Gesetz über Gebietsänderungen im Neugliederungsraum Düsseldorf
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Gesetz über Gebietsänderungen im Neugliederungsraum Düsseldorf

Gesetz über Gebietsänderungen im Neugliederungsraum Düsseldorf
Vom 1. Juni 1976 (Fn 1)

§ 1

(1) In die kreisfreie Stadt Krefeld werden eingegliedert: aus der Stadt Kempen die Gebietsteile:
Gemarkung St. Hubert
Flur 22 Nr. 5, 6, 7, 9, 11, 12, 14, 15, 17 bis 20, 25, 57 bis 65, 67, 85, 86, 88 bis 91, 133, 134, 139, 140, 141, 148, 149, 150, 158, 159, 165, 172, 174, 178, 184, 186 und 188,
Flur 23 Nr. 1, 2, 4, 6, 9, 10, 11, 50 bis 55, 58, 67, 68, 89, 91 und 92,
Flur 24 Nr. 8 bis 11, 14, 73 bis 78, 96 bis 100, 122, 123, 124 und 175,
Flur 25 Nr. 14 bis 17, 19, 20, 33, 34, 76, 77 und 86,
Flur 26 Nr. 60, 100 bis 109, 113 bis 118, 120 bis 124, 128, 129, 130, 133 bis 140, 157 bis 163, 165, 170 und 172.
(2) In die Stadt Kempen werden aus der Stadt Krefeld folgende Gebietsteile eingegliedert:
Gemarkung Hüls
Flur 25 Nr. 85,
Flur 27 Nr. 19 bis 36, 38 bis 43, 70, 76 bis 80 und 198 bis 203,
Flur 28 Nr. 1 bis 5, 8, 123, 128 und 213,
Flur 50 Nr. 1 bis 4.

§ 2

(1) Aus der Stadt Düsseldorf wird das Gebiet der ehemaligen Stadt Monheim mit Ausnahme der Gebietsteile
Gemarkung Baumberg
Flur 1
Flur 12
Flur 13 Nr. 1 bis 3
ausgegliedert. Es bildet eine selbständige Gemeinde mit dem Namen Monheim. Die Gemeinde führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Die Stadt Monheim wird in den Kreis Mettmann eingegliedert.

§ 3

Die Stadt Monheim wird dem Amtsgericht Düsseldorf zugeordnet.

§ 4

(1) Der Rat der Stadt Düsseldorf wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Kreistag des Kreises Mettmann wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 5

(1) Für die Übernahme von Beamten in den Dienst der Stadt Monheim gelten die §§ 128 bis 130, für die Übernahme von Versorgungsempfängern gilt § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz. Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Übernahme von Beamten und Versorgungsempfängern der Stadt Düsseldorf durch den Kreis Mettmann.
(2) Für die Anwendung des § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz gilt das in die Stadt Düsseldorf eingegliederte Gebiet der ehemaligen Stadt Monheim als Körperschaft.
(3) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den beteiligten Körperschaften keine oder keine vollständige Einigung nach §§ 128 und 132 Beamtenrechtsrahmengesetz zustande, trifft der Regierungspräsident in Düsseldorf die Entscheidung an Stelle der beteiligten Körperschaften.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende.

§ 6

Für die Beamten der ehemaligen Stadt Monheim, die von der Stadt Düsseldorf in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, tritt bei Anwendung des § 42 Landesbeamtengesetz an die Stelle des früheren Dienstherrn die Stadt Monheim.

§ 7

(1) Die Rechte und Pflichten der Personalvertretungen in der Stadt Monheim und im Kreis Mettmann werden bis zum 31. Dezember 1976 von Personalkommissionen wahrgenommen. Die Personalkommission der Stadt Monheim besteht aus den Mitgliedern der Personalvertretung der ehemaligen Stadt Monheim, soweit sie in den Dienst der Stadt Düsseldorf übernommen worden sind. Die Personalkommission des Kreises Mettmann wird in der Weise gebildet, daß der Personalrat (Gesamtpersonalrat) des Kreises um je ein Mitglied der Gruppe des Gesamtpersonalrats der Stadt Düsseldorf erweitert wird, aus dem voraussichtlich Beschäftigte übernommen werden. Für jedes Mitglied der Personalkommission soll ein Stellvertreter bestellt werden.
(2) Für die Geschäftsführung der Personalkommission, für die Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalkommission und für die Neuwahl der Personalvertretung gelten die Vorschriften des Personalvertretungsrechts; ausgenommen bleiben die Vorschriften über die Einigungsstelle.

