Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union des Landes Nordrhein-Westfalen (Brexit-Übergangsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BrexitÜG NRW)
Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union des Landes Nordrhein-Westfalen (Brexit-Übergangsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BrexitÜG NRW)
Vom 26. Februar 2019 (Fn 1)
§ 1 Übergangsregelung
Während des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen im Landesrecht das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales gibt einen Beschluss nach Artikel 132 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie das Ende des sich nach diesem Beschluss ergebenden Verlängerungszeitraums im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
§ 2 Ausnahmen
Von § 1 ausgenommen sind § 7 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), § 65 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), § 44 Absatz 2 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und alle übrigen Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.
§ 3 (Fn 2) Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt. Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Schule und Bildung Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Und den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister der Justiz Zugleich für den Minister des Innern
Der Minister für Verkehr
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Zugleich für den Minister der Finanzen
Fussnoten
In Kraft getreten am 1. Februar 2020 (GV. NRW. S. 132). |
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Inkrafttreten bekannt gegeben durch Bekanntmachung vom 30. Januar 2020 (GV. NRW. S. 152). |
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