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Version: 28.02.2021
Anzahl Änderungen: 387

Verordnung zum Gesundheitsgesetz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) Vom 11. November 2009 (Stand 1. März 2021) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 lit. b, 34 Abs. 3, 36a, 37 Abs. 3, 38 Abs. 5, 40 Abs. 3, 40b Abs. 3, 40c Abs. 1, 40d Abs. 4 und 40e Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsge- setz) vom 26. März 1985 1 ) und § 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar
2009 2 ) , * beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereic h

1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen über a) Organisation und Aufgaben der kantonalen Gesundheitsbehörden, b) Massnahmen der Gesundheitsvorsorge, c) * Massnahmen der Versorgungssicherheit, d) * Ausbildungsverpflichtungen von Leistungserbringern.

2. Ka ntonale Gesundheitsbehörden

§ 2 Organisation

1 Kantonale Gesundheitsbehörden sind: * a) Kantonsärztin oder Kantonsarzt, b) Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker, c) Kantonschemikerin oder Kantonschemiker, d) Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt, e) Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt,
1 ) SAR 153.100
2 ) SAR 301.100
f) * ... g) Apothekeninspektorinnen und Apothekeninspektoren sowie Drogerieinspekto- rinnen und Drogerieinspektoren, h) Leiterin oder Leiter Chemiesicherheit, i) Lebensmittelkontrollorgane, k) Amtstierärztinnen und Amtst ierärzte, l) Fleischkontrollorgane, m) * ... n) * Anordnungsberechtigte Ärzteschaft im Bereich von fürsorgerischen Unterbrin- gungen (FU - Ärztinnen und - Ärzte), o) * Infektionsärztinnen und - ärzte, p) * Ärztinnen und Ärzte des koordinierten Sanitätsdienstes (KSD - Ärztinnen und - Ärzte).

§ 3 Aufgaben; Kantonsärztin oder Kantonsarzt

1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet den kantonsärztlichen Dienst.
2 Sie oder er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung des Kantons in medizinischen Fragen, b ) Vollzug der ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht über- tragenen Aufgaben, c) Gesundheitsförderung und Prävention, d) Aufsicht über Berufe sowie Organisationen und Betriebe im Gesundheitswe- sen, soweit dafür keine ausdrückliche andere Z uständigkeit besteht, e) Fachliche Beratung des schulärztlichen Diensts.
3 Ihr oder ihm unterstehen die Ärztinnen und Ärzte gemäss § 2 Abs. 1 lit. n – p. *

§ 4 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker

1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker hat i nsbesondere folgende Auf- gaben: a) Beratung des Kantons in Fragen des Arzneimittel - und Betäubungsmittelwe- sens, b) Vollzug der ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht über- tragenen Aufgaben, c) Aufsicht über Berufe und Betriebe, die der Ar zneimittel - oder Betäubungsmit- telgesetzgebung unterstehen, soweit dafür nicht der Bund zuständig ist,
2 Ihr oder ihm unterstehen die Apothekeninspektorinnen und Apothekeninspektoren sowie die Drogerieinspektorinnen und Drogerieinspektoren.
3 Das Departemen t Gesundheit und Soziales ernennt eine Stellvertretung.

§ 5 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet die kantonale Lebensmit- telkontrolle.
2 Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung des Kantons in lebensmittelpolizeilichen Fragen, b) Vollzug der ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht über- tragenen Aufgaben, c) Weiterbildung der kommunalen Pilzkontrollorgane, d) Führung des kantonalen Labors.

§ 6 Kantonstierärztin o der Kantonstierarzt

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst.
2 Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung des Kantons in veterinärmedizinischen Fragen, b) Vollzug der ihr oder ihm durch das ei dgenössische oder kantonale Recht über- tragenen Aufgaben, c) Aufsicht über Berufe im Bereich der Veterinärmedizin.
3 Ihr oder ihm unterstehen die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte.

§ 7 Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt

1 Die Kantonszahnärztin oder d er Kantonszahnarzt wird vom Departement Gesund- heit und Soziales in einem Teilpensum angestellt.
2 Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung von kantonalen Behörden in zahnmedizinischen Fragen, b) Begutachtungen für kantonale Behörden in z ahnmedizinischen Fragen, c) Aufsicht über Berufe im Bereich der Zahnmedizin gemäss den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales, d) * fachliche Beratung der Personen, die in der Schulzahnpflege tätig sind.

§ 8 * ...

§ 9 Apothekeninspektorinnen und Apothekeninspektoren sowie Drogeriein-

spektorinnen und Drogerieinspektoren
1 Die Apothekeninspektorinnen und Apothekeninspektoren sowie Drogerieinspekto- rinnen und Drogerieinspektoren werden vom Departement Gesundheit und Soziales in der erforderlichen Anza hl in einem Teilpensum angestellt.
2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: a) Inspektionen von Apotheken und Drogerien gemäss den Vorgaben der Kan- tonsapothekerin oder des Kantonsapothekers, b) Erfüllung der ihnen von der Kantonsapothekerin oder vom Kan tonsapotheker allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales kann je eine leitende Inspektorin oder einen leitenden Inspektor ernennen, welche die Kantonsapothekerin oder den Kan- tonsapotheker in der Organisati on und Durchführung des Inspektionswesens unter- stützen.

