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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft (Fachspezifischer Teil)
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft (Fachspezifischer Teil) Vom 17. Oktober 2017
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 28. Januar 2020 (Brem.ABl. S. 314) |
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 10. Januar 2018 gemäß
§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 263), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 28. Oktober 2014 (Brem.ABl. S. 1451) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein theoretisches Studiensemester im Ausland, ein praktisches Studiensemester im In- oder Ausland von mindestens 18 Wochen, die Bachelorarbeit und das Kolloquium.
(2) Das theoretische Studiensemester im Ausland sowie das praktische Studiensemester können nur angetreten werden, wenn
1.
die den beiden ersten Studiensemestern zugeordneten Module erfolgreich abgeschlossen,
2.
in den ersten vier Semestern zugeordneten Modulen mindestens 90 Leistungspunkte erworben sowie
3.
das Modul 3.5 und die Prüfungsleistung der jeweiligen Vorbereitungsveranstaltung (5.1.1 beziehungsweise 6.1.1 nach
Anlage 1
) bestanden
wurden.
(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang der erworbenen ECTS-Leistungspunkte beträgt 210 Punkte.
§ 2 Praktisches Studiensemester / Auslandsstudium
(1) Das praktische Studiensemester ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im 5. oder 6. Semester im In- oder Ausland statt. Der Umfang des praktischen Studiensemesters sowie die zur Vor- und Nachbereitung zu belegenden Module ergeben sich aus
Anlage 1
; Einzelheiten zur Zielsetzung und Durchführung des praktischen Studiensemesters regelt
Anlage 2
.
(2) Das Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im 5. oder 6. Semester statt; der Umfang des Auslandssemesters sowie die zur Vor- und Nachbereitung zu belegenden Module ergeben sich aus
Anlage 1
.
(3) Das Auslandsstudium ist nach Wahl der Studierenden an einer Hochschule oder Universität im Ausland in einem dem Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft fachverwandten Studiengang abzuleisten. Über die Eignung der ausländischen Hochschule bzw. der Universität sowie des Studiengangs entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) An der ausländischen Hochschule sind Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten zu absolvieren. Die Studierenden wählen Module aus dem 2. bzw. 3. Studienjahr der jeweiligen Hochschule aus, die inhaltlich aus den folgenden Bereichen stammen sollen: (I.) Freizeit- und Tourismuspädagogik, (II.) Freizeit- und Tourismusplanung, (III.) Freizeit- und Tourismusmanagement. Ein Modul darf auch ein Sprachmodul oder eine Veranstaltung aus einem anderen Fachgebiet sein. Ergänzende Regelungen zum Auslandsstudium enthält
Anlage 2
.
§ 3 Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Anzahl, Form und Umfang der abzulegenden Modulprüfungen regelt
Anlage 1
.
(2) Die nach
§ 7 Absatz 2 AT-BPO
möglichen Prüfungsformen werden wie folgt ergänzt:
1.
Präsentation (PR): Eine Präsentation ist eine ausführliche mündliche Darstellung modulbezogener Inhalte bzw. Fragestellungen aus dem Stoffzusammenhang unter Einbeziehung von Literatur, inklusive Handout (maximal 5 Seiten). Die Präsentation soll 20 Minuten zuzüglich einer Diskussion nicht überschreiten. Das Handout umfasst die Ergebnisse des mündlichen Vortrags und der Diskussion. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben, sie beträgt maximal vier Wochen.
2.
Fachpraktische Prüfung (FP): Eine fachpraktische Prüfung umfasst die Planung, Durchführung und Reflexion einer pädagogischen Animation, einer Gästeführung, einer pädagogischen Bewegungseinheit, einer medienpädagogischen Produktion oder einer Kreation im Bereich der darstellenden Kunst, Kreativitätstechnik, Körper-, Stimm- und Sprechübungen oder musikalische und Theaterimprovisationen. Die Leistung muss eine schriftliche Ausarbeitung einschließen.
3.
Fallstudie (FS): Eine Fallstudie beinhaltet die eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem praxisorientierten Problembereich.
4.
Auslandsbericht (AB): Der Auslandsbericht beinhaltet die Beschreibung der gewählten Studieninhalte, ausgewählte Themen zur Freizeit- und Tourismuswissenschaft sowie eine Charakterisierung der gewählten Hochschule und eine Stellungnahme zu den Studienbedingungen.
5.
Praxisbericht (PB): Der Praxisbericht umfasst die Darstellung des Praxiseinsatzes unter besonderer Berücksichtigung der im Praktikum besprochenen Arbeitsaufträge, der Darstellung der Praxisstelle, der Ziele, des Verlaufs des Praktikums und der Beschreibung des individuellen Kompetenzerwerbs. Gegebenenfalls sind Störungen, Probleme und nicht erfolgte Ziele zu konkretisieren. Der Praxisbericht schließt mit einer persönlichen Reflexion ab. Der Praxisbericht ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Praktikums abzugeben.
Die Bearbeitungsdauer der Projektarbeit beträgt in der Regel höchstens vier Wochen.
(3) Die Studierenden können für Präsentationen, Fallstudien und Hausarbeiten Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 - mit Ausnahme der Klausur, des Auslands- und des Praxisberichts - können auch durch eine Gruppe von maximal vier Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(4) Studienleistungen werden im Rahmen bestimmter, in der
Anlage 1
näher bezeichneter Module erbracht. Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Als Studienleistungen gelten:
1.
Bericht: Beschreibung und Analyse aktueller Frage- und Problemstellungen aus der Praxis unter Nutzung verschiedener Methoden sowie theoretischer Grundlagen der Freizeit- und Tourismuswissenschaft in schriftlicher Form.
2.
Kurzpräsentation: Darstellung einer Thematik mit Hilfe von Medien unterschiedlichster Art in 15 Minuten ohne schriftliche Ausarbeitung.
3.
Protokoll: Die Art des Protokolls (Ergebnisprotokoll oder Verlaufsprotokoll) wird durch den Lehrenden oder die Lehrende festgelegt.
4.
Thesenpapier: Schriftliche Darlegung wissenschaftlicher Positionen zu einem ausgewählten modulbezogenen Thema.
5.
Wissenstest: Mündliche oder schriftliche Beantwortung eines von dem Lehrenden festzusetzenden Fragenkomplexes zum Verständnis des grundlegenden Stoffes des betreffenden Moduls. Die Dauer des Tests soll zwischen 20 und maximal 60 Minuten betragen.
§ 4 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
drei Professorinnen oder Professoren (Variante 1) oder zwei Professorinnen oder Professoren und einer Lektorin oder einem Lektor oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (Variante 2),
2.
zwei Studierenden,
3.
einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.
