Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -
DE - Landesrecht NRW

Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -)

Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -)
Vom 20. Dezember 1994 (Fn 1)

Artikel I

Erster Abschnitt
Zuständigkeit, Aufgaben, Befugnisse

§ 1 (Fn 12) Zweck des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1. Darüber hinaus informiert er über die von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehenden Gefahren und stärkt dadurch das gesellschaftliche Bewusstsein.

§ 2 (Fn 13) Zuständigkeit

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Nordrhein-Westfalen nur im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zuläßt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Innenministerium tätig werden.

§ 3 (Fn 13) Aufgaben

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht,
3. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4. Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist) oder das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 des Grundgesetzes) gerichtet sind,
im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und den Landtag über bedeutsame Entwicklungen in ihrem Aufgabenbereich.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 auf. Sie tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte
sowie in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b) Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 6 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(6) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

§ 4 Amtshilfe

Die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes und die Verfassungsschutzbehörde leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Die §§ 4-8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.

§ 5 (Fn 19) Befugnisse

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten. Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit nicht der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung entgegensteht, zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:
1. Einsatz von Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agentinnen und Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unter den Voraussetzungen des § 7;
2. Observation, bei sicherheitsgefährdenden, geheimdienstlichen Tätigkeiten oder Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 von erheblicher Bedeutung auch mit besonderen, für Observationszwecke bestimmte technischen Mitteln; Observationen, die länger als einen Monat ununterbrochen andauern, bedürfen der Genehmigung durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung;
3. Bildaufzeichnungen (Fotografien, Videografieren und Filmen);
4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen;
5. Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
6. Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen im Sinne des Artikels 13 des Grundgesetzes unter Einsatz technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 7a;
7. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen unter den Voraussetzungen des § 7a;
8. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden);
9. Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;
10. Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation und der Nutzung von Telemediendiensten sowie Öffnen und Einsehen der dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen unter den Voraussetzungen des § 7a;
11. Zugriff auf zugangsgesicherte Telekommunikationsinhalte und sonstige Informations- und Kommunikationsinhalte im Internet auf dem technisch hierfür für jede Nutzerin und jeden Nutzer vorgesehenen Weg, ohne selbst Kommunikationsadressatin oder -adressat und ohne von den an der Kommunikation teilnehmenden Personen oder vergleichbaren Berechtigten hierzu autorisiert zu sein, unter den Voraussetzungen des § 7a; eine Online-Durchsuchung ist ausgeschlossen;
12. Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes unter den Voraussetzungen des § 7b;
13. Erhebung von Auskünften über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen bei Zahlungsdienstleistern unter den Voraussetzungen des § 7c Absatz 1;
14. Erhebung von Auskünften über Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten von Telemediendiensten bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, unter den Voraussetzungen des § 7c Absatz 2;
15. Erhebung der nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes - das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft in der Fassung der Bundesratsdrucksache 251/13, dem der Bundesrat am 3. Mai 2013 zugestimmt hat, ist jedoch abzuwarten - gespeicherten Daten bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokolladresse (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), sowie Einholung von Auskünften nach § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, ohne dass die betroffene Person hierüber von den zur Auskunft Verpflichteten unterrichtet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 7c Absatz 3.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Informationsbeschaffung nachrichtendienstliche Mittel nach Absatz 2 einsetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 gewonnen werden können oder
2. dies zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, der Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
(4) Sind für die Erfüllung der Aufgaben verschiedene Maßnahmen geeignet, hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige auszuwählen, die die Betroffenen, insbesondere in ihren Grundrechten, voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(5) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten sind zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Benachrichtigung zu besorgen ist,
2. durch die Auskunftserteilung Personen nach Absatz 2 Nummer 1 gefährdet sein können oder die Offenlegung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
3. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen
und eine der unter Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird.
(6) Die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten dürfen an eine andere Stelle nur nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 übermittelt werden, sofern sich aus § 5c Absatz 4 nichts anderes ergibt. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.
(7) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, veröffentlichen. Dabei dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlicht werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder die Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.
(8) Die Befugnisse nach dem Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(9) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes). Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Die Verfassungsschutzbehörde darf Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

