Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion (612.7)

CH - VS

Gesetz über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion (612.7)

Gesetz über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion

über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion (GFinR3) vom 15.11.2018 (Stand 01.05.2019) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 17 Absatz 2, 31 und 42 der Kantonsverfassung; eingesehen die Bundesgesetzgebung über den Wasserbau; eingesehen das kantonale Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007 und seine Verordnung vom 5. Dezember 2007; eingesehen das Dekret zur Schaffung eines Finanzierungsfonds für das Projekt der 3. Rhonekorrektion vom 11. September 2014; eingesehen die Artikel 43 und 94 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Bereitstellung der zur Realisierung der 3. Rhonekorrektion (nachfolgend: Projekt) notwendigen finanziellen Mit - tel.

Art. 2 Gegenstand

1 Das Gesetz führt die für das Projekt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel auf, die in den Fonds für die Finanzierung des Projekts der 3. Rhone - korrektion (nachfolgend: Fonds) einbezahlt werden.
2 Das Gesetz regelt die Äufnung des Fonds im Sinne des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Zusätzlich regelt das Gesetz die bei den Gemeinden sowie bei den Eisen - bahnkonzessionären zu erhebenden Beiträge (nachfolgend: Beiträge).

Art. 3 Der Fonds

1 Der Fonds wird mit einem Anfangskapital von 60 Millionen Franken aus dem Fonds für die Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahr - hunderts ausgestattet.
2 Der Fonds wird durch einen Beitrag im jährlichen Budget geäufnet.
3 In den Fonds fliessen ausserdem: a) die Beiträge; b) die Konzessions- und Bewilligungsgebühren für den Kiesabbau in der Rhone und die Deponien im Zusammenhang mit dem Projekt; c) die Bundessubventionen und -beiträge; d) der Beitrag des Kantons Waadt, der durch eine interkantonale Verein - barung festgelegt wird; e) spätere Zuwendungen aus anderen kantonalen Fonds.
4 Allfällige Schenkungen Dritter können ebenfalls in den Fonds fliessen.
5 Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.
6 Die Entnahme von Mitteln aus dem Fonds ist zulässig, falls die Auslagen für die Realisierung des Projekts im Budget vorgesehen sind.

Art. 4 Verwaltung des Fonds

1 Die für den Rhonewasserbau zuständige Behörde verwaltet den Fonds.
2 Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen.

Art. 5 Gesamtkosten des Projekts

1 Die Beiträge werden auf der Grundlage der Gesamtkosten des Projekts seit dem 1. Januar 1996 berechnet (nachfolgend: Gesamtkosten).
2 Diese Gesamtkosten beinhalten die Kosten zur baulichen Umsetzung von Wasserbaumassnahmen, für Studien, für Arbeiten von allgemeinem Interes - se (beinhaltend die Bereiche Stadtplanung und Tourismus) und anderer Projektkosten wie Aufwendungen für Begleitmassnahmen (landwirtschaftli - che und andere), für die Aneignung von dinglichen oder persönlichen Rech - ten (durch freihändigen Kauf oder Enteignung), Entschädigungen, Mandats - kosten, Finanzaufwand sowie projektspezifische Personal-, Betriebs-, Dienstleistungs- und Gutachtenskosten des Staates.
3 In den Gesamtkosten nicht enthalten sind die Kosten zu Lasten Dritter für Arbeiten an ihren eigenen Werken sowie die daraus resultierenden Mehr - werte.
4 Von den Gesamtkosten abzuziehen sind einerseits der durch eine interkan - tonale Vereinbarung festzusetzende Beitrag des Kantons Waadt an das Projekt und andererseits die von natürlichen und juristischen Personen ge - leisteten Beträge zum Ausgleich der von ihnen verursachten Beeinträchti - gungen der Rhone.

Art. 6 Grundsätze

1 Die Finanzierung des Projekts wird grundsätzlich durch den Fonds sicher - gestellt.
2 Die Beiträge werden auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgebots, des Nutzniesser- und Verursacherprinzips sowie des Prinzips der Solidarität un - ter den Gemeinwesen festgelegt.
3 Die weiteren Beiträge werden durch das kantonale Gesetz über den Wasserbau geregelt.

Art. 7 Zuständigkeit

1 Der Staatsrat: a) schliesst die interkantonale Vereinbarung mit dem Kanton Waadt ab; b) verfügt die Beiträge der Gemeinden; c) verfügt die Beiträge jedes Eisenbahnkonzessionärs.
2 Die übrigen zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfügungen und Massnahmen werden durch das für die Gewässer zuständige Departement (nachfolgend: Departement) erlassen. Dieses kann seine Kompetenzen de - legieren.
2 Allgemeine Regelung der Finanzierung

Art. 8 Bundesbeiträge

1 Der Kanton unternimmt die nötigen Schritte zur Erlangung von Bundessub - ventionen für das Projekt, die in Form von Verfügungen oder im Rahmen von Programmvereinbarungen gewährt werden.
2 Dasselbe unternimmt der Kanton, um Bundesbeiträge für die Nationalstras - sen zu erlangen, die Nutzniesser des Projekts sind.

