Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Roetgen, Landkreis Monschau
DE - Landesrecht NRW

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Roetgen, Landkreis Monschau

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Roetgen, Landkreis Monschau
Vom 14. Januar 1969 (Fn 1)

§ 1

(1) Die Gemeinden Roetgen, Rott und Zweifall, Landkreis Monschau, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Roetgen.
(2) Das Amt Roetgen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Roetgen.

§ 2

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Roetgen, Rott und Zweifall vom 30. August 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 6 Abs. 4 keine Anwendung findet. [Anlage (Fn 1 )]

§ 3

Die Gemeinde Roetgen wird dem Amtsgericht Aachen zugeordnet.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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