§ 10 Leiterin oder Leiter Chemiesicherheit

1 Die Leiterin oder der Leiter Chemiesicherheit hat unter Aufsicht der Kantonschemi- kerin oder des Kantonschemikers insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung des Kantons in Fragen der Chemiesicherheit, a bis ) * Vollzug der Radon - Schutzmassnahmen gemäss Art. 158 lit. a Ziff. 1 der Strah- lenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017 1 ) , b) * Vollzug der weiteren ihr oder ihm durch das eidgenössische oder k antonale Recht übertragenen Aufgaben.

§ 11 Lebensmittelkontrollorgane

1 Unter Aufsicht der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers vollziehen die Lebensmittelkontrollorgane die ihnen durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben.

§ 12 Amtstierärztinnen und Amtstierärzte

1 Die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte werden vom Departement Gesundheit und Soziales in der erforderlichen Anzahl in einem Teilpensum angestellt.
2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: a) Erfüllung der ih nen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt allge- mein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben, b) Beratung der kantonalen und kommunalen Behörden in veterinärmedizinischen Fragen gemäss den Vorgaben der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarz tes, c) Vollzug der ihr oder ihm durch das kantonale Recht übertragenen Aufgaben.

§ 13 Fleischkontrollorgane

1 Unter Aufsicht der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes vollziehen die Fleischkontrollorgane die ihnen durch das eidgenössische oder kan tonale Recht über- tragenen Aufgaben.

§ 14 * ...

§ 14a * FU - Ärztinnen und - Ärzte

1 Unter Aufsicht der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes sind die FU - Ärztinnen und - Ärzte zuständig für die Prüfung und Anordnung von fürsorgerischen Unterbringun- gen.

§ 14b * Infektionsärztinnen und - ärzte

1 Unter Aufsicht der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes leisten die Infektionsärz- tinnen und - ärzte Unterstützung beim Vollzug der Epidemiengesetzgebung.
1 ) SR 814.501

§ 14c * KSD - Ärztinnen und - Ärzte

1 Unter Aufsicht der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes leisten die KSD - Ärztinnen und - Ärzte Unterstützung bei Ereignissen mit grossem Patientenanfall.

3. Gesundheitsvorsorge

3.1. Mütter - und Väterberatung

§ 15 Mütter - und Väterberatung

1 Die Mütter - und Väterberatung ist ein professione lles Leistungsangebot für Eltern und Erziehungsberechtigte, mit dem ein gesundes Umfeld für das Kind und seine Fa- milie erhalten, gestützt und gefördert wird.
2 Es umfasst die a) unentgeltliche Information, Beratung und Begleitung von Eltern und Erzie- hungsb erechtigten von Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Al- tersjahr in den Bereichen Pflege, Ernährung, körperlicher, seelischer und geis- tiger Entwicklung, Erziehung sowie bei psychosozialen Fragestellungen, b) Weiterweisung von Eltern und Erziehungsberechtigten an andere Beratungs- stellen, Fachpersonen und Institutionen im Gesundheits - , Erziehungs - und So- zialwesen sowie die Zusammenarbeit mit diesen Stellen.
3 Das Angebot ist so auszugestalten, dass a) der Zugang niederschwellig ist, b) es a llen Bevölkerungsgruppen offen steht, c) persönliche Beratungen in den Beratungsstellen der Gemeinden, in Telefon- sprechstunden sowie zu Hause bei den Eltern und Erziehungsberechtigten mög- lich sind.
4 Die Gemeinden schliessen mit der zuständigen Trägerschaf t entsprechende Leis- tungsvereinbarungen ab.
5 Als qualifiziertes Fachpersonal gemäss § 3 Abs. 1 lit. b GesG gelten Personen mit einer abgeschlossenen höheren Fachausbildung Mütter - /Väterberatung, die vom Bun- desamt für Berufsbildung und Technologie anerkann t ist.
6 Die Mütter - und Väterberatenden erweitern ihre Kompetenzen durch Weiterbildung, Supervision und Intervision.

3.1.

bis Verteilung des Alkoholzehntels *

§ 15a * Kommission zur Verteilung des Alkoholzehntels

1 Gesuche um Beiträge aus dem vom Bund erh altenen Anteil am Reinertrag der Be- steuerung der gebrannten Wasser (Alkoholzehntel) werden durch eine vom Regie- rungsrat eingesetzte Fachkommission (Kommission zur Verteilung des Alkoholzehn- tels) beurteilt.
2 Die Abteilung Gesundheit des Departements Gesund für die Ernennung sowie die Abberufung von geeigneten Kommissionsmitgliedern. Sie achtet dabei auf eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Interessen.

§ 15b * Verfahren

1 Gesuche zu einer beantragten Mittelverwendung aus dem Alkoholzehntel sind der Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales innert der von ihr bezeichneten jährlichen Eingabefrist schriftlich einzureichen.
2 Die Kommission zur Verteilung des Alkoholzehntels nimmt eine fachliche Gesamt- b eurteilung der eingegangenen Gesuche vor und gibt zuhanden des Departements Ge- sundheit und Soziales einen Verteilvorschlag ab.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales entscheidet gestützt auf die fachliche Ge- samtbeurteilung und den Verteilvorschlag der K ommission über die Verwendung der Mittel des Alkoholzehntels.

3.2. Tabak - und Alkoholprävention; Jugendschutz

§ 16 Zuständigkeit

1 Das Amt für Verbraucherschutz kontrolliert die Einhaltung der Verkaufsverbote von Tabakwaren gemäss § 37 Abs. 1 und 2 GesG.

