Konvention für die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten 1 (0.193.211)
CH - Schweizer Bundesrecht

Konvention für die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten 1

Abgeschlossen im Haag am 29. Juli 1899 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 1900² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Dezember 1900 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 1900 (Stand am 29. April 2025) ¹ Dieses Abkommen gilt für die Schweiz nur noch für die Beziehungen zu jenen Vertragsmächten, die dem Abk. vom 18. Okt. 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle ( SR 0.193.212 Art. 91) nicht angehören. Siehe die Liste der Vertragsstaaten am Schluss der vorliegenden Konvention. ² Ziff. I 1 des BB vom 10. Dez. 1900 ( AS 18 448 )

Titel I Über die Erhaltung des allgemeinen Friedens

Art. 1
Um in den internationalen Beziehungen die Anwendung von Gewalt so weit als möglich zu vermeiden, kommen die Signatarmächte überein, alle ihre Bemühungen anzuwenden, um die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten herbeizuführen.

Titel II Gute Dienste und Vermittlung

Art. 2
Die Vertragsmächte verpflichten sich, in Fällen schwerer Meinungsverschiedenheit oder von Konflikten³, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer oder mehrerer befreundeten Mächte anzurufen, insoweit die Umstände es gestatten.
³ Berichtigung der in der AS veröffentlichten Übersetzung gemäss Originaltext.
Art. 3
Unabhängig hiervon halten die Signatarmächte es für nützlich, dass eine oder mehrere der nicht am Streite beteiligten Mächte aus eigenem Antriebe, soweit die Umstände es gestatten, den streitenden Staaten ihre guten Dienste oder ihre Vermittlung anbieten.
Den nicht am Streite beteiligten Staaten bleibt das Recht, ihre guten Dienste oder ihre Vermittlung anzubieten, auch während der Feindseligkeiten gewahrt. Die Ausübung dieses Rechtes soll nie von einer der streitenden Parteien als ein unfreundlicher Akt angesehen werden.
Art. 4
Die Aufgabe des Vermittlers besteht darin, die hervorgetretenen Gegensätze auszugleichen und die etwa entstandene Verstimmung zwischen den streitenden Staaten zu beschwichtigen.
Art. 5
Die Aufgabe des Vermittlers ist beendet, sobald durch einen der streitenden Teile oder durch den Vermittler selbst festgestellt ist, dass die von ihm vorgeschlagenen Mittel der Verständigung nicht angenommen werden.
Art. 6
Die guten Dienste und die Vermittlung, sei es, dass sie von den streitenden Parteien nachgesucht, sei es, dass sie von den nicht am Streite beteiligten Mächten aus eigenem Antrieb angeboten werden, haben immer nur den Charakter eines Ratschlages und niemals irgendwelche verbindliche Kraft.
Art. 7
Die Annahme einer Vermittlung kann, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, die Mobilisierung und andere Kriegsvorbereitungen weder unterbrechen noch verzögern, noch hindern.
Wenn die Vermittlung nach Eröffnung der Feindseligkeiten stattfindet, so nehmen diese ihren Fortgang, falls nichts anderes vereinbart ist.
Art. 8
Die Vertragsmächte gehen einig darin, zu empfehlen, dass folgende besondere Form der Vermittlung, wenn die Umstände es gestatten, angewendet werden möchte:
Bei schweren Meinungsverschiedenheiten, die den Frieden gefährden, wählen die streitenden Staaten je eine Macht, die sie ermächtigen, in direkte Verhandlungen mit der von der anderen Partei bezeichneten Macht einzutreten, um den Bruch der friedlichen Beziehungen zu verhindern.
Während der Dauer dieses Mandates, die, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, dreissig Tage nicht überschreiten darf, hören die streitenden Teile auf, über den zwischen ihnen obwaltenden Streit direkt miteinander zu verhandeln; die Streitfrage gilt vielmehr als an diese Mächte ausschliesslich übertragen. Es ist deren Pflicht, alle ihre Bemühungen zur Schlichtung des Streites anzuwenden.
Kommt es zum wirklichen Bruch der friedlichen Beziehungen, so bleiben jene Mächte doch mit der gemeinsamen Aufgabe betraut, jede Gelegenheit zu benutzen, um den Frieden wieder herzustellen.

