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Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Firma HVG Service GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Zwischenlagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten auf dem Grundstück „Am Holzhafen 3“ in Bremerhaven-Geestemünde.
Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nummer 8.9, Spalte 2, Buchstabe b der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG.
Da das Vorhaben in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt ist, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG durchgeführt
Die Einschätzung aufgrund der überschlägigen Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.
Bremen, den 13. Juli 2010
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
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Die Firma Bilfinger Berger Entsorgung Nord GmbH hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt, die Anlage auf dem Betriebsgrundstück „Beim Industriehafen 39“, 28237 Bremen, wesentlich zu ändern. Die Anlage wurde zwischenzeitlich verkauft. Neuer Betreiber ist die Firma Schlackenkontor Bremen GmbH.
Die Änderung umfasst das Verfahren der Konditionierung/Stabilisierung, die Behandlung der Abfälle im Außenbereich sowie die Errichtung von 3 Emissionsschutzwällen auf dem Betriebsgrundstück.
Da für die bestehende Anlage eine UVP-Pflicht nach Ziffer 8.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 UVPG durchgeführt.
Die Einschätzung aufgrund der überschlägigen Prüfung nach dem UVPG hat zu der Feststellung geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.
Bremen, den 7. Januar 2011
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
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