kämmerin/der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist die Kämmerin/der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat der Kämmerin/dem Kämmerer Zuschussanträge – ausgenommen für Investitionsförderungen – zuzuleiten. Tritt die Kämmerin/ der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 4 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung

§ 15 Wirtschaftsführung und Sondervermögen

(1) Jede Einrichtung ist zweckmäßig und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Betreuungsstandards und unter Einhaltung des Budgets zu führen.
(2) Jede Einrichtung ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

§ 16 Wirtschaftsplan

(1) Das Wirtschaftsjahr der jeweiligen Einrichtung entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
(2) Für jede Einrichtung ist spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder
2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

§ 17 Finanzplan

Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist der Landschaftsversammlung ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen.

§ 18 Buchführung und Kostenrechnung

(1) Die Buchführung der Einrichtung wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(2) Der Betrieb hat eine Kostenrechnung zu erstellen.

§ 19 Jahresabschluss

Die Betriebsleitung hat nach § 21 Eigenbetriebsverordnung den Jahresabschluss spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen.

§ 20 Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(2) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den LVR-Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

§ 21 Zahlungsverkehr

Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung nichts Anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 12. Dezember 2008 beschlossene Betriebssatzung für das LVR-Heilpädagogisches Netzwerk vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32) aufgehoben.
Köln, den 28. Februar 2011
Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. Jürgen  W i l h e l m
Schriftführerin der Landschaftsversammlung Rheinland
Ulrike  L u b e k
Die vorstehende Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 28. Februar 2011
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Ulrike  L u b e k

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.

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