Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone
Abgeschlossen am 4. September 2025 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Dezember 2025 (Stand am 18. Dezember 2025)
¹ SR 0.814.281 ² SR 0.721.809.349.1 ³ SR 0.747.221.1 ⁴ SR 0.923.21 ⁵ SR 0.814.20 ⁶ SR 0.814.01 ⁷ SR 0.451.43 ⁸ SR 0.814.012
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
¹ Im Sinne dieses Abkommens kommen die Parteien überein, die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 des Helsinki-Übereinkommens zu verwenden.
² Die Parteien wenden das Subsidiaritätsprinzip an, wonach die durch dieses Abkommen geschaffene Kommission (nachstehend «die Kommission») die Arbeit der bestehenden und in Anhang I erwähnten oder im Rahmen neuer Abkommen möglicherweise geschaffenen französisch-schweizerischen Instanzen (nachstehend «die französisch-schweizerischen Instanzen») unterstützt, indem sie diesen Instanzen gestützt auf ihre Gesamtschau ermöglicht, ihre Zwecke uneingeschränkt zu erfüllen.
³ Die Parteien beabsichtigen, eine integrale Wasserbewirtschaftung umzusetzen, die definiert ist als der Prozess, der die koordinierte Entwicklung und Bewirtschaftung von Wasser, Land und verwandten Ressourcen ermöglicht, um die resultierende ökonomische und soziale Wohlfahrt in gerechter Weise zu maximieren, ohne die Nachhaltigkeit lebenswichtiger Ökosysteme und der Umwelt zu gefährden .
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Dieses Abkommen gilt für das Einzugsgebiet der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone. Es betrifft die quantitative und qualitative Bewirtschaftung der Oberflächengewässer und des Grundwassers des hydrographischen Einzugsgebiets, das den spezifischen räumlichen und materiellen Geltungsbereichen der französisch-schweizerischen Instanzen entspricht.
² Zur Umsetzung der Ziele nach Artikel 3 sorgen die Parteien im Einklang mit den in Artikel 5 erwähnten Grundsätzen dafür, die Kenntnisse in den folgenden Bereichen zu verbessern und falls erforderlich die entsprechenden Herausforderungen im Zusammenhang zu betrachten:
a.
die Erhaltung des Ökosystems der Rhone und der Gewässerlebensräume und Feuchtgebiete: –
durch Erhaltung und Wiederherstellung der Gewässerlebensräume,
–
durch Erhaltung und Verbesserung der Gewässerqualität und Verringerung der grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen;
b.
die Fischerei;
c.
die Schifffahrt;
d.
die Trinkwassergewinnung aus der Rhone;
e.
die Niedrig- und die Hochwassersituationen, einschliesslich der Prävention von Hochwasser und seinen Folgen, der Schutz vor Überschwemmungen, unter Berücksichtigung der ökologischen Anforderungen;
f.
die nachhaltige Nutzung der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone in der Energieproduktion;
g.
das Antizipieren und die Prävention der Auswirkungen des Klimawandels auf die Rhone;
h.
die Stärkung der Kenntnisse über die Rhone.
³ Dieses Abkommen berührt weder Art noch Umfang der Zuständigkeiten der nationalen Behörden und der Gebietskörperschaften Frankreichs und der Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden der Schweiz, wie sie in der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung der Parteien geregelt sind.
Art. 3 Ziele
Ziel dieses Abkommens ist, die integrale und nachhaltige Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone zu fördern und zu diesem Zweck die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu stärken.
Art. 4 Kommission für die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone
¹ Im Hinblick auf die Ziele dieses Abkommens wird eine Kommission für die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone (nachstehend «die Kommission») eingesetzt.
² Unbeschadet der Zuständigkeiten der französisch-schweizerischen Instanzen und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips erstellt die Kommission eine Gesamtschau der Herausforderungen, Massnahmen, Mittel und Aktionen, die zur Verwirklichung der integralen und nachhaltigen Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone beitragen.
Art. 5 Allgemeine Grundsätze
Zur Umsetzung des Abkommens gewährleisten die Parteien, dass die folgenden allgemeinen Grundsätze des internationalen Wasserrechts eingehalten werden:
a.
der Grundsatz der angemessenen und ausgewogenen Nutzung der Wasserressourcen;
b.
die Pflicht, keinen erheblichen Schaden zu verursachen;
c.
die allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Oberliegern und Unterliegern, zwischen rechtem und linkem Ufer und zwischen Anrainerinnen und Anrainern eines bestimmten Lebensraums;
d.
die allgemeine Pflicht zum Schutz der Ökosysteme.