§ 5a (Fn 5) Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Datenerhebungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, sind unzulässig. Der Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in §§ 53, 53a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, genannten Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger. Liegen bei Brief- und Postsendungen und automatisiert erhobenen Daten tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 5 Absatz 2 nicht nur zufällig Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
(2) Die Erhebung ist, soweit informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.
(3) Die Auswertung erhobener Daten ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Eine weitere Auswertung ist nur dann zulässig, wenn die kernbereichsrelevanten Daten zuvor unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen besonders bestellten Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gelöscht wurden. Die Löschung ist zu protokollieren.
(4) Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass die erhobenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen diese nicht weitergegeben oder verwertet werden. Die Aufzeichnungen sind unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen besonders bestellten Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.
(5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 unverzüglich der Kommission zur Kontrolle der Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde gemäß § 30 (G 10-Kommission) zur Entscheidung über ihre Verwertbarkeit und Löschung vorzulegen.
(6) Brief- und Postsendungen und automatisiert erhobene Daten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an ihnen Berufsgeheimnisträgerinnen oder-träger beteiligt waren, dürfen in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 nur nach vorheriger Prüfung durch die G 10-Kommission ausgewertet werden. Diese darf die Auswertung der Aufzeichnungen nur zulassen, wenn das schützenswerte Vertrauensverhältnis der Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger nicht betroffen ist. Ansonsten sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.

§ 5b (Fn 15) Verfahrensvoraussetzungen und Berichtspflichten für Maßnahmen mit besonderer Eingriffsintensität

(1) Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 bedürfen eines schriftlichen Antrages durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung. Der Antrag ist zu begründen. Über den Antrag entscheidet die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister. Die G 10-Kommission ist unverzüglich vor Vollzug der Maßnahme zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzug kann die Ministerin oder der Minister den Vollzug bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die Entscheidung der G 10-Kommission nach § 30 Absatz 5 ist unverzüglich nachzuholen. Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Ministerin oder der Minister unverzüglich aufzuheben. Die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Daten sind zu löschen.
(2) Der Antrag muss
1. Angaben über die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. die wesentlichen Gründe für die Maßnahme,
3. eine Begründung, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
4. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 10 die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes,
5. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 11 die Bezeichnung der eingesetzten technischen Mittel, mit denen das Internet beobachtet werden soll und
6. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes
enthalten.
(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu beschränken. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Hauptausschuss des Landtags jährlich über Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14; § 26 Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus berichtet das für Inneres zuständige Ministerium dem Kontrollgremium des Bundes jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 13 und 14.

§ 5c (Fn 15) Übermittlungen, Löschungen und Mitteilungen bei Maßnahmen mit besonderer Eingriffsintensität

(1) Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 sind unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, vorzunehmen. Sie oder er entscheidet über die Übermittlung von auf diese Weise gewonnenen Daten und beaufsichtigt deren Löschung.
(2) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung nach Absatz 5 oder für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.
(3) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung gemäß Absatz 4 ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrecht zu erhalten.
(4) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 erhobenen Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags übermittelt werden. An andere Stellen dürfen diese Daten nur übermittelt werden
1. zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten,
a) wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Straftaten plant oder begeht oder
b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
aa) Straftaten nach den §§ 146, 151 bis 152a oder § 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist,
bb) Straftaten nach § 34 Absatz 1 bis 6 und 8, § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BAnz. 2012) geändert worden ist, §§ 19 bis 21 oder § 22a Absatz 1 Nummer. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist,
cc) Straftaten nach § 29a Absatz 1 Nummer 2, § 30 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,
dd) eine in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichnete Straftat oder
ee) Straftaten nach den §§ 130, 232 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 zweiter Halbsatz, §§ 249 bis 251, 255, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b Absatz 3, §§ 316a, 316b Absatz 1 oder Absatz 3 oder § 316c Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches
plant oder begeht,
2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat, oder
3. zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder einer Maßnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist,
soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich sind. Die unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, zulässige Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist zu protokollieren. Sind mit personenbezogenen Daten weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung ist unzulässig. Absatz 2 gilt entsprechend. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle unverzüglich über eine erfolgte Löschung.
(5) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 kann nach Beendigung der Maßnahme die Mitteilung an die betroffene Person nach § 5 Absatz 5 nur solange unterbleiben, wie eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Zustimmung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Sobald das Mitteilungshindernis entfällt, ist die Mitteilung unverzüglich nachzuholen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass
1. diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist und sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und
2. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.
Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet alle drei Monate die G 10-Kommission über die von ihm vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die G10-Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich vorzunehmen. Wurden die Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.

