Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Vom 3. Juni 2008 (Fn 1)
 
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), - insoweit nach Anhörung des Innenausschusses sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform des Landtags NRW - sowie aufgrund des § 16 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird verordnet:

§ 1

(1) Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörden , soweit in § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz,
2. die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit,
3. die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit,
4. die Prüfung der Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612) außer Kraft.
Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Der Innenminister

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 468, in Kraft getreten am 1. Juli 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2005

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