Art. 6 Funktionen und Aufgaben der Kommission
¹ Gemäss dem Geltungsbereich nach Artikel 2 gewährleistet die Kommission eine Gesamtschau der bestehenden und künftigen Herausforderungen, erleichtert die integrale und nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen und fördert die Kohärenz bei den Tätigkeiten der Bewirtschaftung und Zusammenarbeit, welche die französisch-schweizerischen Instanzen im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone durchführen. Zu diesem Zweck erfüllt sie die folgenden Aufgaben:
a.
sie informiert sich regelmässig über die Arbeiten dieser Instanzen und fördert eine gute Koordination. Hierzu kann die Kommission ihre Massnahmen- und Tätigkeitsprogramme prüfen, einschliesslich, falls vorhanden, ihrer Dokumente für die Planung und Vorbereitung der Krisenreaktion;
b.
sie identifiziert neue Probleme und die bestehenden und künftigen Herausforderungen im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone und dokumentiert sie soweit erforderlich unter Beizug der von den Parteien bezeichneten Sachverständigen;
c.
sie legt in Absprache mit den französisch-schweizerischen Instanzen mehrjährige Themen für ihre Arbeiten fest;
d.
sie verabschiedet zuhanden der Parteien Empfehlungen in den Zuständigkeitsbereichen der französisch-schweizerischen Instanzen gemäss den Modalitäten nach Artikel 8.
² Für die Umsetzung verpflichten sich die Parteien:
a.
ihre Zusammenarbeit zu verstärken, ihre Daten und Massnahmen auszutauschen und sich gegenseitig über auf ihrem Gebiet durchgeführte Aktionen zu informieren, die Wechselwirkungen mit der integralen Bewirtschaftung der Wasserressource haben können, insbesondere hinsichtlich technischer Interventionen, welche die grenzüberschreitende Gewässerbewirtschaftung wesentlich gefährden können;
b.
Krisen, welche die grenzüberschreitende Gewässerbewirtschaftung beeinträchtigen können, im Sinne einer guten Zusammenarbeit zu antizipieren und vorzubeugen;
c.
sich unbeschadet der Zuständigkeiten der anderen Instanzen im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen, Störungen, Zwischenfällen oder Unfällen, die sich auf ihrem Gebiet ereignen und die Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone beeinträchtigen können, gegenseitig zu informieren;
d.
die Kommission über Rückmeldungen der für die Gewässerbewirtschaftung zuständigen Instanzen infolge von Krisenlagen zu informieren;
e.
im Krisenfall soweit erforderlich die Einberufung der Kommission zur Lagebeurteilung und Information zu beschliessen, ohne die französisch-schweizerischen Instanzen in ihrer operativen Krisenbewältigung zu ersetzen;
f.
die Analyse- und Erfahrungsrückmeldungen der Parteien zu den Folgen der anthropogenen Belastungen und des Klimawandels zu nutzen, um den Prozess der integralen Gewässerbewirtschaftung zu optimieren.
Art. 7 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission
¹ Die Kommission besteht aus zwei Delegationen. Jede Partei ernennt die Mitglieder ihrer Delegation, die von einem Mitglied ihrer Regierung oder einer seiner ordnungsgemäss bestellten Vertreterinnen beziehungsweise einem seiner ordnungsgemäss bestellten Vertreter geleitet wird. Die Kommission hat kein ständiges Sekretariat.
² Jede Delegation umfasst höchstens zehn Mitglieder, einschliesslich der gegebenenfalls teilnehmenden Sachverständigen. Jeder Delegation steht es frei, ihre Zusammensetzung zu bestimmen und ex officio oder intuitu personae Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Gebietskörperschaften oder der französisch-schweizerischen Instanzen aufzunehmen.
³ Der Vorsitz der Kommission wechselt jährlich zwischen den beiden Delegationen. Die Leiterin oder der Leiter der Vorsitz führenden Delegation präsidiert die Sitzungen der Kommission.
⁴ Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
⁵ Der amtierende Vorsitz organisiert die Sitzungen und schlägt die Tagesordnung vor. Jede Delegation lässt die Punkte, deren Behandlung sie wünscht, auf die Tagesordnung setzen.
⁶ Auf Verlangen einer der beiden Parteien kann die Kommission zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammentreten.
⁷ Wenn es die Tagesordnung erfordert, können Fachpersonen eingeladen werden.
⁸ Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 8 Empfehlungen
¹ Die Empfehlungen der Kommission gemäss Bedingungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d werden einstimmig verabschiedet. Jede Delegation hat eine Stimme.
² Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen Beschlüssen der französisch-schweizerischen Instanzen verabschiedet die von beiden Parteien einvernehmlich angerufene Kommission Empfehlungen zuhanden der Parteien, um die Kohärenz der Arbeiten dieser Instanzen im Interesse beider Parteien zu gewährleisten.
³ Im Rahmen der Durchführung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d kann die Kommission alle von ihr für notwendig erachteten vorgängigen Anhörungen vornehmen und das Fachwissen der Parteien in Anspruch nehmen. Besteht an einer ersten Sitzung der Kommission keine Einstimmigkeit, wird die Kommission innerhalb von spätestens sechs Monaten erneut einberufen. Bei Dringlichkeit kann die Frist auf zwei Monate verkürzt werden. Das Sitzungsprotokoll, in dem die Positionen der Parteien dargelegt sind, wird veröffentlicht.
