Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Militärdienstpflicht (512.21)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Militärdienstpflicht (512.21)

Verordnung über die Militärdienstpflicht

(VMDP) vom 22. November 2017 (Stand am 1. Juni 2026)
¹ SR 510.10 ² SR 520.1 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).

1. Kapitel: Zweck

(Art. 94 Abs. 1 Bst. a und b MG)
Art. 1
Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.

2. Kapitel: Militärdienstpflicht

1. Abschnitt: Militärdienstpflicht der Schweizerinnen, der Auslandschweizer und der Doppelbürger

Art. 2 Schweizerinnen und Auslandschweizer
(Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 MG)
¹ Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden.
² Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn:
a.
die angemeldete Person: 1.⁴
die Rekrutierung bis zum Ende des Jahres absolvieren kann, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet; vorbehalten bleibt eine spätere Rekrutierung nach Artikel 12 Absatz 2,
2.
gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweist,
3.
die für die Personenidentifizierung erforderlichen Dokumente und den ärztlichen Fragebogen eingereicht hat, und
4.
für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet hat; vorbehalten bleiben andere Regelungen in Staatsverträgen;
b.
bei der angemeldeten Person: 1.
keine offensichtliche Dienstuntauglichkeit vorliegt,
2.
beim Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen eine Zustimmung in Analogie zu Artikel 33 Absatz 1 für die Rekrutierung vorliegt,
3.
keine Nichtrekrutierungsgründe nach Artikel 21 MG vorliegen; und
c.
ein Bedarf der Armee besteht.
³ Auslandschweizer sind militärdienstpflichtig, wenn sie:
a.
sich in der Schweiz aufhalten, um zu studieren oder eine schulische oder berufliche Ausbildung zu absolvieren; oder
b.
in der benachbarten Grenzzone wohnhaft sind und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, studieren oder eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren.⁵
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 3 Doppelbürger
(Art. 5 und 7 Abs. 2 MG)
¹ Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden.
² Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn:
a.
die Meldung nach Absatz 1 unterbleibt;
b.
die Leistungserbringung im anderen Staat nicht bewiesen werden kann; oder
c.
die erbrachten Leistungen nicht mindestens gleichwertig zu den in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind.
³ Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.

2. Abschnitt: Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen

Art. 4 Voraussetzungen und Zuständigkeit
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG)
¹ Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:
a.
Personen, die eine Ausbildung oder eine qualifizierte Tätigkeit in der Seelsorge, in einem psychologisch-pädagogischen Bereich oder im Sozialdienst ausweisen;
b.⁶
Ärzte und Ärztinnen, die gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006⁷ das eidgenössische Diplom in Humanmedizin erlangt haben;
bbis.⁸
Personen in Pflegeberufen;
c.
Personen, die zum Nutzen der Armee über: 1.
besondere Fachkenntnisse, insbesondere in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung sowie der Beratung, verfügen, oder
2.
besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnologie verfügen;
d.
Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch: 1.⁹
sich bereit erklären, die militärische Grundausbildung spätestens in dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, zu absolvieren, oder
2.
bereits militärische Ausbildung geleistet haben, sofern sie die Ausbildungsdienstpflicht des zuletzt erlangten Grades innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können;
e.¹⁰
Personen, die einen Friedensförderungsdienst geleistet haben.
² Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:
a.
ein Bedarf der Armee besteht;
b.
sie das Fachwissen für die Ausübung der vorgesehenen Funktion ausweisen;
c.
sie gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweisen;
d.¹¹
die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die vorgesehene Funktion feststehen;
e.¹²
bei Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2 eine Zustimmung vorliegt; und
f.¹³
das Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin vorliegt.
³ Es besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung oder Zuweisung zur Armee.
⁴ Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche.
⁵ Die Voraussetzungen für Personen, die einen Dienst im Rotkreuzdienst leisten wollen, richten sich nach der Verordnung vom 29. September 2006¹⁴ über den Rotkreuzdienst.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
⁷ SR 811.11
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹⁴ SR 513.52
Art. 5 Grundsätze
(Art. 6 Abs. 2 MG)¹⁵
¹ Für zugeteilte und zugewiesene Personen gelten die folgenden Grundsätze:
a.
Sie leisten den Militärdienst waffenlos; es sei denn für die Funktionsausübung ist die Notwendigkeit einer Bewaffnung gegeben und die Person kann eine angemessene Schiessausbildung nachweisen.
b.
Sie leisten den Militärdienst im Umfang der Ausbildungsdienstpflicht bis längstens zum vollendeten 65. Altersjahr; vorbehalten bleiben Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d.
c.
Sie können unter Vorbehalt von Artikel 6 tageweise zum Ausbildungsdienst aufgeboten werden.
d.
Sie absolvieren eine minimale militärische Grundausbildung, sofern sie bisher noch keine gleichwertige militärische Grundausbildung geleistet haben.
e.
Sie werden am Ende dieser Ausbildung zum Soldaten befördert, sofern sie nicht bereits einen schweizerischen militärischen Grad tragen.
f.¹⁶
Sie können nicht für die Übernahme eines höheren Grades vorgeschlagen oder befördert werden, jedoch können sie nach Artikel 80 zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden; aus der Militärdienstpflicht entlassene Offiziere können der Armee zugeteilt und für einen höheren Grad vorgeschlagen und befördert werden.
² …¹⁷
³ Personen, die einen Friedensförderungsdienst geleistet haben, können Dienst nach den Grundsätzen von Absatz 1 leisten oder eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren.¹⁸
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019 ( AS 2019 3233 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
Art. 6 Umfang der Ausbildungsdienstpflicht
(Art. 6 Abs. 2, 42 MG)
Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als:
a.¹⁹
angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen sowie anschliessend Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 4;
b.
Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend folgende Ausbildungsdienste von höchstens 180 Tagen: 1.
90 Tage Ausbildungsdienst ohne Unterbruch,
2.
90 Tage Ausbildungsdienst;
c.
Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c: 1.
einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend 126 Tage Ausbildungsdienst als Soldat oder 240 Tage Ausbildungsdienst als Fachoffizier oder Fachoffizierin,
2.
sofern sie die Militärdienstpflicht erfüllt haben: Ausbildungsdienste der Formationen von jährlich höchstens 38 Tagen;
d.²⁰
Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1: 245 Tage Ausbildungsdienst, als Durchdienende 300 Tage Ausbildungsdienst; darin eingeschlossen sind die Rekrutierung, ein Grundausbildungsdienst von insgesamt 124 Tagen und die übrigen Ausbildungsdienste ohne Unterbruch oder in jährlichen Wiederholungskursen;
e.²¹
Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e: 1.
die eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren: Ausbildungsdienst nach Artikel 47,
2.
die nicht eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren: Ausbildungsdienst nach Buchstabe c.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).

3. Abschnitt: Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht ²²

²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
Art. 6 a ²³ Form
(Art. 6 a MG)
¹ Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht wird elektronisch geführt.
² Angehörige der Armee können ein Gesuch um einen schriftlichen Auszug des Ausweises stellen. Das Gesuch muss beim zuständigen Kreiskommando oder beim Kdo Ausb eingereicht werden.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 820 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 7 Inhalt
(Art. 6 a MG)
¹ Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht enthält folgende Daten:²⁴
a.
Personalien;
b.
Einteilung, Zuteilung oder Zuweisung;
c.
Grad und Funktion;
d.
besondere zusätzliche Ausbildungen und Auszeichnungen;
e.
geleistete Dienste;
f.
persönliche Ausrüstung;
g.
Daten zu militärärztlichen Untersuchungen und Entscheiden;
h.
Auslandurlaub;
i.
Wohnort und Postadresse;
j.
Anordnungen zum Aufgebot, insbesondere für das Aufgebot von Angehörigen der Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen und für die Durchführung des Aufgebots zum Assistenz- oder Aktivdienst.
² Fehlende oder falsche Eintragungen im Ausweis beziehungsweise im Auszug des Ausweises sind umgehend der kontrollführenden Stelle zu melden. Diese berichtigt die Eintragung und stellt gegebenenfalls einen neuen Auszug aus.²⁵
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 8 ²⁶ Einsichtnahme und Bekanntgabe
(Art. 6 a MG)
Die Einsichtnahme in den Ausweis und die Bekanntgabe von Daten aus dem Ausweis sind nur für dienstliche Zwecke zulässig.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 9 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).

4. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung

Art. 10 Vororientierung
(Art. 150 Abs. 1 MG)
Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 17. Altersjahr vollenden, vororientiert über:
a.
die Aufgaben der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;
b.
die Pflichten und Möglichkeiten der Dienstleistung;
c.
die Möglichkeit der freiwilligen Dienstleistung;
d.
die Möglichkeiten der vordienstlichen Ausbildung;
e.
den Inhalt der Rekrutierung;
ebis.²⁸
die Möglichkeiten der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit;
f.
die Stellen des Bundes und der Kantone, die weitergehende Informationen anbieten.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
Art. 11 Orientierungsveranstaltung
(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2bis MG)
¹ Stellungspflichtige werden zur obligatorischen Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung aufgeboten. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen werden zur Orientierungsveranstaltung eingeladen. Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt an Personen, die:
a.
im laufenden Jahr ihr 18. Altersjahr vollenden;
b.
im laufenden Jahr ihr 17. Altersjahr vollenden und mitgeteilt haben, dass sie die Rekrutenschule im 19. Altersjahr absolvieren wollen.
² Stellungspflichtige werden jährlich bis spätestens im Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, aufgeboten.²⁹
²bis Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen können mehrfach eingeladen werden.³⁰
²ter Auslandschweizer und Schweizer, die bis zum 24. Altersjahr noch nicht eingebürgert waren, können nach dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, eingeladen werden.³¹
³ An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere informiert über:
a.
die rechtlichen Grundlagen zum Militärdienst, zum Zivildienst, zum Zivilschutz und zum Rotkreuzdienst;
b.
die Aufgaben und die Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;
c.³²
die Dienstleistungsmodelle, die Kaderausbildungslaufbahnen, die Berufsmöglichkeiten in der Armee, die vordienstliche Ausbildung und die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit;
d.
die Dienstleistungsmodelle und die Kaderausbildungslaufbahnen im Zivilschutz;
e.
die Wehrpflichtersatzabgabe;
f.
den Ablauf der Rekrutierung und der Rekrutierungstage;
g.³³
die Personensicherheitsprüfung nach der Verordnung vom 8. November 2023³⁴ über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP) und die Folgen beim Vorliegen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2.
⁴ An der Orientierungsveranstaltung werden von den Stellungspflichtigen die für die Rekrutierung erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:
a.
die Gesundheitsdaten; dies geschieht mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen;
b.
die Daten für die Personensicherheitsprüfung;
c.
der Zeitpunkt für den Beginn der Rekrutenschule; dabei wird der militärische Bedarf und wenn möglich die Ausbildungssituation der Stellungspflichtigen berücksichtigt.
⁵ Die Aufgebotenen und die Eingeladenen, die sich angemeldet haben, erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und die Rückreise.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 820 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
³³ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).
³⁴ SR 128.31
Art. 12 ³⁵ Zeitpunkt und Dauer der Rekrutierung
(Art. 9 und 41 Abs. 3 MG)
¹ Stellungspflichtige werden spätestens in dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, zur Rekrutierung aufgeboten. Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten 21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben.
² Das Kdo Ausb kann Schweizerinnen und Schweizer, die bis Ende des Jahres, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind oder über deren Diensttauglichkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv entschieden worden ist, auf deren Gesuch hin die Rekrutierung später absolvieren lassen, sofern die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 MG erfüllt sind und ein Bedarf der Armee besteht. Das Gesuch kann nur einmal gestellt werden.
³ Die Rekrutierung erfolgt frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor Beginn der Rekrutenschule. Das Kdo Ausb kann Stellungspflichtigen auf deren Antrag hin in begründeten Fällen eine Rekrutierung unmittelbar vor Beginn der Rekrutenschule bewilligen.
⁴ Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten. Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert werden.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4925 ).
Art. 13 Inhalt der Rekrutierung
(Art. 10 Abs. 1 MG)
Bei der Rekrutierung werden:
a.
das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt sowie das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee oder im Zivilschutz ermittelt;
b.
die Tauglichkeit für den Militärdienst oder den Schutzdienst oder die Dienstuntauglichkeit festgestellt;
c.
überprüft, ob Hinderungsgründe für die Überlassung einer persönlichen Waffe bestehen;
d.
die Zuteilung zu einer Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes vorgenommen;
e.
Beginn und Ort der militärischen Ausbildung oder der Zivilschutzausbildung festgelegt.
Art. 14 Leistungsprofil
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a MG)
¹ Zur Ermittlung des Leistungsprofils werden bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren geprüft, untersucht und beurteilt:
a.
der Gesundheitszustand;
b.
die körperliche Leistungsfähigkeit: die Ausdauer, die Kraft, die Schnelligkeit und die koordinativen Fähigkeiten;
c.
die Intelligenz und die Persönlichkeit: die allgemeine Intelligenz, die Problemlösefähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die Flexibilität, die Gewissenhaftigkeit, das Selbstbewusstsein und die Neigungen;
d.
die Psyche: die psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbewusstsein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgänglichkeit;
e.
die soziale Kompetenz: das Verhalten und die Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe;
f.
die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen, soweit sich diese nicht aus dem allgemeinen Leistungsprofil nach den Buchstaben a–e ergibt;
g.
das grundsätzliche Kaderpotenzial hinsichtlich der Verwendung als Unteroffizier.
² Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der Verordnung vom 24. November 2004³⁶ über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der Zivilschutzverordnung vom 11. November 2020³⁷.³⁸
³⁶ SR 511.12
³⁷ SR 520.11
³⁸ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 1 der Zivilschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5031 ).
Art. 15 Diensttauglichkeit
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)
¹ Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.
² Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.
³ Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.
⁴ Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.
⁵ Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienst- noch schutzdiensttauglich ist.
Art. 16 Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 34 Abs. 1, 85 BZG)³⁹
¹ Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes werden berücksichtigt:
a.
das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person;
b.
das Anforderungsprofil der einzelnen Rekrutierungsfunktionen;
c.
der Bedarf der Armee oder des Zivilschutzes;
d.
soweit möglich die Interessen der stellungspflichtigen Person;
e.
soweit möglich die Fähigkeiten, die die stellungspflichtige Person in Kursen der vordienstlichen Ausbildung erlangt hat.
² Die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und der für die Zuteilung zuständigen Person der Armee oder des Zivilschutzes; dabei werden die Möglichkeiten betreffend die Zuteilung erörtert.
³ Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt, wenn:
a.⁴⁰
sie eine Eignungsabklärung für die Funktion als Gebirgsspezialist, Gebirgsspezialistin, Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin, Hundeführer, Hundeführerin, Fliegersoldat Technik, Fliegersoldatin Technik, Fliegersoldat Durchdienende, Fliegersoldatin Durchdienende oder für eine Funktion in der Militärmusik zu bestehen hat; oder
b.⁴¹
eine Personensicherheitsprüfung erforderlich ist, aber noch kein Entscheid nach Artikel 24 VPSP⁴² oder noch keine Information nach Artikel 23 Absatz 2 PSPV vorliegt.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁴¹ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).
⁴² SR 128.31
Art. 17 Zeitpunkt der Zuteilung und Beginn der Ausbildung
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG)
Unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch wird schriftlich eröffnet:
a.
die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder auf eine Funktion des Zivilschutzes;
b.
der Beginn und der Ort der Ausbildung.
Art. 18 Neuzuteilung der Rekrutierungsfunktion der Armee
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG)
¹ Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee vornehmen:
a.
im Falle einer provisorischen Zuteilung;
b.
wenn sich die persönliche oder die berufliche Situation, die für die Zuteilung massgebend war, wesentlich verändert hat;
c.
wenn sich während der Grundausbildung herausstellt, dass die betreffende Person für die zugeteilte Rekrutierungsfunktion nicht geeignet ist;
d.⁴³
wenn die betreffende Person die Selektion für die Ausbildung im Cyber- Lehrgang bestanden hat;
e.⁴⁴
wenn die betreffende Person die Selektion für die Ausbildung im Weltraumlehrgang bestanden hat.
² Sie teilt mit der Eröffnung der Neuzuteilung den Beginn und den Ort der Ausbildung mit.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).

5. Abschnitt: Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht

Art. 19 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 MG)
¹ Die Militärdienstpflicht für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihren Militärdienst nicht als Durchdienende leisten, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt.
² Die Militärdienstpflicht für Soldaten als Anwärter und Anwärterin zum Militärarzt, zur Militärärztin, zum Apotheker, zur Apothekerin, zum Zahnarzt, zur Zahnärztin, zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Abschluss der Grundausbildung.
³ Die Militärdienstpflicht für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 MG aus der Armee entlassen werden, dauert bis zum Ende des zwölften Kalenderjahres nach der Entlassung.⁴⁵
⁴ Die Militärdienstpflicht für Stellungspflichtige, welche die Altersgrenze zur Absolvierung der Rekrutierung nach Artikel 9 Absatz 2 MG überschritten haben, dauert bis zum Ende des zwölften Kalenderjahres, nachdem sie das 24. Altersjahr vollendet haben.⁴⁶
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019 ( AS 2019 3233 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 20 Durchdienende
(Art. 13 und 54 a Abs. 4 MG)
Die Militärdienstpflicht für Durchdienende dauert für:
a.
Soldaten, Gefreite, Wachtmeister und Oberwachtmeister: bis zum Ende des siebten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt;
b.
Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das 31. Altersjahr vollendet haben;
c.
Subalternoffiziere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das 35. Altersjahr vollendet haben.
Art. 21 Verlängerung der Militärdienstpflicht
(Art. 13 Abs. 2 Bst. c, 44 Abs. 1 MG)
¹ Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Offiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn:⁴⁷
a.
keine anderen, für die vorgesehene Funktion geeigneten Angehörigen der Armee zur Verfügung stehen; und
b.
die betroffene Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1.⁴⁸
Die Ausbildungsdienstpflicht ist erfüllt; ausgenommen davon sind Hauptleute und Stabsoffiziere.
2.⁴⁹
Die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die vorgesehene Funktion stehen fest.
3.⁵⁰
Die entscheidende Stelle lässt nach Artikel 41 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020⁵¹ (ISG) die betroffene Person die Tätigkeit ausüben.
4.
Das Einverständnis des Arbeitgebers liegt vor.
² Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).
⁵¹ SR 128

6. Abschnitt: Waffenloser Militärdienst

Art. 22 Gesuch
(Art. 16 MG)
¹ Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein.⁵²
² Für die Einreichung des Gesuchs gelten die folgenden Fristen:
a.
bis einen Monat vor der Rekrutierung;
b.
bis drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung.
³ Wer ein Gesuch stellt, muss:
a.
im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen;
b.
die persönlichen Gründe darlegen, die zum Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben; und
c.
folgende Unterlagen beilegen: 1.
einen ausführlichen Lebenslauf,
2.⁵³
einen aktuellen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystems VOSTRA,
3.⁵⁴
4.
Berichte, in denen Vertreter oder Vertreterinnen staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin darstellen und aus ihrer Sicht würdigen.
⁴ Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und wird auf Anordnung der kontrollführenden Stelle von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
⁵ Wer sein Gesuch ausserhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Fristen einreicht, ist zum Militärdienst mit der Waffe verpflichtet, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.⁵⁵
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁵³ Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 18 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ).
⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 23 Verfahren
(Art. 16 Abs. 2 MG)
¹ Die Bewilligungsinstanz (Art. 99) hört die gesuchstellende Person in einer nicht öffentlichen Verhandlung persönlich an; sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.
² Die gesuchstellende Person muss vor der Bewilligungsinstanz erscheinen. Sie kann sich dabei von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; diese darf aber nicht anstelle der gesuchstellenden Person intervenieren.
³ Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung.
⁴ Die gesuchstellende Person kann den Entscheid innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) weiterziehen.
⁵ Die Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Art. 24 Wirkung
(Art. 16 Abs. 1 MG)
Nach der Bewilligung des Gesuches zum waffenlosen Militärdienst werden die Zugelassenen:
a.
in eine Funktion eingeteilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann;
b.
ausschliesslich zur Abwendung von Gefährdungen in der Sicherung der Waffen ausgebildet.

