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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

(Vom 25. Oktober 1979) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom

3. Oktober 1975

2 und die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November
1978, 3 beschliesst:

I. Geltungsbereich

§ 1 Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Kan- tons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.

II. Zuständige Behörden

§ 2 4 1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt im Kanton Schwyz aus.
2 Er ist insbesondere befugt: a) zum Erlass des Verbots oder der Eins chränkung der Schifffahrt und zur Bundesgesetzes); b) zum Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge- setzes); c) zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes; Art 160 Abs. 1 der Binnenschifffahrtsveror d- nung); d) zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes) ; e) zum Erlass zusätzlicher Vorschriften für den Sturmwarndienst (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes);
f) zur Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen des zuständigen Amtes (Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes); g) zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone (Art. 53 Abs. 4 der Binnenschifffahrtsverordnung); h) zur Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren
Das vom Regierungsrat bezei chnete Departement führt die Aufsicht über die Schifffahrt und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden und Amtsstellen.

§ 4 6 3. Zuständiges Amt

Das zuständige Amt besorgt alle Aufgaben, die durch das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und die dazugehörenden Erlasse den Kantonen übertragen oder vorbehalten sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder eine andere kant o- nale Vorschrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird.

III. Amtliche Verwahrung

§ 5 7 Verwahrungsgründe

Auf Kosten und Gefahr des Halters werden vom zuständigen Amt in Verwahrung genommen: a) Schiffe, die ohne Verkehrsberechtigung im Wasser liegen; b) Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mah- nung vom Halter nicht entfernt werden, oder deren Halter unbekannt oder nicht er reichbar ist; c) die Schi fffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht ent- fernt werden.

IV. Verschiedene Vorschriften

§ 6 Sturmwarn - und Seerettungsdienst

1 Für den Zürichsee, den Zugersee, den Vier waldstättersee und den Sihlsee unterhält der Kanton einen Sturmwarndienst (Art. 26 des Bundesgesetzes).
2 Der Seerettungsdienst ist Sache der Gemeinden. Sie können diese Aufgabe getrennt oder gemeinsam lösen.
3 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind ver pflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken (Art. 26 des Bundesgesetzes).

§ 7 Segelschulen

Gewerbsmässiger Segelunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die das

20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis zum Führen von S e-

gelschiffen seit mindestens zwei Jahren besitzen.

§ 8 Schleppangelfischerei

Auf Schiffe, aus denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsverordnung keine Anwendung.
1 Boote mit Motoren über 6 Kilowatt Leistung dürfen auf dem Sihl -, dem Wägit a- ler - und dem Lauerzersee nicht in Verkehr gebracht werden.
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen gestatten.

V. Rechtsmittel

§ 10 Beschwerde

Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der Schifffahrtsgesetzgebung des Bundes oder des Kantons ergehen, können nach Massgabe der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde angefochten werden.

VI. Schlussbestimmungen

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden die Ver ordnung über die Schif f- fahrt auf dem Lauerzer -, dem Sihl - und dem Wägitalersee vom 23. März 1972 9 sowie die Verordnung über einschränkende Massnahmen für die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee und dem Zugersee vom 29. Juni 1973 10 aufgehoben.

§ 12 11 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollz ug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 12
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
17 -181 mit Änderung en vom 29. Jun i 2006 (GS 21 -82) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpa s- sung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 14. Dezember 2016 (GS 24 -91) .
2 SR 747.201.
3 SR 747.201.1.
4 Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 29. Juni 2006.
5 Abs. 2 aufgehoben am 29. Juni 2006.
6 Fassu ng vom 29. Juni 2006; bisheriger Abs. 2 aufgehoben.
7 Fassung vom 29. Juni 2006.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.
9 GS 16 -128.
10 GS 16 -293.
11 Überschrift, Abs. 1 , 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
Oktober 2006 (Abl 2006 1570) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) in Kraft getreten.
Version: 01.04.2017
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

(Vom 25. Oktober 1979) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom

3. Oktober 1975

2 und die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November
1978, 3 beschliesst:

I. Geltungsbereich

§ 1 Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Kan- tons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.

