Gesetz über den Landesverband Lippe
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Gesetz über den Landesverband Lippe

Gesetz über den Landesverband Lippe
Vom 5. November 1948 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)

Zur Verwaltung des durch das Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tage (GV. NW. S. 267) (Fn 3) ausgesonderten Vermögens des früheren Landes Lippe wird unter der Bezeichnung ,,Landesverband Lippe" eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für den Bezirk des früheren Landes Lippe errichtet.
Der Landesverband ist berechtigt, das frühere lippische Landeswappen als Dienstsiegel zu führen.

§ 2

Aufgabe des Landesverbandes ist es, außer der Deckung seiner eigenen Verwaltungskosten und der Bildung der erforderlichen Rücklagen die kulturellen Belange und die Wohlfahrt der Bewohner im Bezirke des früheren Landes Lippe im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu fördern.

§ 3

Die Verwaltung des Verbandes erfolgt durch seine Organe:
1. Verbandsversammlung,
2. Verbandsvorsteher.
In der Satzung können weitere Organe vorgesehen werden.

§ 4 (Fn 4) Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und aus zehn Vertreterinnen und Vertretern des Kreises Lippe. Den Vorsitz führt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach § 8 Absatz 1 die Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers in der Verbandsversammlung wahr. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kreises werden durch den Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind alle Personen, die das passive Wahlrecht zum Kreistag Lippe haben.
(2) Die Verhältniswahl erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt. Falls sich die letzte, mit einem Sitz zu bedenkende Höchstzahl mehrfach ergibt, so erhält von den in Frage kommenden Parteien diejenige den Sitz, die bei der Kreistagswahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Ersatzwahl für die verbleibende Wahlzeit. Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neuen vertretungsberechtigten Personen weiter aus.

§ 4a (Fn 8)

Für die ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Lippe gilt § 44 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung der ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Lippe richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der aufgrund dieser erlassenen Verordnungen.

§ 5

Die Beschlußfassung über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen worden sind, liegt der Verbandsversammlung ob.

§ 6 (Fn 10)

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Die Beschlußfassung der Verbandsversammlung erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 7 (Fn 6) (Fn 3) Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer von acht Jahren nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung der Stelle die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher als Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit. Sie oder er muss die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche mehrjährige Erfahrung in einer Führungsposition in Wirtschaft, Verwaltung oder Kulturmanagement besitzen. Die Ernennung erfolgt durch das für Kommunales zuständige Ministerium.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie jeweils spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt. Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Im Falle der Wiederwahl, bei der auf eine erneute öffentliche Ausschreibung der Stelle verzichtet werden kann, schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Lehnt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher eine Wiederwahl ohne wichtigen Grund ab, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden.
(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Landesverbandes Lippe, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und etwaiger anderer Organe vor, fertigt die von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen aus und macht diese öffentlich bekannt und vertritt den Landesverband Lippe gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Landesverbandes Lippe. Sie oder er wird von ihrer oder seiner allgemeinen Vertretung vertreten. Das für Kommunales zuständige Ministerium nimmt für die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr.
(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat in der Verbandsversammlung das gleiche Stimmrecht wie die Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei den gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher so wie ein Mitglied der Verbandsversammlung gestellt.
(5) Erklärungen, durch die der Landesverband Lippe verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und von einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Die Verbandssatzung kann allgemein oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften bestimmen, dass die Unterschrift der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers genügt. Im Übrigen gilt § 64 Absatz 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(6) Die Verbandsversammlung kann die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbands-versammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist dabei nicht stimmberechtigt. Sie oder er wird in diesem Fall durch ihre oder seine Stellvertretung nach § 8 Absatz 1 mit Stimmrecht vertreten. Im Falle einer Abberufung nach Satz 1 ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher durch das für Kommunales zuständige Ministerium aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.

§ 8 (Fn 6) Vertretung des Verbandsvorstehers

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Verbandsvorstehers in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 67 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie vertreten die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher bei der Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung sowie ihrer Ausschüsse und bei der Repräsentation.
(2) Zur Vertretung im Amt bestellt die Verbandsversammlung aus den leitenden hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten oder Beschäftigten des Landesverbandes Lippe eine allgemeine Vertretung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.