7. Abschnitt: Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten

Art. 25 ⁵⁶ Hauptberuflichkeit
(Art. 18 MG)
¹ Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens einem 80-Prozent-Pensum entspricht.
² Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon sind:
a.⁵⁷
die Polizeischule;
b.
die Ausbildung zum Fachmann oder zur Fachfrau Justizvollzug;
c.
der Lehrgang für Fachspezialisten und Fachspezialistinnen Zoll und Grenzsicherheit.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 26 Gesuch und Zuständigkeiten
(Art. 18 Abs. 4, 19 MG)
¹ Das Gesuch um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist auf dem offiziellen Formular an das Kdo Ausb einzureichen.
¹bis Ein Gesuch um Dienstbefreiung hat keine aufschiebende Wirkung; einem ergangenen Aufgebot ist Folge zu leisten.⁵⁸
² Das Kdo Ausb:
a.
nimmt die Dienstbefreiungen von Amtes wegen nach Artikel 18 Absatz 3 MG vor;
b.
führt eine Kontrolle über die Dienstbefreiungen;
c.
kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, einen Augenschein nehmen und Zeugen anhören;
d.
entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
Art. 27 ⁵⁹
⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 28 Gesundheitswesen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)
¹ Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994⁶⁰ über die Krankenversicherung (KVG) sowie Einrichtungen des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes.
² Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:
a.
die geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen, die Spitalverwalter und Spitalverwalterinnen sowie die Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen;
b.
die Chefärzte und Chefärztinnen;
c.
die Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen.⁶¹
⁶⁰ SR 832.10
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 29 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)⁶²
Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen:
a.⁶³
Personen in leitenden Funktionen in Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 1995⁶⁴ über die Krankenversicherung, sofern sie eine Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom ausüben;
b.⁶⁵
Angestellte der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden und mindestens über eine eidgenössische Berufsprüfung als Polizist oder Polizistin verfügen;
c.
Angestellte der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant oder -kommandantin, als stellvertretender Feuerwehrkommandant oder stellvertretende Feuerwehrkommandantin, als Feuerwehroffizier oder -offizierin, als Geräteführer oder -führerin, als Chef oder Chefin der Spezialabteilungen, als Atemschutzgeräteträger oder -trägerin, als Atemschutzgerätewart oder -wartin, als C-Wehrspezialist oder -spezialistin und als Strahlenwehrspezialist oder -spezialistin der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁶⁴ SR 832.102
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)⁶⁶
¹ Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:
a.
Angestellte der Postbetriebe und der Postverwaltung der Schweizerischen Post, die in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes unentbehrlich sind und das 30. Altersjahr vollendet haben;
b.⁶⁷
Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8 c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957⁶⁸ für die wirtschaftliche Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern regelmässig Dienstleistungen im Güterverkehr erbringen und die für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;
c.
Angestellte des zivilen Flugwetterdienstes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, die für die Sicherstellung des zivilen Flugsicherungsdienstes unentbehrlich sind.
² Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
⁶⁸ SR 742.101
Art. 31 Flugsicherungsdienste
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)⁶⁹
¹ Als zivile Flugsicherungsdienste gelten die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1995⁷⁰ über den Flugsicherungsdienst genannten Aufgabenträger.
² Als unentbehrliches Personal dieser Dienste gelten Angestellte des:
a.
Flugverkehrsleitdienstes;
b.
Fluginformationsdienstes;
c.
Fernmeldedienstes;
d.
Alarmdienstes;
e.
technischen Dienstes;
f.
Flugvermessungsdienstes für Radionavigationsanlagen;
g.
Luftfahrtinformationsdienstes.
³ Das VBS bezeichnet die Personen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und mit Skyguide.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁷⁰ SR 748.132.1

8. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation, Wiederzulassung und Funktionsänderung

Art. 32 Zuständigkeit und Kriterien
(Art. 21–23 MG; Art. 34 Abs. 2 BZG)⁷¹
¹ Das Kdo Ausb ist zuständig für sämtliche Entscheide im Rahmen der Nichtrekrutierung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Degradation infolge eines Straf-urteils sowie der Wiederzulassung.
² Bei der Beurteilung der Untragbarkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MG oder der Unwürdigkeit nach Artikel 22 a Absatz 1 MG sind zu berücksichtigen:
a.
die Straftat und der Leumund der betreffenden Person;
b.
die Rechte Dritter;
c.
die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betreffenden Person Dienst zu leisten;
d.
das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
Art. 33 Militärdienstleistung bei besonderen persönlichen Verhältnissen
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
¹ Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse vorliegen, dürfen nach der Rekrutierung nur mit Zustimmung des Kdo Ausb Militärdienst leisten.
² Besondere persönliche Verhältnisse liegen vor, wenn bezüglich der betreffenden Angehörigen der Armee:
a.
ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ergangen ist;
b.
ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens hängig ist;
c.
offene Verlustscheine vorliegen oder ein Konkursverfahren hängig ist;
d.
ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungs- oder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG vorliegen;
e.
eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde vorliegt;
f.
andere Umstände vorliegen, die sich negativ auf den Dienstbetrieb oder die Funktionsausübung auswirken können.
Art. 34 Vorsorgliche Massnahmen
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Hat das Kdo Ausb Kenntnis von den besonderen persönlichen Verhältnissen, so ordnet es die notwendigen vorsorglichen Massnahmen an wie:
a.
die Entlassung aus dem Militärdienst;
b.
die Abnahme der persönlichen Waffe;
c.
eine Funktionsänderung;
d.
eine Umteilung;
e.
einen Aufgebotsstopp.
Art. 35 Zustimmung bei einem rechtskräftigen Strafurteil
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
¹ Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor, so wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:
a.⁷²
bei einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen;
b.
fünf Jahre nach Vollzug der Sanktion oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher bei: 1.
einer unbedingten Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen,
2.
einer teilbedingten Geldstrafe mit einem unbedingt vollziehbaren Teil von mehr als 60 Tagessätzen,
3.
einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe,
4. und 5.
…⁷³
6.
einer freiheitsentziehenden Massnahme.
² Bei Strafen und Massnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:
a.
wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken; oder
b.
nach Ablauf der Probezeit oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher.
³ Einer nach dem Jugendstrafrecht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilten Person wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles erteilt.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
Art. 36 Zustimmung bei hängigen Strafverfahren
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Bei hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn gemäss dem noch nicht rechtskräftigen Urteil oder aufgrund einer Mitteilung der zuständigen Strafbehörde eine Strafe oder eine Massnahme vorgesehen ist, bei der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung die Zustimmung zur Militärdienstleistung zu erteilen wäre.
Art. 37 ⁷⁴ Zustimmung in den übrigen Fällen
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Bei den in Artikeln 35 und 36 nicht genannten Fällen wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 34 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 38 Entscheid
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Das Kdo Ausb ordnet mit Zustimmung zur Militärdienstleistung oder deren Verweigerung die notwendigen Massnahmen analog zu Artikel 34 an.
Art. 39 Funktionsänderung
(Art. 24 MG)
¹ Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn:
a.⁷⁵
ein durch den vorgesetzten Kommandanten oder die vorgesetzte Kommandantin angeordneter Bewährungsdienst die Unfähigkeit für die Ausübung der derzeitigen Funktion bestätigt; oder
b.
eine sofortige Enthebung von der derzeitigen Funktion im Interesse der Truppe oder des oder der Angehörigen der Armee geboten ist.
¹bis Der Bewährungsdienst dauert höchstens 26 Tage und ist bis zum Ende des Folgejahres nach der Anordnung in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren. Der Bewährungsdienst ist gegenüber der betroffenen Person und dem Kommandanten oder der Kommandantin der anderen Formation ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Bis zum Bestehen eines angeordneten Bewährungsdienstes kann in der Einteilungsformation kein Dienst geleistet werden.⁷⁶
² Zuständig für die Funktionsänderung sind:
a.
für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat;
b.
für die Offiziersgrade Hauptmann und Stabsoffiziere: die Gruppe Verteidigung;
c.
für alle anderen Grade: das Kdo Ausb.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).

9. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst

Art. 40 Sichere Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a, 112 MG)
Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zum Unterhalt der persönlichen Ausrüstung richtet sich nach dem Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994⁷⁷ und nach der Verordnung vom 5. Dezember 2003⁷⁸ über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen.
⁷⁷ SR 510.107.0
⁷⁸ [ AS 2003 5137 ; 2005 1413 ; 2006 4791 ; 2009 6503 ; 2010 5971 Ziff. I 12; 2014 4493 ; 2017 7405 Anhang 7 Ziff. II 5. AS 2018 4639 ]. Siehe heute: die V vom 21. Nov. 2018 ( SR 514.10 ).
Art. 41 Meldepflicht
(Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, 27 Abs. 1 und Abs. 1bis MG)
¹ Die Meldepflicht nach Artikel 27 Absätze 1 und 1bis MG ist innert 14 Tagen nach Eintritt des entsprechenden Ereignisses zu erfüllen.
² Angehörige der Armee, die in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sind, melden dem für sie zuständigen Kommandanten oder der für sie zuständigen Kommandantin unaufgefordert innert 14 Tagen Änderungen der Telefonnummern und der E-Mail-Adressen.
³ Militärdienstpflichtige, die keinen Dienst in der Armee leisten, bleiben meldepflichtig.
Art. 42 Meldepflicht der Auslandschweizer und der militärdienstpflichtigen Auslandschweizerinnen
(Art. 27 Abs. 2 MG)
¹ Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die den Arbeitsort in der Schweiz haben (Grenzgänger und Grenzgängerinnen), unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1bis MG.
² Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen unterstehen nicht der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1bis MG, sofern sie:
a.
mehr als zwölf Monate rechtmässigen Wohnsitz im Ausland hatten; und
b.
seit weniger als sechs Monaten in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ein Studium absolvieren oder eine schulische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung absolvieren.⁷⁹
³ Meldepflichtige Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen melden sich bei dem für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandanten oder der für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandantin.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 43 Gesuch um Auslandurlaub
(Art. 27 Abs. 2 MG)
¹ Stellungs- und Militärdienstpflichtige, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen.
² Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch Stellungs- und Militärdienstpflichtige einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, den tatsächlichen Arbeitsort jedoch im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324 a und 324 b des Obligationenrechts⁸⁰ mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.
³ Das Gesuch um Auslandurlaub ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum oder dem Arbeitsbeginn im Ausland schriftlich beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin einzureichen.
⁴ Wird erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes oder des Arbeitsbeginns im Ausland beschlossen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben oder tätig zu sein, so ist innert 14 Tagen ab dem Beschluss über die zuständige schweizerische Vertretung ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub einzureichen.
⁵ Für mehr als zwölf Monate ins Ausland abkommandiertes Personal der Gruppe Verteidigung gilt die Abkommandierung als Bewilligung von Auslandurlaub von Amtes wegen.
⁸⁰ SR 220
Art. 44 Bewilligung von Auslandurlaub
(Art. 27 Abs. 2 MG)
¹ Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person alle Pflichten erfüllt hat, die sich bis zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids aus der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.
² Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Ausbildungsdienst bereits einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Ausbildungsdienst geleistet haben.
³ Auslandurlaub wird nicht bewilligt, wenn:
a.
die gesuchstellende Person sich zivilrechtlich bei der Einwohnergemeinde nicht ins Ausland abmelden will; vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 2;
b.
gegen die gesuchstellende Person eine militärgerichtliche Untersuchung bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung angeordnet ist oder gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927⁸¹ eine unbedingte Strafe ausgesprochen wurde, die noch nicht verbüsst ist;
c.
die gesuchstellende Person Grenzgänger oder Grenzgängerin ist;
d.
die gesuchstellende Person die persönliche Ausrüstung nicht nach den Weisungen des Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zurückgegeben hat;
e.
die gesuchstellende Person dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin keinen Zustellungsempfänger oder keine Zustellungsempfängerin mit Postadresse im Inland gemeldet hat.
⁴ Fällt eine Voraussetzung für den bewilligten Auslandurlaub weg, so fällt die Bewilligung für Auslandurlaub dahin.
⁸¹ SR 321.0
Art. 45 Schiesspflicht
(Art. 25 Abs. 1 Bst. c, 63 MG)
Die Schiesspflicht richtet sich nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003⁸².
⁸² SR 512.31
Art. 45 a ⁸³ Pflicht zur Wahrnehmung von Amtsterminen
(Art. 26 und 112 Abs. 3 MG)⁸⁴
¹ Das Aufgebot zu Amtsterminen erlässt:
a.
das Kdo Ausb für persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee;
b.
der militärärztliche Dienst für medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit;
c.⁸⁵
die kantonale Militärbehörde des Wohnkantons für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung.
² Die Amtstermine sind nicht besoldet und werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
³ Die Aufgebotenen erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und Rückreise.⁸⁶
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 654 ).

3. Kapitel: Ausbildung in der Armee

1. Abschnitt: Ausbildungsdienste und Ausbildungsdienstpflicht

Art. 46 Ausbildungsdienste
(Art. 41 Abs. 1–3, 49–51 und 53–55 MG)
Die Ausbildungsdienste werden in Anhang 1 festgelegt.
Art. 47 Ausbildungsdienstpflicht
(Art. 42 MG)
¹ Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:
a.
Angehörige der Mannschaft als: 1.
Soldaten und Gefreite: 245 Tage,
2.⁸⁷
Soldaten und Gefreite als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 280 Tage,
3.⁸⁸
Soldaten und Gefreite Durchdienende: 300 Tage;
b.
Unteroffiziere als: 1.
Wachtmeister: 440 Tage,
2.⁸⁹
Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 475 Tage,
2bis.⁹⁰
Wachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 865 Tage,
3.⁹¹
Wachtmeister Durchdienende: 484 Tage,
4.
Oberwachtmeister: 450 Tage,
5.⁹²
Oberwachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 485 Tage,
5bis.⁹³
Oberwachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin:
865 Tage,
6.⁹⁴
Oberwachtmeister Durchdienende: 484 Tage;
c.
höhere Unteroffiziere als: 1.
Feldweibel: 510 Tage,
2.⁹⁵
Feldweibel als Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 545 Tage,
3.
Fourier oder Hauptfeldweibel: 650 Tage,
4.
Fourier oder Hauptfeldweibel als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 685 Tage,
5.⁹⁶
Fourier oder Hauptfeldweibel Durchdienende: 666 Tage,
6.
Adjutantunteroffizier: 680 Tage,
7.⁹⁷
Adjutantunteroffizier als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 685 Tage;
d.
Subalternoffiziere: 1.
680 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 800 Tage,
2.⁹⁸
als Durchdienende: 666 Tage,
3.⁹⁹
als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 715 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 835 Tage,
3bis.¹⁰⁰
als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 1105 Tage,
4.¹⁰¹
als Militärarzt, Militärärztin oder Apotheker, Apothekerin: 456 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 576 Tage,
5.¹⁰²
als Zahnarzt, Zahnärztin: 538 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 658 Tage,
6.¹⁰³
als Veterinärarzt, Veterinärärztin oder Lebensmittelinspektor, Lebensmittelinspektorin: 536 Tage, ohne veterinärärztliche Regellaufbahn: 656 Tage.
² …¹⁰⁴
³ Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die Folgendes zutrifft, leisten nachstehenden Ausbildungsdienst:
a.
Es ist keine Weiterausbildung zu einem höheren Grad vorgesehen: ab ihrer letzten Beförderung höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden.
b.
Es ist eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad vorgesehen: ab Übernahme der neuen Funktion höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden.
c.¹⁰⁵
Militärpiloten und Militärpilotinnen, Bordoperateure und Bordoperateurinnen sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen: 1.
im Grad eines Hauptmanns: 1311 Tage;
2.
im Grad eines Majors: 1368 Tage;
3.
im Grad eines Oberstleutnants: 1380 Tage.
⁴ Fachoffiziere und Fachoffizierinnen leisten, ungeachtet der bisher geleisteten Dienstage, ab Ernennung höchstens 240 Tage Ausbildungsdienst.
⁵ Spezialisten und Spezialistinnen leisten höchstens die nachstehende Anzahl zusätzliche Tage Ausbildungsdienst:
a.
als Angehörige der Mannschaft: 35 Tage;
b.
als Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere: 50 Tage.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹⁰⁵ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 213 ).