Titel III Internationale Untersuchungskommissionen

Art. 9
Bei internationalen Streitigkeiten, welche weder die Ehre noch wesentliche Interessen des Staates berühren und auf einer verschiedenen Würdigung von Tatsachen beruhen, halten die Signatarmächte für nützlich, dass, nachdem die diplomatischen Verhandlungen erfolglos geblieben sind, die streitenden Staaten, sofern die Umstände es gestatten, eine internationale Untersuchungskommission einsetzen mit dem Auftrag, die streitigen Tatsachen durch eine unparteiische und gewissenhafte Untersuchung aufzuklären und dadurch die Lösung dieser Streitigkeiten zu erleichtern.
Art. 10
Die internationalen Untersuchungskommissionen werden auf Grund einer besondern Vereinbarung der streitenden Parteien gebildet.
Diese Vereinbarung bestimmt die zu untersuchenden Tatsachen und den Umfang des den Kommissarien erteilten Mandates.
Sie regelt auch das Verfahren.
Die Untersuchung hat kontradiktorisch zu erfolgen.
Die zu beobachtende Form und die Fristen werden, wenn die Spezialkonvention darüber nichts enthält, durch die Kommission bestimmt.
Art. 11
Die internationalen Untersuchungskommissionen werden, anderweitige Abmachungen vorbehalten, nach Artikel 32 der gegenwärtigen Konvention gebildet.
Art. 12
Die Streitteile verpflichten sich, der internationalen Untersuchungskommission alle für eine vollständige Kenntnis und genaue Feststellung der streitigen Tatsachen notwendigen Mittel und Erleichterungen in so weitem Umfange zu gewähren, als sie es für möglich erachten.
Art. 13
Die internationale Untersuchungskommission erstattet den streitenden Staaten einen Bericht, den alle Mitglieder derselben zu unterzeichnen haben.
Art. 14
Der Bericht der internationalen Untersuchungskommission beschränkt sich auf die Feststellung der Tatsachen und hat keineswegs den Charakter eines Schiedsspruches; er lässt den streitenden Staaten volle Freiheit für die weitere Behandlung der Angelegenheit.

Titel IV Das internationale Schiedswesen

Kapitel I Die Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 15
Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit bezweckt die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Staaten durch Richter ihrer Wahl und nach Rechtsgrundsätzen.
Art. 16
Bei Rechtsfragen und namentlich bei Anständen betreffend die Auslegung und die Anwendung von Staatsverträgen wird die Schiedsgerichtsbarkeit von den Signatarmächten als das wirksamste und zugleich gerechteste Mittel anerkannt, Streitigkeiten zu erledigen, die auf diplomatischem Wege nicht haben beigelegt werden können.
Art. 17
Der Schiedsvertrag wird im Hinblick auf bereits entstandene oder etwa künftig entstehende Streitigkeiten abgeschlossen.
Er kann sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf eine bestimmte Kategorie von Streitigkeiten erstrecken.
Art. 18
Der Schiedsvertrag schliesst die Verpflichtung in sich, sich in guten Treuen dem schiedsgerichtlichen Urteil zu unterwerfen.
Art. 19
Unabhängig von den allgemeinen und besonderen Verträgen, welche jetzt schon die Signatarmächte zur Anrufung von Schiedsgerichten verpflichten, behalten sich diese Mächte vor, sei es vor der Ratifizierung der vorliegenden Akte, sei es später, neue allgemeine oder besondere Verträge abzuschliessen, um die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit auf alle ihnen passend erscheinenden Fälle auszudehnen.