§ 8

(1) Für die Haushaltsführung der Stadt Monheim sind die Bestimmungen der §§ 68 - mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 2 - und 74 der Gemeindeordnung bis zur Bekanntmachung einer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1976 sinngemäß anzuwenden. Anstelle von § 68 Abs. 1 Nr. 2 GO gilt § 5 Abs. 2 der Bestimmung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 12. Mai 1976 (Anlage 2 dieses Gesetzes).
(2) Die Stadt Monheim wird für das Haushaltsjahr 1976 von der Erstellung des Finanzplans für den Planungszeitraum 1975 bis 1979 sowie des ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramms freigestellt.
(3) Bei dem Erlaß von Nachtragssatzungen für das Haushaltsjahr 1976 haben die Städte Kempen und Krefeld die Belange der aufgenommenen Gemeindeteile ausreichend zu berücksichtigen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den aufgenommenen Gemeindeteilen geltenden Hebesätze für die Realsteuern gelten nach Maßgabe der Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes und § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes durch den Regierungspräsidenten bis zum 31. Dezember 1978 weiter.
(4) Zur Auseinandersetzung der Haushaltswirtschaft der Städte Düsseldorf und Monheim wird darüber hinaus bestimmt:
a) Haushaltsjahr 1975
Der Auseinandersetzung sind folgende Ansätze zugrunde zu legen:
aa) Einnahmeausfall an Gewerbesteuern nach Ertrag und Kapital in Düsseldorf nach Abzug der Gewerbesteuerumlage;
bb) Einnahmeausfall an Grundsteuern A und B in Monheim;
cc) Einnahmeausfall beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Monheim.
Zu aa) bis cc) berechnet bezogen auf den Ansatz im Haushaltsentwurf der Stadt Monheim für das Jahr 1975.
dd) Kreisaufwendungen für Monheim für das Jahr 1975 und anteilige Landschaftsverbandsumlage, soweit sie aus dem Verwaltungshaushalt des Kreises Mettmann zu leisten gewesen wären (summarischer Ansatz).
Von der aus den Ansätzen aa) bis dd) zu errechnenden Summe sind abzusetzen
ee) die im Haushaltsentwurf Monheim 1975 veranschlagte Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt, soweit diese die Mindestzuführung übersteigt,
ff) die auf Monheim entfallende anteilige Kürzung der Ausgabeansätze im Verwaltungshaushalt der Stadt Düsseldorf auf Grund des Nachtrages zum Haushaltsentwurf 1975, soweit diese Kürzung nicht durch eine Verminderung der Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt bewirkt wurde.
Der sich aus diesen Ansätzen ergebende Saldo ist anhand des Ergebnisses der Haushaltsrechnung der Stadt Düsseldorf im Verhältnis der Summen der veranschlagten Ausgaben im Verwaltungshaushalt der Stadt Düsseldorf und dem nach Buchstabe ff) gekürzten Haushaltsentwurf der ehemaligen Stadt Monheim zu berichtigen.
b) Haushaltsjahr 1976
Auf Grund der von ihr ab 1. Januar 1976 geführten Aufzeichnungen werden die für den Bereich der Stadt Monheim nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben zum 30. Juni 1976 von der Stadt Düsseldorf abgerechnet.
Für die nicht eindeutig zuzuweisenden Ausgabenbereiche (insbesondere Gemeindeorgane, Personalkosten etc.) sind der Stadt Monheim Ausgaben in Höhe der Ansätze ihres Haushaltsentwurfs für das Jahr 1975 zuzuweisen. Jahresansätze sind zur Hälfte zuzuordnen.
c) Der nicht durch Wertpapiere belegte Teil der am 1. Januar 1975 auf die Stadt Düsseldorf übergegangenen allgemeinen Rücklage der ehemaligen Stadt Monheim ist darüber hinaus zugunsten Monheims in Ansatz zu bringen.
Der sich aus der Saldierung der Buchstaben a) bis c) ergebende Schuldsaldo ist im Einvernehmen zwischen der Stadt Düsseldorf und der Stadt Monheim festzustellen und von dem danach Verpflichteten nach einem ebenfalls einvernehmlich festzulegenden Zahlungsmodus auszugleichen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet gemäß § 8 Abs. 2 des Neugliederungsschlußgesetzes der Regierungspräsident.

§ 9

Die Stadt Düsseldorf und der Kreis Mettmann wählen unverzüglich nach Zusammentritt des neugewählten Rates oder Kreistages die Mitglieder des Bezirksplanungsrates beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf nach § 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes. Die bisherigen Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter aus.

§ 10

Die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde in den Anlagen werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt: [Anlagen 1 a, b und 2 (Fn 1)]
1. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und Beiträge gelten, soweit Erstarrungen eintreten, längstens bis zum 31. Dezember 1978.
2. Für Forderungen und Erstattungen aus Abgabenrechtsverhältnissen (Steuern, Gebühren, Beiträge), denen Tatbestände zugrunde liegen, die vor der Neugliederung in umgegliederten Gebietsteilen verwirklicht worden sind, sind unabhängig von der Rechtsnachfolge die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, zu denen diese Gebietsteile nach der Neugliederung gehören. Entsprechendes gilt für die Kreise.
3. Soweit für die Einwohner der eingegliederten Gemeindeteile bisher kein Benutzungszwang eines Schlachthofes bestand, bleiben sie bis zum 31. Dezember 1979 vom Benutzungszwang des Schlachthofes der aufnehmenden Gemeinde befreit.
4. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne sowie Satzungen nach § 5 des Städtebauförderungsgesetzes und nach den §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.
Satzungen nach § 103 der Landesbauordnung bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.
5. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassenen Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen oder zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort.
6. Die in den eingegliederten Gemeindeteilen geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
7. Bei der Eingliederung von Gebietsteilen treten die in diesen Gebietsteilen bisher geltenden Haushaltssatzungen außer Kraft.
8. § 39 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt.
9. § 7 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706) (Fn 2) bleibt unberührt.

§ 11

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Der Justizminister

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