Im Falle der Variante 2 werden die Stimmen der Professorinnen oder Professoren mit dem Faktor 2 gewichtet.
§ 5 Bachelorarbeit und Kolloquium
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß
Anlage 1
, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(3) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen.
(4) Die Bachelorthesis ist in drei schriftlichen gebundenen Exemplaren sowie auf elektronischem Datenträger abzugeben.
§ 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung
Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 15 % aus der Note der Bachelorarbeit, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 80 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach
Anlage 1
.
§ 7 Bachelorgrad
Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B. A.“).
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 zum 1. März 2018 in Kraft.
(2) Die Regelungen zu den Modulen 4.2 und 5.1 nach
Anlage 1
treten zum 1. September 2018 in Kraft.
(3) Studierende, die das Studium vor dem 1. September 2020 aufgenommen haben, treten das theoretische Studiensemester im Ausland und das praktische Studiensemester nach
§ 1
Absatz 2 in der bis zum 31. August 2020 gültigen Fassung an. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2022.
Bremen, den 10. Januar 2018
Die Rektorin der Hochschule Bremen
Anlage 1
Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung
SWS ¹ | Credits ² | Prüfungsleistung ³ | Studienleistung ⁴ | |||||
Modul 1.1 Einführung in die Freizeit- und Tourismuswissenschaft | 6 | KL | ||||||
1.1.1. Einführung in die Freizeitwissenschaft | 2 | |||||||
1.1.2. Einführung in die Tourismuslehre | 2 | |||||||
1.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 1.2 Methoden der Sozialforschung | 6 | HA oder KL | SL | |||||
1.2.1. Quantitative Methoden | 2 | |||||||
1.2.2. Qualitative Methoden | 2 | |||||||
1.2.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 1.3 BWL für Freizeit und Tourismus | 6 | KL | ||||||
1.3.1. Allgemeine BWL des Tourismus und der Freizeitwirtschaft | 2 | |||||||
1.3.2. Finanzierung und Investition | 2 | |||||||
1.3.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 1.4 Ökologie und Nachhaltigkeit in Freizeit und Tourismus | 6 | KL + PR | ||||||
1.4.1. Ökologische Auswirkungen des Tourismus | 2 | Teilprüfg. KL (70 %) | ||||||
1.4.2. Nachhaltige Freizeit- und Tourismusentwicklung | 2 | Teilprüfg. PR (30 %) | ||||||
1.4.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 1.5 Informatik | 6 | KL | ||||||
1.5.1. Datenbanken und Webdesign | 2 | |||||||
1.5.2. Computergestützte Datenanalyse | 2 | |||||||
1.5.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 2.1 Soziologie und Psychologie der Freizeit und des Tourismus | 6 | KL | SL | |||||
2.1.1. Soziologische Ansätze | 2 | |||||||
2.1.2. Psychologische Ansätze | 2 | |||||||
2.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 2.2 Freizeit- und Tourismusmarketing | 6 | KL | ||||||
2.2.1. Grundlagen und Methoden des Marketing | 2 | |||||||
2.2.2. e-Marketing | 2 | SL | ||||||
2.2.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 2.3 Managementlehre in Freizeit, Kultur und Tourismus | 6 | KL | ||||||
2.3.1. Managementlehre, Unternehmensführung und Controlling | 2 | |||||||
2.3.2. Personal- und Organisationsentwicklung | 2 | |||||||
2.3.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 2.4 Recht | 6 | KL | ||||||
2.4.1. Arbeits- und Wirtschaftsrecht | 2 | |||||||
2.4.2. Reiserecht | 2 | |||||||
2.4.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 2.5 Fremdsprache | 6 | MP | ||||||
2.5.1. Englisch (alternativ: Spanisch) | 4 | SL | ||||||
Modul 3.1 Freizeit- und Kulturmanagement | 6 | R | ||||||
3.1.1. Kulturmanagement | 2 | |||||||
3.1.2. Projekt- und Eventmanagement | 2 | |||||||
3.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 3.2 Reiseorganisation und Gästeführung | 6 | FP | ||||||
3.2.1. Reiseorganisation | 2 | SL | ||||||
3.2.2. Methodik u. Didaktik der Gästeführung / Reiseleitung | 2 | |||||||
3.2.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 3.3 Tourismuspolitik und -planung | 6 | R | ||||||
3.3.1. Staatliche Freizeit- und Tourismuspolitik | 2 | |||||||
3.3.2. Tourismusplanung (Raumordnung, Regional- und Stadtplanung) | 2 | |||||||
3.3.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 3.4 Gesundheit und Sport | 6 | KL | ||||||
3.4.1. Entwicklungen und Strukturen des Sport- und Gesundheitsmarktes | 2 | |||||||
3.4.2. Sport- und Gesundheitsberatung | 2 | SL | ||||||
3.4.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 3.5 Fremdsprache | 6 | KL | ||||||
3.5.1. Englisch (alternativ: Spanisch) | 4 | SL | ||||||
Modul 4.1 Tourismus in Natur- und Kulturlandschaften | 6 | KL | ||||||
4.1.1. Natur- und Ökotourismus-Management | 2 | |||||||
4.1.2. Fallstudien Schutzgebietstourismus | 2 | SL | ||||||
4.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 4.2 Kultur und Kreativität (WPM 1) ⁵ * | 6 | FP | ||||||
4.2.1. Wahlpflichtmodul 1, Lehrveranstaltung 1 | 2 | Teilprüfg. FP (50 %) | ||||||
4.2.2. Wahlpflichtmodul 1, Lehrveranstaltung 2 | 2 | Teilprüfg. FP (50 %) | ||||||
4.2.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 4.3 Pädagogik der Freizeit und des Tourismus | 6 | FP | ||||||
4.3.1. Konzepte, Methoden der Animation | 2 | |||||||
4.3.2. Kommunikationstraining | 2 | SL | ||||||
4.3.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 4.4 Projektseminar Learners’ Company (Planung, Reiseleitung, Animation, Kultur, Wellness) | 6 | PA | ||||||
4.4.1. Projektseminar Learners’ Company (Planung, Reiseleitung, Animation, Kultur, Wellness) | 4 | |||||||
4.4.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 4.5 Medienentwicklung und Medienanalyse | 6 | KL | SL | |||||
4.5.1. Geschichte, Modelle, Konzepte und Strukturen | 2 | |||||||
4.5.2. Mediennutzungsverhalten und Medienwirkung | 2 | |||||||
4.5.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 5.1 Vor- und Nachbereitung Auslandssemester | 6 | |||||||
5.1.1. Vorbereitung und Interkulturelles Handlungstraining | 2 | PR oder MP ⁶ | ||||||