§ 6 (Fn 8) Befragung, Mitwirkung von Betroffenen

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person offen erhoben, ist der Erhebungszweck anzugeben. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Absatz 4 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
(2) Wertet die Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach § 3 Absatz 4 lediglich bereits vorhandenes Wissen der Beschäftigungsstelle, der Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden aus, ist es erforderlich und ausreichend, wenn die betroffene Person von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis hat. Im übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In die Sicherheitsüberprüfung dürfen mit ihrer Zustimmung die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der Verlobte oder die Person, die mit der betroffenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, mit einbezogen werden.

§ 7 (Fn 12) Verpflichtung und Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung

(1) Die Verpflichtung und der Einsatz einer Person nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 sind nur zulässig, wenn
1. dies zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist,
2. die einzusetzende Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmt,
3. die einzusetzende Person volljährig ist,
4. die einzusetzende Person keine Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat oder während des Zeitraums ihrer Verpflichtung begeht,
5. Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Vertrauensperson nicht auf Dauer die alleinige Lebensgrundlage sind,
6. die einzusetzende Person nicht an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnimmt und
7. die einzusetzende Person nicht Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes oder deren Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist.
(2) Die Verpflichtung und der Einsatzbereich sind von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung zu genehmigen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. Der Einsatz ist fortlaufend zu dokumentieren. Die Führungsverantwortlichkeit ist zeitlich zu befristen. Das Nähere zum Einsatz von Personen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu hören.
(3) Personen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 dürfen auch in Vereinigungen eingesetzt werden und sich an ihnen als Mitglieder beteiligen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die übrigen straf- und ordnungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen sind Personen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1 nicht von der Strafverfolgung ausgenommen.
(4) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und die Strafverfolgungsbehörden sind zu unterrichten. Im Rahmen des § 19 Nummer 2 ist vor der Übermittlung nur zwischen dem staatlichen Interesse an einer Strafverfolgung und einer Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Personen abzuwägen.
(5) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 8 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132), genannten Delikte.“

§ 7a (Fn 15) Überwachung nicht öffentlicher Kommunikationsinhalte

(1) Eine Maßnahme nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 ist nur dann zulässig, wenn
1. dies zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist,
2. der Kernbereich privater Lebensgestaltung gemäß § 5a nicht betroffen ist,
3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine drohende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegt und
4. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die in § 3 Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten durch die Planung oder Begehung einer der folgenden Straftaten unterstützt werden:
a) Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),
b) Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89b, 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
c) Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches),
d) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490),
f) Straftaten nach den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Absatz 1 bis 3, 315 Absatz 3, 316b Absatz 3 und 316c Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder
g) Straftaten nach § 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist oder
h) Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a, 303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet.
Anstelle der in Nummer 4 genannten Voraussetzung genügen auch tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
(2) Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf sich nur gegen Verdächtige oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die verdächtige Person bestimmte oder von ihr herrührende Nachrichten entgegennehmen oder weitergeben oder dass die verdächtige Person ihren Anschluss nutzt. Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Person, gegen die sich die Anordnung richtet, herrühren oder für sie bestimmt sind.
(3) Die Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten ergeben sich aus § 2 des Artikel 10-Gesetzes.
(4) Soweit §§ 3 bis 4 und 9 bis 13 des Artikel 10-Gesetzes für die Überwachung der Telekommunikation oder die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zusätzliche oder engere Voraussetzungen vorsehen, finden diese Anwendung.