§ 9 (Fn 6, 7)

Die Beamten des Verbandes sind hinsichtlich ihrer Besoldung, ihres Ruhegehaltes, der Hinterbliebenenversorgung und der sonstigen beamtenrechtlichen Bestimmungen den Landesbeamten gleichzustellen. Das gleiche gilt für die Beschäftigten des Landesverbandes.
Die Beamten unterstehen in disziplinarischer Hinsicht dem Verbandsvorsteher als ihrem Dienstvorgesetzten. Als Disziplinargerichte sind die für die Landesbeamten des Regierungsbezirks Detmold eingesetzten Disziplinargerichte zuständig. Zur Sicherung der Versorgungsansprüche der Beamten ist ein besonderer Pensionsfonds zu bilden, sofern sich der Verband nicht einer bestehenden Pensionskasse anschließt.

§ 10 (Fn 6)

Der Verband stellt jährlich eine Haushaltssatzung auf, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf und dem Landtag zur Kenntnis vorzulegen ist.
Innerhalb der Haushaltssatzung handelt der Landesverband selbständig.

§ 11 (Fn 6) (Fn 9)

(1) Die Haushaltswirtschaft des Landesverbandes Lippe ist nach den Anforderungen des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der aufgrund dieser erlassenen Vorschriften zu führen. Dies gilt mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses, des § 75 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 sowie des § 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Wenn bei Aufstellung der Haushaltssatzung der Haushalt nicht ausgeglichen ist, kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes anordnen. § 76 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(2) Die Prüfung des Landesverbandes Lippe obliegt dem Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann sich auf Kosten des Landesverbandes Lippe zur Durchführung von Prüfungen sowie der Prüfung von Jahresabschlüssen der Gemeindeprüfungsanstalt, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.
(3) Für die wirtschaftliche Betätigung des Landesverbandes und für seine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen im Übrigen sind die Regelungen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 11a (Fn 10) Übergangszeitraum und Zukunftskonzept

(1) Auf die Haushaltswirtschaft des Landesverbandes Lippe finden während des Zeitraumes vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026 die Regelungen der Absätze 2 bis 4 Anwendung, soweit diese von § 11 Absatz 1 abweichen (Übergangszeitraum). Für die Haushaltsjahre 2022 bis 2031 finden abweichend von den in § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 erfolgenden Regelungen zum Haushaltssicherungskonzept die Vorschriften der Absätze 2 und 4 zum Zukunftskonzept Anwendung.
(2) Der Landesverband Lippe stellt ein Zukunftskonzept mit dem Ziel auf, seine dauerhafte Leistungsfähigkeit sicherzustellen und sein Leistungsangebot zukunftsbezogen zu strukturieren. Das Zukunftskonzept tritt an die Stelle des Haushaltssicherungskonzeptes nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und stellt einen Bestandteil des Haushaltsplans dar. Im Zukunftskonzept erreicht der Landesverband Lippe den Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch im zehnten Jahr. Das Zukunftskonzept ist der Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 vorzulegen und jährlich fortzuschreiben. Das Nähere regelt das für Kommunales zuständige Ministerium.
(3) Die Genehmigung der Haushaltssatzung nach § 10 Satz 1 kann im Übergangszeit-raum erteilt werden, wenn die im jährlichen Finanzplan darzustellenden Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit er-reichen oder übersteigen. Die Genehmigung kann von der Aufsichtsbehörde mit weitergehenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(4) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann zulassen, dass der Landesverband Lippe Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung zum summenmäßigen Ausgleich einer nicht durch Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit abgedeckten Spitze der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit heranzieht. Gleiches gilt zur Leistung von festvereinbarten Tilgungen von Darlehen im Übergangs-zeitraum sowie zur anfänglichen beziehungsweise laufenden, zeitlich und in der Höhe begrenzten Finanzierung von Maßnahmen des Zukunftskonzeptes. Einzahlungen aus der Veräußerung von Anlagevermögen, welches der Landesverband Lippe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht oder nicht mehr benötigt, können mit Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums ebenfalls für Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 herangezogen werden. Die Summe der gemäß den Sätzen 1 bis 3 herangezogenen Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Einzahlungen aus der Veräußerung von Anlagevermögen ist in der Haushaltssatzung anzugeben. Die Darstellung der Einzahlungen und Auszahlungen in Finanzplanung und Finanzrechnung bleibt unberührt.