5.1.2. Nachbereitung Auslandssemester | 2 | AB ⁶ | ||||||
5.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 5.2 Ausland | 24 | |||||||
Modul 6.1 Vor- und Nachbereitung | 6 | |||||||
Praxissemester | ||||||||
6.1.1. Vorbereitung Praxissemester | 2 | PR oder MP ⁶ | ||||||
6.1.2. Nachbereitung Praxissemester | 2 | PB ⁶ | ||||||
6.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 6.2 Praxis | 24 | |||||||
Modul 7.1 Reflexion über Auslandsstudium und Praktikum | 6 | |||||||
7.1.1. Praktikumsbörse | 2 | PR | ||||||
7.1.2. Auslandsbörse | 2 | PR | ||||||
Modul 7.2 Wahlpflichtmodul 2 (WPM 2) ⁷ | 6 | R, MP, PR, HA, KL, FS oder PA | ||||||
7.2.1. Wahlpflichtmodul 2 | 4 | |||||||
7.2.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 7.3 Wahlpflichtmodul 3 (WPM 3) ⁷ | 6 | R, MP, PR, HA, KL, FS oder PA | ||||||
7.3.1. Wahlpflichtmodul 3 | 4 | |||||||
7.3.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 7.4 Bachelorthesis | 12 | |||||||
7.4.1. Bachelorthesis-Seminar | 4 | SL | ||||||
Summe | 126 | 210 | ||||||
Wahlpflichtmodule | ||||||||
Lehrveranstaltungen für das WPM 1 (Kultur und Kreativität) | ||||||||
4.6.1. Medienpädagogik | (2) | |||||||
4.6.2. Theaterpädagogik | (2) | |||||||
4.6.3. Kreativitätstechniken | (2) | |||||||
4.6.4. Sportpädagogik | (2) | |||||||
Lehrveranstaltungen für das WPM 2 | ||||||||
7.5.1. Stadtmarketing und Destinationsmanagement | (4) | |||||||
7.5.2. Eventmanagement | (4) | |||||||
7.5.3. Airport- und Airlinemanagement | (4) | |||||||
7.5.4. Sport- und Gesundheitsmanagement | (4) | |||||||
7.5.5. Hotel Management und Resort Planung | (4) | |||||||
7.5.6. Kulturpolitik und -management | (4) | |||||||
7.5.7. Aktuelle Themen | (4) | |||||||
7.5.8. Modul aus einem anderen Studiengang | (4) | |||||||
Lehrveranstaltungen für das WPM 3 | ||||||||
7.6.1 Inszenierung von Erlebniswelten | (4) | |||||||
7.6.2 Public Relations und Journalistik | (4) | |||||||
7.6.3 Wirtschafts- und Tourismusgeografie | (4) | |||||||
7.6.4 Tourismus in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit | (4) | |||||||
7.6.5 Lebensqualität und Nachhaltiger Konsum | (4) | |||||||
7.6.6 Modul aus einem anderen Studiengang | (4) |
Fußnoten
*
[Red. Anm.: Entsprechend
§ 8
Abs. 2 treten die Regelungen zu Modul 4.2 nach Anlage 1 zum 01.09.2018 in Kraft.]
¹
Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
²
Leistungspunkte (Credits) nach ECTS.
³
Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit; AB - Auslandsbericht, PR - Präsentation, PB - Praxisbericht, PA - Projektarbeit, FP - fachpraktische Prüfung, FS - Fallstudie.
⁴
SL - Studienleistung gemäß
§ 3
Absatz 4.
⁵
In dem Modul 4.2. sind jeweils zwei Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen (zu 2 SWS) zu belegen.
⁶
Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
⁶
Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
⁶
Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
⁶
Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
⁷
In den Modulen 7.2 und 7.3 ist jeweils eine Wahlpflicht-Lehrveranstaltung (zu 4 SWS) zu belegen.
⁷
In den Modulen 7.2 und 7.3 ist jeweils eine Wahlpflicht-Lehrveranstaltung (zu 4 SWS) zu belegen.
Anlage 2
Teil 1: Richtlinien für die Ausgestaltung des praktischen Studiensemesters
Hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensbestimmungen gilt
Anlage 2 zum AT-BPO
.
I.
Grundsätze für die Durchführung des praktischen Studiensemesters
1.
Das praktische Studiensemester ist obligatorischer Bestandteil des Studiums und wird in der Regel im 5. oder 6. Studiensemester durchgeführt und durch ein Modul vor- und nachbereitet. Es soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer vertieften praxisbezogenen Ausbildung anzuwenden, die dabei gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten und die Studierenden auf ihre künftige berufliche Tätigkeit vorzubereiten. Das praktische Studiensemester umfasst mindestens 18 Wochen, die in der Regel in einer Institution - in Ausnahmefällen in maximal zwei Institutionen - im In- oder Ausland abgeleistet werden können.
2.
Das Praktikum findet in der Regel in Unternehmen und Einrichtungen des Berufsfeldes Freizeit und Tourismus statt. Das Ausbildungsverhältnis ist so zu gestalten, dass aufgrund unmittelbarer Erfahrungen der Theorie-Praxis-Bezug kennen gelernt und erprobt werden kann und darüber hinaus Einblicke in die strukturellen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge des zukünftigen Wirkungsfeldes möglich werden. Es dient dem Erwerb von praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt, der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit, sowie als Orientierungshilfe für das Studium. Im Ausbildungsverhältnis sollen durch die Umsetzung der in den einzelnen Fachdisziplinen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anwendung auf komplexere Probleme der Praxis der Theorie-Anwendungs-Bezug vertieft, die Umsetzung von Theorien unter organisatorischen Strukturen erprobt und neue Aufgabenfelder erkundet werden. Außerdem sollen Erfahrungen im Berufsfeld Freizeit und Tourismus gewonnen und in die Hochschule rückgekoppelt (Lehre, Studium, Forschung) werden. Zielsetzung ist die Anregung zur Reflexion über berufliche Qualifikationen, die Anregung für den Erwerb gesellschaftlicher Handlungsorientierung und der Anstoß zu selbstkritischer Reflexion insbesondere hinsichtlich der Studiengestaltung und des Berufszieles. Kooperatives Handeln, Team- und Kommunikationsfähigkeit werden gefördert. Die Arbeits- und Organisationsstrukturen, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Arbeitsabläufe sowie die sozialen Zusammenhänge eines Betriebes beziehungsweise einer Einrichtung des Berufsfeldes Freizeit und Tourismus sollen kennen gelernt werden. Neben diesen betrieblichen Arbeitsbereichen sollen die Studierenden nach Möglichkeit gegebenenfalls auch in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, die die Kommunikation in der betreffenden Fremdsprache verlangen und die Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des betreffenden Landes fordern.
II.
Ziele des praktischen Studiensemesters
1.
Vertiefung des Theorie-Anwendungs-Bezuges
a)
Umsetzung der in den einzelnen Fachdisziplinen und Themenbereichen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anwendung auf komplexere Probleme der Praxis.
b)
Rückkopplung der Praxiserfahrung in die Hochschule (Lehre, Studium, Forschung).
2.
Einführung in die Arbeitswelt. Dazu gehört die Einübung von:
-
Organisations-, Planungs- und Verwaltungskompetenz,
-
sozialer Kompetenz,
-
pädagogisch-methodischer Kompetenz,
-
zusätzlicher Fachkompetenz.
3.
Anregung zur Reflexion über die eigenen beruflichen Qualifikationen, das eigene berufliche Handeln und die gesellschaftlichen Zusammenhänge.
III.
Ausbildung in Praxisstellen
1.
Als Ausbildungsstellen kommen Unternehmen und Einrichtungen in Betracht, in denen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit Ausbildung im Freizeit- und Tourismusbereich (akademischer Abschluss) oder vergleichbarer wissenschaftlicher Qualifikation ständig tätig sind. Dort soll den Studierenden die möglichst selbständige Bearbeitung adäquater Aufgaben unter realen Bedingungen übertragen werden.
2.
Das Ausbildungsverhältnis wird durch einen Praktikumvertrag geregelt. Zwischen den Studierenden, Praxisstellen und Hochschule wird vor Ausbildungsbeginn ein Arbeitsauftrag vereinbart. Die Ausbildungsstelle benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten als für die Ausbildung Verantwortliche oder Verantwortlichen und für die einzelnen Studierenden eine Betreuerin oder einen Betreuer. Die Betreuerin oder der Betreuer soll über adäquate Managementkompetenzen verfügen, die in der Regel über eine dreijährige Berufserfahrung nachgewiesen werden können. Die betreuenden Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer suchen im Rahmen der hochschulseitigen Betreuung einmal die Praxisstelle auf, sofern sie in der Region Bremen gelegen ist.
3.
Die Abfassung des schriftlichen Praxisberichtes durch den Praktikanten oder die Praktikantin ist Bestandteil der praktischen Ausbildung in der Praxisstelle.
4.
Die Ausbildungsstelle bescheinigt den Studierenden die Aufgaben gemäß der Durchführung des Praktikums in der Einrichtung.
IV.
Allgemeine Regelungen zur organisatorischen und rechtlichen Ausgestaltung des praktischen Studiensemesters
1.
Die Studierenden schlagen innerhalb einer im Studiengang bekannt zu gebenden Frist einen Ausbildungsplatz vor. Die Studiengangsleitung berät sie dabei und überprüft die vorgeschlagene Praxisstelle in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. Die Anerkennung als Praxisstelle ist bei der Studiengangsleiterin bzw. dem Studiengangsleiter oder der Praxisbeauftragten bzw. dem Praxisbeauftragten zu beantragen. Die Anerkennung setzt voraus, dass die im Abschnitt III. Nummer 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.
2.
Während des Praktikums bleiben die Studierenden an der Hochschule eingeschrieben mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben.
3.
Es wird ein Praktikumvertrag zwischen den jeweiligen Ausbildungsstellen und den Studierenden entsprechend Abschnitt III. Nummer 2 abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
V.
Anerkennung des praktischen Studiensemesters
Das praktische Studiensemester wird anerkannt durch:
a)
den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Moduls „Vor- und Nachbereitung des Praxissemesters”
und
b)
die Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstelle über die erfolgreiche Durchführung des Praktikums.
Teil 2: Richtlinien für die Ausgestaltung des integrierten Auslandsstudiums
I.
Ziele und Durchführung eines theoretischen Studiensemesters im Ausland
1.
Das Integrierte Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Internationalen Studiengangs Angewandte Freizeitwissenschaft. Das theoretische Auslandsstudiensemester wird in der Regel an einer ausländischen Partnerhochschule oder -universität in einem dem Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft fachverwandten Studiengang abgeleistet, durch ein Modul vorbereitet und gemeinsam mit dem Praxissemester nachbereitet. Über die Eignung der Hochschule oder Universität sowie des Studiengangs entscheidet der Prüfungsausschuss.
2.
Im Auslandsstudiensemester erhalten die Studierenden Anregungen für die international vergleichende Bearbeitung von freizeit- und tourismuswissenschaftlichen Fragestellungen und bringen diese in den weiteren Verlauf ihres Studiums ein. Durch die notwendige Einstellung auf fremde Lebens- und Lernbedingungen erhalten die Studierenden die Möglichkeit, sich auf die zunehmende Internationalisierung der Dienstleistungen im Freizeit- und Tourismusbereich einzustellen. Darüber hinaus werden entsprechende interkulturelle Kommunikations-, Kooperations- und Reflexionsfähigkeiten gefördert.
3.
Im Auslandsstudiensemester sollen die Studierenden in einem laufenden Studiengang an einer Partnerhochschule integriert werden und unter den dortigen Bedingungen studieren. Die Studierenden sollen nach Maßgabe der örtlichen Bestimmungen Veranstaltungen aus dem freizeit- und tourismuswissenschaftlichen Spektrum im Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten besuchen und die vorgesehenen modulbezogenen Prüfungs- und Studienleistungen erbringen. Die zu wählenden Veranstaltungen sollen sich inhaltlich auf die Bereiche
-
Freizeit- und Tourismuspädagogik,
-
Freizeit- und Tourismusplanung,
-
Freizeit- und Tourismusmanagement
beziehen. Ein Modul (6 Leistungspunkte) darf auch ein Sprachmodul oder eine Veranstaltung aus einem anderen Fachgebiet sein. Weitere Einzelheiten zur Gestaltung der theoretischen Studiensemester im Ausland werden in Kooperationsverträgen geregelt.
II.
Anerkennung des Auslandssemesters
Voraussetzungen für die Anerkennung des Auslandsstudiums sind:
a)
der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Moduls „Vor- und Nachbereitung des Auslandssemesters“,
b)
der Nachweis der bestandenen modulbezogenen Prüfungen entsprechend der Maßgabe der Gasthochschule im Umfang von 24 Leistungspunkten.
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft (Fachspezifischer Teil)
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft (Fachspezifischer Teil) Vom 17. Oktober 2017
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 28. Januar 2020 (Brem.ABl. S. 314) |
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 10. Januar 2018 gemäß
§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 263), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 28. Oktober 2014 (Brem.ABl. S. 1451) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein theoretisches Studiensemester im Ausland, ein praktisches Studiensemester im In- oder Ausland von mindestens 18 Wochen, die Bachelorarbeit und das Kolloquium.
(2) Das theoretische Studiensemester im Ausland sowie das praktische Studiensemester können nur angetreten werden, wenn
1.
die den beiden ersten Studiensemestern zugeordneten Module erfolgreich abgeschlossen,
2.
in den ersten vier Semestern zugeordneten Modulen mindestens 90 Leistungspunkte erworben sowie
3.
das Modul 3.5 und die Prüfungsleistung der jeweiligen Vorbereitungsveranstaltung (5.1.1 beziehungsweise 6.1.1 nach
Anlage 1
) bestanden
wurden.
(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang der erworbenen ECTS-Leistungspunkte beträgt 210 Punkte.
§ 2 Praktisches Studiensemester / Auslandsstudium
(1) Das praktische Studiensemester ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im 5. oder 6. Semester im In- oder Ausland statt. Der Umfang des praktischen Studiensemesters sowie die zur Vor- und Nachbereitung zu belegenden Module ergeben sich aus
Anlage 1
; Einzelheiten zur Zielsetzung und Durchführung des praktischen Studiensemesters regelt
Anlage 2
.
(2) Das Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im 5. oder 6. Semester statt; der Umfang des Auslandssemesters sowie die zur Vor- und Nachbereitung zu belegenden Module ergeben sich aus
Anlage 1
.
(3) Das Auslandsstudium ist nach Wahl der Studierenden an einer Hochschule oder Universität im Ausland in einem dem Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft fachverwandten Studiengang abzuleisten. Über die Eignung der ausländischen Hochschule bzw. der Universität sowie des Studiengangs entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) An der ausländischen Hochschule sind Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten zu absolvieren. Die Studierenden wählen Module aus dem 2. bzw. 3. Studienjahr der jeweiligen Hochschule aus, die inhaltlich aus den folgenden Bereichen stammen sollen: (I.) Freizeit- und Tourismuspädagogik, (II.) Freizeit- und Tourismusplanung, (III.) Freizeit- und Tourismusmanagement. Ein Modul darf auch ein Sprachmodul oder eine Veranstaltung aus einem anderen Fachgebiet sein. Ergänzende Regelungen zum Auslandsstudium enthält
Anlage 2
.
§ 3 Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Anzahl, Form und Umfang der abzulegenden Modulprüfungen regelt
Anlage 1
.
(2) Die nach
§ 7 Absatz 2 AT-BPO
möglichen Prüfungsformen werden wie folgt ergänzt:
1.
Präsentation (PR): Eine Präsentation ist eine ausführliche mündliche Darstellung modulbezogener Inhalte bzw. Fragestellungen aus dem Stoffzusammenhang unter Einbeziehung von Literatur, inklusive Handout (maximal 5 Seiten). Die Präsentation soll 20 Minuten zuzüglich einer Diskussion nicht überschreiten. Das Handout umfasst die Ergebnisse des mündlichen Vortrags und der Diskussion. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben, sie beträgt maximal vier Wochen.
2.
Fachpraktische Prüfung (FP): Eine fachpraktische Prüfung umfasst die Planung, Durchführung und Reflexion einer pädagogischen Animation, einer Gästeführung, einer pädagogischen Bewegungseinheit, einer medienpädagogischen Produktion oder einer Kreation im Bereich der darstellenden Kunst, Kreativitätstechnik, Körper-, Stimm- und Sprechübungen oder musikalische und Theaterimprovisationen. Die Leistung muss eine schriftliche Ausarbeitung einschließen.
3.
Fallstudie (FS): Eine Fallstudie beinhaltet die eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem praxisorientierten Problembereich.
4.
Auslandsbericht (AB): Der Auslandsbericht beinhaltet die Beschreibung der gewählten Studieninhalte, ausgewählte Themen zur Freizeit- und Tourismuswissenschaft sowie eine Charakterisierung der gewählten Hochschule und eine Stellungnahme zu den Studienbedingungen.
5.
Praxisbericht (PB): Der Praxisbericht umfasst die Darstellung des Praxiseinsatzes unter besonderer Berücksichtigung der im Praktikum besprochenen Arbeitsaufträge, der Darstellung der Praxisstelle, der Ziele, des Verlaufs des Praktikums und der Beschreibung des individuellen Kompetenzerwerbs. Gegebenenfalls sind Störungen, Probleme und nicht erfolgte Ziele zu konkretisieren. Der Praxisbericht schließt mit einer persönlichen Reflexion ab. Der Praxisbericht ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Praktikums abzugeben.
Die Bearbeitungsdauer der Projektarbeit beträgt in der Regel höchstens vier Wochen.
(3) Die Studierenden können für Präsentationen, Fallstudien und Hausarbeiten Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 - mit Ausnahme der Klausur, des Auslands- und des Praxisberichts - können auch durch eine Gruppe von maximal vier Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(4) Studienleistungen werden im Rahmen bestimmter, in der
Anlage 1
näher bezeichneter Module erbracht. Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Als Studienleistungen gelten:
1.
Bericht: Beschreibung und Analyse aktueller Frage- und Problemstellungen aus der Praxis unter Nutzung verschiedener Methoden sowie theoretischer Grundlagen der Freizeit- und Tourismuswissenschaft in schriftlicher Form.
2.
Kurzpräsentation: Darstellung einer Thematik mit Hilfe von Medien unterschiedlichster Art in 15 Minuten ohne schriftliche Ausarbeitung.
3.
Protokoll: Die Art des Protokolls (Ergebnisprotokoll oder Verlaufsprotokoll) wird durch den Lehrenden oder die Lehrende festgelegt.
4.
Thesenpapier: Schriftliche Darlegung wissenschaftlicher Positionen zu einem ausgewählten modulbezogenen Thema.
5.
Wissenstest: Mündliche oder schriftliche Beantwortung eines von dem Lehrenden festzusetzenden Fragenkomplexes zum Verständnis des grundlegenden Stoffes des betreffenden Moduls. Die Dauer des Tests soll zwischen 20 und maximal 60 Minuten betragen.
§ 4 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
drei Professorinnen oder Professoren (Variante 1) oder zwei Professorinnen oder Professoren und einer Lektorin oder einem Lektor oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (Variante 2),
2.
zwei Studierenden,
3.
einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.