§ 7b (Fn 15) Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes von aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräten

Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten einer dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

§ 7c (Fn 15) Besondere Auskunftsbefugnisse

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Zahlungsdienstleistern unentgeltlich Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten von Telemediendiensten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telemediendiensten verlangt werden. Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten von Telemediendiensten sind:
1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. Angaben über die Art der von der Kundin oder dem Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Telemediendienst-Dienstleistungen und
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
(3) Ein Auskunftsverlangen nach § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihr nach § 5 Absatz 2 Nummer 14 und 15 erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

§ 8 (Fn 10) Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten und in zur Person geführten Dateien verarbeiten, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von  Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen,
2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist oder
3. dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 4 erforderlich ist.
(2) Eine Speicherung personenbezogener Daten eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, des Bundestags oder eines Landesparlaments ist nur dann zulässig, wenn im Einzelfall der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Einschränkung des freien Mandats erforderlich macht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Abgeordnete das Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Über die Erforderlichkeit der Speicherung entscheidet die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Die auf das notwendige Mindestmaß zu beschränkende Speicherung ist umgehend zu beenden, sofern sie zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 4 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden,
1. die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden oder
2. für die eine Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörde im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht besteht.
(4) Unterlagen, die nach Absatz 1 und 2 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist nur zu Auskunftszwecken nach § 14 zulässig.
(5) Die Speicherung ist auf das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.
(6) Der Zugriff auf personenbezogene Daten in elektronischen Sachakten ist zu protokollieren. In elektronischen Sachakten gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nach Löschung der zur Person geführten Dateien nicht für Aufgaben nach § 3 Absatz 4 verwandt oder an andere Behörden übermittelt werden. Eine Abfrage der in elektronischen Sachakten enthaltenen personenbezogenen Daten ist mittels automatisierter Verarbeitung nur zu Auskunftszwecken nach § 14 oder dann zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen der Speicherung nach Absatz 1 vorliegen.

§ 9 (Fn 10) Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige

(1) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Dateien oder Akten nur gespeichert werden, wenn
1. die Minderjährigen zu dem Zeitpunkt des Verhaltens das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und
2. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) oder einer Bestrebung bestehen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird (§ 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 oder 4).
(2) Die nach Absatz 1 über Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 hinzugekommen sind. Die nach § 8 Absatz 1 über Personen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung auf die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung zu überprüfen. Sie sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 hinzugekommen sind. Auf in Akten gespeicherte Daten über Minderjährige findet § 11 Absatz 2 und 3 Anwendung.

§ 10 (Fn 19) Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in zur Person geführten Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in zur Person geführten Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit der in zur Person geführten Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies in der Datei zu vermerken.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in zur Person geführten Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. § 4 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) bleibt unberührt. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Falle ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte Daten in zur Person geführten Dateien zu berichtigen oder zu löschen sind. In zur Person geführten Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens 10 Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzabteilung stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person erforderlich ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

§ 11 (Fn 19) Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten, Aktenvernichtung

(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, daß in schriftlichen oder elektronischen Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, sind sie zu berichtigen. Wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Verarbeitung personenbezogener Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten einzuschränken, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für ihre künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Sind personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten gespeichert und ist eine Abtrennung nicht möglich, ist die Löschung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist; es sei denn, dass die betroffene Person die Löschung verlangt und die weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigen würde. Soweit hiernach eine Löschung nicht in Betracht kommt, ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Antrag der betroffenen Person einzuschränken.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat zur Person geführte Akten zu vernichten, wenn diese zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und der Vernichtung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Vor der Vernichtung ist die Freigabe durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung einzuholen. Für die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung von gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) § 4 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

§ 12 (Fn 19) Verfahrensverzeichnis

(1) Beim Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten führt die Verfassungsschutzbehörde ein für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmtes Verzeichnis.
(2) Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben: 1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, 2. die Zwecke der Verarbeitung, 3. Angaben über den Kreis der betroffenen Personen, 4. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 5. eine Beschreibung der Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten, 6. die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen, 7. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling, 8. gegebenenfalls die beabsichtigte Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, 9. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten und 10. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 (Fn 11) Gemeinsame Dateien

Die Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn  besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.