Art. 9 Gesamtanteile der Beiträge

1 Die Beiträge der Gemeinden gemäss Artikel 12 betragen 2 Prozent des Anteils an den Gesamtkosten gemäss den Modalitäten in Artikel 10.
2 Die Beiträge der Eisenbahnkonzessionäre gemäss Artikel 23 betragen 6,1 Prozent des Anteils an den Gesamtkosten gemäss den Modalitäten in Artikel
10.
3 Diese Prozentsätze gelten unabhängig vom Erhalt von Bundesbeiträgen gemäss Artikel 8.

Art. 10 Erhebungsperioden

1 Aufgrund der Projektdauer und der Vielzahl der im Projekt enthaltenen Massnahmen wird die Beitragserhebung auf aufeinanderfolgende Erhe - bungsperioden verteilt, für die jeweils eine Höchstgrenze für den Anteil an den Gesamtkosten der jeweiligen Erhebungsperiode festgelegt wird.
2 Dabei gelten folgende Erhebungsperioden: a) die erste Erhebungsperiode beginnt mit dem Inkrafttreten des Geset - zes und endet am 31. Dezember 2024; die Höchstgrenze liegt bei 600 Millionen Franken; b) die zweite Erhebungsperiode beginnt nach dem Ende der ersten Erhe - bungsperiode und endet am 31. Dezember 2034; die Höchstgrenze liegt bei 800 Millionen Franken, eventuell ergänzt mit dem Saldo, der während der ersten Erhebungsperiode nicht in Rechnung gestellt wur - de; c) die dritte und letzte Erhebungsperiode beginnt nach dem Ende der zweiten Erhebungsperiode und endet mit dem Ende des Projekts, spä - testens aber am 31. Dezember 2050; die Höchstgrenze liegt bei 1 Mil - liarde Franken, eventuell ergänzt mit dem Saldo, der während der vor - angegangenen Erhebungsperioden nicht in Rechnung gestellt wurde.
3 Der zu Beginn jeder Erhebungsperiode festgelegte Beitrag wird in jährlich gleichbleibende Ratenzahlungen aufgeteilt.
4 Falls die effektiven Kosten des Fortschritts des Projekts im Vergleich zu den Voranschlägen tiefer liegen, wird dies in der Beitragsverfügung der dar - auffolgenden Erhebungsperiode berücksichtigt.
5 Jede Erhebungsperiode löst eine spezifische Beitragsverfügung aus. Nach der letzten Erhebungsperiode erfolgt die allfällige Anpassung des bereits verfügten Beitrags in einer weiteren spezifischen Verfügung.
6 Nicht bestrittene Verfügungen sind definitiv. Sie werden nicht in Wiederer - wägung gezogen, wenn andere Beitragsverfügungen nachträglich durch das Gericht aufgehoben oder abgeändert werden.

Art. 11 Erhebung

1 Die Gemeinden und die Eisenbahnkonzessionäre sind ab der ersten Erhe - bungsperiode am Projekt beitragspflichtig. Der Ausführungsort der einzelnen Massnahmen des Projekts ist nicht massgebend.
2 Wird ein Eisenbahnkonzessionär während einer Erhebungsperiode im Sin - ne von Artikel 10 beitragspflichtig, so hat er einen Nachtragsbeitrag pro rata temporis zu bezahlen, so dass die Gleichbehandlung mit den anderen Kon - zessionären innerhalb der Erhebungsperiode gewährleistet ist. Dieser Nach - tragsbeitrag ist spätestens mit dem Beitrag für die nachfolgende Erhebungs - periode zu bezahlen; er wird für die Berechnung der Beiträge der anderen Konzessionäre berücksichtigt.
3 Gemeinden

Art. 12 Aufteilung

1 Der Gesamtbetrag der von den Gemeinden geschuldeten Beiträge im Sin - ne von Artikel 9 Absatz 1 wird folgendermassen aufgeteilt: Gemeinden des Kantons, verteilt im Verhältnis zu der Anzahl Einwohner jeder Gemeinde, auf Basis der neusten offiziellen kantona - len Statistik; b) nach dem Verursacherprinzip: 5 Prozent zulasten der Gesamtheit der Gemeinden des Kantons, verteilt im Verhältnis zu den Flächen der Gemeinden, die im Einzugsgebiet der Rhone liegen;
c) nach dem Nutzniesserprinzip: 60 Prozent zulasten derjenigen Gemein - den, die aus dem Projekt einen Nutzen ziehen, verteilt im Verhältnis zu den Flächen, die gemäss kantonalem Gesetz über den Wasserbau in - nerhalb der Überflutungsgefahrenzonen der Rhone liegen. Bis zur Ge - nehmigung Letzterer bilden die im Wasserbauplan im Sinne des kanto - nalen Gesetzes über den Wasserbau (nachfolgend: GP-R3) aufgeführ - ten Darstellungen der Überflutungsgefahrenzonen vor der Umsetzung der Arbeiten die massgebende Grundlage. Bei der Berechnung wird dabei berücksichtigt, ob Bauzonen im Sinne der Gesetzgebung zur Raumplanung betroffen sind.
2
20 Prozent des Anteils, der aufgrund des Nutzniesserprinzips gemäss Ab - satz 1 Buchstabe c festgelegt wird, wird allen Gemeinden, die aus dem Projekt einen Nutzen ziehen, hinzugefügt; dieser Anteil wird anschliessend vom Endbetrag abgezogen und zwar im Verhältnis zur räumlichen Ausdeh - nung des Projekts auf ihrem Gebiet und unter Berücksichtigung der Projekt - flächen innerhalb oder ausserhalb der Bauzone.