Im Falle der Variante 2 werden die Stimmen der Professorinnen oder Professoren mit dem Faktor 2 gewichtet.
§ 5 Bachelorarbeit und Kolloquium
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß
Anlage 1
, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(3) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen.
(4) Die Bachelorthesis ist in drei schriftlichen gebundenen Exemplaren sowie auf elektronischem Datenträger abzugeben.
§ 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung
Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 15 % aus der Note der Bachelorarbeit, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 80 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach
Anlage 1
.
§ 7 Bachelorgrad
Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B. A.“).
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 zum 1. März 2018 in Kraft.
(2) Die Regelungen zu den Modulen 4.2 und 5.1 nach
Anlage 1
treten zum 1. September 2018 in Kraft.
(3) Studierende, die das Studium vor dem 1. September 2020 aufgenommen haben, treten das theoretische Studiensemester im Ausland und das praktische Studiensemester nach
§ 1
Absatz 2 in der bis zum 31. August 2020 gültigen Fassung an. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2022.
Bremen, den 10. Januar 2018
Die Rektorin der Hochschule Bremen
Anlage 1
Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung
SWS ¹ | Credits ² | Prüfungsleistung ³ | Studienleistung ⁴ | |||||
Modul 1.1 Einführung in die Freizeit- und Tourismuswissenschaft | 6 | KL | ||||||
1.1.1. Einführung in die Freizeitwissenschaft | 2 | |||||||
1.1.2. Einführung in die Tourismuslehre | 2 | |||||||
1.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 1.2 Methoden der Sozialforschung | 6 | HA oder KL | SL | |||||
1.2.1. Quantitative Methoden | 2 | |||||||
1.2.2. Qualitative Methoden | 2 | |||||||
1.2.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 1.3 BWL für Freizeit und Tourismus | 6 | KL | ||||||
1.3.1. Allgemeine BWL des Tourismus und der Freizeitwirtschaft | 2 | |||||||
1.3.2. Finanzierung und Investition | 2 | |||||||
1.3.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 1.4 Ökologie und Nachhaltigkeit in Freizeit und Tourismus | 6 | KL + PR | ||||||
1.4.1. Ökologische Auswirkungen des Tourismus | 2 | Teilprüfg. KL (70 %) | ||||||
1.4.2. Nachhaltige Freizeit- und Tourismusentwicklung | 2 | Teilprüfg. PR (30 %) | ||||||
1.4.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 1.5 Informatik | 6 | KL | ||||||
1.5.1. Datenbanken und Webdesign | 2 | |||||||
1.5.2. Computergestützte Datenanalyse | 2 | |||||||
1.5.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 2.1 Soziologie und Psychologie der Freizeit und des Tourismus | 6 | KL | SL | |||||
2.1.1. Soziologische Ansätze | 2 | |||||||
2.1.2. Psychologische Ansätze | 2 | |||||||
2.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 2.2 Freizeit- und Tourismusmarketing | 6 | KL | ||||||
2.2.1. Grundlagen und Methoden des Marketing | 2 | |||||||
2.2.2. e-Marketing | 2 | SL | ||||||
2.2.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 2.3 Managementlehre in Freizeit, Kultur und Tourismus | 6 | KL | ||||||
2.3.1. Managementlehre, Unternehmensführung und Controlling | 2 | |||||||
2.3.2. Personal- und Organisationsentwicklung | 2 | |||||||
2.3.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 2.4 Recht | 6 | KL | ||||||
2.4.1. Arbeits- und Wirtschaftsrecht | 2 | |||||||
2.4.2. Reiserecht | 2 | |||||||
2.4.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 2.5 Fremdsprache | 6 | MP | ||||||
2.5.1. Englisch (alternativ: Spanisch) | 4 | SL | ||||||
Modul 3.1 Freizeit- und Kulturmanagement | 6 | R | ||||||
3.1.1. Kulturmanagement | 2 | |||||||
3.1.2. Projekt- und Eventmanagement | 2 | |||||||
3.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 3.2 Reiseorganisation und Gästeführung | 6 | FP | ||||||
3.2.1. Reiseorganisation | 2 | SL | ||||||
3.2.2. Methodik u. Didaktik der Gästeführung / Reiseleitung | 2 | |||||||
3.2.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 3.3 Tourismuspolitik und -planung | 6 | R | ||||||
3.3.1. Staatliche Freizeit- und Tourismuspolitik | 2 | |||||||
3.3.2. Tourismusplanung (Raumordnung, Regional- und Stadtplanung) | 2 | |||||||
3.3.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 3.4 Gesundheit und Sport | 6 | KL | ||||||
3.4.1. Entwicklungen und Strukturen des Sport- und Gesundheitsmarktes | 2 | |||||||
3.4.2. Sport- und Gesundheitsberatung | 2 | SL | ||||||
3.4.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 3.5 Fremdsprache | 6 | KL | ||||||
3.5.1. Englisch (alternativ: Spanisch) | 4 | SL | ||||||
Modul 4.1 Tourismus in Natur- und Kulturlandschaften | 6 | KL | ||||||
4.1.1. Natur- und Ökotourismus-Management | 2 | |||||||
4.1.2. Fallstudien Schutzgebietstourismus | 2 | SL | ||||||
4.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 4.2 Kultur und Kreativität (WPM 1) ⁵ * | 6 | FP | ||||||
4.2.1. Wahlpflichtmodul 1, Lehrveranstaltung 1 | 2 | Teilprüfg. FP (50 %) | ||||||
4.2.2. Wahlpflichtmodul 1, Lehrveranstaltung 2 | 2 | Teilprüfg. FP (50 %) | ||||||
4.2.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 4.3 Pädagogik der Freizeit und des Tourismus | 6 | FP | ||||||
4.3.1. Konzepte, Methoden der Animation | 2 | |||||||
4.3.2. Kommunikationstraining | 2 | SL | ||||||
4.3.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 4.4 Projektseminar Learners’ Company (Planung, Reiseleitung, Animation, Kultur, Wellness) | 6 | PA | ||||||
4.4.1. Projektseminar Learners’ Company (Planung, Reiseleitung, Animation, Kultur, Wellness) | 4 | |||||||
4.4.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 4.5 Medienentwicklung und Medienanalyse | 6 | KL | SL | |||||
4.5.1. Geschichte, Modelle, Konzepte und Strukturen | 2 | |||||||
4.5.2. Mediennutzungsverhalten und Medienwirkung | 2 | |||||||
4.5.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 5.1 Vor- und Nachbereitung Auslandssemester | 6 | |||||||
5.1.1. Vorbereitung und Interkulturelles Handlungstraining | 2 | PR oder MP ⁶ | ||||||