§ 17 Anpreisungsbeschränkung für Tabakwaren

1 Am Verkaufspunkt für Tabakwaren ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf dem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe von Tabakwa- ren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verb oten ist.

§ 18 Rahmenbedingungen für Testkäufe

1 Testkäufe zur Kontrolle der Abgabevorschriften für Tabakwaren und alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche haben folgende Rahmenbedingungen einzuhal- ten: a) Für Testkäufe sind immer zwei Jugendliche e inzusetzen, die von mindestens einer erwachsenen Person begleitet und beim Testkauf in geeigneter Weise be- obachtet werden. b) Das Alter der Testpersonen hat mindestens 3 Monate unter dem Schutzalter zu liegen. Das Erscheinungsbild der Testpersonen muss alt ersgemäss sein und darf nicht mit kosmetischen oder andern Mitteln markant verändert werden. Es ist vorgängig fotografisch zu dokumentieren. c) Die Testpersonen dürfen gegenüber der zu überprüfenden Person lediglich ein Kaufinteresse äussern und deren Will ensbildung nicht auf andere Weise beein- flussen. Sobald die zu überprüfende Person von den Testpersonen die Vorlage eines Ausweises verlangt beziehungsweise die Abgabe der Tabakwaren oder alkoholischen Getränke verweigert, ist der Testkauf abzubrechen. d) U nmittelbar nach Beendigung des Testkaufs hat die Begleitperson die über- prüfte Person über die Durchführung des Tests und über allfällig festgestellte Widerhandlungen gegen § 37 Abs. 1 und 2 GesG zu informieren.

§ 19 Testpersonen

1 Jugendliche dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter als Testpersonen eingesetzt werden. Die Teilnahme an Testkäufen ist in jedem Falle freiwillig.
2 Die Jugendlichen sind vor den Testkäufen zu schulen und insbesondere auch über die rechtlichen Gr - und Alkoholprävention zu informieren.
3 Jugendliche dürfen nicht an ihrem Wohnort oder in einer unmittelbar benachbarten Gemeinde für Testkäufe eingesetzt werden. Ihre Identität ist bei den Testkäufen ge- heim zu halten.
4 Nach Abschluss der Testkäufe sind die Jugendlichen in geeigneter Weise nachzube- treuen.

§ 20 Begleitpersonen

1 Die Begleitpersonen sind für den Vollzug der Testkäufe verantwortlich. Sie haben namentlich die Pflicht, mögliche Schädigungen der Testpersonen zu verhindern, u nd schreiten ein, wenn es die Situation erfordert.
2 Die Begleitpersonen haben den Verlauf und das Ergebnis jedes Testkaufs zu doku- mentieren.

§ 21 Geheimhaltungspflichten

1 Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Testkäufen sind von allen an den Testkäu- fen bete iligten Personen geheim zu halten.

§ 22 Rechtsmittel

1 Gegen die gestützt auf § 37 Abs. 1 und 2 GesG ergangenen Verfügungen kann innert
10 Tagen beim Amt für Verbraucherschutz Einsprache erhoben werden. *
2 Gegen Einspracheentscheide des Amts für Verbrauc herschutz kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. *

3.3. Schutz vor Passivrauchen

§ 23 Zuständigkeit

1 Das Amt für Verbraucherschutz vollzieht d ie eidgenössische Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.

§ 24 Raucherbetriebe; Bewilligung

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als Raucherbetrieb gemäss der eidge- nössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen ist dem Amt schriftlich mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen. Diese haben zu belegen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Die Bewilligung wird durch das Amt auf die betriebsleitende Person und auf den Betrieb ausgestellt.
3 Ein Raucherbetrieb da rf erst geführt werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
4 Veränderungen an den Lüftungsanlagen und den Räumlichkeiten sowie der Wechsel der betriebsleitenden Person erfordern eine neue Bewilligung.

§ 25 Rechtsmittel

1 Gegen die gestützt auf die eidgenössis che Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrau- chen ergangenen Verfügungen kann innert 10 Tagen beim Amt für Verbraucherschutz Einsprache erhoben werden. *
2 Gegen Einspracheentscheide des Amts für Verbraucherschutz kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Departeme nt Gesundheit und Soziales erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. *

4. Versorgungssicherheit

§ 26 Notfalldienst

1 Die zum Notfalldienst verpflichteten Personen können den Notfalldienst auf eine Assistentin oder einen Assistenten gemäss § 8 GesG übertragen, wenn eine fachlich qualifizierte Supervision sichergestellt ist.

