Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
Vom 9. Mai 2000 (Fn 1) (Artikel 1 des 2. ModernG v. 9.5.2000)

§ 1

Die dem Landesamt für Ausbildungsförderung durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Köln übertragen. Das Landesamt für Ausbildungsförderung wird aufgelöst.

§ 2

Die dem Landesoberbergamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen und in einer eigenen Abteilung wahrgenommen. Das Landesoberbergamt wird aufgelöst. Die Bergämter sind der Bezirksregierung Arnsberg nachgeordnet.

§ 3 (Fn 3)

(aufgehoben)

§ 4

Die den Seemannsämtern durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen. Die Seemannsämter werden aufgelöst.

§ 5 (Fn 2) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesen Regelungen ist dem Landtag bis Ende 2009 zu berichten.

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 462; geändert durch Artikel 6 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 5 angefügt durch Artikel 6 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

§ 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

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