Kapitel II Der ständige Schiedsgerichtshof

Art. 20
Um die unmittelbare Anrufung schiedsgerichtlicher Entscheidung bei Streitigkeiten zu erleichtern, welche auf diplomatischem Wege nicht geschlichtet werden konnten, verpflichten sich die Signatarmächte, einen ständigen Schiedsgerichtshof einzurichten, welcher zu jeder Zeit zugänglich sein soll und, anderweitige Vereinbarungen der Streitteile vorbehalten, gemäss den in vorliegender Konvention aufgestellten Regeln verfahren wird.
Art. 21
Der ständige Schiedsgerichtshof wird für alle schiedsgerichtlichen Fälle zuständig sein, es sei denn, dass die streitenden Parteien übereinkommen, ein besonderes Schiedsgericht einzusetzen.
Art. 22
Ein im Haag niedergesetztes internationales Amt dient dem Gerichtshof als Kanzlei.
Dieses Amt vermittelt alle auf den Zusammentritt des Gerichtshofes bezüglichen Mitteilungen.
Es verwahrt die Archive und besorgt die Verwaltungsgeschäfte.
Die Signatarmächte verpflichten sich, dem internationalen Amt im Haag beglaubigte Abschriften aller von ihnen abgeschlossenen Schiedsgerichtsverträge und aller sie betreffenden durch besondere Schiedsgerichte gefällten Schiedssprüche mitzuteilen.
Die Vertragsmächte verpflichten sich ferner, dem Amte alle Gesetze, Reglemente und Aktenstücke zuzustellen, welche die Vollziehung der vom Schiedsgerichtshof gefällten Urteile beurkunden.
Art. 23
Jede Vertragsmacht ernennt binnen drei Monaten nach Ratifizierung der gegenwärtigen Übereinkunft bis zu vier Personen, welche in den Fragen des internationalen Rechtes wohl bewandert, sich ausserdem des höchsten moralischen Ansehens erfreuen und bereit sind, das Schiedsrichteramt zu übernehmen.
Die so ernannten Personen werden als Mitglieder des Schiedsgerichtshofes in eine Liste eingetragen, welche das internationale Amt allen Vertragsmächten mitzuteilen hat.
Jede Änderung in der Liste der Schiedsrichter wird durch das internationale Amt den Signatarmächten ebenfalls mitgeteilt.
Zwei oder mehrere Mächte können übereinkommen, eines oder mehrere Mitglieder gemeinsam zu ernennen.
Dieselbe Person kann von verschiedenen Mächten ernannt werden.
Die Mitglieder des Gerichtshofes sind für sechs Jahre ernannt und können immer wieder gewählt werden.
Stirbt oder tritt ein Mitglied zurück, so soll die Ersatzwahl in der gleichen Weise erfolgen, wie der zu ersetzende Schiedsrichter ernannt worden war.
Art. 24
Wenn die Vertragsmächte sich zur Schlichtung eines zwischen ihnen entstandenen Streites an den Gerichtshof wenden wollen, sind die Mitglieder des zur Aburteilung dieses Streites zuständigen Gerichtes aus der allgemeinen Liste des Gerichtshofes zu wählen.
Wenn die Parteien sich über die Bildung des Schiedsgerichtes nicht verständigen können, so wird in folgender Weise verfahren:
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter, welche gemeinsam einen Obmann wählen.
Können die Schiedsrichter sich nicht einigen, so bezeichnen die Parteien im gegenseitigen Einverständnis eine dritte Macht, welche den Obmann zu wählen hat.
Können die Parteien sich auch hierüber nicht einigen, so bezeichnet jede von ihnen eine Macht, und der Obmann wird gemeinsam von den auf diese Weise bezeichneten Mächten ernannt.