Art. 13 Bericht und Beitragstabelle

1 Der Kanton erstellt für jede Erhebungsperiode, spätestens zwei Jahre nach deren Beginn, folgende Unterlagen: a) einen Bericht, mindestens enthaltend:
1. die gesetzlichen Grundlagen,
2. den Anteil an den Gesamtkosten des Projekts für die Erhebungs - periode, mit Angabe der bisher effektiv entstandenen Kosten,
3. den Gesamtbetrag der von den Gemeinden geschuldeten Beiträ - ge, sowohl in ihrer Gesamtheit als auch für jedes in Artikel 12 ge - nannte Prinzip; b) eine Beitragstabelle, die für jede Gemeinde die Beitragshöhe und die für deren Berechnung verwendete Methode enthält.
2 Bei der Erstellung dieser Unterlagen hört der Kanton die Gemeinden an und räumt ihnen die Möglichkeit ein, schriftliche Änderungsvorschläge vor - zubringen.

Art. 14 Verfügung

1 Für jede Erhebungsperiode im Sinne von Artikel 10 legt der Staatsrat die Höhe der gemeindespezifischen Beiträge in einer einzigen Verfügung fest.
4 Eisenbahnkonzessionäre

Art. 15 Kreis der Konzessionäre

1 Die Eisenbahnkonzessionäre sind Eisenbahnunternehmen, die gemäss Bundesgesetzgebung über eine Infrastrukturkonzession auf dem Gebiet des Kantons Wallis verfügen.

Art. 16 Verteilung

1 Die Höhe des von jedem Konzessionär geschuldeten Beitrags entspricht dem Mehrwert, der für ihn aus dem Projekt resultiert.
2 Dieser Mehrwert entspricht dem Anteil der Konzessionäre an den Gesamt - kosten gemäss Artikel 9 Absatz 3, und zwar im Verhältnis zur Gesamtlänge ihrer Gleise, die sich vor der Realisierung des Projekts in den Überflutungs - gefahrenzonen der Rhone gemäss kantonalem Gesetz über den Wasserbau befinden. Bis zur Genehmigung Letzterer bilden die im GP-R3 aufgeführten Darstellungen der Überflutungsgefahrenzonen vor der Umsetzung der Arbei - ten die massgebende Grundlage.

Art. 17 Bericht und Beitragstabelle

1 Der Kanton erstellt für jede Erhebungsperiode folgende Unterlagen: a) einen Bericht, mindestens enthaltend:
1. die gesetzlichen Grundlagen,
2. den Anteil an den Gesamtkosten des Projekts für die Erhebungs - periode, mit Angabe der bisher effektiv entstandenen Kosten,
3 - schuldeten Beiträge; b) eine Beitragstabelle, die eine Auflistung aller Konzessionäre, die Be - rechnungsmethode sowie die jeweilige Beitragshöhe enthält.

Art. 18 Öffentliche Auflage

1 Die in Artikel 17 genannten Unterlagen müssen während 30 Tagen öffent - lich aufgelegt werden.
2 Die Eisenbahnkonzessionäre sind hierüber mit eingeschriebenem Brief un - ter Hinweis auf ihr Einspracherecht und die Rechtsfolgen des Einsprache - verzichts zu informieren.

Art. 19 Einsprachen

1 Während der Frist der öffentlichen Auflage kann jeder Konzessionär Ein - sprache gegen seinen Beitrag erheben.
2 Die Einsprache ist zu begründen und schriftlich dem Staatsrat zuzustellen.
3 Die Instruktionsbehörde kann eine Einigungsverhandlung durchführen.

Art. 20 Verfügung

1 Nach Ablauf der öffentlichen Auflage erlässt der Staatsrat die Beitragsver - fügung, in der er über die unerledigten Eisprachen entscheidet und eröffnet sie allen Eisenbahnkonzessionären.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.11.2018 01.05.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-037, 2019-038
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.11.2018 01.05.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-037, 2019-038
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht