Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (121.27)
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Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) Vom 14. Juni 2022 (Stand 25. Februar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, der Kantonsrat des Kantons Solothurn, der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, der Landrat des Kantons Basel- Landschaft, der Grosse Rat des Kantons Aargau und das Parlament des Kantons Jura vereinbaren:

§ 1 Zweck

1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert.
2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Re - gierungskonferenz (NWRK), abgeben.

§ 2 Zusammensetzung

1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vize - präsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der
6 Kantonsparlamente zusammen.
2 Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.

§ 3 Arbeitsausschuss

1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklä - rungen vor.

§ 4 Vorsitz

1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Tur - nus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern.
2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsaus - schuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

§ 5 Tagungen

1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letz - ten Freitag im Oktober.
2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente of - fen. GS 2022, 44
1

§ 6 Erklärungen

1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus je - dem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.

§ 7 Sekretariat

1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwi - schen der IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbeson - dere der Interkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.

§ 8 Kosten

1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel- Landschaft.
2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jähr - lich fest.

§ 9 Sprache

1 Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einladungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies ebenfalls erfolgen.
2 Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultan - übersetzungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines Mitgliedkantons.
3 Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache.
4 Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französi - schen Sprache bedienen. Genehmigung Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0097/2022 vom 8. Novem - ber 2022. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Februar 2023 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 25. Februar 2023. Publiziert im Amtsblatt vom 19. Mai 2023.
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