§ 12 (Fn 6)

Der Verband kann Satzungen über Gebühren und Beiträge erlassen.

§ 13 (Fn 6)

Der Verband kann für die Ausübung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben die Hilfe der Gemeindeverwaltungen des Verbandsbezirks nach Maßgabe seiner Satzung in Anspruch nehmen.

§ 14 (Fn 6)

Der Landesverband ist berechtigt, innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit durch Satzung seine Rechtsverhältnisse insoweit zu ordnen, als nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 15 (Fn 6) (Fn 9)

(1) Zur Durchführung der Kassen- und Buchungsaufgaben kann sich der Landesverband der Unterstützung Dritter bedienen. Hierfür erhält der Landesverband ab dem Jahr 2019 eine jährliche pauschale Abgeltung vom Land nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans.
(2) Für bauliche Angelegenheiten kann der Verband den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.

§ 16 (Fn 6) (Fn 9)

Die Aufsicht über den Verband führt das für Kommunales zuständige Ministerium, das seine Befugnisse auf die Bezirksregierung Detmold ganz oder teilweise übertragen kann. Der Verband hat über Fragen grundsätzlicher Bedeutung der Aufsichtsbehörde zu berichten.

§ 17 (Fn 6) (Fn 9)

Die Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem jeweilig beteiligten Fachministerium ist erforderlich bei
1. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Werte von über 10 000 Euro,
2. Aufnahme von Darlehen außerhalb eines laufenden Kassenkredits,
3. Belastung von Grundeigentum,
4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.

§ 18 (Fn 2) (Fn 6)

Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Das nach Abwicklung der Verbandsverbindlichkeiten übrigbleibende Vermögen ist auf den Kreis Lippe zu übertragen.

§ 19 (Fn 6)

Die erforderlichen Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen erläßt die Landesregierung (Fn 5).
Zusatz: (Artikel 11 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750))
Übergangsregelungen
§ 1 Übergangsregelung zu Artikel 9 Nr. 3
Die Änderungen in Artikel 9 Nr. 3 gelten auch für das Beamtenverhältnis des Verbandsvorstehers, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt ist, für die Dauer seiner laufenden Amtszeit, mit Ausnahme der Regelungen in § 7 Abs. 1 bis 4 - neu -.
§ 2 Übergangsregelung zu Artikel 9 Nr. 4
Bis zur Wahl und Bestellung der Vertreter des Verbandsvorstehers gemäß § 8 - neu - gelten die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffenen Vertretungsregelungen.
Hinweis: (Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738))
Artikel 6 Nummer 1 § 11 Absätze 1 und 2 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.
Hinweis: (Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346))
Artikel 2 Nummer 6 (§ 11a) tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1949 S. 269/GS. NW. S. 206, geändert durch Bielefeld-Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 284), Art. 2 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806); Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750, ber. 2008 S. 54), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 2

§§ 1, 10 und 17 geändert durch Bielefeld-Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 284); in Kraft getreten am 1. Januar 1973.

Fn 3

§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; § 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 4

§ 4: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 28. September 1949.

Fn 6

§ 7 neu gefasst und § 8 neu eingefügt sowie §§ 8 - 18 (alt) umbenannt in §§ 9 - 19 (neu) durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; § 8 Absatz 1 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 7

§ 9 (neu) geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 8

§ 4a: eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 9

§ 11 und § 15 neu gefasst und § 16 und § 17 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 11 Absatz 1 (alt) wird ersetzt durch Absatz 1 (neu) und 2 (neu), Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu) und Absatz 3 (alt) wird aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 10

§ 6 geändert sowie § 11a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

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