§ 14 (Fn 14) Auskunft

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Person gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2. durch die Auskunftserteilung Personen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder eine oder ein von ihr besonders beauftragte oder beauftragter Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die empfangenden Stellen von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist nur der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich zu erteilen, wenn die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister oder ihre oder seine Vertretung im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet. Die Personalien einer betroffenen Person, der Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, müssen auch der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber nicht offenbart werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen.

§ 15 (Fn 16) Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jedermann kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (die oder der Landesbeauftragte) wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Landesbeauftragte kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Sie oder er berät die Verfassungsschutzbehörde in Belangen des Datenschutzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen, sowie 2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach § 3 dient.
(5) Stellt die oder der Landesbeauftragte bei Datenverarbeitungen der Verfassungsschutzbehörde Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Verfassungsschutzbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Landesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder zwischenzeitlich beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte kann die oder den Verantwortlichen davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
Zweiter Abschnitt
Übermittlungsvorschriften

§ 16 (Fn 9) Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Gerichte, Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über alle Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder dahingehende Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind. Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden sowie die Ausländerbehörden übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen und deren Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich sind; die übrigen in Satz 1 genannten Behörden, Einrichtungen und juristischen Personen können diese Übermittlungen vornehmen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Verfassungsschutzbehörde darf anstelle von Ersuchen nach Satz 1 sowie nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes automatisierte Abrufverfahren nutzen, soweit dies unter Festlegung der Zugangsvoraussetzungen und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Die Entscheidung über die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung.
(3) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf die Verfassungsschutzbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen amtliche Register, z. B. Melderegister, Personalausweisregister, Paßregister, Führerscheinkartei, Waffenscheinkartei, einsehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung. Die Benutzung von Registern oder Teilen davon zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen bedarf der Anordnung durch die für Inneres zuständige Ministerin oder den für Inneres zuständigen Minister oder ihre oder seine ständige Vertretung; über solche Maßnahmen ist das Parlamentarische Kontrollgremium innerhalb von 6 Monaten zu unterrichten.
(4) Die Ersuchen nach Absatz 2 sind aktenkundig zu machen. Über die Einsichtnahme nach Absatz 3 hat die Verfassungsschutzbehörde einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde, die Aktenfundstelle sowie die Namen der Betroffenen, deren Daten für eine weitere Verwendung vorgesehen sind, hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Soweit die gesetzlichen Regelungen nach Absatz 2 Satz 2 keine Pflicht der Verfassungsschutzbehörde zur Führung von Nachweisen über die Abrufe enthalten, gilt Satz 2 für Abrufe im automatisierten Verfahren entsprechend.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100 a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die einer Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechende Anwendung.

§ 17 (Fn 19) Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erforderlich ist.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 5 Absatz 2 erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung (§ 5 Absatz 1),
2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 7 Absatz 5 oder
4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 7 Absatz 5.
§ 18 bleibt unberührt. Im Übrigen darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder die empfangende Stelle zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S. 1183, 1218) verpflichtet ist.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die empfangende Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung unterbleibt ebenfalls, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes, insbesondere gegen die Vorschriften zur Speicherungs-, Verwendungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung verstoßen wird. Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden und daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
(5) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, daß dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder der in § 3 Absatz 4 Nummer 2 genannten Einrichtungen erforderlich ist und die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister oder von ihr oder ihm besonders bestellte Beauftragte ihre Zustimmung erteilt haben. Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und die empfangende Stelle hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Die empfangende Stelle ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die Zustimmung der oder des für Inneres zuständigen Ministerin oder Ministers sowie das Führen eines Nachweises nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn personenbezogene Daten durch die Verfassungsschutzbehörde zum Zweck von Datenerhebungen an andere Stellen übermittelt werden.

§ 18 (Fn 13) Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an das Bundesamt für Verfassungsschutz, andere Sicherheitsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden

(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt alle Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen sowie Auswertungsergebnisse an das Bundesamt für Verfassungsschutz, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden die ihr bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Verbrechen oder von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Staatsschutzdelikte nach Satz 1 sind die in §§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs der Täterin oder des Täters oder deren oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.
(3) Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 2 Satz 2 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.

§ 19 (Fn 6) Übermittlungsverbote

Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
1. erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

§ 20 Minderjährigenschutz

Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 9 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

§ 21 (Fn 19) Pflichten der empfangenden Stelle

Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat sie die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.