5.1.2. Nachbereitung Auslandssemester | 2 | AB ⁶ | ||||||
5.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 5.2 Ausland | 24 | |||||||
Modul 6.1 Vor- und Nachbereitung | 6 | |||||||
Praxissemester | ||||||||
6.1.1. Vorbereitung Praxissemester | 2 | PR oder MP ⁶ | ||||||
6.1.2. Nachbereitung Praxissemester | 2 | PB ⁶ | ||||||
6.1.3. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 6.2 Praxis | 24 | |||||||
Modul 7.1 Reflexion über Auslandsstudium und Praktikum | 6 | |||||||
7.1.1. Praktikumsbörse | 2 | PR | ||||||
7.1.2. Auslandsbörse | 2 | PR | ||||||
Modul 7.2 Wahlpflichtmodul 2 (WPM 2) ⁷ | 6 | R, MP, PR, HA, KL, FS oder PA | ||||||
7.2.1. Wahlpflichtmodul 2 | 4 | |||||||
7.2.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 7.3 Wahlpflichtmodul 3 (WPM 3) ⁷ | 6 | R, MP, PR, HA, KL, FS oder PA | ||||||
7.3.1. Wahlpflichtmodul 3 | 4 | |||||||
7.3.2. Modulbezogene Übung | 1 | |||||||
Modul 7.4 Bachelorthesis | 12 | |||||||
7.4.1. Bachelorthesis-Seminar | 4 | SL | ||||||
Summe | 126 | 210 | ||||||
Wahlpflichtmodule | ||||||||
Lehrveranstaltungen für das WPM 1 (Kultur und Kreativität) | ||||||||
4.6.1. Medienpädagogik | (2) | |||||||
4.6.2. Theaterpädagogik | (2) | |||||||
4.6.3. Kreativitätstechniken | (2) | |||||||
4.6.4. Sportpädagogik | (2) | |||||||
Lehrveranstaltungen für das WPM 2 | ||||||||
7.5.1. Stadtmarketing und Destinationsmanagement | (4) | |||||||
7.5.2. Eventmanagement | (4) | |||||||
7.5.3. Airport- und Airlinemanagement | (4) | |||||||
7.5.4. Sport- und Gesundheitsmanagement | (4) | |||||||
7.5.5. Hotel Management und Resort Planung | (4) | |||||||
7.5.6. Kulturpolitik und -management | (4) | |||||||
7.5.7. Aktuelle Themen | (4) | |||||||
7.5.8. Modul aus einem anderen Studiengang | (4) | |||||||
Lehrveranstaltungen für das WPM 3 | ||||||||
7.6.1 Inszenierung von Erlebniswelten | (4) | |||||||
7.6.2 Public Relations und Journalistik | (4) | |||||||
7.6.3 Wirtschafts- und Tourismusgeografie | (4) | |||||||
7.6.4 Tourismus in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit | (4) | |||||||
7.6.5 Lebensqualität und Nachhaltiger Konsum | (4) | |||||||
7.6.6 Modul aus einem anderen Studiengang | (4) |
Fußnoten
*
[Red. Anm.: Entsprechend
§ 8
Abs. 2 treten die Regelungen zu Modul 4.2 nach Anlage 1 zum 01.09.2018 in Kraft.]
¹
Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
²
Leistungspunkte (Credits) nach ECTS.
³
Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit; AB - Auslandsbericht, PR - Präsentation, PB - Praxisbericht, PA - Projektarbeit, FP - fachpraktische Prüfung, FS - Fallstudie.
⁴
SL - Studienleistung gemäß
§ 3
Absatz 4.
⁵
In dem Modul 4.2. sind jeweils zwei Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen (zu 2 SWS) zu belegen.
⁶
Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
⁶
Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
⁶
Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
⁶
Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
⁷
In den Modulen 7.2 und 7.3 ist jeweils eine Wahlpflicht-Lehrveranstaltung (zu 4 SWS) zu belegen.
⁷
In den Modulen 7.2 und 7.3 ist jeweils eine Wahlpflicht-Lehrveranstaltung (zu 4 SWS) zu belegen.
Anlage 2
Teil 1: Richtlinien für die Ausgestaltung des praktischen Studiensemesters
Hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensbestimmungen gilt
Anlage 2 zum AT-BPO
.
I.
Grundsätze für die Durchführung des praktischen Studiensemesters
1.
Das praktische Studiensemester ist obligatorischer Bestandteil des Studiums und wird in der Regel im 5. oder 6. Studiensemester durchgeführt und durch ein Modul vor- und nachbereitet. Es soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer vertieften praxisbezogenen Ausbildung anzuwenden, die dabei gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten und die Studierenden auf ihre künftige berufliche Tätigkeit vorzubereiten. Das praktische Studiensemester umfasst mindestens 18 Wochen, die in der Regel in einer Institution - in Ausnahmefällen in maximal zwei Institutionen - im In- oder Ausland abgeleistet werden können.
2.
Das Praktikum findet in der Regel in Unternehmen und Einrichtungen des Berufsfeldes Freizeit und Tourismus statt. Das Ausbildungsverhältnis ist so zu gestalten, dass aufgrund unmittelbarer Erfahrungen der Theorie-Praxis-Bezug kennen gelernt und erprobt werden kann und darüber hinaus Einblicke in die strukturellen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge des zukünftigen Wirkungsfeldes möglich werden. Es dient dem Erwerb von praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt, der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit, sowie als Orientierungshilfe für das Studium. Im Ausbildungsverhältnis sollen durch die Umsetzung der in den einzelnen Fachdisziplinen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anwendung auf komplexere Probleme der Praxis der Theorie-Anwendungs-Bezug vertieft, die Umsetzung von Theorien unter organisatorischen Strukturen erprobt und neue Aufgabenfelder erkundet werden. Außerdem sollen Erfahrungen im Berufsfeld Freizeit und Tourismus gewonnen und in die Hochschule rückgekoppelt (Lehre, Studium, Forschung) werden. Zielsetzung ist die Anregung zur Reflexion über berufliche Qualifikationen, die Anregung für den Erwerb gesellschaftlicher Handlungsorientierung und der Anstoß zu selbstkritischer Reflexion insbesondere hinsichtlich der Studiengestaltung und des Berufszieles. Kooperatives Handeln, Team- und Kommunikationsfähigkeit werden gefördert. Die Arbeits- und Organisationsstrukturen, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Arbeitsabläufe sowie die sozialen Zusammenhänge eines Betriebes beziehungsweise einer Einrichtung des Berufsfeldes Freizeit und Tourismus sollen kennen gelernt werden. Neben diesen betrieblichen Arbeitsbereichen sollen die Studierenden nach Möglichkeit gegebenenfalls auch in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, die die Kommunikation in der betreffenden Fremdsprache verlangen und die Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des betreffenden Landes fordern.