2. Abschnitt: Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht

Art. 48 Grundsätze
(Art. 10 Abs. 2, 43 Abs. 1 MG)
¹ Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
² Von einem Ausbildungsdienst wird jeder Tag vom Einrückungstag bis zum Entlassungstag an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
Art. 49 Anreise und Rückreise
(Art. 43 Abs. 1 MG)
Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee, die am Vortag von ihrem Wohnort abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder den Wohnort erst am Tage nach der Entlassung ordentlich erreichen können, werden diese Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
Art. 50 Anrechnung von Wochenenden und Feiertagen zwischen zwei Ausbildungsdiensten
(Art. 43 Abs. 1 MG)
¹ Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende oder ein Wochenende mit vorangehendem oder nachfolgendem gesamtschweizerischem oder für eine grosse Anzahl Kantone geltenden Feiertag oder beidem unterbrochen, so werden diese Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
² Wird im ersten Ausbildungsdienst lediglich ein Tag Ausbildungsdienst geleistet, erfolgt keine Anrechnung nach Absatz 1.
Art. 51 Anrechnung von persönlichem Urlaub
(Art. 43 Abs. 1 MG)
Beim persönlichen Urlaub werden nur der Abreise- und der Rückreisetag angerechnet.
Art. 52 Anrechnung von Untersuchungshaft
(Art. 43 Abs. 1 MG)
¹ Werden Angehörige der Armee während eines Ausbildungsdienstes auf Anordnung der zuständigen militärgerichtlichen Stelle in Untersuchungshaft versetzt, so werden die bis und mit dem Tag der Verhaftung geleisteten Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
² Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr auch die Tage der Haft bis und mit dem Entlassungstag seiner oder ihrer Truppe angerechnet.
Art. 53 Berufsmilitärs
¹ Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, wird pro Kalenderjahr, in dem sie keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, durch das Kdo Ausb folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet:¹⁰⁶
a.
Angehörigen der Mannschaft und Unteroffizieren: ein Wiederholungskurs von 19 Tagen;
b.
höheren Unteroffizieren und Offizieren: ein Kadervorkurs und ein Wiederholungskurs von zusammen 26 Tagen.
² Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, werden zudem die nachstehende Anzahl Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, wenn sie wie folgt befördert wurden:
a.
im Armeeaufklärungsdetachement zum: 1.
Wachtmeister: 158 Tage,
2.
Feldweibel: 26 Tage,
3.
Hauptfeldweibel: 98 Tage,
4.
Adjutantunteroffizier: 52 Tage,
5.
Stabsadjutant: 45 Tage,
6.
Leutnant: 234 Tage,
7.
Hauptmann: 98 Tage;
b.
im Militärpolizei-Spezialdetachement zum: 1.
Feldweibel: 184 Tage,
2.
Hauptfeldweibel: 98 Tage,
3.
Adjutantunteroffizier: 52 Tage,
4.
Leutnant: 234 Tage,
5.
Hauptmann: 124 Tage;
c.
im Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst zum: 1.
Wachtmeister: 158 Tage,
2.
Feldweibel: 26 Tage,
3.
Adjutantunteroffizier: 52 Tage,
4.
Hauptmann: 98 Tage;
d.
im Einsatzkommando Militärpolizei, Kompetenzzentrum Militärpolizei und Stab Kommando Militärpolizei zum: 1.
Feldweibel: 184 Tage,
2.
Adjutantunteroffizier: 52 Tage,
3.
Hauptmann: 98 Tage;
e.
im Kampfmittelbeseitigungs- und Minenräumungsdetachement zum Adjutantunteroffizier: 52 Tage;
f.
im Dienst für präventiven Schutz der Armee des Militärischen Nachrichtendienstes zum: 1.
Leutnant: 98 Tage,
2.
Hauptmann: 98 Tage.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
Art. 53 a ¹⁰⁷ Friedensförderungsdienst
¹ Personen, die ohne vorgängige militärische Einteilung einen Friedensförderungsdienst geleistet haben und deren anschliessendes Gesuch auf Absolvierung einer Milizlaufbahn nach Anhang 2 im Rahmen einer Zuteilung oder Zuweisung zur Armee bewilligt wurde, wird eine Rekrutenschule von 124 Diensttagen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und der Grad Soldat zuerkannt.
² Angehörigen der Armee, die Friedensförderungsdienst leisten, wird pro Kalenderjahr, in dem sie wegen Friedensförderungsdienst keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet:
a.
Angehörigen der Mannschaft und Unteroffizieren: ein Wiederholungskurs von 19 Tagen;
b.
höheren Unteroffizieren und Offizieren: ein Kadervorkurs und ein Wiederholungskurs von zusammen 26 Tagen.
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).

3. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen

Art. 54 Freiwilliger Kaderausbildungsdienst
(Art. 44 Abs. 1 MG )
¹ Auf Gesuch von Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb können diese zur Leistung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten zum Erreichen eines Unteroffiziersgrades, höheren Unteroffiziersgrades, Subalternoffiziersgrades oder Hauptmanngrades aufgeboten werden, wenn:¹⁰⁸
a. und b.¹⁰⁹
c.
sie aufgrund der bereits geleisteten Tage Ausbildungsdienst in der neu zu erwerbenden Funktion keine vier Wiederholungskurse mehr leisten könnten; und
d.
ihr Arbeitgeber oder das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich dazu eingewilligt hat.
² Sie leisten die Kaderausbildungsdienste anteilmässig freiwillig und dürfen erst nach Abschluss der Kaderausbildungsdienste für Wiederholungskurse aufgeboten werden.
³ Hauptleute, Stabsoffiziere und Angehörige des Generalstabsdienstes, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt haben oder im Laufe eines Kaderausbildungsdienstes erfüllen würden, können zur freiwilligen Leistung von Kaderausbildungsdiensten zugelassen werden.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
Art. 55 Freiwillige Kurse und Wettkämpfe
(Art. 44 Abs. 1 MG )
¹ Angehörige der Armee, die freiwillig Kurse leisten wollen, reichen bei der kontrollführenden Stelle ein entsprechendes Gesuch ein.
² Ein Bedürfnis der Armee zur freiwilligen Leistung von Kursen besteht insbesondere:
a.
wenn eine ordentliche Durchführung des Wiederholungskurses wegen Bestandeslücken wesentlich erschwert würde und die Lücken nicht mit ordentlichen Massnahmen gefüllt werden könnten;
b.
für die Teilnahme an Wettkämpfen und Kursen nach der Verordnung vom 29. Oktober 2003¹¹⁰ über den Militärsport;
c.
für die Teilnahme an Kursen des Kompetenzzentrums für Militär- und Katastrophenmedizin;
d.¹¹¹
wenn zur Absolvierung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten der notwendige Vorschlag in einem Wiederholungskurs erteilt werden muss;
e.¹¹²
für die Ausbildung im Bereich Friedensförderung.
³ Das Gesuch wird bewilligt, wenn:
a.
die gesuchstellende Person die Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47, 109 oder 111 erfüllt oder den jährlichen Wiederholungskurs geleistet hat oder noch leisten wird; und
b.
der Arbeitgeber oder das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich darin eingewilligt hat.
⁴ Angehörige der Armee dürfen jährlich höchstens 38 Tage freiwilligen Ausbildungsdienst leisten.
¹¹⁰ SR 512.38
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).

4. Abschnitt: Grundausbildung

Art. 56 ¹¹³ Zeitpunkt und Dauer der Rekrutenschule
(Art. 41 Abs. 3, 49 MG)
¹ Die Rekrutenschule ist frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach der Rekrutierung anzutreten. Das Kdo Ausb kann diese Frist bei einem Bedarf der Armee ausnahmsweise verlängern.
² Rekruten, die nach Artikel 12 Absatz 2 rekrutiert wurden, treten die Rekrutenschule so rasch als möglich an, spätestens aber 12 Monate nach der Rekrutierung. Haben sie die Rekrutenschule bis Ende des auf die Rekrutierung folgenden Jahres nicht erfolgreich absolviert, werden sie aus der Armee entlassen.
²bis Rekruten und Soldaten, die während der Rekrutenschule aus medizinischen Gründen vorzeitig entlassen werden, können auf Gesuch hin den Rest der Rekrutenschule auch nach dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, absolvieren.¹¹⁴
³ Soldaten als Anwärter oder Anwärterin zum Militärarzt oder zur Militärärztin, zum Apotheker oder zur Apothekerin, zum Zahnarzt oder zur Zahnärztin oder zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, leisten den Rest der Rekrutenschule von sechs Wochen auch nach Vollendung des 25. Altersjahres.
⁴ Die Dauer der Rekrutenschulen wird in Anhang 2 geregelt.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4925 ).
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 57 Leistung und Bestehen der Grundausbildung
(Art. 49 MG)
¹ Die Grundausbildung ist grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie kann auf Gesuch der Angehörigen der Armee hin ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über das Gesuch.
² Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Grundausbildungsdienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Grundausbildungsdienst als bestanden.¹¹⁵
³ Angehörige der Armee, die den Grundausbildungsdienst nicht bestanden haben, werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer aufgeboten.
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).

5. Abschnitt: Ausbildungsdienste der Formationen und besondere Dienste für Kader

Art. 58 Kadervorkurs und Wiederholungskurs
(Art. 41 Abs. 2, 51 Abs. 3 und 4 MG)
¹ Pro Jahr leisten die folgenden Angehörigen der Armee die nachstehenden Dienste:
a.
Soldaten und Gefreite in Kaderfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere: einen Kadervorkurs von höchstens 7 Tagen und einen dreiwöchigen Wiederholungskurs;
b.
höhere Unteroffiziere und Offiziere, die in Stäben Grosser Verbände oder Truppenkörper eingeteilt sind: einen Kadervorkurs von höchstens 7 Tagen und einen Wiederholungskurs von höchstens vier Wochen;
c.¹¹⁶
Angehörige der Armeeseelsorge sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee: einen Wiederholungskurs von mindestens 10 Tagen;
d.
Spezialisten und Spezialistinnen: die zusätzlichen Tage Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 5 nach Bedarf.
² Bei Vorliegen besonderer Ausbildungsbedürfnisse bestehen folgende Möglichkeiten:
a.
Der Wiederholungskurs kann in mehrere Teile aufgeteilt werden.
b.
Angehörige der Armee können tageweise zum Wiederholungskurs aufgeboten werden.
c.¹¹⁷
Angehörige der Armee können die Wiederholungskurse unter militärischem Kommando ganz oder teilweise in zivilen Einrichtungen absolvieren;
³ Angehörige der Armee, die in einem Kalenderjahr eine Ausbildung zu einem höheren Grad oder eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad von insgesamt mindestens 4 Wochen absolvieren, dürfen im gleichen Jahr nur mit ihrem Einverständnis zu Kadervorkursen und Wiederholungskursen aufgeboten werden.¹¹⁸
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
Art. 59 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
(Art. 53 Abs. 2 MG)
¹ Angehörige der Mannschaft können pro Jahr für höchstens 7 zusätzliche Tage Ausbildungsdienst aufgeboten werden für:
a.
Arbeiten im Kadervorkurs;
b.
die administrative und logistische Vorbereitung von Ausbildungsdiensten;
c.
Entlassungsarbeiten.
² Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können pro Jahr für höchstens 10 zusätzliche Tage Ausbildungsdienst aufgeboten werden für:
a.
Rapporte im Rahmen der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten;
b.
die Erkundung zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten;
c.
die administrative und logistische Vorbereitung von Ausbildungsdiensten;
d.
Entlassungsarbeiten.
Art. 60 ¹¹⁹ Dienst ausserhalb der Formationen
(Art. 54 MG)
Angehörige der Armee können ausserhalb der Formationen für die folgenden Dienste im nachstehenden Umfang aufgeboten werden:¹²⁰
a.
Eignungsabklärung zur Einteilung in der Armeeseelsorge, im Psychologisch-Pädagogischen Dienst der Armee und im Sozialdienst der Armee: 1 Tag;
b.
Eignungsabklärung zur Einteilung als Armeetaucher und Armeetaucherin: höchstens 4 Tage;
c.
Vorauswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 6 Tage;
d.
Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 19 Tage;
e.¹²¹
Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022¹²² (MFV) zur Beurteilung der körperlichen Tauglichkeit durch das Fliegerärztliche Institut: jährlich höchstens 6 Tage;
f.
Umschulungskurs für Medizinalpersonen: 26 Tage;
g.
praktischer Teil des Drohnenumschulungskurses: 26 Tage;
h.
Einführungs-, Fachdienst- und Grundkurs: höchstens 19 Tage.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹²² SR 512.271
Art. 61 Besondere Ausbildungsdienste für Kader
(Art. 55 Abs. 3 Bst. b MG)
¹ Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können wie folgt zu besonderen Ausbildungsdiensten aufgeboten werden:
a.
jährlich für: 1.
Rapporte von insgesamt höchstens 3 Tagen,
2.
einen Truppenbesuch von 1 Tag,
3.
die Kommandoübergabe von 1 Tag,
4.
die Übungsleitung und Schiedsrichterdienste von höchstens 10 Tagen,
5.¹²³
die Trainingskurse für Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen von höchstens 6 Tagen,
6.¹²⁴
das militärische individuelle Training für Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen gemäss Artikel 6 MFV¹²⁵ von höchstens 12 Tagen;
b.
innerhalb von zwei Jahren für: 1.
Trainingskurse von höchstens 5 Tagen,
2.
Grundkurse des Kompetenzzentrums für Militär- und Katastrophen-medizin von höchstens 20 Tagen;
c.
einmalig für den theoretischen Teil des Drohnenumschulungskurses von höchstens 14 Tagen.
² Neu ernannte Fachoffiziere und Fachoffizierinnen können in einem Einführungskurs oder einem praktischen Dienst von höchstens 19 Tagen Ausbildungsdienst in die Funktion eingeführt werden.¹²⁶
³ Angehende Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen sowie Berufsoffiziere und -offizierinnen können zu Selektionen von zusammen höchstens 4 Tagen Ausbildungsdienst aufgeboten werden.
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹²⁵ SR 512.271
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
Art. 62 Anzahl Tage Ausbildungsdienste innerhalb von zwei Jahren
(Art. 41 Abs. 3 MG)
¹ Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren leisten die folgenden Angehörigen der Armee im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen und der besonderen Ausbildungsdienste für Kader insgesamt höchstens die nachstehende Anzahl Tage Ausbildungsdienst:
a.
Angehörige der Mannschaft: 63 Tage;
b.
Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere: 69 Tage;
c.
höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere der Stäbe, Hauptleute und Stabsoffiziere: 75 Tage;
d.
militärisches Personal ab Überschreitung der Altersgrenzen nach Artikel 13 MG für den jeweiligen Grad in der Miliz: 75 Tage;
e.¹²⁷
höhere Stabsoffiziere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als militärisches Personal: 75 Tage.¹²⁸
² Freiwillige Ausbildungsdienste werden bei den innerhalb von zwei Jahren höchstens zu leistenden Tagen Ausbildungsdienst nicht mitgerechnet.¹²⁹
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).

6. Abschnitt: Ausbildung der Durchdienenden

(Art. 54 a MG)
Art. 63
¹ Durchdienende, die nach der Rekrutenschule, aber vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht vorzeitig entlassen werden, leisten die nicht geleisteten Ausbildungsdiensttage der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienenden in Wiederholungskursen.
² Durchdienende, die aus medizinischen Gründen vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht aus einem Ausbildungsdienst entlassen werden, können auf ihr Gesuch hin die restliche Ausbildungsdienstpflicht als Durchdienende leisten, sofern ein Bedarf der Armee besteht.
²bis Durchdienende werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54 a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 1 höchstens noch folgenden Anteil leisten müssten:
a.
Angehörige der Mannschaft: höchstens noch 5 Prozent;
b.
Kader: höchstens noch 10 Prozent.¹³⁰
³ Durchdienende, die für eine Weiterausbildung vorgeschlagen werden, leisten die entsprechenden Ausbildungsdienste wie folgt:
a.
in der Regel ohne Unterbruch im Anschluss an die bisherige Dienstleistung;
b.
bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe zu einem späteren Zeitpunkt ohne Unterbrechung, sofern es der Bedarf der Armee zulässt.
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).

7. Abschnitt: Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere

Art. 64 Leisten und Bestehen von Kaderausbildungsdiensten
(Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 Bst. a MG)
¹ Die Dauer der Eignungsabklärungen, der Kaderausbildungsdienste für angehende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere sowie die maximale Dauer der Kaderausbildung sind in Anhang 2 festgelegt.
² Die Kaderausbildungsdienste sind grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie können auf Gesuch der Angehörigen der Armee ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
³ Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Kaderausbildungsdienst mindestens 75 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Kaderausbildungsdienst als bestanden.¹³¹
⁴ Angehörige der Armee, die einen Kaderausbildungsdienst nicht bestanden haben, werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer nach Absatz 2 aufgeboten.
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 65 Verbindlichkeit zur Leistung von Kaderausbildungsdiensten
(Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 MG)
¹ Anwärter und Anwärterinnen auf eine Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- oder Offiziersfunktion müssen die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste nicht bestehen, wenn sie:¹³²
a.
Ausbildungsblöcke in Grund- oder Kaderausbildungsdiensten unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Tätigkeit absolviert haben;
b.
einen anderen Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit gleichen oder vergleichbaren Ausbildungsinhalten bestanden haben.
² Sie haben die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert fünf Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages zu bestehen. Militärärzte, Militärärztinnen, Apotheker, Apothekerinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Veterinärärzte und Veterinärärztinnen müssen diese Kaderausbildungsdienste bis spätestens drei Jahre nach Erreichen des eidgenössischen Berufsdiploms bestanden haben.¹³³
³ Sofern nicht ein neuer Vorschlag für die Weiterausbildung erteilt wird, leisten sie die ihrem Grad entsprechenden Ausbildungsdienste.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).