§ 27 Beiträge an Organisationen der Lebensrettung

1 Finanzielle Beiträge gemäss § 38 Abs. 5 GesG an Organisationen, welche die Le- bensrettung von Pers onen bezwecken, können subsidiär gewährt werden, wenn ku- mulativ a) ein öffentliches Interesse besteht und b) die Finanzierung unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter nicht sicherge- stellt werden kann.
2 Beiträge können einmalig oder jährlich wiederkehrend ausgerichtet werden.
3 Bei jährlich wiederkehrenden Beiträgen schliesst das zuständige Departement einen mehrjährigen Rahmenvertrag sowie einen jährlichen Leistungsvertrag ab.
4 Der Rahmenvertrag regelt insbesondere Inhalt und Qualität der Le istungen, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, das Controlling, die Berichterstattung, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Kündigung des Vertrags. Er wird auf maximal fünf Jahre abgeschlossen und kann frühestens zwei Jahre nach Abschluss jeweil s auf Ende Jahr gekündigt werden.
5 Der Leistungsvertrag regelt insbesondere den jährlichen Leistungsumfang sowie die Abgeltung der Leistungen.
6 Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Departement einzureichen. Dieses kann weitere Unterlagen einverlangen.
7 Die Zuständigkeit zur Bewilligung eines Gesuchs richtet sich nach den finanzrecht- lichen Bestimmungen.
8 Werden die vereinbarten Leistungen nicht oder mangelhaft erfüllt, sind bereits ge- leistete Zahlungen ganz oder teilweise zurü ckzuerstatten.

§ 28 Koordination in der Notfallversorgung *

1 Die sanitätsdienstlichen Transporte werden durch die Sanitätsnotrufzentrale (SNZ 144) koordiniert. *
2 Die SNZ 144 wird als Teil der kantonalen Notrufzentrale (KNZ) durch die Kan- tonsspital Aara u AG betrieben. Die Einzelheiten werden in einem Leistungsvertrag zwischen dem Departement Gesundheit und Soziales und der Kantonsspital Aarau AG geregelt. *
3 Aufgebote für rettungsdienstliche Einsätze erfolgen zentral über die SNZ 144. Das Aufgebot geht in der Regel an jenen Transport - und Rettungsdienst, dem der betref- fende Einsatzort zugewiesen ist. Die SNZ 144 disponiert die medizinischen Rettungs- dienste, die der SNZ 144 angeschlossen sind. *
4 Die SNZ 144 ist gegenüber den zugelassenen Transport - und Rettungsdiensten, die der SNZ 144 angeschlossen sind, weisungsbefugt. *
5 Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien für Aufbau und Betrieb sowie Aufgebot und Einsatz von Laienhilfeorganisationen, insbesondere First Res- ponder Gruppen, erlasse n. *
6 Elektronische Daten von rettungsdienstlichen Einsätzen sowie Gesprächsaufzeich- nungsdaten von Telefonie und Funkrufen werden in den Systemen der KNZ gespei- chert. Der Zugriff ist auf die Mitarbeitenden der SNZ 144 beschränkt. Die Daten wer- den zehn Jah re nach der Erfassung gelöscht. *

§ 29 Förderung der ärztlichen Grundversorgung

1 Die finanzielle Unterstützung von Assistentinnen und Assistenten erstreckt sich auf folgende Disziplinen der ärztlichen Grundversorgung: a) praktische Ärztin beziehungsweise praktischer Arzt, b) Allgemeinmedizin, c) Innere Medizin, d) Kinder - und Jugendmedizin inklusive Kinder - und Jugendpsychiatrie und - psy- chotherapie.
2 Die finanzielle Unterstützung erfolgt gemäss den Richtlinien des Departements Ge- sundheit und Soziales sow ie nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
4 bis . Ausbildungsverpflichtung *

§ 29a * Definitionen und Grundsätze

1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a) Ausbildungspotential (Standardwert): geforderte Anzahl von Ausbildungswo- chen im jeweiligen Ges undheitsberuf gemäss Anhang 1 pro Vollzeitstelle und Kalenderjahr, b) Ausbildungswochen: effektive Anzahl von Arbeitswochen, in welchen die Aus- zubildenden des jeweiligen Gesundheitsberufs pro Kalenderjahr im Betrieb ar- beiten, c) Ausbildungskosten (Normansatz): durchschnittliche Netto - Ausbildungskosten (Brutto - Ausbildungskosten abzüglich Nutzwert der auszubildenden Person im Betrieb) im jeweiligen Gesundheitsberuf pro Ausbildungswoche.
2 Anhang 1 regelt die Gesundheitsberufe mit Ausbildungsverpflich tung und die für sie massgebenden Berechnungswerte. Anhang 2 regelt die Gesundheitsberufe ohne Ausbildungsverpflichtung, aber mit anrechenbaren Ausbildungsleistungen gemäss § 29c, und die für sie massgebenden Berechnungswerte.
3 Die Abteilung Gesundheit ist die zuständige kantonale Behörde zum Vollzug der §§ 40b – i und 56b GesG. *

§ 29b * Festlegung der Soll - Ausbildungspunkte

1 Die von einem Leistungserbringer zu erreichenden Ausbildungspunkte (Soll - Aus- bildungspunkte) ergeben sich aus der Summe der Ausbil dungspunkte aller Gesund- heitsberufe gemäss Absatz 2. Das Departement Gesundheit und Soziales verfügt die Soll - Ausbildungspunkte pro Kalenderjahr im Vorjahr.
2 Pro Gesundheitsberuf werden multipliziert: a) Anzahl beschäftigter Personen (Vollzeitäquivalente) im Betrieb des Leistungs- erbringers, b) Standardwert, c) Normansatz.
3 In der Berufsgruppe Pflege und Betreuung wird die Summe der Vollzeitäquivalente gemäss Anhang 3 zwecks Berechnung des Ausbildungs - Solls auf die einzelnen Ge- sundheitsberufe gemäss Anhang 1 verteilt.
4 Bei Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) wird anstelle der Vollzeitäquivalente gemäss Absatz 2 lit. a die jährliche Anzahl Stunden gemäss Art. 7a Abs. 1 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kr an- kenpflegeversicherung (Krankenpflege - Leistungsverordnung, KLV) vom 29. Sep- tember 1995 1 ) geteilt durch 1'000 verwendet.