Ist das Schiedsgericht gebildet, so teilen die Parteien dem internationalen Amt ihre Absicht, sich an den Gerichtshof zu wenden, und die Namen der Schiedsrichter mit.
Das Schiedsgericht tritt an dem von den Parteien bestimmten Zeitpunkt zusammen.
Die Mitglieder des Gerichtshofes geniessen, solange sie in Tätigkeit sind und sich ausserhalb ihres Heimatlandes befinden, die diplomatischen Privilegien und Immunitäten.
Art. 25
Das Schiedsgericht tagt in der Regel im Haag.
Ausser im Notfalle kann das Schiedsgericht seinen Sitz nur mit Einwilligung der Parteien ändern.
Art. 26
Das internationale Amt im Haag ist ermächtigt, seine Räumlichkeiten und seine Einrichtungen den Signatarmächten für die Sitzungen jedes andern besonderen Schiedsgerichtes zur Verfügung zu stellen.
Dem ständigen Gerichtshof können unter den in den Reglementen festgesetzten Bedingungen auch Streitigkeiten zwischen Nichtsignatarmächten, sowie zwischen Signatar- und Nichtsignatarmächten zur Aburteilung unterbreitet werden, wenn die Parteien sich hierüber vertragsmässig geeinigt haben.
Art. 27
Die Signatarmächte halten es für ihre Pflicht, im Falle ein scharfer Konflikt zwischen zweien oder mehreren von ihnen auszubrechen droht, die streitenden Staaten daran zu erinnern, dass ihnen der ständige Gerichtshof offen steht.
Infolgedessen erklären die Vertragsmächte, dass es nur als ein Akt guter Dienste betrachtet werden darf, wenn sie die streitenden Parteien an die Bestimmungen der gegenwärtigen Konvention erinnern und ihnen im höheren Interesse des Friedens den Rat geben, sich an den ständigen Gerichtshof zu wenden.
Art. 28
Möglichst bald nach Ratifizierung dieser Konvention durch wenigstens neun Mächte wird im Haag ein ständiger Verwaltungsrat, bestehend aus den in dieser Stadt akkreditierten diplomatischen Vertretern der Signatarmächte und dem Minister des Auswärtigen der Niederlande als Vorsitzenden, gebildet werden.
Dieser Rat wird mit der Errichtung und Einrichtung des internationalen Amtes beauftragt, welches unter seiner Leitung und Aufsicht stehen soll.
Er wird den Mächten von der Einsetzung des Gerichtshofes Kenntnis geben und für dessen Installierung sorgen.
Er erlässt sein Reglement sowie die sonstigen erforderlichen Reglemente; entscheidet alle Verwaltungsfragen, die sich etwa mit Bezug auf die Tätigkeit des Gerichtshofes erheben könnten; hat die Befugnis, die Beamten und Angestellten des internationalen Amtes zu ernennen, zu suspendieren, zu entlassen; setzt die Gehälter und Löhne fest und kontrolliert die ganze Geldwirtschaft.
Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern genügt zur Fassung gültiger Beschlüsse in geschäftsordnungsmässig berufenen Sitzungen; die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Der Verwaltungsrat teilt ohne Verzug den Mächten die von ihm angenommenen Reglemente mit; er erstattet ihnen alljährlich einen Bericht über die Arbeiten des Gerichtshofes, über die gesamte Verwaltung und die Ausgaben.
Art. 29
Die Kosten des internationalen Amtes werden von den Vertragsstaaten in dem Verhältnis getragen, wie es für das internationale Büro des Weltpostvereins festgesetzt ist.

