Änderungen vergleichen: Kantonsratsbeschluss über Beiträge an die Geschäftsführungskosten der Fraktionen des Kantonsrates
Versionen auswählen:
Version: 09.12.1997
Anzahl Änderungen: 0

Kantonsratsbeschluss über Beiträge an die Geschäftsführungskosten der Fraktionen des Kantonsrates

(Vom 15. Februar 1978) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

1.

2
1 Der Kanton richtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge an ihre Kosten aus, die durch die Sekretariatsarbeit, die Dokumentation, den Beizug von Refe- renten und Experten und die interne Bildungsarbeit entstehen.
2 Die Beiträge bestehen in: a) einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von 4000 Fran- ken im Jahr, b) einem Zuschuss an jede Fraktion von 200 Franken pro Fraktionsmitglied und Jahr.

2.

3 Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschä- digung von 500 Franken im Jahr ausgerichtet.

3.

Die Entschädigungen gemäss Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 werden jeweils im Juli, erstmals im Juli 1979, durch die Staatskasse ausbezahlt.

4.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 Abl 1978 183 mit Änderung vom 10. Dezember 1997 (Abl 1997 1861).
2 Abs. 2 Fassung vom 10. Dezember 1997.
3 Fassung vom 10. Dezember 1997.
Version: 10.12.1997
Anzahl Änderungen: 0

Kantonsratsbeschluss über Beiträge an die Geschäftsführungskosten der Fraktionen des Kantonsrates

(Vom 15. Februar 1978) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

1.

2
1 Der Kanton richtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge an ihre Kosten aus, die durch die Sekretariatsarbeit, die Dokumentation, den Beizug von Refe- renten und Experten und die interne Bildungsarbeit entstehen.
2 Die Beiträge bestehen in: a) einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von 4000 Fran- ken im Jahr, b) einem Zuschuss an jede Fraktion von 200 Franken pro Fraktionsmitglied und Jahr.

2.

3 Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschä- digung von 500 Franken im Jahr ausgerichtet.

3.

Die Entschädigungen gemäss Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 werden jeweils im Juli, erstmals im Juli 1979, durch die Staatskasse ausbezahlt.

4.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 Abl 1978 183 mit Änderung vom 10. Dezember 1997 (Abl 1997 1861).
2 Abs. 2 Fassung vom 10. Dezember 1997.
3 Fassung vom 10. Dezember 1997.
Markierungen
Leseansicht