§ 29c * Berechnung der Ist - Ausbildungspunkte

1 Die in einem Kalenderjahr von einem Leistungserbringer erreichten Ausbildungs- punkte (I st - Ausbildungspunkte) ergeben sich aus der Summe der Ausbildungspunkte aller Gesundheitsberufe gemäss Absatz 2.
2 Pro Gesundheitsberuf, in dem Lernende oder Studierende ausgebildet werden, wer- den multipliziert: a) Anzahl geleisteter Ausbildungswochen, b) G ewichtung, c) Normansatz.
3 Beauftragt ein Leistungserbringer einen anderen Leistungserbringer zur Erbringung gewisser Ausbildungsleistungen, so werden nur dem Auftraggeber die entsprechen- den Ausbildungspunkte angerechnet. Entsprechende Vereinbarungen und deren Än- derungen sind schriftlich abzuschliessen und dem Departement Gesundheit und Sozi- ales unverzüglich einzureichen.

§ 29d * Berechnung der durchschnittlichen Punktedifferenz

1 Es wird die durchschnittliche Punktedifferenz der letzten drei Jahre zwisch en Ist - Ausbildungspunkten gemäss § 29c Abs. 1 und Soll - Ausbildungspunkten gemäss § 29b Abs. 1 berechnet.
2 Ergibt die Berechnung gemäss Absatz 1 einen negativen Wert, ist eine Ersatzabgabe (Malus) gemäss § 29e geschuldet. Bei einem positiven Wert richtet s ich der Anspruch auf einen Bonus nach § 29f.
3 ... *

§ 29e * Ersatzabgabe (Malus)

1 Die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe gemäss § 40d Abs. 1 GesG beträgt 200 %. *
1 ) SR 832.112.31
2 Der Toleranzwert gemäss § 40d Abs. 3 GesG beträgt 10 %. *
3 Das Departement Gesundheit und Soziales verfügt die Ersatzabgabe pro Kalender- jahr.
4 Aus den Einnahmen der Ersatzabgaben werden vorab der zum Vollzug der Ausbil- dungsverpflichtung anfallende Aufwand des Departements Gesundheit und Soziales sowie Dritter gemäss § 29i Abs. 1 gedeckt.

§ 29 f * Bonus und weitere Beiträge

1 Die Höhe des Bonus gemäss § 40e Abs. 1 lit. a GesG entspricht der durchschnittli- chen Punktedifferenz in Franken gemäss § 29d Abs. 2.
2 Sind in einem Kalenderjahr in der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung gemäss § 40f GesG weniger Mittel vorhanden als die Summe aller Boni, erhalten alle Bonusberechtigten einen anteilmässigen Bonus ausbezahlt.
3 Weitere Beiträge gemäss § 40e Abs. 1 lit. b – d GesG werden in der Regel direkt an die Kursveranstaltung ausgerichtet. Dies e bringt den Beitrag bei der Rechnungsstel- lung an die Kostenträger in Abzug.
4 Bei der Gewährung von weiteren Beiträgen gilt folgende Prioritätenordnung:

1. Beiträge an die Kosten für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte

Lernorte gemäss § 40e Abs. 1 lit. b GesG,

2. Beiträge an die Kosten der nicht betriebsinternen Nachhol - und Weiterbildung

gemäss § 40e Abs. 1 lit. c GesG,

3. weitere Beiträge im Rahmen des Zwecks gemäss § 40b Abs. 1 GesG.

5 Das Departement Gesundheit und Soziales entscheidet üb er die Ausrichtung des Bo- nus und weiterer Beiträge pro Kalenderjahr.

§ 29g * Steuergruppe

1 Die Abteilung Gesundheit setzt eine Steuergruppe mit maximal acht Mitgliedern ein. *
1bis Die Mitglieder werden von der Abteilung Gesundheit bestimmt. Bei der Zusa m- mensetzung und bei der Stimmverteilung ist auf eine ausgewogene Vertretung der Interessengruppen (wie zum Beispiel der stationären und ambulanten Leistungser- bringer) zu achten. Das Departement Bildung, Kultur und Sport und das Departement Gesundheit und S oziales sind je mit einer Person vertreten. *
1ter Die Steuergruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat die Vertretung der Abteilung Gesundheit den Stichentscheid. *
2 Der Steuergruppe ob liegen insbesondere folgende Aufgaben: a) * Steuerung der Weiterentwicklung der Ausbildungsverpflichtung und Mitwir- kung an derselben, b) * Periodische Überprüfung der Gesundheitsberufe mit Ausbildungsverpflichtung und der Berechnungswerte gemäss den Anhäng en 1 bis 3,
c) * Abgabe von Empfehlungen zur Anpassung der Berechnungswerte an die Ab- teilung Gesundheit, d) * Beobachtung der Entwicklungen in der Berufsbildung im Gesundheitswesen sowie bei Bedarf Antragstellung an die zuständige Behörde, e) * Antragstell ung an die Abteilung Gesundheit über die Gewährung weiterer Bei- träge gemäss § 29f.