⁴ Die Parteien verpflichten sich, in allen französisch-schweizerischen Instanzen die notwendigen Vorkehrungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zu treffen, und informieren die Kommission über die zu diesem Zweck ergriffenen Massnahmen.
Art. 9 Kosten
¹ Jede Partei trägt die Kosten für ihre Vertretung in der Kommission und deren Arbeitsstruktur sowie die Kosten der Massnahmen, die sie in ihrem Gebiet durchführt.
² Die Parteien einigen sich von Fall zu Fall über die Finanzierung der Studien und Projekte, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission für notwendig erachtet werden.
Art. 10 Beschlussfassung über Anhänge und Änderungen von Anhängen
Die Parteien verabschieden oder genehmigen einen zusätzlichen Anhang oder eine Änderung eines Anhangs durch einstimmig gefassten einfachen Beschluss.
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten
¹ Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen sie sich durch Verhandlung oder durch eine andere Möglichkeit der gütlichen Streitschlichtung, welche den Streitparteien geeignet erscheint, eine Lösung herbeizuführen.
² Kann die Streitigkeit auf diesem Weg nicht beigelegt werden, so wird, sofern die Parteien nichts anderes beschliessen, auf Antrag einer Partei ein Schiedsverfahren nach Anhang II dieses Abkommens durchgeführt.
Art. 12 Inkrafttreten und Rücktritt
¹ Die Parteien melden einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der durch ihre Gesetzgebung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren.
² Dieses Abkommen tritt dreissig Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
³ Jede Partei kann von diesem Abkommen auf diplomatischem Weg durch schriftliche Notifikation an die andere Partei zurücktreten.
⁴ Der Rücktritt vom Abkommen wird ein Jahr nach dem Datum, an dem das andere Land die Notifikation erhalten hat, wirksam.
Geschehen in Genf, am 4. September 2025, in zweifacher Ausführung in französischer Sprache.
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Für den Albert Rösti |
Für die Laurent Saint-Martin |
Anhang I
Instanzen nach Artikel 1 Absatz 2
Kommissionen auf der Grundlage internationaler Abkommen
–
Commission internationale pour la protection des eaux du Léman (CIPEL)⁹
–
Commission mixte pour la navigation sur le Léman¹⁰
–
Commission consultative internationale pour la pêche dans le Léman¹¹
–
Commission permanente de surveillance pour l’aménagement hydroélectrique franco-suisse d’Emosson (CPS) et sa Commission franco-suisse d’étude pour le stockage dans le Léman des eaux d’Arve dérivées dans Emosson¹²
–
Comité régional franco-genevois (CRFG)¹³
⁹ Abkommen vom 16. November 1962 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung.
¹⁰ Abkommen vom 7. Dezember 1976 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee.
¹¹ Abkommen vom 20. November 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee.
¹² Abkommen vom 23. August 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson.
¹³ Abkommen durch Briefwechsel zwischen der Schweiz und Frankreich vom 12. Juli 1973 über die Schaffung der Regierungskommission für nachbarschaftliche Probleme zwischen dem Kanton Genf und den französischen Departementen Ain und Haute-Savoie.
Instanzen für die Gewässerbewirtschaftung
–
Commission technique d’exploitation de la nappe du Genevois
–
Commission consultative d’accompagnement du barrage de Chancy-Pougny
Instanzen für Absprachen
–
Groupement local de coopération transfrontalière (GLCT) Grand-Genève
–
Conseil du Léman (CDL)
–
Comité de pilotage du Protocole du 7 septembre 2015 relatif à la gestion sédimentaire des retenues hydroélectriques du Haut-Rhône
–
Comité tripartite sur l’environnement de l’Organisation européenne pour la recherche nucléaire CERN
Anhang II
Schiedsgerichtsbarkeit
¹ Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.
² Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die klagende als auch die beklagte Streitpartei bestellen je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter. Die beiden so bestellten Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich die dritte Schiedsrichterin oder den dritten Schiedsrichter, die oder der das Schiedsgericht präsidieren wird.
³ Ist die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung der zweiten Schiedsrichterin oder des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag der zuerst handelnden Partei innerhalb von weiteren zwei Monaten.
⁴ Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach Artikel 11 des Abkommens eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs befassen, die oder der die Präsidentin oder den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb von weiteren zwei Monaten bestellt. Sobald die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert sie oder er die Partei, die noch keine Schiedsrichterin oder keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, die oder der diese Ernennung innerhalb von weiteren zwei Monaten vornimmt.
⁵ Ist die Präsidentin oder der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen verhindert oder ist sie oder er Staatsangehörige oder Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten des Schiedsgerichts oder die Ernennung der Schiedsrichterin oder des Schiedsrichters der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsangehörige einer Streitpartei sind.
⁶ Diese Bestimmungen finden sinngemäss bei der Besetzung freiwerdender Stellen Anwendung.
⁷ Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen des Abkommens.
⁸ Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichts hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Die Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für die von ihnen bestellte Schiedsrichterin oder den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen die anderen Kosten. Für die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.