II.
Ziele des praktischen Studiensemesters
1.
Vertiefung des Theorie-Anwendungs-Bezuges
a)
Umsetzung der in den einzelnen Fachdisziplinen und Themenbereichen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anwendung auf komplexere Probleme der Praxis.
b)
Rückkopplung der Praxiserfahrung in die Hochschule (Lehre, Studium, Forschung).
2.
Einführung in die Arbeitswelt. Dazu gehört die Einübung von:
-
Organisations-, Planungs- und Verwaltungskompetenz,
-
sozialer Kompetenz,
-
pädagogisch-methodischer Kompetenz,
-
zusätzlicher Fachkompetenz.
3.
Anregung zur Reflexion über die eigenen beruflichen Qualifikationen, das eigene berufliche Handeln und die gesellschaftlichen Zusammenhänge.
III.
Ausbildung in Praxisstellen
1.
Als Ausbildungsstellen kommen Unternehmen und Einrichtungen in Betracht, in denen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit Ausbildung im Freizeit- und Tourismusbereich (akademischer Abschluss) oder vergleichbarer wissenschaftlicher Qualifikation ständig tätig sind. Dort soll den Studierenden die möglichst selbständige Bearbeitung adäquater Aufgaben unter realen Bedingungen übertragen werden.
2.
Das Ausbildungsverhältnis wird durch einen Praktikumvertrag geregelt. Zwischen den Studierenden, Praxisstellen und Hochschule wird vor Ausbildungsbeginn ein Arbeitsauftrag vereinbart. Die Ausbildungsstelle benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten als für die Ausbildung Verantwortliche oder Verantwortlichen und für die einzelnen Studierenden eine Betreuerin oder einen Betreuer. Die Betreuerin oder der Betreuer soll über adäquate Managementkompetenzen verfügen, die in der Regel über eine dreijährige Berufserfahrung nachgewiesen werden können. Die betreuenden Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer suchen im Rahmen der hochschulseitigen Betreuung einmal die Praxisstelle auf, sofern sie in der Region Bremen gelegen ist.
3.
Die Abfassung des schriftlichen Praxisberichtes durch den Praktikanten oder die Praktikantin ist Bestandteil der praktischen Ausbildung in der Praxisstelle.
4.
Die Ausbildungsstelle bescheinigt den Studierenden die Aufgaben gemäß der Durchführung des Praktikums in der Einrichtung.
IV.
Allgemeine Regelungen zur organisatorischen und rechtlichen Ausgestaltung des praktischen Studiensemesters
1.
Die Studierenden schlagen innerhalb einer im Studiengang bekannt zu gebenden Frist einen Ausbildungsplatz vor. Die Studiengangsleitung berät sie dabei und überprüft die vorgeschlagene Praxisstelle in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. Die Anerkennung als Praxisstelle ist bei der Studiengangsleiterin bzw. dem Studiengangsleiter oder der Praxisbeauftragten bzw. dem Praxisbeauftragten zu beantragen. Die Anerkennung setzt voraus, dass die im Abschnitt III. Nummer 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.
2.
Während des Praktikums bleiben die Studierenden an der Hochschule eingeschrieben mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben.
3.
Es wird ein Praktikumvertrag zwischen den jeweiligen Ausbildungsstellen und den Studierenden entsprechend Abschnitt III. Nummer 2 abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
V.
Anerkennung des praktischen Studiensemesters
Das praktische Studiensemester wird anerkannt durch:
a)
den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Moduls „Vor- und Nachbereitung des Praxissemesters”
und
b)
die Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstelle über die erfolgreiche Durchführung des Praktikums.
Teil 2: Richtlinien für die Ausgestaltung des integrierten Auslandsstudiums
I.
Ziele und Durchführung eines theoretischen Studiensemesters im Ausland
1.
Das Integrierte Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Internationalen Studiengangs Angewandte Freizeitwissenschaft. Das theoretische Auslandsstudiensemester wird in der Regel an einer ausländischen Partnerhochschule oder -universität in einem dem Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft fachverwandten Studiengang abgeleistet, durch ein Modul vorbereitet und gemeinsam mit dem Praxissemester nachbereitet. Über die Eignung der Hochschule oder Universität sowie des Studiengangs entscheidet der Prüfungsausschuss.
2.
Im Auslandsstudiensemester erhalten die Studierenden Anregungen für die international vergleichende Bearbeitung von freizeit- und tourismuswissenschaftlichen Fragestellungen und bringen diese in den weiteren Verlauf ihres Studiums ein. Durch die notwendige Einstellung auf fremde Lebens- und Lernbedingungen erhalten die Studierenden die Möglichkeit, sich auf die zunehmende Internationalisierung der Dienstleistungen im Freizeit- und Tourismusbereich einzustellen. Darüber hinaus werden entsprechende interkulturelle Kommunikations-, Kooperations- und Reflexionsfähigkeiten gefördert.
3.
Im Auslandsstudiensemester sollen die Studierenden in einem laufenden Studiengang an einer Partnerhochschule integriert werden und unter den dortigen Bedingungen studieren. Die Studierenden sollen nach Maßgabe der örtlichen Bestimmungen Veranstaltungen aus dem freizeit- und tourismuswissenschaftlichen Spektrum im Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten besuchen und die vorgesehenen modulbezogenen Prüfungs- und Studienleistungen erbringen. Die zu wählenden Veranstaltungen sollen sich inhaltlich auf die Bereiche
-
Freizeit- und Tourismuspädagogik,
-
Freizeit- und Tourismusplanung,
-
Freizeit- und Tourismusmanagement
beziehen. Ein Modul (6 Leistungspunkte) darf auch ein Sprachmodul oder eine Veranstaltung aus einem anderen Fachgebiet sein. Weitere Einzelheiten zur Gestaltung der theoretischen Studiensemester im Ausland werden in Kooperationsverträgen geregelt.
II.
Anerkennung des Auslandssemesters
Voraussetzungen für die Anerkennung des Auslandsstudiums sind:
a)
der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Moduls „Vor- und Nachbereitung des Auslandssemesters“,
b)
der Nachweis der bestandenen modulbezogenen Prüfungen entsprechend der Maßgabe der Gasthochschule im Umfang von 24 Leistungspunkten.
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