§ 29h * Mitwirkungspflichten der Leistungserbringer

1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Departement Gesundheit und Soziales nach dessen Vorgaben die zum Vollzug der Ausbildungsverpflichtung notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie haben insbesondere folgende Da- tensätze einzureichen: a) Anzahl beschäftigter Personen (Vollzeitäquivalente) pro Gesundheitsberuf im Betrieb des Leistungserbringers beziehungsweise bei Organisationen der Kran- kenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) die jährliche Anzahl Stunden gemäss Art. 7a Abs. 1 KLV pro Gesundheitsberuf, b) Anzahl geleisteter Ausbildungswochen pro Gesundheitsberuf.
2 Erfüllt ein Leistungserbringer tro tz Mahnung seine Mitwirkungspflichten nicht oder können die zur Berechnung der Soll - beziehungsweise Ist - Ausbildungspunkte gemäss

§ 29b – c notwendigen Daten nicht einwandfrei ermittelt werden, wird eine Berech-

nung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Dabei können Erfahrungszah- len und die Entwicklung in den Vorjahren berücksichtigt werden.

§ 29i * Datenbearbeitung

1 Das Departement Gesundheit und Soziales kann für die Erhebung und Bearbeitung von Daten der Leistungserbringer Dritte beauftragen. Es schl iesst mit dem Drit- ten eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales und der beauftragte Dritte können zur Überprüfung der Angaben eines Leistungserbringers insbesondere folgende Daten un- entgeltlich beiziehen: a) Stellenpläne und Daten aus den Qualitätsreportings der stationären Pflegeein- richtungen und der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spi- tex) gemäss den §§ 9 Abs. 1 lit. d und 37 Abs. 2 der Pflegeverordnung vom

21. November 2012

1 ) , b) vom Departement Bildung , Kultur und Sport: Anonymisierte Liste der Lernen- den der Sekundarstufe II pro Leistungserbringer, c) von der Berufsfachschule Gesundheit und Soziales: Anonymisierte Liste der Lernenden der Sekundarstufe II pro Leistungserbringer inklusive Schultag, d) von der Höheren Fachschule Gesundheit: Anonymisierte Liste der Studieren- den der Tertiärstufe pro Leistungserbringer.
1 ) SAR 301.215

§ 29j * Datentransparenz

1 Das Departement macht die Ausbildungsdaten und Ausbildungsleistungen der ein- zelnen Leistungserbringer der Öffentli chkeit und weiteren Interessierten in geeigneter Weise zugänglich.

5. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 30 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
2010 in Kraft. Aarau, 11. November 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

06.11.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 1, lit. m) aufgehoben 2013/7 - 21

06.11.2013 01.01.2014 § 14 aufgehoben 2013/7 - 21

25.06.2014 01.09.2014 § 28 Titel geändert 2014/4 - 07

25.06.2014 01.09.2014 § 28 Abs. 5 eingefügt 2014/4 - 07

28.10.2015 01.01.2016 Ingress geändert 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, lit. c) geändert 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 Titel 4

bis . eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 29a eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 29b eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 29c eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 29d eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 29e eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 29f eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 29g eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 29h eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 29i eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 Anhang 1 eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 Anhang 2 eingefügt 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 Anhang 3 eingefügt 2015/6 - 19

02.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1 geändert 2016/7 - 37

02.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2016/7 - 37

02.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1, lit. n) eingefügt 2016/7 - 37

02.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1, lit. o) eingefügt 2016/7 - 37

02.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2016/7 - 37

02.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 3 geändert 2016/7 - 37

02.11.2016 01.01.2017 § 8 aufgehoben 2016/7 - 37

02.11.2016 01.01.2017 § 14a eingefügt 2016/7 - 37

02.11.2016 01.01.2017 § 14b eingefügt 2016/7 - 37

02.11.2016 01.01.2017 § 14c eingefügt 2016/7 - 37

15.03.2017 01.05.2017 § 28 Abs. 1 geändert 2017/4 - 06

15.03.2017 01.05.2017 § 28 Abs. 2 geändert 2017/4 - 06

15.03.2017 01.05.2017 § 28 Abs. 3 geändert 2017/4 - 06

15.03.2017 01.05.2017 § 28 Abs. 4 geändert 2017/4 - 06

15.03.2017 01.05.2017 § 28 Abs. 6 eingefügt 2017/4 - 06

03.05.2017 01.08.2018 § 7 Abs. 2, lit. d) geändert 2017/8 - 03

08.11.2017 01.01.2018 § 29j eingefügt 2017/9 - 25

07.11.2018 01.01.2019 § 10 Abs. 1, lit. a

bis ) eingefügt 2018/7 - 15

07.11.2018 01.01.2019 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/7 - 15

06.03.2019 01.05.2019 § 29e Abs. 2 geändert 2019/2 - 04

15.01.2020 01.03.2020 § 29e Abs. 1 geändert 2020/1 - 11

15.01.2020 01.03.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020/1 - 11

15.01.2020 01.03.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 2020/1 - 11

15.01.2020 01.03.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 2020/1 - 11

21.10.2020 01.01.2021 Ingress geändert 2020/15 - 16

21.10.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 1 geändert 2020/15 - 16

21.10.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 2 eingefügt 2020/15 - 16

21.10.2020 01.01.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2020/15 - 16

21.10.2020 01.01.2021 § 25 Abs. 2 eingefügt 2020/15 - 16

11.11.2020 01.01.2021 Ingress geändert 2020/15 - 24

11.11.2020 01.01.2021 Titel 3.1.

