Rechtsverordnung zur Aufgabenübertragung auf die d-NRW AöR (d-NRW VO)
Rechtsverordnung zur Aufgabenübertragung auf die d-NRW AöR (d-NRW VO)
Vom 28. März 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes d-NRW AöR vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 862), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Inneren, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:
§ 1 Aufgabenzuweisung
Der d-NRW AöR werden folgende Aufgaben zur ausschließlichen Wahrnehmung im Sinne des § 6 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes d-NRW AöR zugewiesen:
1. die Koordinierung der Verwaltungsebenen übergreifenden, kommunal-staatlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, einschließlich ihrer Folgeaufgaben ab dem Jahr 2023 unter besonderer Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S.1),
2. die Koordinierung des Bezugs und der Bereitstellung von Einer-für-Alle-Diensten (EfA-Diensten) und weiteren OZG-Diensten aus den Bundesländern für die Mit- und Nachnutzung in Nordrhein-Westfalen, einschließlich des kommunalen Bereichs, sowie die Koordinierung des Bezugs und der Bereitstellung von EfA-Diensten und weiteren OZG-Diensten aus Nordrhein-Westfalen für die Mit- und Nachnutzung in den Bundesländern, mit Ausnahme der EfA-Dienste, die die Landesverwaltung unter Rückgriff des FIT-Store der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) nutzt,
3. die Koordinierung des Föderalen Informationsmanagement zur Erfassung, Pflege und Bereitstellung von Leistungsbeschreibungen, Sollprozessen und Datenfeldern über die Landesredaktion Nordrhein-Westfalen,
4. die Weiterentwicklung, Pflege und Wartung von Serviceportal.NRW,
5. die Weiterentwicklung, technische Projektsteuerung, Pflege und Wartung des Wirtschafts-Service-Portal. NRW (WSP. NRW), einschließlich einer Plattform für den Betrieb von wirtschaftsbezogenen EfA-Diensten,
6. die Weiterentwicklung, Pflege und Wartung des Vergabeportals Nordrhein-Westfalen einschließlich seiner bestehenden Module wie Vergabemarktplatz, Vergabemanagementsystem, Vergabekatalog, Nachprüfungsmodul sowie des E-Rechnungsportals,
7. die Weiterentwicklung, Pflege und Wartung des Meldeportals für Behörden Nordrhein-Westfalens einschließlich des Lichtbildportals,
8. die Weiterentwicklung und Pflege des Standard-IT-Verfahrens Förderplan.web einschließlich der Pflege der bestehenden, auf Förderplan.web basierenden Fachverfahren innerhalb des Ablösezeitraums,
9. die Geschäftsstellenleitung des Digitalen Archives Nordrhein-Westfalen (DA NRW) und gemeinsam mit der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) der Betrieb der Standards XGewerbeordnung und XUnternehmen,
10. die Zertifizierung und gemeinsam mit der KoSIT der Betrieb des Standards XSozial,
11. die Weiterentwicklung, Pflege und Wartung der Sozialplattform einschließlich der dafür notwendigen Geschäfts- und Koordinierungsstellentätigkeiten,
12. die Entwicklung, Weiterentwicklung, Pflege und Wartung des Antragsservice Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen einschließlich der dafür notwendigen Koordinierungstätigkeiten,
13. die Weiterentwicklung, Wartung und Pflege von KiBiz.web als zentrales Verfahren für die Abwicklung der Förderungen im Kontext der Kindertagesbetreuung,
14. die Weiterentwicklung, Pflege und Wartung von Bauportal. NRW,
15. die Weiterentwicklung, Pflege und Wartung der IT-Verfahren PfAD.web, PfAD.uia, PfAD.invest, PfAD.wtg sowie der Heimfinder NRW und der Angebotsfinder sowie
16. die Entwicklung, Weiterentwicklung und Pflege und Wartung der Zentralen Datenbank für kommunale Schwarzarbeitsbekämpfung.
§ 2 Exklusivität
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Digitalisierungsaufgaben darf die Landesverwaltung Dritte nicht mehr betrauen. Die d-NRW AöR darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 jedoch mit Zustimmung der Landesverwaltung geeigneter Dritter bedienen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Fussnoten
In Kraft getreten am 26. April 2022 (GV. NRW. S. 493). |
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