Kapitel III Das Verfahren vor dem Schiedsgericht

Art. 30
Um die Ausdehnung des Schiedswesens zu fördern, haben die Vertragsstaaten folgende Regeln festgesetzt, welche auf das schiedsgerichtliche Verfahren anwendbar sind, es sei denn, dass die Parteien sich über andere Regeln geeinigt hätten.
Art. 31
Die Staaten, welche übereinkommen, eine Streitigkeit schiedsrichterlich erledigen zu lassen, schliessen eine Spezialvereinbarung (Schiedsvertrag) ab, in welcher der Streitgegenstand und der Umfang der Vollmachten der Schiedsrichter klar angegeben ist. Diese Vereinbarung schliesst die Verpflichtung der Parteien in sich, sich in guten Treuen dem Schiedsspruche zu unterwerfen.
Art. 32
Die schiedsrichterlichen Funktionen können einem einzelnen oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, welche die Parteien nach freiem Ermessen ernennen oder aus der Liste der Mitglieder des durch gegenwärtige Konvention eingesetzten ständigen Schiedsgerichtshofes wählen.
Wenn das Schiedsgericht nicht auf Grund einer unmittelbaren Verständigung der Parteien gebildet wird, so wird folgendermassen verfahren:
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter, und diese wählen gemeinsam einen Obmann.
Können die Schiedsrichter sich hierüber nicht einigen, so wird von den Parteien in gegenseitigem Einverständnis eine dritte Macht bezeichnet, welche den Obmann wählt.
Wird auch hierüber kein Einvernehmen erzielt, so wählt jede Partei eine Macht, und diese beiden Mächte ernennen dann zusammen den Obmann.
Art. 33
Wenn ein Souverän oder Staatsoberhaupt Schiedsrichter ist, so wird das schiedsgerichtliche Verfahren von ihm bestimmt.
Art. 34
Der Obmann ist von Rechtes wegen Vorsitzender des Schiedsgerichts.
Wenn das Schiedsgericht keinen Obmann hat, so wählt es sich selbst einen Vorsitzenden.
Art. 35
Stirbt ein Schiedsrichter, oder legt er sein Amt nieder, oder ist er aus irgendwelchem Grund verhindert, so wird er nach dem gleichen Modus ersetzt, nach welchem der zu Ersetzende berufen worden war.
Art. 36
Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von den Parteien bestimmt. Wenn nicht, so tagt das Gericht im Haag.
Der einmal festgestellte Gerichtssitz kann vom Schiedsgerichte nur im Falle höherer Gewalt geändert werden, es sei denn, dass die Parteien in eine Änderung einwilligen.
Art. 37
Die Parteien sind befugt, bei dem Schiedsgerichte Bevollmächtigte oder Spezialagenten zu ernennen, welche als Vermittler zwischen ihnen und dem Gericht zu dienen haben.
Sie können ferner Rechtsbeistände oder Anwälte zur Vertretung ihrer Rechte und Interessen vor dem Schiedsgericht ernennen.
Art. 38
Die Sprachen, in denen verhandelt wird, bestimmt das Schiedsgericht.
Art. 39
Das schiedsrichterliche Verfahren umfasst in der Regel zwei Abschnitte: die Untersuchung und die Verhandlung.
Die Untersuchung oder das Vorverfahren besteht darin, dass die Vertreter der Parteien alle gedruckten oder geschriebenen Aktenstücke und alle Urkunden, die für die Entscheidung bedeutsam sind, den Mitgliedern des Gerichtes und der Gegenpartei mitteilen. Das Gericht bestimmt, gemäss Artikel 49, in welcher Weise und binnen welcher Fristen diese Mitteilung zu erfolgen hat.
Die Verhandlung besteht in der mündlichen Entwicklung der von den Parteien geltend gemachten Gründe vor Gericht.
Art. 40
Jedes von einer Partei vorgelegte Aktenstück muss auch der anderen mitgeteilt werden.
Art. 41
Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet und ist nur dann öffentlich, wenn ein mit Zustimmung der Parteien gefasster Gerichtsbeschluss dies anordnet.
Über die Verhandlungen wird von Sekretären, die der Präsident ernennt, ein Protokoll geführt. Dieses Protokoll allein hat authentischen Charakter.
Art. 42
Nach Schluss der Untersuchung kann das Schiedsgericht alle neuen Aktenstücke und Urkunden von der Verhandlung ausschliessen, welche eine Partei ohne Zustimmung der anderen ihm vorlegen möchte.
Art. 43
Das Schiedsgericht ist befugt, alle neuen Aktenstücke und Urkunden in Betracht zu ziehen, auf welche die Vertreter der Parteien sein Augenmerk lenken.
In diesem Fall ist das Schiedsgericht berechtigt, die Vorlage dieser Aktenstücke und Urkunden zu verlangen. Hiervon hat es der Gegenpartei Kenntnis zu geben.
Art. 44
Das Schiedsgericht kann ausserdem von den Vertretern der Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller erforderlichen Auskünfte verlangen. Wird dies abgelehnt, so nimmt das Schiedsgericht hiervon Vormerkung.
Art. 45
Die Vertreter der Parteien sind berechtigt, dem Gericht mündlich alles vorzutragen, was sie zur Unterstützung ihrer Sache für nützlich halten.
Art. 46
Die Parteien haben das Recht, Zwischenfragen aufzuwerfen und Prozesseinreden geltend zu machen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über solche Punkte sind endgültig und können keine weiteren Erörterungen veranlassen.
Art. 47
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind berechtigt, an die Vertreter der Parteien Fragen zu stellen und von ihnen die Aufklärung zweifelhafter Punkte zu verlangen.