bis eingefügt 2020/15 - 24

11.11.2020 01.01.2021 § 15a eingefügt 2020/15 - 24

11.11.2020 01.01.2021 § 15b eingefügt 2020/15 - 24

17.02.2021 01.03.2021 § 29a Abs. 3 geändert AGS 2021/02 - 07

17.02.2021 01.03.2021 § 29d Abs. 3 aufgehoben AGS 2021/02 - 07

17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 1 geändert AGS 2021/02 - 07

17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 1

bis eingefügt AGS 2021/02 - 07

17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 1

ter eingefügt AGS 2021/02 - 07

17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2021/02 - 07

17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2021/02 - 07

17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2021/02 - 07

17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 2, lit. d) eingefügt AGS 2021/02 - 07

17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 2, lit. e) eingefügt AGS 2021/02 - 07

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 28.10.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 19 Ingress 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16 Ingress 11.11.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 24

§ 1 Abs. 1, lit. c) 28.10.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 19

§ 1 Abs. 1, lit. d) 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19

§ 2 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 37

§ 2 Abs. 1, lit. f) 02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 37

§ 2 Abs. 1, lit. m) 06.11.2013 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 21

§ 2 Abs. 1, lit. n) 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 37

§ 2 Abs. 1, lit. o) 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 37

§ 2 Abs. 1, lit. p) 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 37

§ 3 Abs. 3 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 37

§ 7 Abs. 2, lit. d) 03.05.2017 01.08.2018 geändert 2017/8 - 03

§ 8 02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 37

§ 10 Abs. 1, lit. a

bis ) 07.11.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 15

§ 10 Abs. 1, lit. b) 07.11.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 15

§ 14 06.11.2013 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 21

§ 14a 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 37

§ 14b 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 37

§ 14c 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 37

Titel 3.1. bis 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 24

§ 15a 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 24

§ 15b 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 24

§ 22 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16

§ 22 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16

§ 25 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16

§ 25 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16

§ 28 25.06.2014 01.09.2014 Titel geändert 2014/4 - 07

§ 28 Abs. 1 15.03.2017 01.05.2017 geändert 2017/4 - 06

§ 28 Abs. 2 15.03.2017 01.05.2017 geändert 2017/4 - 06

§ 28 Abs. 3 15.03.2017 01.05.2017 geändert 2017/4 - 06

§ 28 Abs. 4 15.03.2017 01.05.2017 geändert 2017/4 - 06

§ 28 Abs. 5 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4 - 07

§ 28 Abs. 6 15.03.2017 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 06

Titel 4 bis . 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19

§ 29a 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19

§ 29a Abs. 3 17.02.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02 - 07

§ 29b 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19

§ 29c 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19

§ 29d 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19

§ 29d Abs. 3 17.02.2021 01.03.2021 aufgehoben AGS 2021/02 - 07

§ 29e 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19

§ 29e Abs. 1 15.01.2020 01.03.2020 geändert 2020/1 - 11

§ 29e Abs. 2 06.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 04

§ 29f 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19

§ 29g 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19

§ 29g Abs. 1 17.02.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02 - 07

§ 29g Abs. 1

bis 17.02.2021 01.03.2021 eingefügt AGS 2021/02 - 07

§ 29g Abs. 1

ter 17.02.2021 01.03.2021 eingefügt AGS 2021/02 - 07

§ 29g Abs. 2, lit. a) 17.02.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02 - 07

§ 29g Abs. 2, lit. b) 17.02.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02 - 07

§ 29g Abs. 2, lit. c) 17.02.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02 - 07

§ 29g Abs. 2, lit. d) 17.02.2021 01.03.2021 eingefügt AGS 2021/02 - 07

§ 29g Abs. 2, lit. e) 17.02.2021 01.03.2021 eingefügt AGS 2021/02 - 07

§ 29h 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19

§ 29i 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19

§ 29j 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25

Anhang 1 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19 Anhang 1 15.01.2020 01.03.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 11 Anhang 2 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19 Anhang 2 15.01.2020 01.03.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 11 Anhang 3 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 19 Anhang 3 15.01.2020 01.03.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 11
Anhang 1 1 (Stand 1. März 2020) Gesundheitsberufe mit Ausbildungs ver pflicht ung ; Berechnungswerte pro Gesundheitsberuf Nr. Gesundheitsberuf Ausbildungspotential ( Standardwert ) Ausbildungs wochen Gewichtung Ausbildungs - kosten ( Normansatz ) Bemerkungen Sekundarstufe II
1 Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales (AGS) EBA 2  Spitäler: 11.5 (Ausnahme: Psychiatrie 7.9)  stationäre Pflege - einrichtungen: 11.5  Spitex: 5.9 3

36.5

1.0

Fr. 142.00 Spitex: Sonderregelung vgl. § 29b Abs. 4
2 Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) EFZ 4

31.6 Fr. 155.30

3 FaGe mit BM 5 EFZ 24.4 Fr. 378.70
4 - richtung Betagtenbetreuung (FaBe) EFZ

31.6 Fr. 155.30

5 FaBe mit BM EFZ 24.4 Fr. 378.70
6 FaGe/FaBe Erwachsene 34.3 Fr. 87.00 Höhere Fachschule HF (Tertiärstufe)
7 Dipl. Pflegefachfrau HF / Dipl. Pflegefachmann HF siehe oben Nr. 1 – 6 Anzahl effektive Praktikums - wochen 6