§ 22 (Fn 13) Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen, es sei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
Dritter Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle

§ 23 Kontrollgremium

(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch ein besonderes parlamentarisches Gremium. Dieses übt auch die parlamentarische Kontrolle der nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz angeordneten Beschränkungsmaßnahmen aus. Im Haushaltsgesetzgebungsverfahren wird aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Einwilligung des Kontrollgremiums zu dem Wirtschaftsplan abhängig gemacht.
(2) Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtags so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Kontrollgremium gewählt hat.

§ 24 (Fn 13) Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder

(1) Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte. Er bestimmt die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sowie die Zusammensetzung des Kontrollgremiums. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag Mitglieder des Kontrollgremiums oder Stellvertreter abberufen.
(2) Der Landtag wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder mit Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung.
(3) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Kontrollgremiums aus dem Landtag aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in dem Kontrollgremium. Nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Kontrollgremium ist innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl vorzunehmen; dies gilt auch bei Ausscheiden eines stellvertretenden Mitglieds.

§ 25 (Fn 14) Informationspflichten der Landesregierung

(1) Die Landesregierung unterrichtet das Kontrollgremium in jeder Sitzung umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, insbesondere über den Einsatz von Personen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 sowie Vorgänge und operative Maßnahmen von besonderer Bedeutung und auf dessen Verlangen über Einzelfälle. Das Kontrollgremium kann darüber hinaus zu allen Vorgängen des Verfassungsschutzes Auskunft verlangen. In Abständen von höchstens sechs Monaten erstattet die Landesregierung ihm einen schriftlichen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14. Die Berichterstattung nach § 5b Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Landesregierung hat dem Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Verfassungsschutzbehörde zu geben und die Anhörung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde zu gestatten. Das Kontrollgremium hat ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Diensträumen der Verfassungsschutzbehörde. Es kann diese Rechte durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder wahrnehmen.
(3) Die Verpflichtung der Landesregierung nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen. Die Landesregierung kann die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Landesregierung eine Unterrichtung ab, so hat die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister dies dem Kontrollgremium auf dessen Wunsch zu begründen.
(4) Das Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Die oder der Sachverständige hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten; § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Das parlamentarische Kontrollgremium kann der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
(6) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, mit Eingaben an das Kontrollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Verfassungsschutzbehörde entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde können dem Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.
(7) Das Kontrollgremium kann feststellen, daß der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann es dem Landtag Mitteilung machen.
(8) Der Landesrechnungshof unterrichtet das Kontrollgremium nach Maßgabe des § 10 a Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636).

§ 26 (Fn 13) Geschäftsordnung, Geheimhaltung

(1) Jedes Mitglied kann die Einberufung des Kontrollgremiums verlangen. Beschlüsse des Kontrollgremiums bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Sitzungsunterlagen und Protokolle von den Mitgliedern des Kontrollgremiums oder den stellvertretenden Mitgliedern eingesehen werden können.
(2) Die Sitzungen des Kontrollgremiums sind öffentlich oder geheim, wenn Geheimhaltungsgründe dies erforderlich machen. Einzelheiten hierzu regelt das Kontrollgremium in seiner Geschäftsordnung. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind, sofern das Kontrollgremium geheim beraten hat; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium.

§ 27 (Fn 17) Personal- und Sachausstattung, Unterstützung des Kontrollgremiums

(1) Das Kontrollgremium darf durch Beschäftigte der Landtagsverwaltung unterstützt werden. Die Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Die Beschäftigten müssen zuvor die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten. § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat den beauftragten Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Dateien zu gewähren. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 28 (Fn 17) Berichterstattung

Das Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14; § 26 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 29 (Fn 17) Eingaben

Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben; es kann diese anhören. Auf Verlangen sind dem Kontrollgremium die Akten vorzulegen; § 25 Abs. 2 findet Anwendung. Die Rechte des Petitionsausschusses bleiben unberührt.

