Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 30. April 1986 (Fn 1)
Das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutze des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. II S. 538) veröffentlicht worden. Es ist laut Bekanntmachung vom 26. September 1985 (BGBl. II S. 1134) nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1985 in Kraft getreten.
Für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags das Einverständnis zu dem Übereinkommen erklärt.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

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