1.0 Fr. 300.00

Spitex: Sonderregelung vgl. § 29b Abs. 4
8 Dipl. Rettungssanitäterin HF / Dipl. Rettungssanitäter HF

5.1

9 Dipl. biomedizinische Analytikerin HF / Dipl. biomedizinischer Analytiker HF

5.0

10 Dipl. Fachfrau Operationstechnik HF / Dipl. Fachmann Operationstechnik HF

6.2

1 Anhang 1 zur Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) vom 11. November 2009 (SAR 301.111 )
2 Eidgenössisches Berufsattest (EBA).
3 Inklusive ambulante Pflegeeinrichtungen mit dem An gebot von Tages - und Nachtstrukturen
4 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ).
5 Berufsmatura (BM).
6 Effektiv im Betrieb des Leistungserbringers verbrachte Ausbildungszeit, d.h. insbesondere ohne Ferientage sowie ohne Schul - und Kurstage.
11 Dipl. Radiologiefachfrau HF / Dipl. Radiologiefachmann HF

6.0

Fachhochschule FH (Tertiärstufe)
12 Pflegefachfrau FH (BSc) / Pflegefachmann FH (BSc) siehe oben Nr. 1 – 6 Anzahl effektive Praktikums - wochen 1

1.0

Fr. 450.00 Spitex: Sonderregelung vgl. § 29b Abs. 4
13 Ernährungsberaterin FH (BSc) / Ernährungsberater FH (BSc)

16.0

Fr. 300.00
14 Hebamme FH (BSc) / Geburtshelfer FH (BSc)

12.0

15 Physiotherapeutin FH (BSC) / Physiotherapeut FH (BSc)

8.0

16 Ergotherapeutin FH (BSc) / Ergotherapeut FH (BSc)

6.3

Nachdiplomstudien NDS (Quartärstufe)
17 Dipl. Expertin/dipl. Experte Anästhesiepflege NDS HF

0.23

43.0 1.0 Fr. 653.00

18 Dipl. Expertin/dipl. Experte Intensivpflege NDS HF (Erwachsene oder Pädiatrie)

0.24

19 Dipl. Expertin/dipl. Experte Notfallpflege NDS HF

0.4

1 Effektiv i m Betrieb des Leistungserbringers verbrachte Ausbildungszeit, d.h. insbesondere ohne Ferientage sowie ohne Schul - und Kurstage.
Anhang 2 1 (Stand 1. März 2020) Gesundheitsberufe und Praktika in Gesundheitsberufen ohne Ausbildungs ver pflicht ung , aber mit anrechenbaren Ausbildungsleistungen; Berechnungswerte pro Gesundheitsberuf Nr. Gesundheitsberuf /Praktika Ausbildungs wochen Gewichtung Ausbildungskosten (N ormansatz ) Sekundarstufe II
1 Medizinische Praxisassistentin/ Medizinischer Praxisassistent (MPA) EFZ

31.6

1.0

Fr. 155.30
2 MPA mit BM EFZ 24.4 Fr. 378.70
3 MPA Erwachsene 34.3 Fr. 87.00
4 Praktika in den Gesundheitsberufen Nr. 1 – 6 gemäss Anhang 1 sowie Nr. 1 – 3 gemäss Anhang 2 im Rahmen der Validierung von Bildungsleistungen Anzahl effektive Praktikumswochen 2 Gemäss Anhang 1 Nr. 1 – 6 bzw. Anhang 2 Nr. 1 – 3 Höhere Fachschule HF (Tertiärstufe)
5 Dipl. Aktivierungsfachfrau HF / Dipl. Aktivierungs fach mann HF Anzahl effektive Praktikums wochen 1

1.0 Fr. 300.00

6 Dipl. Sozialpädagogin HF / Dipl. Sozialpädagoge HF Fachhochschule FH (Tertiärstufe)
7 Logopädin FH (BA) / Logopäde FH (BA) Anzahl effektive Praktikumswochen 1

1.0

Fr. 300.00
8 Sozialpädagogin FH (BA/BSc) / Sozialpädagoge FH (BA/BSc)
1 Anhang 2 zur Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) vom 11. November 2009 (SAR 301.111 )
2 Effektiv im Betrieb des Leistungserbringers verbrachte Ausbil d ungszeit, d.h. insbesondere ohne Ferientage sowie ohne Schul - und Kurstage.
Anhang 3 1 (Stand 1. März 2020) Verteilschlüssel der Gesundheitsberufe im Bereich der Pflege und Betreuung Gesundheitsberuf Spitäler stationäre Pflegeeinrichtungen Spitex 2 Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales (AGS)
5% 10% 5% Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) / F achfrau/Fachmann Betreuung Fachrichtung Betagtenbetreuung (FaBe)
55% 45% 60% FaGe/FaBe mit Berufsmatura ( BM ) 5% 5% 5% FaGe/FaBe Erwachsene 5% 10% 10% Dipl. Pflegefachfrau HF / Dipl. Pflegefachmann HF
25% 25% 15% Pflegefachfrau FH (BSc) / Pflegefachmann FH (BSc)
5% 5% 5% Total 100% 100% 100%
1 Anhang 3 zur Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) vom 11. November 2009 (SAR 301.111 )
2 Inklusive ambulante Pflegeeinrichtungen mi t dem Angebot von Tages - oder Nacht - strukturen
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