II. Zuständige Behörden

§ 2 4 1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt im Kanton Schwyz aus.
2 Er ist insbesondere befugt: a) zum Erlass des Verbots oder der Eins chränkung der Schifffahrt und zur Bundesgesetzes); b) zum Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge- setzes); c) zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes; Art 160 Abs. 1 der Binnenschifffahrtsveror d- nung); d) zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes) ; e) zum Erlass zusätzlicher Vorschriften für den Sturmwarndienst (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes);
f) zur Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen des zuständigen Amtes (Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes); g) zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone (Art. 53 Abs. 4 der Binnenschifffahrtsverordnung); h) zur Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren
Das vom Regierungsrat bezei chnete Departement führt die Aufsicht über die Schifffahrt und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden und Amtsstellen.

§ 4 6 3. Zuständiges Amt

Das zuständige Amt besorgt alle Aufgaben, die durch das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und die dazugehörenden Erlasse den Kantonen übertragen oder vorbehalten sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder eine andere kant o- nale Vorschrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird.

III. Amtliche Verwahrung

§ 5 7 Verwahrungsgründe

Auf Kosten und Gefahr des Halters werden vom zuständigen Amt in Verwahrung genommen: a) Schiffe, die ohne Verkehrsberechtigung im Wasser liegen; b) Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mah- nung vom Halter nicht entfernt werden, oder deren Halter unbekannt oder nicht er reichbar ist; c) die Schi fffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht ent- fernt werden.

IV. Verschiedene Vorschriften

§ 6 Sturmwarn - und Seerettungsdienst

1 Für den Zürichsee, den Zugersee, den Vier waldstättersee und den Sihlsee unterhält der Kanton einen Sturmwarndienst (Art. 26 des Bundesgesetzes).
2 Der Seerettungsdienst ist Sache der Gemeinden. Sie können diese Aufgabe getrennt oder gemeinsam lösen.
3 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind ver pflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken (Art. 26 des Bundesgesetzes).

§ 7 Segelschulen

Gewerbsmässiger Segelunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die das

20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis zum Führen von S e-

gelschiffen seit mindestens zwei Jahren besitzen.

§ 8 Schleppangelfischerei

Auf Schiffe, aus denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsverordnung keine Anwendung.
1 Boote mit Motoren über 6 Kilowatt Leistung dürfen auf dem Sihl -, dem Wägit a- ler - und dem Lauerzersee nicht in Verkehr gebracht werden.
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen gestatten.

V. Rechtsmittel

§ 10 Beschwerde

Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der Schifffahrtsgesetzgebung des Bundes oder des Kantons ergehen, können nach Massgabe der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde angefochten werden.

VI. Schlussbestimmungen

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden die Ver ordnung über die Schif f- fahrt auf dem Lauerzer -, dem Sihl - und dem Wägitalersee vom 23. März 1972 9 sowie die Verordnung über einschränkende Massnahmen für die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee und dem Zugersee vom 29. Juni 1973 10 aufgehoben.

§ 12 11 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollz ug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 12
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
17 -181 mit Änderung en vom 29. Jun i 2006 (GS 21 -82) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpa s- sung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 14. Dezember 2016 (GS 24 -91) .
2 SR 747.201.
3 SR 747.201.1.
4 Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 29. Juni 2006.
5 Abs. 2 aufgehoben am 29. Juni 2006.
6 Fassu ng vom 29. Juni 2006; bisheriger Abs. 2 aufgehoben.
7 Fassung vom 29. Juni 2006.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.
9 GS 16 -128.
10 GS 16 -293.
11 Überschrift, Abs. 1 , 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
Oktober 2006 (Abl 2006 1570) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) in Kraft getreten.
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