§ 30 (Fn 17) G 10-Kommission

(1) Zur Kontrolle der Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 in Verbindung mit §§ 7a bis 7c bestellt das Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Kommission. Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Kontrollgremium unverzüglich nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der G 10-Kommission nach Ablauf der Wahlperiode endet. Das Kontrollgremium bestellt aus den Mitgliedern der G 10-Kommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertretung. Die G 10-Kommission tagt in Abständen von höchstens drei Monaten.
(2) Die Sitzungen der G 10-Kommmission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.
(3) Der G 10-Kommission ist die für ihre Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Der Kommission sind bei Bedarf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen. § 27 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kontrollgremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Landesregierung zu hören.
(5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die Verarbeitung der durch die Beschränkungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die G 10-Kommission kann der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Auf § 15 Absatz 2 Satz 2 wird hingewiesen.
(6) Beschlüsse der G 10-Kommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für Entscheidungen über die endgültige Nichtmitteilung gilt § 5c Absatz 5 Satz 5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Kommission unterrichtet das Kontrollgremium über die von ihr gefassten Beschlüsse.
(7) Die G 10-Kommission darf ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde übermittelte personenbezogene Daten speichern. Sofern die übermittelten Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen.
(8) Die Mitglieder der G 10-Kommission erhalten eine Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung.
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 31 (Fn 18) Ausschluss der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

(1) Bei der Aufgabenerfüllung durch die Verfassungsschutzbehörde findet das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) keine Anwendung.
(2) Die §§ 2, 3, 5 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 6, 7, 42, 46, 51 Absatz 1 bis 4, §§ 52 bis 54, 62, 64 bis 66, 83 und 84 des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind. Wird in den genannten Vorschriften auf europarechtliche Regelungen Bezug genommen, führt dies nicht zu einer Anwendbarkeit der europarechtlichen Regelungen.

§ 32 (Fn 17) Einschränkung von Grundrechten

Durch die §§ 5 bis 22 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch die Maßnahmen nach §§ 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 jeweils in Verbindung mit § 7a und durch § 5 Absatz 2 Nummer 14 und 15 in Verbindung mit § 7c dieses Gesetzes wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 33 (Fn 2) Inkrafttreten, Evaluation

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Anwendung von § 9 Absatz 1 ist zum 1. Oktober 2021 unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen, die oder der im Einvernehmen mit dem Landtag Nordrhein-Westfalen bestellt wird, zu evaluieren. Die Evaluierung soll insbesondere die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe einbeziehen und diese in Beziehung setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Artikel II (Fn 3)

(LHO)

Artikel III (Fn 7)

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist,“

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 28; geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 2), in Kraft getreten am 16. Januar 2003; Artikel 8 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 5 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Gesetz v. 20.12.2006 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 30. Dezember 2006; Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; Gesetz vom 17. Juli 2012 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 25. Juli 2012; Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 29. März 2013; Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 789), in Kraft getreten am 27. September 2016; Gesetz vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 16. März 2018; Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 2

§ 29 (alt) wieder eingefügt durch Gesetz v. 20.12.2006 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 30. Dezember 2006; umbenannt in § 33 und geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 3

Art. II entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 25. Januar 1995.

Fn 5

§ 5 a neu eingefügt durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 2), in Kraft getreten am 16. Januar 2003; zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 6

§ 19 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 2), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 7

Artikel III Satz 2 angefügt durch Artikel 8 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 6 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 9

§ 16 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 10

§§ 8 und 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 789), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 11

§ 13 neu gefasst durch Gesetz v. 20.12.2006 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 30. Dezember 2006.

Fn 12

§ 1 und § 7 neu gefasst durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 13

§§ 2, 3, 18, 22, 24 und 26 geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 14

§§ 14 und 25 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 15

§§ 5b und 5c sowie 7a bis 7c neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; § 7a geändert durch Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 789), in Kraft getreten am 27. September 2016; § 7c geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 16. März 2018; § 5c geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 16

§ 15 aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; neu eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 17

§§ 27, 28, 30 und 32 neu eingefügt und § 27 (alt) umbenannt in § 29 (neu) durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; § 30 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 18

§ 28 (alt) umbenannt in § 31 (neu) und geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 19

§ 5, § 10, § 11, § 17 und § 21 zuletzt geändert und § 12 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

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