Gesetz zur Durchführung des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages
Gesetz zur Durchführung des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages
Vom 24. Juli 1963 (Fn1)
Der Landtag hat zur Durchführung des Vertrages vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen - Ausgleichsvertrag - (BGBl. II 1963 S. 458) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§§ 1 - 3 (Fn 2) (aufgehoben)
§ 4
(1) Beamte deutscher Staatsangehörigkeit, Angestellte und Arbeiter, die beim Inkrafttreten des Ausgleichsvertrages in den in Artikel 4 des Grenzvertrages bezeichneten Gebieten im niederländischen öffentlichen Dienst stehen, sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Ausgleichsvertrages vom Land, von der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder von der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zu übernehmen, welche die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt. In Zweifelsfällen entscheidet der Regierungspräsident, welche Stelle die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt.
(2) Beamten ist eine gleichwertige Rechtsstellung zu verleihen. Angestellten und Arbeitern ist eine der bisherigen Tätigkeit mindestens gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.
(3) Beschäftigungszeiten im niederländischen öffentlichen Dienst vom 23. April 1949 bis zur Übernahme in den deutschen öffentlichen Dienst gelten als Dienstzeiten im Sinne des Besoldungs- und des Versorgungsrechts.
(4) Während einer Übergangszeit von fünf Jahren kann der Regierungspräsident auf Antrag des Dienstherrn Ausnahmen von den laufbahnrechtlichen Vorschriften zulassen, wenn dies zur Vermeidung von Härten nach der Übernahme (Absätze 1 und 2) geboten erscheint.
§ 5
(1) Ehemalige Beamte von Dienstherren im Lande Nordrhein-Westfalen, die in den in Artikel 4 des Grenzvertrages genannten Gebieten nach dem 22. April 1949 ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren haben, sind auf Antrag in das am 22. April 1949 bekleidete Amt oder ein gleichwertiges Amt wiedereinzustellen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Antragsberechtigte, die den Antrag nicht innerhalb der Frist stellen, gelten mit dem Inkrafttreten des Gesetzes als entlassen.
(2) Die Zeit des Verlustes des Amtes gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts, längstens jedoch bis zum Eintritt des Versorgungsfalles.
(3) Liegen bei den in Absatz 1 genannten Beamten bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgung vor, so erhalten sie, im Todesfalle ihre Hinterbliebenen, von dem Dienstherrn auf Antrag Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften vom Inkrafttreten des Gesetzes an. Die Dienstunfähigkeit stellt die für den letzten Dienstherrn zuständige Aufsichtsbehörde fest.
(4) Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge.
§§ 6- 9 (Fn 2) (aufgehoben)
§ 10
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1963 in Kraft.
Fussnoten
GV. NW. 1963 S. 252; geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
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§§ 1 - 3 u. 6 - 9 aufgehoben durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
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