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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter Vom 12. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023)

§ 1 Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden nach Artikel 45a des Energiegesetzes (EnG) vom 30. September 2016 1 ) .
2 Ersucht die Bauherrschaft um eine Ausnahme nach § 2, so trägt sie für den Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen die Beweislast.
3 Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a und b werden nur gewährt, wenn die Solaranlage trotz Berücksichtigung der wirtschaftlich zumutba - ren technischen und gestalterischen Möglichkeiten nicht erstellt werden kann.

§ 2 Ausnahmen

1 Die Bauherrschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Solaranlage be - freit, wenn ihre Befolgung: a) öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht; b) aus technischen Gründen nicht möglich ist, namentlich wenn die Dachfläche für andere betriebsnotwendige Einrichtungen benötigt wird und die Erstellung einer Solaranlage an der Fassade nicht mög - lich ist; c) aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig ist, namentlich wenn die Globalstrahlung horizontal unter 700 kWh/m ² liegt. RRB Nr. 2022/1913 vom 12. Dezember 2022. Der gegen die Verordnungen erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 21. März 2023 abgelehnt. Inkrafttreten am 1. Januar 2023. Publiziert im Amtsblatt vom 8. April 2023.
1) SR 730.0 . GS 2022, 47
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter Vom 12. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023)

§ 1 Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden nach Artikel 45a des Energiegesetzes (EnG) vom 30. September 2016 1 ) .
2 Ersucht die Bauherrschaft um eine Ausnahme nach § 2, so trägt sie für den Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen die Beweislast.
3 Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a und b werden nur gewährt, wenn die Solaranlage trotz Berücksichtigung der wirtschaftlich zumutba - ren technischen und gestalterischen Möglichkeiten nicht erstellt werden kann.

§ 2 Ausnahmen

1 Die Bauherrschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Solaranlage be - freit, wenn ihre Befolgung: a) öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht; b) aus technischen Gründen nicht möglich ist, namentlich wenn die Dachfläche für andere betriebsnotwendige Einrichtungen benötigt wird und die Erstellung einer Solaranlage an der Fassade nicht mög - lich ist; c) aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig ist, namentlich wenn die Globalstrahlung horizontal unter 700 kWh/m ² liegt. RRB Nr. 2022/1913 vom 12. Dezember 2022. Der gegen die Verordnungen erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 21. März 2023 abgelehnt. Inkrafttreten am 1. Januar 2023. Publiziert im Amtsblatt vom 8. April 2023.
1) SR 730.0 . GS 2022, 47
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