Weder die im Laufe der Verhandlungen gestellten Fragen noch die von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes gemachten Bemerkungen dürfen als Ausdruck der Meinung des Schiedsgerichts im allgemeinen oder seiner Mitglieder im besondern aufgefasst werden.
Art. 48
Das Schiedsgericht entscheidet über den Umfang seiner Kompetenz durch Auslegung des Schiedsvertrages und aller sonstigen einschlägigen Staatsverträge sowie durch Anwendung der Grundsätze des Völkerrechts.
Art. 49
Das Schiedsgericht erlässt die prozessleitenden Verfügungen, bestimmt die Formen und die Fristen, binnen welcher die Parteien ihre Schlussanträge einzureichen haben, und trifft alle das Beweisverfahren betreffenden Anordnungen.
Art. 50
Nachdem die Vertreter der Parteien alle Aufklärungen gegeben und alles Beweismaterial zur Stütze ihrer Sache beigebracht haben, verfügt der Präsident den Schluss der Verhandlung.
Art. 51
Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind geheim.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Weigert sich ein Mitglied, seine Stimme abzugeben, so muss hiervon im Protokoll Vormerkung genommen werden.
Art. 52
Der mit Mehrheit gefällte Schiedsspruch soll die Entscheidungsgründe angeben. Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen und von sämtlichen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen.
Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können bei der Unterschrift ihrer abweichenden Meinung Erwähnung tun.
Art. 53
Der Schiedsspruch wird in öffentlicher Sitzung in Gegenwart oder nach ordnungsmässiger Vorladung der Parteivertreter verkündigt.
Art. 54
Der ordnungsmässig verkündete und den Vertretern der streitenden Parteien mitgeteilte Schiedsspruch entscheidet den Streit endgültig und ohne Berufung.
Art. 55
Die Parteien können sich im Schiedsvertrag vorbehalten, eventuell die Revision des Schiedsspruches zu verlangen.
Der Antrag muss, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, an das Schiedsgericht gestellt werden, das den Spruch gefällt hat. Er kann nur begründet werden mit der Entdeckung einer neuen Tatsache, die bei Schluss der Verhandlung dem Schiedsgericht und dem Antragsteller unbekannt war, und welche derart ist, dass sie auf das Urteil einen entscheidenden Einfluss hätte ausüben müssen.
Das Revisionsverfahren kann nur durch einen Beschluss des Schiedsgerichts eröffnet werden, welcher ausdrücklich feststellt: das Vorhandensein der neuen Tatsache, dass sie den im ersten Absatz bezeichneten Charakter trägt, und dass demgemäss der Revisionsantrag begründet ist.
Der Schiedsvertrag setzt die Frist fest, innert welcher das Revisionsbegehren einzureichen ist.
Art. 56
Der Schiedsspruch ist nur für die Parteien bindend, welche den Schiedsvertrag geschlossen haben.
Wenn es gilt, eine Konvention auszulegen, an welcher noch andere Mächte als die Streitparteien beteiligt sind, so teilen letztere jenen Mächten den abgeschlossenen Schiedsvertrag mit. Jeder der Vertragsstaaten hat das Recht, an dem Prozess als Intervenient teilzunehmen. Wenn einer oder mehrere von ihnen von diesem Rechte Gebrauch machen, so wird das Urteil auch für sie bindend.
Art. 57
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Teil der Gerichtskosten.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 58
Die gegenwärtige Konvention soll sobald als möglich ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine authentische Abschrift allen Mächten, welche an der internationalen Friedenskonferenz im Haag vertreten waren, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden wird.
Art. 59
Die Nichtsignatarmächte, welche an der internationalen Friedenskonferenz vertreten waren, können der gegenwärtigen Konvention beitreten. Zu diesem Zwecke haben sie ihren Beitritt den Vertragsmächten in der Weise zur Kenntnis zu bringen, dass sie eine schriftliche Mitteilung an die Regierung der Niederlande richten, welche sie allen andern Vertragsmächten zugehen lässt.
Art. 60
Die Bedingungen, unter welchen die an der internationalen Friedenskonferenz nicht vertretenen Mächte der gegenwärtigen Konvention beitreten können, werden durch eine weitere Vereinbarung zwischen den Vertragsmächten festgesetzt werden.
Art. 61
Wenn eine der hohen vertragschliessenden Parteien diese Konvention kündigen sollte, so wird diese erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande und durch diese unmittelbar darauf an alle andern Vertragsmächte ergangenen Mitteilung ausser Kraft treten.
Diese Kündigung wird ihre Wirkung nur gegenüber derjenigen Macht äussern, von welcher sie ausgegangen ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Konvention unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt am neunundzwanzigsten Juli eintausendachthundertneunundneunzig in Den Haag, und zwar in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Regierung der Niederlande verwahrt bleiben wird und wovon authentische Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege zugestellt werden sollen.
(Es folgen die Unterschriften)
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