8. Abschnitt: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung

Art. 66 Voraussetzungen
(Art. 59 Abs. 1–3 MG)
¹ Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen:
a.¹³⁴
die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und des Oberauditorats;
b.
die Verwaltungseinheiten der Kantone, die Militärrecht des Bundes vollziehen.
² Zum Dienst in Schulen und in Kursen oder in der Militärverwaltung und deren Betrieben dürfen nur ausbildungsdienstpflichtige Angehörige der Armee aufgeboten werden.
³ In Bezug auf die Voraussetzungen für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt:
a.
als ausserordentliche Mehrbelastung: eine nicht vorhersehbare Mehrbelastung oder eine solche, deren Ende nicht absehbar ist und die zudem nicht mit dem ordentlichen Personal oder mit ordentlichen Organisationsmassnahmen zeitgerecht bewältigbar ist;
b.
als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen, das: 1.
in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine Anstellung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt, oder
2.
in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.
⁴ Nicht als Militärdienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gelten:
a.
Dienste zur Ausbildung oder für einen Einsatz von Angehörigen der Armee einer Formation, die im Falle eines Einsatzes der Armee Aufgaben der Militärverwaltung übernimmt;
b.
Dienste von Angehörigen der Armee nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG.
⁵ Nicht zulässig sind:
a.
freiwillige Dienstleistungen;
b.
Dienste von Angestellten der Militärverwaltung zur Erledigung ihrer täglichen Arbeit;
c.
Dienste als Ersatz für nicht bewilligte Stellen;
d.
Dienste zur Besetzung vakanter Stellen;
e.
über längere Zeit aufeinander folgende Dienste an derselben Stelle und für dieselben Zwecke unabhängig davon, ob dafür derselbe oder verschiedene Angehörige der Armee aufgeboten werden;
f.
Dienste, die lediglich dazu dienen, eine Arbeitslosigkeit des betreffenden Angehörigen der Armee zu verkürzen oder zu verhindern.
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
Art. 67 Verfahren
(Art. 59 Abs. 1–3 MG)
¹ Die Militärverwaltung reicht beim Kdo Ausb so früh wie möglich ein begründetes Gesuch ein.
² Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
Art. 68 Vollzug
(Art. 59 Abs. 1–3 MG)
Die Gruppe Verteidigung sorgt für den Vollzug und erlässt Weisungen für Dienstleistungen in der Militärverwaltung und deren Betrieben sowie in Schulen und Kursen, einschliesslich der administrativen Vorgaben.

9. Abschnitt: Verwendung von Angehörigen der Armee im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz

(Art. 61 MG)
Art.  69
¹ Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben.
² Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
³ Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden:
a.
Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen;
b.
militärisches Personal.

10. Abschnitt: Vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung oder den Ausbildungsdiensten ¹³⁵

¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
Art. 70
¹ Die kommandierende Person entlässt Angehörige der Armee vorzeitig aus den Ausbildungsdiensten, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn:¹³⁶
a.
die betreffenden Angehörigen der Armee aufgrund eines dringenden Tatverdachts einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, für den Ausbildungsdienst nicht mehr tragbar sind;
b.¹³⁷
ein Verfahren auf Ausschluss aus der Armee, Degradation oder Funktionsänderung eingeleitet wird;
c.
ein Aufgebotsstopp verhängt wird;
d.
nach Artikel 39 eine Funktionsänderung vorgenommen werden muss;
e.
ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt;
f.
sich herausstellt, dass die an der Kaderausbildung teilnehmende Person für den höheren Grad oder die neue Funktion ungeeignet ist und der entsprechende Vorschlag gestrichen wird.
² Die Kommandanten und die Kommandantinnen der Rekrutierungszentren entlassen Stellungspflichtige vorzeitig aus der Rekrutierung, wenn ein Verfahren auf Nichtrekrutierung eröffnet wird.¹³⁸
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).

4. Kapitel: Grad und Funktion

1. Abschnitt: Beförderung und Einteilung in eine Funktion

Art. 71 Grundsätze
(Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG)
¹ Es besteht kein Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Grad oder auf Einteilung in eine bestimmte Funktion.
² Die für eine Beförderung massgebenden Altersgrenzen, Zuständigkeiten sowie der Zeitpunkt sind in den Anhängen 3 und 4 geregelt.
³ Die für Beförderungen zuständigen Stellen erklären Beförderungen, die dem MG oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, für ungültig.
⁴ Die Gruppe Verteidigung erlässt die administrativen Vorgaben für:
a.
das Qualifikationswesen, insbesondere die für eine Qualifikation minimal zu leistenden Tage Ausbildungsdienst, die einzelnen Elemente des Qualifika-tionsverfahrens und die Zuständigkeiten;
b.
das Vorschlagsverfahren;
c.
das Beförderungs- und Einteilungsverfahren.
Art. 72 Voraussetzungen
(Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG)
¹ Für eine Funktionsübernahme mit einer Weiterausbildung oder für eine Beförderung ist ein Vorschlag erforderlich. Ausgenommen sind die Beförderung zum Soldaten, die Übernahme von Soldatenfunktionen sowie die Beförderung zum Oberleutnant nach der Leistung von sechs Wiederholungskursen.¹³⁹
² Für eine Einteilung in eine bestimmte Funktion oder eine Beförderung in einen höheren Grad müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a.
Der Bedarf der Armee ist ausgewiesen.
b.
Die betreffenden Angehörigen der Armee erfüllen die folgenden Voraussetzungen: 1.
Sie haben die für den höheren Grad erforderlichen Ausbildungsdienste nach Anhang 2 oder 4 oder die Ausbildungsdienste zur Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad bestanden.
2.
Sie verfügen über die zur Ausübung der neuen Funktion erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache oder können sich als Vorgesetzter oder Vorgesetzte in den Amtssprachen der Unterstellten verständigen.
c.¹⁴⁰
Die entscheidende Stelle lässt nach Artikel 41 Absatz 2 ISG¹⁴¹ die betroffene Person die Tätigkeit ausüben.
³ Bei der Einteilung in eine bestimmte Funktion oder der Beförderung in einen höheren Grad sind die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee soweit als möglich zu berücksichtigen.
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹⁴⁰ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).
¹⁴¹ SR 128
Art. 73 Qualifikation
(Art. 15, 103 Abs. 1 MG)
¹ Mit der Qualifikation werden die Angehörigen der Armee in Bezug auf die ausgeübte Funktion und allenfalls das Potenzial zur Übernahme einer anderen Funktion oder zur Einteilung in einen anderen Grad beurteilt.¹⁴²
² Qualifiziert werden:
a.
Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Grund- und Kaderausbildungsdiensten;
b.
Kader in Ausbildungsdiensten der Formationen;
c.
Personen, die eine Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion absolvieren;
d.
Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht zu genügen scheinen.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 74 Vorschlag
(Art. 15, 103 Abs. 1 MG)
¹ Ein Vorschlag darf nur erteilt und genehmigt werden, wenn:
a.
ein Bedarf der Armee ausgewiesen ist;
b.¹⁴³
eine Qualifikation mit Empfehlung zur Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder zur Beförderung genehmigt wurde;
c.¹⁴⁴
die Eignung zur Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder zur Beförderung abgeklärt und festgestellt wurde;
d.¹⁴⁵
die übrigen Voraussetzungen für eine Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder für eine Beförderung erfüllt sind.
² Ein genehmigter Vorschlag begründet keinen Anspruch auf eine Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder eine Beförderung.¹⁴⁶
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 75 Befristete Gradverleihung
(Art. 103 Abs. 1 MG)
¹ Der Bundesrat kann bei Bedarf Offizieren den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im In- und im Ausland eine bestimmte Funktion in der Armee befristet ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe befristet eingesetzt werden.
² Die Gruppe Verteidigung verleiht für die Dauer des Einsatzes den zwingend erforderlichen militärischen Grad bis zum Grad Oberst an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland:
a.
ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes ausüben;
b.
eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren;
c.
im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation oder eines Assistenzdienstes eingesetzt werden.
³ Nach Ablauf der Funktionsausübung oder des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad.
Art. 76 Parallelität von Grad und Funktion
(Art. 103 Abs. 1 MG)
¹ Angehörige der Armee können bei Bestandeslücken ausnahmsweise in eine Funktion eingeteilt werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist.
² In eine um einen Grad höhere Funktion dürfen sie nur in Vertretung oder ad interim eingeteilt werden.
³ Für Berufsunteroffiziere gilt Anhang 4.
Art. 77 Ausübung einer Funktion in Vertretung
(Art. 103 Abs. 1 MG)
¹ Kann eine Funktion durch einen Angehörigen oder eine Angehörige der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmen der Kommandant oder die Kommandantin des entsprechenden Grossen Verbandes oder gleichgestellte Vorgesetzte eine geeignete Stellvertretung für die Dauer von längstens zwei Jahren.
² Mit der Stellvertretung werden sämtliche Rechte und Pflichten der vertretenen Person übernommen.
³ Aufgrund der Stellvertretung besteht kein Anspruch auf die endgültige Übertragung der Funktion oder auf einen Vorschlag zur Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder zur Beförderung zum entsprechenden Grad.¹⁴⁷
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 78 ¹⁴⁸ Übertragung einer Kaderfunktion ad interim
(Art. 103 Abs. 1 MG)
¹ Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Armee nicht alle Bedingungen für die Übernahme einer Kaderfunktion, so kann das Kdo Ausb nach Rücksprache mit der für die Beförderung zuständigen Stelle nach Anhang 3 die Kaderfunktion ad interim übertragen.
² Angehörige der Armee, die eine Kaderfunktion ad interim innehaben und ihre Ausbildungsdienste nicht innerhalb von drei Jahren abschliessen, werden durch das Kdo Ausb wieder in eine Funktion entsprechend ihrem Grad eingeteilt.
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
Art. 79 Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen
(Art. 103 Abs. 1 MG)
¹ Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse nach Artikel 33 Absatz 2 vorliegen, werden nur befördert, wenn das Kdo Ausb die Zustimmung zur Militärdienstleistung erteilt.
² Sie können rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:
a.
bei einem hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens: wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit einem rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen wurde;
b.
wenn keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen;
c.
wenn der Konkurs widerrufen wurde;
d.
wenn sich ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungs- oder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG, eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde nachträglich als falsch herausstellen.

2. Abschnitt: Ernennung zum Fachoffizier, zur Fachoffizierin oder zum Spezialisten, zur Spezialistin

Art. 80 Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin und Einführung in die Funktion
(Art. 104 Abs. 3 MG)
¹ Offiziersfunktionen, bei denen das nötige Spezialwissen und die nötigen Fachkenntnisse für die Ausübung der Funktion im Verhältnis zur Offiziersausbildung wesentlich im Vordergrund stehen, können Fachoffizieren oder Fachoffizierinnen übertragen werden, wenn die Offiziersfunktion nicht mit einem entsprechend qualifizierten Offizier besetzt werden kann.
² Zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden können Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere, wenn:
a.
sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Praxiserfahrung, ihrer zivil abgeschlossenen Ausbildung oder ihrer zivilen Qualifikation über das nötige Spezialwissen und die erforderlichen Fachkenntnisse für die Ausübung der vorgesehenen Offiziersfunktion verfügen;
b.¹⁴⁹
die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die vorgesehene Funktion gegeben sind;
c.¹⁵⁰
nach Artikel 41 Absatz 2 ISG¹⁵¹ die entscheidende Stelle die betroffene Person die Tätigkeit ausüben lässt; und
d.
sie sich bereit erklären, die damit verbundenen Dienste zu leisten.
³ Angehende Fachoffiziere oder Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee haben vor der Ernennung einen Technischen Lehrgang von höchstens 50 Tagen zu bestehen.¹⁵²
⁴ Die Gruppe Verteidigung legt fest, welche Offiziersfunktionen mit einem Fachoffizier oder einer Fachoffizierin besetzt werden können.
⁵ Der für die Besetzung einer Offiziersfunktion zuständige Kommandant stellt Gesuche um Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin zusammen mit dem oder der betroffenen Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb. Dieses entscheidet über die Gesuche und nimmt allenfalls die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin vor.
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 736 ).
¹⁵¹ SR 128
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 81 Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin
(Art. 104 a MG)
¹ Die Funktionen für Spezialisten oder Spezialistinnen werden in Anhang 5 bezeichnet und umschrieben.
² Das Kdo Ausb nimmt die notwendigen Ernennungen vor.
Art. 82 Aufhebung der Ernennungen
(Art. 104 Abs. 4, 104 a MG)
¹ Die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin kann durch das Kdo Ausb aufgehoben werden:
a.
wenn sie aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die nicht mehr wahrgenommen wird;
b.
wenn die fachlichen Fähigkeiten der betroffenen Person den Anforderungen an die Offiziersfunktion nicht mehr genügen; oder
c.
im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Fachoffizier oder der Fachoffizierin.
² Die Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin wird durch das Kdo Ausb aufgehoben, wenn:
a.
die Funktion aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die nicht mehr wahrgenommen wird; oder
b.
die fachlichen Fähigkeiten der betroffenen Person den Anforderungen an die Funktion nicht mehr genügen.
³ Mit der Aufhebung der Ernennung endet die Dauer der Militärdienstpflicht; vorbehalten bleibt eine längere Dauer der Militärdienstpflicht im ursprünglich erworbenen Grad nach Artikel 13 Absatz 1 MG oder nach Artikel 19 dieser Verordnung.

5. Kapitel: Aufgebote und Verschiebungen

1. Abschnitt: Aufgebote

Art. 83 Form und Wirkung
(Art. 144 Abs. 1 MG)
¹ Die Angehörigen der Armee werden zu Ausbildungsdiensten aufgeboten:
a.
durch ein öffentliches militärisches Aufgebot; oder
b.
durch ein persönliches Aufgebot.¹⁵³
² Das Aufgebot verpflichtet die Aufgebotenen, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen. Den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärische Abwesenheiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 84 Öffentliches militärisches Aufgebot
(Art. 132 Bst. e, 144 Abs. 1 MG)
¹ Die Gruppe Verteidigung erlässt das öffentliche militärische Aufgebot bis spätestens Ende September jeden Jahres durch Publikation im Internet¹⁵⁴. Es muss zudem in allen politischen Gemeinden angeschlagen werden.
² Das öffentliche militärische Aufgebot enthält die Ausbildungsdienste des Folgejahres. Ausgenommen sind Ausbildungsdienste, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht publiziert werden dürfen.
³ Das publizierte öffentliche militärische Aufgebot kann aufgrund zwingender militärischer Bedürfnisse angepasst werden. Die von der Anpassung betroffenen Personen werden umgehend postalisch oder elektronisch informiert.
⁴ Das VBS kann insbesondere für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher oder später einberufen oder später entlassen, als dies im öffentlichen militärischen Aufgebot publiziert ist.
¹⁵⁴ www.vtg.admin.ch > Mein Militärdienst > Aufgebotsdaten
Art. 85 Persönliches Aufgebot
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Angehörigen der Armee, deren Ausbildungsdienst nicht im öffentlichen militärischen Aufgebot oder nicht mit Datum aufgeführt ist, wird umgehend nach Festlegung des Datums des Ausbildungsdienstes durch die zuständige Stelle ein persönliches Aufgebot postalisch oder elektronisch zugestellt.
Art. 86 Dienstanzeige
(Art. 144 Abs. 1 MG)
¹ Allen Angehörigen der Armee wird spätestens 21 Wochen vor einem mehr als zwei Tage dauernden Ausbildungsdienst eine Dienstanzeige postalisch oder elektronisch zugestellt.¹⁵⁵
² Erfolgt nach der Zustellung der Dienstanzeige eine Anpassung des öffentlichen oder des persönlichen Aufgebots, so gilt die Information über die Anpassung als Dienstanzeige.
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
Art. 87 Persönlicher Marschbefehl
(Art. 144 Abs. 1 MG)
¹ Der persönliche Marschbefehl enthält die Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken in den entsprechenden Ausbildungsdienst.
² Er wird spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes postalisch oder elektronisch zugestellt.
³ Aufgebotene Personen, die zwei Wochen vor Beginn des Ausbildungsdienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten oder der Kommandantin ihrer Einteilungsformation oder der Stelle, die den Ausbildungsdienst mittels Dienstanzeige angekündigt hat.
⁴ Zuständig für den Erlass von persönlichen Marschbefehlen sind:
a.
für die Rekrutierung: die Kantone;
b.
für die Rekrutierung der Schweizerinnen sowie der Auslandschweizer: das Kdo Ausb;
c.
für die Ausbildungsdienste: die Gruppe Verteidigung;
d.
für den Wiederholungskurs im Falle der Dienstverschiebung innerhalb des Jahres: die Gruppe Verteidigung oder die zuständige kantonale Militärbehörde.
Art. 88 Beschränkung der Aufgebote im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Für das Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gelten folgende Beschränkungen der Aufgebote:
a.
Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere dürfen nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten werden, die der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht dienen.
b.
Alle anderen Angehörigen der Armee dürfen nur noch zu Ausbildungsdiensten der Formationen und zu besonderen Diensten für Kader aufgeboten werden, wenn sie auf Ende des Jahres entlassen werden können.

2. Abschnitt: Verschiebungen

Art. 89 Verschiebung aus militärischen Gründen
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Die kontrollführende Stelle kann die Verschiebung eines Ausbildungsdienstes anordnen:
a.
zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und Spezialistinnen nach Artikel 50 MG und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;
b.
wenn ein Verstoss gegen Artikel 62 Absatz 1 festgestellt wird;
c.
wenn Dienste zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und dadurch nicht in der vollen Dauer geleistet werden können.
Art. 90 Verschiebung aus persönlichen Gründen
(Art. 144 Abs. 1 MG)
¹ Aus persönlichen Gründen können Stellungspflichtige ein Gesuch um Verschiebung der Rekrutierung und Angehörige der Armee um Verschiebung eines Ausbildungsdienstes stellen.
² Das Gesuch ist bis spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung in Papierform oder in elektronischer Form bei den Behörden nach Anhang 6 einzureichen. Ist der Zeitpunkt der Dienstleistung nicht spätestens 14 Wochen vorher festgelegt, so ist das Gesuch innert 14 Tagen seit Kenntnis des Dienstbeginns einzureichen.¹⁵⁶
³ Das Gesuch muss enthalten:
a.
eine Begründung, versehen mit den nötigen Beweismitteln;
b.
den Zeitraum, in dem die gesuchstellende Person den Dienst leisten kann;
c.¹⁵⁷
die Unterschrift der gesuchstellenden Person beziehungsweise ihre qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016¹⁵⁸ über die elektronische Signatur.
³bis Die elektronische Signatur ist nicht erforderlich, wenn die Identifizierung der gesuchstellenden Person und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind.¹⁵⁹
⁴ Die gesuchstellende Person bleibt einrückungspflichtig, solange die Verschiebung nicht bewilligt ist.
⁵ Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Verschiebung führte, so wird die gesuchstellende Person gemäss ursprünglichem Aufgebot wieder einrückungspflichtig. Sie teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹⁵⁸ SR 943.03
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 91 Beurteilung und Bewilligung
(Art. 144 Abs. 1 MG)
¹ Die Zuständigkeiten für die Beurteilung der Verschiebungsgesuche sind in Anhang 6 geregelt.
² Gesuche werden bewilligt, wenn:
a.
das private Interesse der gesuchstellenden Person an einer Verschiebung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes zur vorgesehenen Zeit überwiegt und für die Wahrung des privaten Interesses die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung nicht genügt;
b.
die gesuchstellende Person in einem Kalenderjahr bereits Dienste von mindestens vier Wochen geleistet hat oder ein Aufgebot zu einer solchen Dienstleistung besteht.
³ Gesuche, die nicht innerhalb der Frist nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht werden, dürfen nur bei Vorliegen eines seither eingetretenen persönlichen Grundes bewilligt werden.
Art. 92 Leistung zusätzlicher Wiederholungskurse
(Art. 51 Abs. 1, 144 Abs. 1 MG)
¹ Angehörige der Armee, denen in einem Jahr die Verschiebung des Wiederholungs-kurses bewilligt wurde, können in einem der Folgejahre bei der kontrollführenden Stelle ein Gesuch um Leistung eines zusätzlichen Wiederholungskurses stellen.
² Das Gesuch wird genehmigt, wenn ein militärischer Bedarf besteht und die Obergrenzen nach Artikel 62 Absatz 1 nicht überschritten werden.
Art. 93 Vollzug
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen über das Verfahren und sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

6. Kapitel: Entlassung aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht

Art. 94 Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung
(Art. 3 Abs. 3, 49 Abs. 2, 54 a Abs. 4, 122 MG)¹⁶⁰
¹ Entlassungen aus der Armee oder der Militärdienstpflicht erfolgen auf Ende des Jahres, in dem der Entlassungsgrund eintritt.
¹bis Frauen können auf entsprechendes Gesuch hin vor dem Erreichen der Altersgrenzen nach Artikel 13 MG, nach der Absolvierung von mindestens drei Friedensförderungsdiensten mit einer Gesamtdauer von mindestens 30 Monaten, aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.¹⁶¹
² Für Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, gelten als Entlassungsgründe:
a.
das Erreichen der Verlängerungsfrist;
b.
ihr schriftliches Gesuch um Entlassung;
c.
der Wegfall des Bedarfs der Armee.
³ Für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung werden die betroffenen Angehörigen der Armee durch die Kantone aufgeboten; die Aufgebotenen erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und Rückreise.¹⁶²
⁴ Das Kdo Ausb sorgt für einen einheitlichen Vollzug.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 95 Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
¹ Angehörige der Armee, die aus der Militärdienstpflicht entlassen wurden, dürfen ihren zuletzt getragenen Grad mit dem Zusatz «ausser Dienst» oder «aD» weiter führen.
² Davon ausgenommen sind:
a.
Angehörige der Armee, die gestützt auf das MG oder das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927¹⁶³ von der Militärdienstleistung oder der Armee ausgeschlossen wurden;
b.
Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis beim VBS gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 oder 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹⁶⁴ aus eigenem Verschulden beendigt wurde.
¹⁶³ SR 321.0
¹⁶⁴ SR 172.220.1

7. Kapitel: Zuständigkeiten von Bund und Kantonen

1. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit bei kantonalen Aufgaben

(Art. 121 Abs. 1 MG)
Art. 96
¹ Die örtliche Zuständigkeit bei Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Kantonen obliegen, bestimmt sich nach dem Wohnsitz der stellungs- oder der militärdienstpflichtigen Person.
² Hat die stellungs- oder militärdienstpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit:
a.
bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen: nach dem Arbeitsort;
b.
bei allen übrigen Auslandschweizern und Auslandschweizerinnen: nach dem Heimatort.

2. Abschnitt: Rekrutierung

Art. 97 Vororientierung und Orientierungsveranstaltung
(Art. 4, 11 Abs. 2 und 2bis MG)
¹ Die Kantone sind in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht zuständig für die Vororientierung und die Orientierungsveranstaltung.
² Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen stellen den Stellungspflichtigen das Aufgebot und den Freiwilligen eine Einladung zur Orientierungsveranstaltung zu. Aufgebot und Einladung enthalten:
a.
Informationen über den Zweck, die Pflicht oder die Möglichkeit zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung und deren Durchführung;
b.
das Tagesprogramm der Orientierungsveranstaltung;
c.
einen ärztlichen Fragebogen für die Rekrutierung.
³ Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Stellen des Bundes fest:
a.
den detaillierten Inhalt der Informationen der Vororientierung sowie das geeignete Kommunikationsmittel;
b.
die Form, den detaillierten Inhalt und den zeitlichen Bedarf der an der Orientierungsveranstaltung zu vermittelnden Informationen sowie die zu erhebenden Daten im Einzelnen.
⁴ Innerhalb dieser Vorgaben sind die Kantone frei in der Durchführung der Orientierungsveranstaltung.
Art. 98 Zuständigkeiten bei der Rekrutierung und Rekrutierungszentren
(Art. 11 Abs. 3, 120 Abs. 1 MG)
¹ Das Kdo Ausb führt die Rekrutierung durch. Ihm obliegen alle Aufgaben und Entscheide im Zusammenhang mit der Rekrutierung, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist.
² Die Rekrutierung wird in den folgenden regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt:

Standort

Sprache

Einzugsgebiet (nach Muttersprache)

Monteceneri TI

Italienisch

alle italienischsprachigen Personen

Lausanne VD

(bis 31. Dezember 2018)

Payerne VD

(ab 1. Januar 2019)

Französisch

alle französischsprachigen Personen

Rüti ZH

Deutsch

deutschsprachige Personen der Kantone Zürich, Zug, Schaffhausen, Thurgau

Sumiswald BE

Deutsch

deutschsprachige Personen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura

Windisch AG

(bis 30. April 2018)

Aarau AG

(ab 1. Mai 2018)

Deutsch

deutschsprachige Personen der Kantone Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Tessin

Mels SG

Deutsch

deutschsprachige Personen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden

³ Zur besseren Auslastung der Rekrutierungszentren kann das Kdo Ausb ausnahmsweise vorübergehend Abweichungen von den vorgenannten Einzugsgebieten anordnen.
Art. 99 Instanz für die Bewilligung des waffenlosen Militärdienstes
(Art. 16 Abs. 2 MG)
¹ Jedes Rekrutierungszentrum hat eine Bewilligungsinstanz, die über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheidet. Diese besteht aus:
a.
dem Kommandanten oder der Kommandantin des Rekrutierungszentrums oder der Stellvertretung;
b.
einem Kreiskommandanten oder einer Kreiskommandantin oder der Stellvertretung;
c.
einem Arzt oder einer Ärztin.
² Die Person nach Absatz 1 Buchstabe a führt den Vorsitz.
Art. 100 Anforderungsprofile von Armee und Zivilschutz
(Art. 120 Abs. 1 MG)
¹ Das Kdo Ausb erstellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen die Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen der Armee.
² Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz erstellt in Zusammenarbeit mit dem Kdo Ausb die Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen des Zivilschutzes.
Art. 101 Untersuchungen und Prüfungen für die Rekrutierung
(Art. 10 Abs. 1, 120 Abs. 1 MG)
¹ Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen fest:
a.
die Inhalte der Untersuchungen und der Prüfungen sowie deren Anforderungen und Wertungstabellen;
b.
die Funktionen, für die Eignungsprüfungen zu bestehen sind, die Anforderungen und die Wertungstabellen.
² Es beantragt den zuständigen Stellen, für welche Rekrutierungsfunktionen der Armee eine Personensicherheitsprüfung durchzuführen ist.

3. Abschnitt: Militärisches Kontrollwesen

Art. 102 Kantone, Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen
(Art. 121 MG)
¹ Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen sind zuständig für:
a.
die Beschaffung der folgenden Daten über die Schweizer Bürger und Bürgerinnen spätestens am Ende des Jahres, in dem diese das 17. Altersjahr vollenden: 1.
Name,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Heimatort,
5.
Muttersprache,
6.
Beruf,
7.
Wohnadresse,
8.
AHV-Nummer¹⁶⁵;
b.
die Führung der Kontrolldaten nach Buchstabe a der stellungspflichtigen Personen;
c.
die Führung der Kontrolldaten nach Buchstabe a der militärdienstpflichtigen Personen, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist;
d. und e.¹⁶⁶
f.
die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens einer stellungspflichtigen Person zur Rekrutierung;
g.
die Nachforschung über den Aufenthaltsort einer stellungs- oder militärdienstpflichtigen Person, die an der gemeldeten Wohnadresse nicht auffindbar ist;
h.
die Ausschreibung einer stellungs- oder militärdienstpflichtigen Person im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung, sofern der Aufenthaltsort nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann;
i.
die Revokation der Ausschreibung im RIPOL, wenn die stellungs- oder militärdienstpflichtige Person wieder ordnungsgemäss militärisch angemeldet ist;
j.
die Abklärungen und den Entscheid im Rahmen eines Gesuchs um Auslandurlaub;
k.¹⁶⁷
² Die Truppenkörper und die Formationen der Armee sind jeweils einem Kanton zur Wahrnehmung der besonderen kantonalen Aufgaben zugewiesen. Im Rahmen dieser besonderen Aufgaben haben die Kantone die folgenden Pflichten und Rechte:
a.
Sie sorgen für die Zusammenarbeit mit den Kommandos der Territorialdivisionen.
b.
Sie werden bei Kommandobesetzungen konsultiert.
c.
Sie haben das Recht, die Ausbildungsdienste zu besuchen.
¹⁶⁵ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 19 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
¹⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 103 Kontrollführende Stelle
Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, denen nach der Armeeorganisation eine Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen ist:
a.
führen zur Kontrolle der Erfüllung der Militärdienstpflicht die Korpskontrolle;
b.
können auf begründetes Gesuch hin Aufgaben der Korpskontrolle für Betriebs- und Einsatzunterstützungsdetachemente an diejenigen Stellen der Bundesverwaltung abtreten, denen diese Detachemente zur Dienstleistung zugewiesen oder unterstellt sind.
Art. 104 Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen
Die Kommandanten und Kommandantinnen kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten, die ihnen von der kontrollführenden Stelle zugestellt werden, mit den Daten der Eingerückten übereinstimmen; Unstimmigkeiten melden sie der kontrollführenden Stelle zur Bereinigung.
Art. 105 Kommando Ausbildung
Das Kdo Ausb ist zuständig für:
a.¹⁶⁸
die Erstellung des Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht;
b.¹⁶⁹
die Ausstellung und die Abgabe des Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht an die dienstleistenden Personen, sofern dafür nicht die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen zuständig sind;
c.
die Einteilung der Soldaten in eine Formation;
d.
die Neueinteilung und die Versetzung von Angehörigen der Armee;
e.
die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens bei allen nicht in Militärdienste eingerückten Angehörigen der Armee sowie den Entscheid betreffend die Überweisung an die Militärjustiz;
f.
die Verwendung der nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee;
g.
die Aufnahme in militärische Kontrollen von Personen, die der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden;
h.¹⁷⁰
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

(Art. 41 Abs. 3, 47 Abs. 5, 48 a , 55 Abs. 4 MG; Art. 48 a Abs. 1 RVOG)
Art. 106 ¹⁷¹
¹ Das VBS kann:
a.
die Verkürzung oder die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt anordnen;
b.
bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere Dienste anordnen, die gleich lang oder kürzer sind.
² Die Gruppe Verteidigung regelt:
a.
die Einzelheiten wie die Aufteilung, die Teilnehmer und die Teilnehmerinnen sowie die Zulassungsbedingungen zu: 1.
den Grund- und Kaderausbildungsdiensten,
2.
den Ausbildungsdiensten zur Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad,
3.
den Diensten ausserhalb der Formation;
b.
die weiteren berufsbezogenen Ausbildungsdienste des militärischen Personals.
³ Sie kann, im Einvernehmen mit dem Staatsekretariat für Sicherheitspolitik, selbstständig Staatsverträge zur Umsetzung bestehender internationaler Abkommen im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit (Art. 48 a Abs. 1 MG) abschliessen, sofern diese Staatsverträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absätze 3 und 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹⁷² sind.
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
¹⁷² SR 172.010

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 107
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 108 Verlängerung der Militärdienstpflicht
¹ Verlängerungen der Militärdienstpflicht, die nach bisherigem Recht bewilligt wurden, bleiben in Kraft. Für Subalternoffiziere und Hauptleute gelten sie jedoch längstens bis am 31. Dezember 2022.
² Nach dem 1. Januar 2018 können auf Gesuch des oder der Angehörigen der Armee und des zuständigen Kommandos Subalternoffiziere und Hauptleute sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die in eine für Subalternoffiziere oder Hauptleute vorgesehene Offiziersfunktion eingeteilt sind, bis längstens am 31. Dezember 2022 zur Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 21 Absatz 1 vorliegen.
Art. 109 Ausbildungsdienstpflicht bei Beförderung oder Funktionsübernahme vor dem 1. Januar 2018
(Art. 42 MG)¹⁷³
¹ Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für:¹⁷⁴
a.
Obergefreite: 245 Tage;
abis.¹⁷⁵
Obergefreite als Grenadier, Grenadierin: 280 Tage;
b.
Korporale: 260 Tage;
c.
Wachtmeister: 400 Tage;
d.¹⁷⁶
Wachtmeister als Grenadier oder Grenadierin: 425 Tage;
dbis.¹⁷⁷
Wachtmeister als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 865 Tage;
e.
Oberwachtmeister: 430 Tage;
ebis.¹⁷⁸
Oberwachtmeister als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 865 Tage;
f.
Feldweibel: 450 Tage;
g.
Hauptfeldweibel oder Fouriere: 500 Tage;
h.
Adjutantunteroffiziere: 620 Tage;
i.
Stabsadjutanten: 630 Tage;
j.
Haupt- oder Chefadjutanten: 730 Tage;
k.
Subalternoffiziere: 600 Tage;
kbis.¹⁷⁹
Subalternoffizier als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 1105 Tage.
² Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, welche die Offiziersschule vor dem 31. Dezember 2017 absolviert haben und den praktischen Dienst nach dem 1. Januar 2018 absolvieren, beträgt für:
a.
Militärärzte, Militärärztinnen und Apotheker, Apothekerinnen: 456 Tage;
b.
Zahnärzte und Zahnärztinnen: 538 Tage;
c.¹⁸⁰
Veterinärärzte, Veterinärärztinnen und Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelinspektorinnen: 536 Tage.¹⁸¹
²bis Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für:
a.
Hauptleute als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1311 Tage;
b.
Major als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1368 Tage;
c.
Oberstleutnant als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1380 Tage.¹⁸²
³ Hauptleute und Stabsoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert oder in ihre aktuelle Funktion eingeteilt wurden und für die keine Weiterausbildung vorgesehen ist, leisten Ausbildungsdienste während vier bis acht Jahren.¹⁸³
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹⁷⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 213 ).
¹⁷⁷ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 213 ).
¹⁷⁸ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 213 ).
¹⁷⁹ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 213 ).
¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹⁸² Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 213 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
Art. 109 a ¹⁸⁴ Ausbildungsdienstpflicht für aus Bestandesgründen nicht in die aktive Armee eingeteilte Angehörige der Armee
(Art. 60 MG)
Angehörigen der Armee, die vor dem 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt hatten und aus Bestandesgründen nicht in der aktiven Armee eingeteilt waren, werden pro Kalenderjahr dieser Nichteinteilung 19 Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, abzüglich im entsprechenden Jahr effektiv geleisteter oder aus persönlichen Gründen verschobener Tage Ausbildungsdienst.
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
Art. 110 Spezialisten, Spezialistinnen und Fachoffiziere, Fachoffizierinnen
¹ Die Militärdienstpflicht für Spezialisten und Spezialistinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden und nach neuem Recht nicht mehr als Spezialisten oder Spezialistinnen gelten, dauert längstens bis zum 31. Dezember 2022.
² Spezialisten und Spezialistinnen der Grade Hauptmann bis Oberst sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden, leisten in Ausbildungsdiensten der Formationen höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.
³ Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 ernannt wurden und keine Offiziersfunktion bekleiden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 ernannt bleiben.
Art. 111 Durchdienende
¹ Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Zahl der bis am 31. Dezember 2022 insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst 300 Tage.
² Für durchdienende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 31. Dezember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst:
a.
für Wachtmeister und Oberwachtmeister: 430 Tage;
b.
für Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage;
c.
für Subalternoffiziere: 600 Tage.
³ Durchdienende nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54 a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst höchstens noch den Anteil nach Artikel 63 Absatz 2bis leisten müssten.¹⁸⁵
⁴ Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für Durchdienende der folgenden Grade und mit folgenden Rekrutenschulstarts als Rekrut beträgt für:
a.
Wachtmeister und Oberwachtmeister: 1.
im Rekrutenschulstart 2 2025: 498 Tage,
2.
im Rekrutenschulstart 1 2026: 470 Tage,
3.
im Rekrutenschulstart 2 2026: 533 Tage;
b.
Fouriere, Hauptfeldweibel und Subalternoffiziere: 1.
im Rekrutenschulstart 2 2025: 666 Tage,
2.
im Rekrutenschulstart 1 2026: 701 Tage,
3.
im Rekrutenschulstart 2 2026: 714 Tage.¹⁸⁶
¹⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
Art. 112 Unteroffiziersschule in der ersten Januarwoche 2018
¹ Der längere allgemeine Urlaub während der Unteroffiziersschule in der ersten Kalenderwoche 2018 wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Diese Regelung gilt nicht für Durchdienende.
² Die Anwärter und Anwärterinnen rücken am 8. Januar 2018 in die letzte Woche der Unteroffiziersschule ein.
Art. 113 Grund- und Kaderausbildungsdienste
¹ Grund- und Kaderausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst mit gleichen oder überwiegend gleichen Ausbildungsinhalten nach bisherigem Recht bestanden wurde.
² Kaderangehörige, welche die Bedingungen für eine Beförderung und eine Funktionsübernahme nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017 erfüllt haben, müssen für eine entsprechende Beförderung und Funktionsübernahme ab dem 1. Januar 2018 keine weiteren Kaderausbildungsdienste leisten.
³ Angehörige der Armee, die einen Grundausbildungsdienst bis zum 31. Dezember 2017 nur anteilsmässig geleistet oder diesen nicht bestanden haben, leisten die Grund- und Kaderausbildungsdienste ab dem 1. Januar 2018 nach Anhang 2. Sie werden für den nächstmöglichen Zeitpunkt für die restliche Ausbildungsdauer aufgeboten.
Art. 114 Pflicht der Betriebssoldaten und -soldatinnen zu Wiederholungskursen
Betriebssoldaten und -soldatinnen, die vor dem 1. Januar 2018 in einem Betriebs-detachement eingeteilt waren und ab dem 1. Januar 2018 neu in einem Einsatzunterstützungsdetachement oder in einem Betriebsdetachement eingeteilt sind, leisten bis zum 31. Dezember 2022 jährlich Wiederholungskurse von mindestens zwei Wochen bis zur Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht.
Art. 115 Logistikzugführer und -führerinnen in Weiterausbildung zum Hauptmann
¹ Adjutantunteroffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin in Weiterausbildung zum Hauptmann eingeteilt waren, können noch bis zum 31. Dezember 2022 die Kaderausbildung nach Anhang 2 Ziffer 5.0 zum Hauptmann in der Funktion als Einheitskommandant oder Einheitskommandantin beziehungsweise als Führungsgehilfe oder Führungsgehilfin absolvieren.
² Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen im Grad Adjutantunteroffizier können, sofern sie in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin mindestens drei Jahre als Berufsunteroffizier E1 oder Berufsunteroffizierin E1 eingesetzt waren, nach bestandener Selektion 2 Berufsoffizier oder Berufsoffizierin den Führungslehrgang Einheit und den Technischen Lehrgang I leisten, falls sie diese noch nicht absolviert haben. Sie können nach dem Praktischen Dienst zum Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant oder Einheitskommandantin befördert werden und haben einen Grundausbildungslehrgang an der Militärakademie zu besuchen. Über Anträge entscheidet der Chef oder die Chefin der Armee.
Art. 116 Mehrfachgrade
Offiziere, die bis zum 31. Dezember 2017 in eine Funktion eingeteilt waren, für die in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade festgelegt waren, können bei Bedarf der Armee in derselben Funktion bis längstens zum 31. Dezember 2022 belassen werden, auch wenn für diese nach neuem Recht ein anderer Grad vorgesehen ist.
Art. 117 Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 49 MG)
¹ Rekrutierte mit Jahrgang 1992, die am 31. Dezember 2017 in eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt waren, absolvieren die Rekrutenschule bis zum 31. Dezember 2018.
² Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, die am 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des 12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig.
³ Sie können auf ihr schriftliches Gesuch hin auch in dem Jahr, in dem sie aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, zu Wiederholungskursen sowie zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden, wenn sie die Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben und ein Bedarf der Armee gegeben ist. Das Gesuch ist bei der kontrollführenden Stelle einzureichen.
Art. 117 a ¹⁸⁷ Gültigkeit und Beweiskraft der Eintragungen des Dienstbüchleins
(Art 6 a MG)
¹ Sofern abgegeben, ist das Dienstbüchlein von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.
² Das Dienstbüchlein wird ab dem 1. Juni 2026 nicht mehr geführt.
³ Ab dem 1. Juni 2026 dient das Dienstbüchlein nur noch als Beweismittel:
a.
bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen vor dem 1. Juni 2026;
b.
bei der Kontrolle und der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung für Eintragungen im Dienstbüchlein vor dem 1. Juni 2026.
⁴ Bei Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion sowie geleistete Dienste wird die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, bei allen anderen Eintragungen die Richtigkeit der Kontrollen.
⁵ Festgestellte Widersprüche zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen sind bei der kontrollführenden Stelle zu melden.
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 118
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁸⁸

¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
(Art. 46)

Ausbildungsdienste

Grundausbildungsdienste

Fortbildungsdienste der Truppe

Grundausbildung

Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere
(Kaderausbildungsdienste)

Ausbildungsdienste der Formationen

Besondere Dienste für Kader

Rekrutenschule¹
(inkl. Fachkurse für Spezialisten/
-innen nach Art. 50 MG)

Kaderausbildung

– Höherer Unteroffizierslehrgang¹
– Küchenchefunteroffiziersschule¹
– Offiziersschule¹
– Unteroffiziersschule¹

Ausbildungsdienste in einer Rekrutenschule

– Kadervorkurs²
– Praktischer Dienst¹

Weitere Ausbildungsdienste für höheren Grad, neue Funktion oder Umschulung

– Drohnenumschulungskurs (Theorie)²
– Führungslehrgang¹
– Generalstabslehrgang¹
– Militärarzt/-ärztin Offiziersschule¹
– Kaderkurs Veterinär²
– Praktischer Dienst in den Regionen bzw. Bereichen der Sanität oder im Ausbildungsdienst für Formationen²
– Spezialkurs Grenadier/-in und Fallschirmaufklärer/-in²
– Technischer Lehrgang¹
– Operativer Lehrgang der Armee¹
– Militärstrategischer Lehrgang der Armee¹
– Transferkurs Kommando Führungs- und Kommunikationsausbildung²

Wiederholungskurse

– Kadervorkurs²
– Wiederholungskurse²
(für höhere Unteroffiziere und Offiziere in Stäben Grosser Verbände oder Truppenkörper gelten als Wiederholungskurse: Stabskurse², Stabsrahmenübungen³, Stabsübungen³, Volltruppenübungen³ und Trainingskurse der Luftwaffe²)

Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten

– Entlassungsarbeiten²
– Erkundung²
Rapporte im Rahmen der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten⁴

Dienst ausserhalb der Formation

– Vorauswahl- und Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement²
– Drohnenumschulungskurs
(Praktischer Teil)²
– Einführungs-, Fachdienst-, Umschulungs- oder Grundkurs²
– Eignungsabklärung für die Armeeseelsorge, den Psychologisch-Pädagogischen Dienst der Armee und den Sozialdienst der Armee⁴
– Eignungsabklärung Armeetaucher/-in⁴
– Untersuchung zur Beurteilung der körperlichen Tauglichkeit durch das Fliegerärztliche Institut⁴
Umschulungskurs Medizinalpersonen (Militär- und Katastrophenmedizin)²
Militärische Individuelle Trainings für Fallschirmaufklärer/-innen²

Durchdienende

Restliche Diensttage ohne Unterbrechung²
Fachkurs²
– Kommandoübergabe⁴
– Grundkurs des Kompetenzzentrums für Militär- und Katastrophenmedizin²
– Rapport⁴
– Schiedsrichterdienst³
– Trainingskurs²
– Truppenbesuch⁴
– Übungsleitung³

Legende:

¹
Schulen
²
Kurse
³
Übungen
Rapporte

Anhang 2 ¹⁸⁹

¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
(Art. 56 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, 113 Abs. 3 sowie 115 Abs. 1)

Dauer der Rekrutenschulen sowie maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste in Tagen

Grundausbildungs- und
Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Grundausbildung

Bemerkung

Rekrutierung

Eignungsabklärung

Rekrutenschule
(inkl. Fachkurse für Spezialist/innen
nach Art. 50 MG)

1.0

Rekr

Sdt

Alle Funktionen, sofern keine Ausnahme

3

124/159

Folgende Funktionen leisten eine Rekrutenschule von 159 Tagen am Ausbildungszentrum Spezialkräfte: Spezialkräfte Sicherungssoldat/-in, Spezialkräfte Führungsstaffelsoldat/-in, Spezialkräfte Nachschubsoldat/-in, Spezialkräfte Übermittlungssoldat/-in, Spezialkräfte Minenwerfersoldat/-in;

und am Ausbildungszentrum Spezialkräfte die Logistikfunktionen Büroordonnanz, Truppenbuchhalter/-in, Truppenkoch/-köchin, Truppenkoch/-köchin Durchdiener, Betriebssoldat/-in

Soldaten mit einem Vorschlag treten nach der 17. Rekrutenschulwoche in die Unteroffiziersschule über. Bei Bedarf der Armee kann ein Übertritt auch erst nach der 18. Rekrutenschulwoche stattfinden.

Alle Durchdienende

3

103/124

117–124/
152–159

103 Tage gültig ab dem 1. Januar 2027

Durchdienende Soldaten mit einem Vorschlag zur Kaderausbildung verbleiben in der Rekrutenschule und treten nach der 17. Rekrutenschulwoche in die Unteroffiziersschule über. Durchdienende Soldaten mit einem Vorschlag zur Kaderausbildung der Infanterie Durchdienerschule leisten bis zum Übertritt in die Unteroffiziersschule ADF. Bei Bedarf der Armee kann ein Übertritt auch erst nach der 18. Rekrutenschulwoche stattfinden.

Fliegersoldat/-in Technik

Fliegersoldat/-in DD

3

3

1

1

124

103/124

103 Tage gültig ab dem 1. Januar 2027

Gebirgsspezialist/-in

3

2

124

Grenadier/in und Fallschirmaufklärer/-in

3

2

159

Sanitätssoldat Militärmedizinische Regionen Arzt/Ärztin Anwärter/-in

3

82/124

Anwärter/-innen leisten eine Grundausbildung von 82 Tagen. Bestehen sie die Kaderausbildungslaufbahn zum Offizier nicht, werden sie für den Rest der Dauer der Grundausbildung von 124 Tagen aufgeboten.

Soldat Veterinärarzt/-ärztin Anwärter/-in

82/124

1.1

Sdt

Gfr

Alle Funktionen

Nach Erreichen des Grades Soldat sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.

Grundausbildungs- und
Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Kaderausbildungsdienste

Bemerkung

Unteroffiziersschule

Küchenchefunteroffiziersschule

Militärarzt/-ärztin
Unteroffiziersschule

Cyber Ausbildung und Praktischer
Dienst im Kompetenzzentrum Weltraum

Kadervorkurs und Praktischer Dienst
in Rekrutenschule

2.0

Sdt

Gfr

Wm

Gruppenführer/-in

Gruppenführer/-in Gebirgsspezialist/-in

26–42*

12–131*

Gruppenführer/-in Grenadier/-in

Gruppenführer/-in Fallschirmaufklärer/-in

Gruppenführer/-in Spezialkräfte-Funktionen

40

47–124*

Küchenchef/-in

40

33–131*

Gruppenführer/-in Weltraum

27–42*

110

Militärarzt/-ärztin Anwärter/-in

Apotheker/-in Anwärter/-in

Zahnarzt/-ärztin Anwärter/-in

27

Soldaten mit abgeschlossener RS, die Humanmedizin studieren, leisten eine Mil Az UOS.

2.1

Wm

Obwm

Zugführer/-in Stellvertreter/-in

Nach Erreichen des Grades Wachtmeister sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Kaderausbildungsdienste

Technischer Lehrgang

Höherer Unteroffizierslehrgang

Kadervorkurs und Praktischer Dienst
in Rekrutenschule

Technischer Lehrgang
Logistik

Führungslehrgang
Truppenkörper

Praktischer Dienst in Ausbildungsdiensten
der Formationen

Technischer Lehrgang
Grosser Verband

Führungslehrgang
Grosser Verband

Operativer Lehrgang
der Armee

Militärstrategischer Lehrgang der Armee

Transferkurs Kommando
Führungs- und Kommunikationsausbildung

Grundkurs Pers A

3.0

Wm

Obwm

Fw

5–26*

0–135*

3.1

Wm

Obwm

Fw

Four

Fourier/-in

56

0–135*

3.2

Hptfw

Einheitsfeldweibel

3.3

Fw

Four

Hptfw

Adj Uof

26

26

3.4

Fw

Four

Hptfw

Adj Uof

Stabsadj

0–24*

33

12

0–19*

0–19*

2

3.5

Stabsadj

Hptadj

0–24*

0–19*

0–19*

0–19*

0–19*

0–5*

3.6

Hptadj

Chefadj

0–19*

0–19*

0–19*

0–19*

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Kaderausbildungsdienste

Bemerkung

Offizierschule

Spezialkurs für Grenadier/innen und Fallschirmaufklärer/innen

Militärarzt/-ärztin Offiziersschule

Kaderkurs Veterinär/in

Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule oder in den Regionen bzw. Bereichen der Sanität

4.0

Uof

Höh Uof

Lt

Zugführer/-in

105

103–131*

Zugführer/-in Grenadier/-in

Zugführer/-in Fallschirmaufklärer/-in

Zugführer/-in Spezialkräfte-Funktionen

75

26–73**

124

Zugführer/-in Weltraum

105

269

Beinhaltet 26 Tage TLG

Uof

Hptfw

Quartiermeister/-in

105

135

Four

Quartiermeister/-in

105

0–135*

Wm

Militärarzt/-ärztin

Apotheker/-in

26

82

Zahnarzt/-ärztin

26

164

Sdt

Veterinärarzt/-ärztin

54

96

96

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Kaderausbildungsdienste

Offiziersschule

Kadervorkurs und Praktischer Dienst
in Rekrutenschule oder in den Regionen bzw. Bereichen der Sanität

Führungslehrgang Einheit

Technischer Lehrgang

Führungslehrgang Truppenkörper

Kadervorkurs und Praktischer Dienst
in Ausbildungsdienste der Formationen

Führungslehrgang Grosser Verband

Operativer Lehrgang der Armee

Militärstrategischer Lehrgang der Armee

Transferkurs Kommando Führungs-
und Kommunikationsausbildung

Grundkurs Pers A

4.1

Uof

Höh Uof

Lt

Oblt

Subalternoffizier in Stäben der Truppenkörper, Grossen Verbände oder in besonderen Stäben

105

0–135*

0–19

0–19*

0–19*

0–12*

0–19*

0–19*

0–19*

0–5*

4.2

Lt

Oblt

Alle Funktionen

Nach Erreichen des Grades Leutnant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Kaderausbildungsdienste

Führungslehrgang Einheit

Technischer Lehrgang

Führungslehrgang Truppenkörper

Kadervorkurs und Praktischer Dienst
in Ausbildungsdienste der Formationen

Kadervorkurs und Praktischer Dienst
in der Rekrutenschule

Führungslehrgang Grosser Verband

Operativer Lehrgang der Armee

Militärstrategischer Lehrgang der Armee

Transferkurs Kommando Führungs-
und Kommunikationsausbildung

Grundkurs Pers A

5.0

Lt

Oblt

Hptm

Einheitskommandant/-in

26

5–26*

56–137*

3

Bordoperateur/-in

Pilot/-in

26

12

Drohnenpilot/-in

Drohnenoperateur/-in

26

19

12

Führungsgehilfe/-gehilfin Einheit/Detachement

0–26

0–31

0–31

Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper

0–19*

12–33*

0–16*

0–16*

2

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband

0–19*

0–19*

0–19*

0–19*

0–5*

Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben

0–19*

0–33*

0–16*

0–19*

0–19*

0–19*

0–5*

Bataillonsarzt/-ärztin

Abteilungsarzt/-ärztin

Chef/-in Medizin

5

12–33*

12

Apotheker/-in

Veterinärarzt/-ärztin

Sprachspezialist/-in

Detachementschef/-in
Lebensmittelinspektorat

12

12

Chef/-in Dienste Militärmusik

12

12

26

3

Armeeseelsorger/-in

Sozialberater/-in

Spezialist/-in Psychologisch-Pädagogischer Dienst der Armee

0–50

5.1

Quartiermeister/-in

12

12

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Kaderausbildungsdienste

Bemerkung

Führungslehrgang
Truppenkörper

Technischer Lehrgang

Praktischer Dienst in
Ausbildungsdienst
der Formationen oder
der Rekrutenschule

Technischer Lehrgang
Truppenkörper

Technischer Lehrgang
Grosser Verband

Führungslehrgang
Grosser Verband

Operativer Lehrgang
der Armee

Militärstrategischer
Lehrgang der Armee

Transferkurs Kommando
Führungs- und Kommunikationsausbildung

Grundkurs Pers A

5.2

Hptm

Hptm/Maj auf einer OTF-Hptm-Stelle

Mit Übernahme einer zweiten Einheit als Kommandant/-in

0–26*

nach dem 3. WK als Einh Kdt, mit Einverständnis des/der Betroffenen und des Arbeitgebers

Bei gleichbleibender Funktion in einer Stabs- oder Logistikkompanie (ohne die Logistikkompanien der Logistikbataillone), einer Feuerleit- oder Logistikbatterie (ohne die Logistikbataillone)

Als Führungsgehilfe/-gehilfin in Stäben der Truppenkörper

0–33*

0–19*

12–16*

2

Als Führungsgehilfe/-gehilfin in Stäben der Grossen Verbände

0–19*

0–19*

0–19*

0–19*

0–5*

Als Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben

0–33*

0–19*

0–16*

0–19*

0–19*

0–19*

0–19*

0–19*

0–5*

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Kaderausbildungsdienste

Bemerkung

Führungslehrgang
Truppenkörper

Technischer Lehrgang

Praktischer Dienst in
Ausbildungsdienst der
Formationen oder
der Rekrutenschule

Technischer Lehrgang
Truppenkörper

Praktischer Dienst in
Ausbildungsdienste
der Formationen oder
der Rekrutenschule

Technischer Lehrgang
Grosser Verband

Führungslehrgang
Grosser Verband

Operativer Lehrgang
der Armee

Militärstrategischer
Lehrgang der Armee

Transferkurs Kommando
Führungs- und Kommunikationsausbildung

6.0

Hptm

Maj

Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper (Kommandant/-in Stellvertreter/-in, Chef/-in Einsatz S3)

33

12–19*

16

ab Funktion Einheitskommandant/in

Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper

0–33*

0–19*

0–16*

0–19*

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband

0–19*

0–19*

0–19*

0–19*

0–5*

Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben

0–33*

0–19*

0–16*

0–19*

0–26*

0–19*

0–19*

0–5*

Truppenpsychologische/-r Berater/-in

12–40

Staffelkommandant/-in

33

26

ab Funktion Pilot/in

Chef/-in Medizin

Detachementschef/-in Lebensmittelinspektorat

Chef/-in Veterinär/-in Armeetiere

Nach Erreichen des Grades Hauptmann sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.

Chef/-in Veterinärdienst

12

5

19

6.1

Maj

Oberstlt

Truppenkörperkommandant/-in

12

5–19*

0–16

FLG Trp Kö 2. Teil

Geschwaderkommandant/-in

12

Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper

0–33*

0–19*

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband

0–19*

0–26*

0–19*

0–19*

0–5*

USC Funktionen absolvieren anstelle FLG Gs Vb den GLG IV im Rahmen des Kombi LG

Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben

0–33*

0–19*

0–19*

0–26*

0–19*

0–19*

0–5*

Arzt/Ärztin Grosser Verband Chef/-in Pharmazie

5

31

Chef/-in Veterinärdienst Truppenkörper

Nach Erreichen des Grades Major sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.

6.2

Oberst-lt

Oberst

Kommandant/-in Stellvertreter/-in Grosser Verband

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband

0–19*

0–26*

0–19*

0–19*

0–5*

Kdt Stv/SC Funktionen absolvieren anstelle FLG Gs Vb den GLG V im Rahmen des Kombi LG.

Kommandant/-in bzw. Chef/-in in besonderen Stäben / Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben

0–33*

0–19*

0–19*

0–19*

0–26*

0–19*

0–19*

0–5*

Kdt Stv/SC Funktionen absolvieren anstelle FLG Gs Vb den GLG V im Rahmen des Kombi LG.

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Zusätzliche Kaderausbildungsdienste

Eignungsprüfung und
Vorkurs Generalstabslehrgang

Technischer Lehrgang

Generalstabslehrgang I,
II und III

Technischer Lehrgang II

Führungslehrgang
Truppenkörper 2. Teil

Praktischer Dienst
in der Rekrutenschule
oder in ADF

Generalstabslehrgang IV

Generalstabslehrgang V

Operativer Lehrgang
der Armee

Militärstrategischer
Lehrgang der Armee

7.0

Hptm / Maj

Hptm i Gst /
Maj i Gst

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband / besondere Stäbe

20–22

78

7.1

Maj i Gst

Maj i Gst /
Oberstlt i Gst

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband / besondere Stäbe (ausgenommen Unterstabschef/-in)

0–19*

0–19*

0–19*

7.2

Maj i Gst /
Oberstlt i Gst

Oberstlt i Gst

Kommandant/-in Truppenkörper

5–19*

12

16

7.3

Maj i Gst /
Oberstlt i Gst

Oberstlt i Gst /
Oberst i Gst

Unterstabschef/-in

26

0–19*

0–19*

7.4

Oberstlt i Gst

Oberstlt i Gst /
Oberst i Gst

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband / besondere Stäbe (ausgenommen Unterstabschef/-in, Stabschef/-in und Kommandant/-in Stellvertreter/-in)

0–19*

0–19*

0–19*

7.5

Maj i Gst /
Oberstlt i Gst

Oberstlt i Gst /
Oberst i Gst

Kommandant/-in besondere Stäbe

0–19*

0–19*

0–16*

7.6

Oberstlt i Gst /
Oberst i Gst

Oberst i Gst

Stabchef/-in, Kommandant/-in Stellvertreter/-in Grosser Verband / besondere Stäbe oder Stellvertreter/-in Chef/-in DU CdA

26

0–19*

0–19*

Legende:

*
Funktionsabhängige Dauer des Kaderausbildungsdienstes
**
Grenadier- und Fallschirmaufkläreranwärter/-innen, die den Vorschlag im Fortbildungsdienst der Truppe erhalten haben, absolvieren einen Vorkurs der Grenadier- und Fallschirmaufklärerunteroffiziersschule
Adj Uof
Adjutantunteroffizier
Chefadj Chefadjutant
Four Fourier
Fw
Feldweibel
Gfr
Gefreiter
Höh Uof Höherer Unteroffizier
Hptadj Hauptadjutant
Hptfw Hauptfeldweibel
Hptm Hauptmann
i Gst im Generalstab
Lt Leutnant
Maj Major
Oberstlt
Oberstleutnant
Oblt Oberleutnant
Obwm Oberwachtmeister
Rekr Rekrut
Sdt Soldat
Stabsadj Stabsadjutant
Uof Unteroffizier
USC Unterstabschef
Wm Wachtmeister

Anhang 3 ¹⁹⁰

¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
(Art. 71 Abs. 2 und 78 Abs. 1)

Zeitliche Voraussetzungen für den Vorschlag und die Beförderung sowie Zuständigkeiten bei Beförderungen

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Vorschlagserteilung¹

Beförderung

Bemerkungen

Gelegenheit

Erforderliche Dienstleistungen
im zuletzt erworbenen Grad;
der Vorschlag kann frühestens
am Ende dieser Dienstleistungen erteilt werden

Bis vollendetes Altersjahr

Mindestalter

Zeitpunkt

durch

Wiederholungskurs (WK)

Grundausbildungsdienst

Friedensförderungsdienst

Kaderausbildungsdienst

1.0

Rekr

Sdt

alle Funktionen

18

Rekrutenschule

Einh Kdt GAD

1.1

Sdt

Gfr

alle Funktionen

X

1 WK

Kein

Kein

WK* oder im ADF DD

Einh Kdt

Beförderung frühestens:

– nach dem 1. WK
ab 20 Tagen ADF DD

2.0

Sdt

Gfr

Wm

Gruppenführer/-in
Küchenchef/-in

X

X

X

28

Kein

Unteroffizierschule*

Kdt KAD

FFD: keine Altersober-grenze

2.1

Wm

Obwm

Zugführer/-in
Stellvertreter/-in

X

2 WK

29

Kein

WK* oder im ADF DD

Einh Kdt

Beförderung frühestens:

– nach dem 2. WK
ab 50 Tagen ADF DD

3.0

Wm

Obwm

Fw

X

X

2 WK bei Vorschlagserteilung aus WK

31

Kein

Technischer Lehrgang*

Kdt KAD

3.1

Wm

Obwm

Fw

Four

Fourier/-in

X

X

2 WK bei Vorschlagserteilung aus WK

30

Kein

Höherer Unteroffiziers-lehrgang*

3.2

Hptfw

Einheitsfeldweibel/-in

X

X

2 WK bei Vorschlagserteilung aus WK

30

Kein

3.3

Fw

Four

Hptfw

Adj Uof

X

X

1 WK

FFD: frühestens nach
1 FFD + 1 WK

32

Kein

Technischer Lehrgang*

FFD: keine Altersober-grenze

3.4

Fw

Four

Hptfw

Adj Uof

Stabsadj

X

X

2 WK

FFD: frühestens nach
2 FFD + 2 WK

36

25

Praktischer Dienst im ADF oder FLG Trp Kö / Gs Vb oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss**

CdA

FFD: keine Altersober-grenze

3.5

Stabsadj

Hptadj

X

4 WK

44

32

FLG Gs Vb / Op LG A / Transferkurs KFK / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss**

3.6

Hptadj

Chefadj

X

4 WK

50

38

**

4.0

Uof und höh Uof

Lt

alle Funktionen

X

X

1 WK bei Vorschlagserteilung aus WK

Kein

Offiziersschule oder Spezialkurs Grenadier / Fallschirmaufklärer*

4.1

Lt

Oblt

alle Funktionen

X

X

3 WK

Kein

WK** oder

im ADF DD

Chef/-in VBS

Beförderung frühestens:

– nach 3. WK
– ab 70 Tagen ADF DD oder
ab 70 Tagen FFD (inkl. EBA)

Beförderung o Vorschlag:

– nach 6. WK
– 140 Tagen ADF DD oder
nach 2 FFD

Quartiermeister/-in

X

1 WK

Kein

WK**

Beförderung nach Absolvierung von FLG Trp Kö und Prakt D

5.0

Lt

Oblt

Hptm

Chef/-in Med Spit Bat, Bataillons- und Abteilungsarzt/-ärztin

X

1 WK mit zeitgleichem Antrag auf Beförderung zum Oblt

Kein

Praktischer Dienst im ADF**

Chef/in VBS

Einheitskommandant/-in

X

3 WK mit zeitgleichem Antrag auf Beförderung zum Oblt

FFD: frühestens nach
1 FFD + 2 WK oder
2 FFD

Kein

Praktischer Dienst in Rekrutenschule**

Sprachspezialist/-in

X

Kein

Praktischer Dienst im ADF**

Führungsgehilfe/
-gehilfin Einheit/Detachement,
Truppenkörper oder Grosser Verband oder besondere Stäbe

X

X

Kein

FFD: 25

Praktischer Dienst im ADF oder FLG Gs Vb / Op LG A / Transferkurs KFK / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss**

5.1

Oblt

Hptm

Quartiermeister/-in

X

2 WK

Kein

WK**

Chef/-in VBS

6.0

Hptm

Maj

Quartiermeister/-in

X

30

Führungslehrgang Grosser Verband**

Chef/-in VBS

Voraussetzung: mindestens acht Jahre als Offizier

Führungsgehilfe/
-gehilfin Truppenkörper

X

3 WK

30

**

X

3 WK

Kein

Praktischer Dienst im ADF oder Führungslehrgang**

ab Funktion Einheitskommandant/-in

Führungsgehilfe/‑gehilfin Grosser Verband oder besondere Stäbe

X

X

FFD: frühestens nach

2 FFD + 2 WK

30

FFD: 32

FLG Gs Vb / Op LG A / Transferkurs KFK / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss oder FFD: Praktischer Dienst im ADF**

Voraussetzung: mindestens drei WK als Einheitskommandant/-in oder Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper oder Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband und mindestens acht Jahre als Offizier

6.1

Maj

Oberstlt

Kommandant/-in Truppenkörper

X

ab Funktion Einh Kdt: mind. 2 WK als Truppenkörper Kdt Stv oder S3, Generalstabsoffiziere/-offizierinnen ausgenommen

38

Praktischer Dienst im ADF**

Chef/-in VBS

Führungsgehilfe/‑gehilfin Truppenkörper

X

38

Praktischer Dienst im ADF oder Führungslehrgang**

Führungsgehilfe/‑gehilfin Grosser Verband oder besondere Stäbe

X

X

FFD: frühestens nach
4 FFD + 4 WK

38

FLG Gs Vb / Kombi LG / Op LG A / Transferkurs KFK / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss**

6.2

Oberstlt

Oberst

Kommandant/-in Stellvertreter/-in Grosser Verband

X

42

Führungslehrgang Grosser Verband**

Chef/in VBS

Nur als ehemalige/r Truppenkörper Kommandant/in möglich

Führungsgehilfe/‑gehilfin Grosser Verband oder besondere Stäbe

X

X

FFD: frühestens nach
5 FFD + 5 WK

42

FLG Gs Vb / Kombi LG / Op LG A / Transferkurs KFK / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss**

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Vorschlagserteilung¹

Beförderung

Bemerkungen

Gelegenheit

Erforderliche Dienstleistungen im zuletzt erworbenen Grad; der Vorschlag kann frühestens am Ende dieser Dienstleistungen erteilt werden

Bis vollendetes Altersjahr

Mindestalter

Zeitpunkt

durch

Wiederholungskurs (WK)

Grundausbildungsdienst

Kaderausbildungsdienst

7.0

Hptm / Maj

Hptm i Gst /
Maj i Gst

X

30

Generalstabslehrgang III*

Chef/in VBS

Als Führungsgehilfe/-gehilfin

Mindestens drei WK als Einheitskommandant/-in oder gleichwertige Führungserfahrung und acht Jahre als Offizier

7.1

Maj i Gst /
Oberstlt i Gst

Oberstlt i Gst

X

37

Op LG A / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss**

Als Führungsgehilfe/-gehilfin (ausgenommen Unterstabschef/-in)

7.2

Maj i Gst /
Oberstlt i Gst

Oberstlt i Gst

X

37 / 42

Praktischer Dienst**

Als Kommandant/-in Truppenkörper

7.3

Maj i Gst /
Oberstlt i Gst

Oberstlt i Gst /
Oberst i Gst

X

37 / 42

Generalstabslehrgang IV**

Als Unterstabschef/-in

7.4

Oberstlt i Gst

Oberst i Gst

X

42

Op LG A / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss **

Als Führungsgehilfe/-gehilfin (ausgenommen Unterstabschef/-in, Stabschef/-in und Kommandant/-in Stellvertreter/-in ausgenommen)

7.5

Maj i Gst /
Oberstlt i Gst

Oberstlt i Gst / Oberst i Gst

X

37 / 42

Praktischer Dienst**

Als Kommandant/-in besondere Stäbe

7.6

Oberstlt i Gst /
Oberst i Gst

Oberst i Gst

X

42

Generalstabslehrgang V**

Stabchef/-in, Kommandant/-in Stellvertreter/-in Grosser Verband / besondere Stäbe oder Stellvertreter/-in Chef/-in DU CdA

Höhere Stabsoffiziere

(Brigadier, Divisionär, Korpskommandant)

Genehmigung durch Chef/Chefin VBS

Ernennung durch Bundesrat

Legende:

1
Die Bedingungen für die Vorschlagserteilung gelten nicht für das Militärische Personal
* Beförderung während des Ausbildungsdienstes, administrativ auf den ersten Tag nach bestandenem Ausbildungsdienst
** Beförderung durch Quartalsbeförderung per 01.01./01.04./01.07./01.10. mit Einteilung in die Funktion
ADF Ausbildungsdienste der Formationen
ADF DD Ausbildungsdienste der Formationen für Durchdienende (restliche Diensttage ohne Unterbruch)
Adj Uof Adjutantunteroffizier
CdA Chef/-in der Armee
Chefadj Chefadjutant
DD Durchdienende
Einh Kdt Einheitskommandant/-in, unter dem/der die Angehörigen der Armee Dienst leisten
Einh Kdt GAD Einheitskommandant/-in Grundausbildung
FFD Friedensförderungsdienst
Four Fourier
FLG Führungslehrgang
Fw Feldweibel
Gfr Gefreiter
Gs Vb Grosser Verband
Höh Uof Höherer Unteroffizier
Hptadj Hauptadjutant
Hptfw Hauptfeldweibel
Hptm Hauptmann
i Gst im Generalstabt
Kdt KAD Kommandant/-in Kaderausbildungsdienst
KFK Kommando Führungs- und Kommunikationsausbildung
Kombi LG Kombinierter Lehrgang
Lt Leutnant
Maj Major
Mil Strat LG A Militärstrategischer Lehrgang der Armee
Oberstlt Oberstleutnant
Oblt Oberleutnant
Obwm Oberwachtmeister
Op LG A Operativer Lehrgang der Armee
Prakt D Praktischer Dienst
Rekr Rekrut
Sdt Soldat
Stabsadj Stabsadjutant
Trp Kö Truppenkörper
Uof Unteroffizier
Wm Wachtmeister
WK Wiederholungskurse

Anhang 4 ¹⁹¹

¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
(Art. 71 Abs. 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 76 Abs. 3)

Abweichende Bestimmungen zur Kaderausbildung und zur Beförderung

1. Berufsoffiziere/-offizierinnen (BO), ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes*

Angehender Grad

Funktion

in Einsatzgruppe (E)

Kaderausbildungsdienste nach
Kaderausbildungslaufbahn

zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Potentialerfassung
(Zulassungsabklärung zum BO Kand)

Grundausbildungslehrgang
Militärakademie

Selektion 3

WAL 1 BO

Mindestens vollendetes
Altersjahr

Bemerkungen

Oblt

E1

4.1

4

X

Hptm

5.0

4

X

Maj

6.0

4

X

Maj i Gst

7.0

4

X

Hptm

E2

5.0

Muss mindestens vier Jahre (Absolventen/Absolventinnen Diplomlehrgang und Bachelorlehrgang) bzw. fünf Jahre (Absolventen/Absolventinnen Militärschule) erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein.

Maj

6.0

Maj i Gst

7.0

Oberstlt

Kommandant/-in Truppenkörper

E2/

E3

6.1

X

38

Bei E2 ohne Selektion 3 und WAL 1 BO

Bei E3 mit Selektion 3 und WAL 1 BO

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband / besondere Stäbe

40

Oberstlt i Gst

Kommandant/-in Truppenkörper

7.1–7.5

X

37

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband / besondere Stäbe

38

Angehender Grad

Funktion

in Einsatzgruppe (E)

Kaderausbildungsdienste nach
Kaderausbildungslaufbahn

zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

WAL 2 BO

Selektion 4

WAL 3 BO

Mindestens vollendetes
Altersjahr

Bemerkungen

Oberstlt

Kommandant/-in Truppenkörper

E3+

6.1

X

38

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband

40

Oberstlt i Gst

Kommandant/-in Truppenkörper

7.1–7.5

X

37

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband

38

Oberst

E3

6.2

42

Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee.

Oberst i Gst

7.3–7.6

Oberst

E4

6.2

X

42

Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee.

Oberst i Gst

7.3–7.6

X

Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee.

Oberst

E5

6.2

X

47

Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee.

Oberst i Gst

7.3–7.6

X

Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee.

Brigadier

X

X

WAL 3 BO kann auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absolviert werden.

Divisionär

Korpskommandant

Legende:

*
Für Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten die Bestimmungen gemäss der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 (MFV; SR 512.271) und der Verordnung des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFD; SR 512.271.1).

2. Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen (BU)

Angehender Grad

in Einsatzgruppe (E)

Kaderausbildungsdienste und
berufliche Ausbildungslehrgänge

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Kaderausbildungs-
dienste nach Kaderausbildungslaufbahn

Potentialerfassung
(Zulassungsabklärung zum BU Kand)

GAL BUSA

Selektion 3

WAL 1 BU

Selektion 4

WAL 2 BU

WAL 3 BU

Mindestens vollendetes Altersjahr

Bemerkungen

Adj Uof

E1

4

X

Angehende Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen werden nach dem erfolgreichen Abschliessen des Grundausbildungslehrgangs zum Adjutantunteroffizier befördert. Unabhängig vom Grundausbildungslehrgang an der Berufsunteroffiziersschule der Armee kann eine Beförderung nach Anhang 2 zum Adjutantunteroffizier oder zum Stabsadjutant erfolgen.

Stabsadj

3.4*

4

X

28

Adj Uof

E2

26

Muss mindestens drei Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein.

Stabsadj

3.4*

28

Adj Uof

E2+

31

Muss mindestens fünf Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E2 gewesen sein.

Stabsadj

3.4*

33

Stabsadj

E3

X

X

35

Hptadj

3.5*

X

X

35

Hptadj

E4

X

X

42

Chefadj

3.6*

X

X

42

Chefadj

E5

X

48

Der WAL 3 BU kann auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absolviert werden.

3. Fachberufsmilitärs

3.1 Armeeaufklärungsdetachement 10 (AAD 10)

Kaderausbildungslaufbahn

Angehender Grad

Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Grundkurs AAD 10

Kadervorkurs und
Praktischer Dienst
in Rekrutenschule

Führungslehrgang
Einheit

Ausbildung
zum Fachexperten / zur Fachexpertin AAD 10

Ausbildung zum
Zugführer/zur
Zugführerin oder
zum Leiter/zur
Leiterin Fach-
bereich AAD 10

Offizierslehrgang
AAD 10

Fachdienstkurs für
den angehenden
Grad

Bemerkungen

Bemerkungen

2.0

Wm

X

anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

3.0

Fw

X

anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)

Mindestens drei Jahre als Angehöriger des AAD 10

3.2

Hptfw

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen

3.2

Adj Uof

X

anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage)

Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Fw oder Hptfw im AAD 10

3.3

Stabsadj

26

X

anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (12 Tage)

Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Adj Uof im AAD 10

4.0

Lt

X

anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Mindestens fünf Jahre Einsatzerfahrung als Unteroffizier oder höherer Unteroffizier im AAD 10

4.1

Oblt

Mindestens zwei Jahre im Grad Lt

5.0

Hptm

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10

5.1

Hptm (angehender BO)

33

26

5–26

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10

6.0

Maj

X

anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst für Formationen

Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10

3.2 Militärpolizei Spezialdetachement (MP Spez Det)

Kaderausbildungslaufbahn

Angehender Grad

Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Grundkurs MP Spez Det

Kadervorkurs und Praktischer
Dienst in Rekrutenschule

Kurs 2 für Interventionseinheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts

Offizierslehrgang MP
Spez Det

Kurs 3 für Interventionseinheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts

Kadervorkurs und Praktischer
Dienst im Einsatzbereich

Bemerkungen

Bemerkungen

3.0

Fw

X

anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage), Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) sowie Technischer Lehrgang (26 Tage)

3.2

Hptfw

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen

3.3

Adj Uof

X

anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage)

Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Fw oder Hptfw im MP Spez Det

4.0

Lt

X

anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Mindestens fünf Jahre Einsatzerfahrung als Unteroffizier oder höherer Unteroffizier im MP Spez Det

4.1

Oblt

Mindestens zwei Jahre im Grad Lt

5.0

Hptm

X

X

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) und Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)

Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im MP Spez Det

6.0

Maj

X

anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Formationen

Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im MP Spez Det

3.3 Kommando Militärpolizei

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Grundkurs Kommando Militärpolizei oder Polizist/in
mit Fachausweis

Interne Militärpolizeiausbildung

Führungslehrgang Truppen-körper oder Grosser Verband

Kadervorkurs und
Praktischer Dienst
im Einsatzbereich

Bemerkungen

Bemerkungen

2.0

Sdt

Wm

X

anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

2.1

Wm

Obwm

Mindestens zwei Jahre als Wm

3.0

Obwm

Fw
Mp
Sich Uof

X

anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)

Mindestens zwei Jahre als Obwm

3.1

Sdt

Wm

Obwm

Fw
MP Uof

X

anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)

3.2

Fw

Hptfw

X

Der Grad Hptfw kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen höheren Unteroffizierslehrgang mit Praktischen Dienst erreicht werden.

Absolvierung des höheren Unteroffizierslehrganges ohne Altersgrenze und ohne Unteroffiziersschule für Angehörige der Militärpolizei, die einen beruflichen Unteroffiziersgrad erhalten haben. Vorschlag erfolgt beruflich.

3.3

Fw

Hptfw

Adj Uof

X

X

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Mindestens zwei Jahre als Fw oder Hptfw

3.4

Adj Uof

Stabsadj

X

X

anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (12 Tage)

Mindestens zwei Jahre als Adj Uof

4.0

Wm

Obwm

Hptfw

Adj Uof

Lt

X

Der Grad Lt kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch eine Offiziersschule mit Praktischen Dienst erreicht werden.

Absolvierung der Offiziersschule ohne Altersgrenze und ohne Unteroffiziersschule für Angehörige der Militärpolizei, die einen beruflichen Unteroffiziersgrad erhalten haben. Vorschlag erfolgt beruflich.

4.1

Lt

Oblt

Mindestens zwei Jahre als Lt

5.0

Oblt

Hptm

X

X

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Der Grad Hptm kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden.

Mindestens zwei Jahre als Oblt

6.0

Hptm

Maj

X

X

anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe

Der Grad Maj kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden.

Mindestens zwei Jahre als Hptm

6.1

Maj

Oberstlt

X

X

anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe

Der Grad Oberstlt kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden.

Mindestens zwei Jahre als Maj

3.4 Kampfmittelbeseitigung- und Minenräumungsdetachement

Kaderausbildungslaufbahn

Angehender Grad

Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Ausgangsgrad

Berufliches Assessment
KAMIR

Grundausbildung KAMIBES

Erweiterte berufliche Fachausbildung gemäss Konzept
Ausbildung KAMIR

Bemerkungen

Bemerkungen

2.0

Wm

Sdt

Gfr

X

X

Absolvieren milizmässig nur die UOS (27 Tage); leisten keinen Praktischen Dienst als Gruppenführer/in.

Angehörige der Armee, die als Sdt/Gfr/Obgfr eine Anstellung als Fachberufsmilitär haben, werden bis zur Beförderung/Ersteinteilung (Absolvierung UOS von 27 Tagen) als Betr Sdt im Betr Det LVb G/Rttg/ABC eingeteilt. Optional kann ein Prakt D zu Gunsten KAMIR Ei Det (maximal 19 Wochen) geleistet werden. Entscheid durch Kdt KAMIR nach Bedarf der Armee.

Beförderung zum Wm ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

3.2

Hptfw

Wm

Obwm

X

X

Anstelle des Praktischen Dienstes (131 Tage) als Einheitsfeldweibel absolvieren die Angehörigen der Armee die berufliche Grundausbildung KAMIBES.

Angehörige der Armee im Grad Hptfw ohne berufliche Grundausbildung KAMIBES werden ad interim eingeteilt. Optional kann ein Prakt D zu Gunsten KAMIR Ei Det (maximal 19 Wochen) geleistet werden. Entscheid durch Kdt KAMIR nach Bedarf der Armee.

Beförderung zum Hptfw ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

3.3

Adj Uof

Hptfw

Four

X

X

X

Absolvieren keinen TLG und oder Prakt D. Optional kann der TLG Log (26 Tage) oder der TLG KAMIR (12 Tage) absolviert werden. Entscheid durch Kdt KAMIR nach Bedarf der Armee.

Für die Beförderung zum Adj Uof mindestens vier Jahre im Grad eines Hptfw. Beförderung zum Adj Uof ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

3.4

Stabsadj

Adj Uof

X

X

X

Absolvieren den Führungslehrgang Truppenkörper erster und zweiter Teil im Bereich FGG 1, 2 oder 4. Absolvieren keinen Prakt D.

Für die Beförderung zum Stabsadj mindestens vier Jahre im Grad eines Adj Uof. Beförderung zum Stabsadj ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

4.0

Lt mit Funktion Detachementschef/in ad Interim 

Uof /
Höh Uof

X

X

X

Leisten keinen Prakt D als Zugführer/-in. Optional kann der Prakt D als Zugführer/-in absolviert werden. Entscheid durch Kdt KAMIR nach Bedarf der Armee.

Absolvierung der Offiziersschule (15 Wochen) ohne Alterslimite möglich. Vorschlag erfolgt beruflich.

4.2

Oblt mit Funktion Detachementschef/in ad Interim

Lt

X

X

X

Muss für die Beförderung zum Oblt zwingend den TLG KAMIR von 12 Tagen absolviert haben.

Beförderung Lt zu Oblt nach 2 Funktionsjahren (beruflich).

5.0

Hptm Detachementschef/in

Oblt

X

X

X

Ausbildung zum Einheitskommandanten/zur Einheitskommandantin: Führungslehrgang Einheit (26 Tage), Praktischer Dienst (132 Tage), Technischer Lehrgang KAMIR (12 Tage).

Weiterausbildung und Beförderung zum Hptm ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

5.0

Hptm / Maj (nicht Detachementschef/in)

Oblt

X

X

X

Absolvieren den Führungslehrgang Truppenkörper erster und zweiter Teil im Bereich FGG 2, 3, 4 oder 6. Absolvieren keinen Praktischen Dienst.

Weiterausbildung und Beförderung zum Hptm ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. Oblt welche den FLG Trp Kö absolviert haben, werden zum Hptm befördert und auf eine Soll-Stelle im Grad Major im Kdo KAMIR a i eingeteilt.

6.0

Maj

Hptm

X

X

X

Absolvieren den Führungslehrgang Truppenkörper erster und zweiter Teil im Bereich FGG 2, 3, 4 oder 6. Absolvieren keinen Praktischen Dienst.

Weiterausbildung und Beförderung zum Major ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. Beförderung zum Maj unter Auflage mindestens 8 Jahre Offizier (Beförderung zum Lt).

6.1

Oberstlt

Maj

X

X

X

Absolvieren den Führungslehrgang Truppenkörper erster und zweiter Teil im Bereich FGG 2, 3, 4 oder 6.

Die Weiterausbildung und die Beförderung zum Oberstlt ist ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

3.5 Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA)

Kaderausbildungslaufbahn

Angehender Grad

Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen

Fachdienstkurs oder Technischer Lehrgang
für den angehenden Grad

Kadervorkurs und Praktischer
Dienst in Rekrutenschule

Bemerkungen

Bemerkungen

4.0

Lt

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

5.0

Hptm

12–16

33

anstelle Technischer Lehrgang (5–26 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Legende:

X
Berufliche Ausbildungslehrgänge im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ohne Anrechenbarkeit an die Ausbildungsdienstpflicht.
* Der Grad eines Berufsunteroffiziers/einer Berufsunteroffizierin darf in der Milizfunktion höchstens um einen Grad höher sein als sein/ihr Grad in der beruflichen Funktion.
Adj Uof Adjutantunteroffizier
BACI Battle Area Clearance
BEMS Berechtigung für den Einsatz von Munition mit Sprengwirkung
BO Berufsoffizier/-in
BU Berufsunteroffizier/-in
Chefadj Chefadjutant
CMD Conventional Munitions Disposal
EOD Explosive Ordnance Disposal
Four Fourier
Fw Feldweibel
GAL BUSA Grundausbildungslehrgang Berufsunteroffiziersschule der Armee
Gfr Gefreiter
HMA Humanitarian Mine Action
Hptadj Hauptadjutant
Hptfw Hauptfeldweibel
Hptm Hauptmann
IEDD Improvised Explosive Device Disposal
i Gst im Generalstab
KAMIBES Kampfmittelbeseitigung
KAMIR Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung
Lt Leutnant
Maj Major
MP Militärpolizei
Oberstlt Oberstleutnant
Obgfr Obergefreiter
Oblt Oberleutnant
Obwm Oberwachtmeister
Rekr Rekrut
Sdt Soldat
Stabsadj Stabsadjutant
WAL Weiterausbildungslehrgang
Wm Wachtmeister

Anhang 5 ¹⁹²

¹⁹² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Okt. 2019 ( AS 2019 3233 ). Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020 ( AS 2020 5087 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 820 ), Art. 12 der V vom 26. Sept. 2025 über den Stab Einsatzunterstützung Landesregierung ( AS 2025 610 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
(Art. 81 Abs. 1)

Spezialisten und Spezialistinnen

Angehörige der Armee können zu Spezialisten oder Spezialistinnen ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden, wenn sie:
1.
in ihrer zivilen Tätigkeit bei der Swisscom, einer ihrer Tochtergesellschaften oder einer Partnerfirma im technischen Betrieb (Planung/Entwicklung, Steuerung, Unterhalt, Einsatz und Schutz) in folgenden Bereichen tätig sind:
1.1
System «Information der Bevölkerung durch den Bund in Krisenlagen mit Radio (IBBK)»,
1.2
Kabel- und Sendeanlagen,
1.3
Sprach- und Datenkommunikation über Fest- oder Mobilfunknetz,
1.4
Höhenstandorte,
1.5
IT- und IOT-Plattformen und -systeme,
1.6
im Fachstab Telecom als Chef/-in, Stv Chef/-in, Chef/-in Ei, Op Of oder Uem Of eingeteilt sind;
2.
in ihrer zivilen Tätigkeit bei der Luftwaffe, beim Militärischen Nachrichtendienst oder bei der Logistikbasis der Armee eine Funktion innehaben, die unabhängig von der Lage einsatzrelevante Aufgaben erfüllt;
3.
die Voraussetzungen für eine Einteilung als Pilot/in, Werkpilot/in, Bordoperateur/in, Drohnenoperateur/in, Drohneneinsatzoffizier/in, Fallschirmaufklärer/in oder Armeeaufklärer/in erfüllen;
4.
über besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen:
4.1
Flugzeuginstandhaltung und -instandsetzung,
4.2
Integrale Flugsicherheit inklusive Einsatzplanung und -führung,
4.3
Luftraumüberwachung und -bewirtschaftung sowie Einsatzplanung und Einsatzleitung von Luftmitteln,
4.4
Flugmeteorologie,
4.5
Flugmedizin und Flugpsychologie,
4.6
Genietechnische Instandstellung von Luftwaffeninfrastruktur nach gegnerischer Einwirkung,
4.7
Humanmedizin,
4.8
Zahnmedizin,
4.9
Veterinärmedizin,
4.10
Pharmazie,
4.11
Lebensmittelhygiene,
4.12
Biologie,
4.13
Chemie,
4.14
Physik,
4.15
Kommunikation sowie Management-, Informations- und Kommunikationsausbildung,
4.16
Sprachen,
4.17
Lehre und Forschung in den Bereichen Führung, Militärgeschichte, Militärpsychologie, Militärpädagogik, Militärökonomie, Militärsoziologie und Strategiestudien,
4.18
Geoinformationssysteme,
4.19
Kynologie,
4.20
Ingenieurwesen,
4.21
Bedienung für die Software des Führungssimulators 95+,
4.22
Sportausbildung,
4.23
Tauchen,
4.24
Moderation von Orientierungsveranstaltungen;
4.25
seelsorgliche Betreuung,
4.26
Cybersicherheit, Cyberschutz, Cyberabwehr und Kryptologie,
4.27
Polizeiwesen,
4.28
Musik mit Schwerpunkt Musiktheorie;
5.
dem Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale angehören;
6.
dem Stab Einsatzunterstützung Landesregierung angehören;
7.
dem Kommando Weltraum angehören.

Anhang 6 ¹⁹³

¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 174 ).
(Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)

Zuständigkeit für Verschiebungen

Art des Dienstes

Gesuchsteller/-in

Empfänger/-in des Gesuches

Entscheid

Rekrutierung

Stellungspflichtige

Kreiskommandant/-in

Kreiskommandant/-in

Grundausbildungsdienste

Rekruten

Kommando Ausbildung

Kommando Ausbildung

Kaderausbildungsdienste

Soldaten, Gefreite
– Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister
– höhere Unteroffiziere, die nicht in Stäben eingeteilt sind
Subalternoffiziere, die nicht in Stäben und nicht ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind

Kreiskommandant/-in

Kommando Ausbildung

höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind
– Subalternoffiziere, die in Stäben und ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind
– Hauptleute und Stabsoffiziere
Fachoffiziere sowie Spezialisten/Spezialistinnen

Kommando Ausbildung auf dem Dienstweg

Kommando Ausbildung

Offiziere im Generalstab (GLG I/GLG IV und GLG V)

Chef/-in der Armee auf dem Dienstweg

Chef/-in der Armee

Offiziere im Generalstab (GLG II und GLG III)

Kommando Ausbildung auf dem Dienstweg

Kommando Ausbildung

Ausbildungsdienste der Formationen

und

Besondere Dienste
für Kader

Soldaten, Gefreite
– Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister
Höhere Unteroffiziere, die nicht in Stäben eingeteilt sind

Kreiskommandant/-in

Kreiskommandant/-in oder Kommando Ausbildung

Subalternoffiziere, die nicht ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind

Kommando Ausbildung

Höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind
– Subalternoffiziere, die ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind
– Hauptleute und Stabsoffiziere
Fachoffiziere/Fachoffizierinnen sowie Spezialisten/Spezialistinnen

Kommando Ausbildung, Kommando Operationen, Kommando Cyber, Logistikbasis der Armee und Armeestab sowie Stäbe Bundesrat und Oberauditorat
auf dem Dienstweg

Kommando Ausbildung, Kommando Operationen, Kommando Cyber, Logistikbasis der Armee und Armeestab sowie Stäbe Bundesrat und Oberauditorat

Anhang 7

(Art. 107)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I
Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
1.
Verordnung vom 10. April 2002¹⁹⁴ über die Rekrutierung;
2.
Verordnung des VBS vom 16. April 2002¹⁹⁵ über die Rekrutierung;
3.
Verordnung vom 24. September 2004¹⁹⁶ über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen;
4.
Verordnung vom 10. Dezember 2004¹⁹⁷ über das militärische Kontrollwesen;
5.
Verordnung vom 19. November 2003¹⁹⁸ über die Militärdienstpflicht;
6.
Verordnung des VBS vom 5. September 2013¹⁹⁹ über die freiwilligen Dienstleistungen.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…²⁰⁰
¹⁹⁴ [ AS 2002 723 ; 2003 4599 Art. 9 Ziff. 1, 5179 Art. 24; 2004 4357 Art. 7, 4955 Anhang 3, 5299 Art. 44; 2005 5099 Ziff. III 2; 2006 4705 Ziff. II 35; 2007 389 Ziff. II; 2009 6667 Anhang 36 Ziff. 3; 2010 5971 Ziff. I 6; 2011 5227 Ziff. I 4. 5 ; 2017 487 Ziff. I 2]
¹⁹⁵ [ AS 2002 892 ; 2010 6099 Ziff. I 2]
¹⁹⁶ [ AS 2004 4357 ; 2009 4291 Beilage Ziff. 3; 2010 5971 Ziff. I 8]
¹⁹⁷ [ AS 2004 5299 ; 2007 6751 Beilage 2 Ziff. 2; 2008 4943 Ziff. I 15; 2009 4291 Beilage Ziff. 4, 6667 Anhang 36 Ziff. 5; 2010 5971 Ziff. I 9]
¹⁹⁸ [ AS 2003 4609 ; 2004 5319 ; 2005 5099 ; 2007 6751 ; 2008 5747 Anhang Ziff. 9; 2009 5887 ; 2010 5971 Ziff. I 10; 2011 6183 ; 2012 3415 , 6493 Anhang 2 Ziff. 2; 2013 2735 , 2761 Ziff. II, 3037 ; 2014 2849 ; 2017 487 Ziff. I 3]
¹⁹⁹ [ AS 2013 3023 ]
²⁰⁰ Die Änderungen können unter AS 2017 7405 konsultiert werden.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht