Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Herford und der kreisfreien Stadt Herford
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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Herford und der kreisfreien Stadt Herford

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Herford und der kreisfreien Stadt Herford
Vom 12. Dezember 1968 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen

§ 1

(1) Die Gemeinden Bieren, Rödinghausen, Ostkilver, Schwenningdorf und Westkilver (Amt Rödinghausen) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rödinghausen.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Holsen (Amt Ennigloh) die Flurstücke Gemarkung Holsen Flur 1 Nr. 1, 2 und 45,
2. aus der Gemeinde Muckum (Amt Ennigloh) die neue Flur 10 der Gemarkung Muckum.
(3) Das Amt Rödinghausen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Rödinghausen.

§ 2

(1) Die Stadt Bünde, die zum Amt Ennigloh gehörenden Gemeinden Ahle, Dünne, Ennigloh, Holsen - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Hüffen, Hunnebrock, Muckum - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 genannten Flur -, Spradow - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Flur und des dort genannten Flurstücks -, Südlengern - mit Ausnahme der in §§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 genannten Fluren - und Werfen, sowie die zum Amt Herford-Hiddenhausen gehörende Gemeinde Bustedt - mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 genannten Fluren - werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde trägt den Namen Bünde und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Ennigloh wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Bünde.

§ 3

(1) Die Gemeinden Häver, Kirchlengern, Klosterbauerschaft, Quernheim, Stift Quernheim und Rehmerloh (Amt Kirchlengern) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kirchlengern.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert
1. aus der Gemeinde Spradow
die neue Flur 11 und das Flurstück Flur 10 Nr. 363 der Gemarkung Spradow,
2. aus der Gemeinde Südlengern
die Fluren 4 bis 8 und die neuen Fluren 15, 16 und 17 der Gemarkung Südlengern.
(3) Das Amt Kirchlengern wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Kirchlengern.

§ 4

(1) Die Gemeinden Gohfeld, Löhne, Mennighüffen, Obernbeck und Ulenburg (Amt Löhne) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Löhne und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Löhne wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Löhne.

§ 5

(1) Die Gemeinden Bardüttingdorf, Hücker-Aschen, Lenzinghausen, Spenge und Wallenbrück (Amt Spenge) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Spenge und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Spenge wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Spenge.

§ 6

(1) Die Gemeinden Belke-Steinbeck, Besenkamp, Dreyen, Stadt Enger, Herringhausen - mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 genannten Fluren -, Oldinghausen, Pödinghausen, Siele und Westerenger (Amt Enger) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Enger und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Enger wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Enger.

§ 7

(1) Die zum Amt Herford-Hiddenhausen gehörenden Gemeinden Eilshausen, Hiddenhausen, Lippinghausen, Oetinghausen, Schweicheln-Bermbeck und Sundern werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Hiddenhausen.
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert
1. aus der Gemeinde Bustedt
die Flur 4 und die neuen Fluren 5 und 6 der Gemarkung Bustedt,
2. aus der Gemeinde Südlengern
die neue Flur 14 der Gemarkung Südlengern.
(3) Das Amt Herford-Hiddenhausen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Hiddenhausen.
(4) Der Feuerlöschverband des Amtes Herford-Hiddenhausen wird aufgelöst.
(5) Der Zweckverband Schullandheim des Amtes Herford-Hiddenhausen und der Vatertierhaltungsverband für das Amt Herford-Hiddenhausen werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Hiddenhausen.

§ 8

(1) Die Gemeinden Exter, Valdorf und die Stadt Vlotho (Amt Vlotho) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde trägt den Namen Vlotho und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Das Amt Vlotho wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Vlotho.

§ 9

(1) Die Stadt Herford wird in den Landkreis Herford eingegliedert.
(2) Der Zweckverband Kreis- und Stadtkrankenhaus Herford wird aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Landkreis Herford.

§ 10

(1) Die Gemeinden Diebrock, Eickum, Elverdissen, Falkendiek, Laar, Schwarzenmoor und Stedefreund (Amt Herford-Hiddenhausen) werden in die Stadt Herford eingegliedert.
(2) Weiter werden in die Stadt Herford eingegliedert aus der Gemeinde Herringhausen (Amt Enger) die Fluren 4 bis 9 und die neuen Fluren 15 und 16 der Gemarkung Herringhausen.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 11

(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bieren, Ostkilver, Rödinghausen, Schwenningdorf und Westkilver sowie dem Amt Rödinghausen vom 11. März 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford über die Einzelheiten der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinden Holsen und Muckum in die neue Gemeinde Rödinghausen vom 11. April 1968 werden bestätigt. [Anlage 1 (Fn 1)] [Anlage 1 a (Fn 1)]
(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bünde und den Gemeinden Bustedt, Hunnebrock, Hüffen, Werfen, Ahle, Holsen, Muckum, Ennigloh, Dünne, Spradow und Südlengern vom 8. März 1968, dem das Amt Ennigloh beigetreten ist, und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford [Anlage 2 (Fn 1)]
a) zum Gebietsänderungsvertrag der Stadt Bünde, der Gemeinden des Amtes Ennigloh, der Gemeinde Bustedt und des Amtes Ennigloh vom 11. April 1968 [Anlage 2 a (Fn 2)],
b) über die Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Gemeinde Südlengern in die neue Gemeinde Hiddenhausen vom 11. April 1968 [Anlage 2 b (Fn 2)] und
c) über die Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Gemeinde Südlengern in die neue Gemeinde Kirchlengern vom 8. November 1968 [Anlage 2 c (Fn 2)]
werden bestätigt, der Gebietsänderungsvertrag mit der Maßgabe, daß die vereinbarten Regelungen nicht für die in die Gemeinde Hiddenhausen eingegliederten Gebietsteile der Gemeinden Bustedt und Südlengern, die in die Gemeinde Rödinghausen eingegliederten Gebietsteile der Gemeinden Holsen und Muckum und die in die Gemeinde Kirchlengern eingegliederten Gebietsteile der Gemeinden Spradow und Südlengern gelten.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Häver, Kirchlengern, Klosterbauerschaft, Quernheim, Rehmerloh und Stift Quernheim, dem Amt Kirchlengern und dem Schulverband Stift Quernheim vom 9. März 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford über die Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Gemeinde Spradow in die neue Gemeinde Kirchlengern vom 11. April 1968 werden bestätigt. [Anlage 3 (Fn 2)] [Anlage 3 a (Fn 2)]
(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Gohfeld, Löhne, Mennighüffen, Obernbeck und Ulenburg, dem Schulverband Mennighüffen und dem Amt Löhne vom 11. März 1968 wird bestätigt. [Anlage 4 (Fn 2)]
(5) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bardüttingdorf, Hücker-Aschen, Lenzinghausen, Spenge und Wallenbrück und dem Amt Spenge vom 7. März 1968 wird bestätigt. [Anlage 5 (Fn 2)]
(6) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Enger und des Zusammenschlusses der Stadt Enger und der Gemeinden Belke-Steinbeck, Besenkamp, Dreyen, Herringhausen, Oldinghausen, Pödinghausen, Siele und Westerenger zu einer neuen Stadt Enger vom 8. November 1968 werden - unbeschadet der Eingliederung der in § 10 Abs. 2 genannten Fluren in die Stadt Herford - bestätigt. [Anlage 6 (Fn 2)]
(7) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Eilshausen, Hiddenhausen, Oetinghausen, Lippinghausen, Sundern und Schweicheln-Bermbeck vom 20. März 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford [Anlage 7 (Fn 2)]
a) zum Gebietsänderungsvertrag der Gemeinden Eilshausen, Hiddenhausen, Oetinghausen, Sundern, Lippinghausen und Schweicheln-Bermbeck [Anlage 7 a (Fn 2)],
b) über Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Gemeinde Bustedt in die neue Gemeinde Hiddenhausen [Anlage 7 b (Fn 2)]
vom 11. April 1968 werden bestätigt.
(8) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Vlotho und des Zusammenschlusses der Stadt Vlotho und der Gemeinden Exter und Valdorf zu einer neuen Stadt Vlotho vom 11. April 1968 werden bestätigt. [Anlage 8 (Fn 2)]
(9) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Herford und der Gemeinde Falkendiek vom 16./18. April 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Herford und der Gemeinde Schwarzenmoor vom 16./18. April 1968 sowie die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung der Stadt Herford in den Landkreis Herford und der Gemeinden Diebrock, Elverdissen, Stedefreund, Laar und Eickum sowie Teilen von Herringhausen in die Stadt Herford vom 8. November 1968 werden bestätigt, die Gebietsänderungsverträge mit der Maßgabe, daß die vorgesehene Fortgeltung des Verhältnisses der Grundsteuerhebesätze der Gemeinden Falkendiek und Schwarzenmoor zu denen der Stadt Herford auf fünf Jahre befristet wird. [Anlage 9 (Fn 2)] [Anlage 9 a (Fn 2)] [Anlage 10 (Fn 2)]
(10) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden außerdem mit der Maßgabe bestätigt, daß
1. Bauleitpläne nur übergeleitet werden, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt,
2. die Vereinbarungen und Regelungen über die Ernennung der Ortsvorsteher und ihrer Stellvertreter zu Ehrenbeamten und über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung keine Anwendung finden.

§ 12 (Fn 3)

(1) (Fn 3)
(2) (Fn 3)
(3) (Fn 3)
(4) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Schulverwaltungsgesetz) obliegt auch für das Gebiet der Stadt Herford ausschließlich dem Landkreis Herford. Die bisher von der Stadt Herford getragenen berufsbildenden Schulen übernimmt der Landkreis Herford als Schulträger.

§ 13

(1) Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Herford und der am selben Tage gewählte Kreistag des Landkreises Herford werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung gelten entsprechend.
(2) Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte und des Kreistages des Landkreises Herford endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung finden insoweit keine Anwendung.

§ 14

(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Oberstadtdirektor der Stadt Herford führt diese Bezeichnung für die Dauer seiner laufenden Wahlzeit fort.
(2) Der Vorsitzende des Rates der Stadt Herford führt die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.

§ 15

Die Gemeinden Bünde, Kirchlengern und Rödinghausen werden dem Amtsgericht Bünde, die Gemeinden Enger, Hiddenhausen und Spenge werden dem Amtsgericht Herford, die Gemeinde Löhne wird dem Amtsgericht Bad Oeynhausen und die Gemeinde Vlotho wird dem Amtsgericht Vlotho zugeordnet.

§ 16

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 12 Abs. 1 bis 3 am Tage der Verkündung in Kraft. (Fn 4)
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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