Zweites bis Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen
DE - Landesrecht NRW

Zweites bis Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen

Zweites bis Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen
Vom 5. April 2005 (Fn 1)
Redaktioneller Hinweis:
Sämtliche Änderungen des Zweiten bis Vierten Befristungsgesetzes sind in die elektronische SGV. NRW. eingepflegt worden.
Beim Fünften Befristungsgesetz sind die Artikel 1 bis 121 ebenfalls eingearbeitet. Der Inhalt der Artikel 122, 123 und 124 wird nachfolgend wiedergegeben:

Artikel 122 Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag im Zusammenhang mit der Evaluierung von Gesetzen

Die Landesregierung benennt dem Landtag jährlich alle Gesetze, die zum Zweck der Evaluierung eine Verfallklausel oder Berichtspflicht aufweisen und deren Befristung innerhalb des nächsten oder des übernächsten Jahres ausläuft. Sie erläutert dabei die beabsichtigten Evaluierungsmaßnahmen. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen, die der Zustimmung eines Landtagsausschusses bedürfen.

Artikel 123 Redaktionelle Anmerkung an jeder Verfallklausel von Gesetzen

Bei der Veröffentlichung von Gesetzen mit Verfallklausel ist unter Anfügung einer Fußnote am Ende des Gesetzestextes folgende redaktionelle Anmerkung anzufügen:
„Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“

Artikel 124 In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister zugleich für den Innenminister
Der Justizminister
Der Minister für Wirtschaft und Arbeit
Die Ministerin für Gesundheit, Soziales Frauen und Familie
Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 274 (Zweites), S. 306 (Drittes), S. 332 (Viertes) und S. 351 (Fünftes Befristungsgesetz).

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