Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen, Landkreis Borken
DE - Landesrecht NRW

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen, Landkreis Borken

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen, Landkreis Borken
Vom 14. Januar 1969 (Fn 1)

§ 1

Die Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen, Landkreis Borken, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Velen.

§ 2

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen vom 14. Dezember 1967 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage (Fn 1)]
1. § 3 findet keine Anwendung.
2. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne gelten - abweichend von § 5 - vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Velen unbefristet weiter.
3. Der gemäß § 6 zu bildende Ausschuß kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Gemeinde Velen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden.
4. § 7 kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Gemeinde Velen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgeändert werden.

§ 3

Die Gemeinde Velen wird dem Amtsgericht Borken zugeordnet.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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