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Erlass Nr. 06/2009 Aufenthaltsrecht; Neuregelung der Zulassung von Ortskräften und Altfallregelung für ehemalige "unechte" Ortskräfte an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG

Erlass Nr. 06/2009 Aufenthaltsrecht; Neuregelung der Zulassung von Ortskräften und Altfallregelung für ehemalige "unechte" Ortskräfte an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG
vom 22. Dezember 2009
1. Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder (ARB) am 23./24.09.2009 2. Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 15.12.2009
Die Richtlinien des Auswärtigen Amtes zur Beschäftigung von im Ausland angeworbenen “unechten“ Ortskräften an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland sind neu gefasst worden und treten am 01.02.2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang haben sich die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder auf eine letzte Altfallregelung für die “unechten“ Ortskräfte und deren Familienangehörigen geeinigt, die bereits vor Inkrafttreten der vorgenannten Neuregelung an einer diplomatischen und berufskonsularischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland tätig waren.
Der Wortlaut der Neuregelung sowie die Anordnung der Altfallregelung gem.
§ 23 Abs.
1 AufenthG
werden hiermit bekanntgegeben:

I. Wortlaut der neuen Richtlinie zur künftigen Beschäftigung von im Ausland angeworbenen („unechten“) Ortskräften an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland:

Den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland wird auch in Zukunft die Möglichkeit eingeräumt, im Entsendestaat eigene Staatsangehörige als im Ausland angeworbene Ortskräfte („unechte“ Ortskräfte) für eine Tätigkeit an ihren Vertretungen anzuwerben. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Neuregelung wird die Beschäftigung neu eingestellter “unechter“ Ortskräfte jedoch auf eine Dauer von maximal 5 Jahren begrenzt (Gilt nicht für Personen, die Deutsche sind oder die Staatsangehörigkeit eines der EU
-Mitgliedstaaten besitzen). Der Nachzug von Familienangehörigen ist nicht mehr gestattet, es sei denn, der Familienangehörige besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedstaates.
Spätestens nach Ablauf der Tätigkeitsdauer von fünf Jahren muss die/der als “unechte“ Ortskraft Beschäftigte aus Deutschland ausreisen.
Bei der o. g.
Festlegung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass künftig kein nahtloser
Wechsel aus dem Status
eines entsandten Mitglieds einer ausländischen Vertretung ( i. d. R.
Verwaltungs- oder technisches Personal) in den einer “unechten“ Ortskraft möglich ist. Nach Ablauf der Tätigkeit muss die/der Entsandte zunächst aus Deutschland ausreisen. Von dort kann ein Antrag auf eine Beschäftigung als im Ausland angeworbene Ortskraft nach Maßgabe der dafür geltenden Richtlinien gestellt werden.

II. Mit dem vom Bundesministerium des Innern am 15.12.2009 erklärten Einvernehmen erlasse ich die nachfolgende Anordnung zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen an ehemalige “unechte“ Ortskräfte diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Deutschland gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG:

Grundsätzliches:
„Unechte“ Ortskräfte sind die nicht entsandten Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer fremden Mission, die im Besitz der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates sind und dort von der fremden Mission angeworben wurden, keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und sich seit ihrer Einreise rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Familienmitglieder sind unter denselben Voraussetzungen deren Kinder und Ehegatten, soweit sie mit der Ortskraft in familiärer Gemeinschaft leben.
Von den Festlegungen der Altfallregelung können nur “unechte“ Ortskräfte und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft in Deutschland lebenden Familienangehörigen (Ehepartner und leibliche Kinder) begünstigt werden, die an einer Vertretung ihres Staates in Deutschland mit Genehmigung des Auswärtigen Amts bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Neuregelung bezüglich der Beschäftigung von “unechten“ Ortskräften tätig waren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf diejenigen vor Inkrafttreten der Neuregelung beschäftigten “unechten“ Ortskräfte, die ursprünglich als entsandtes Personal oder privates Hauspersonal an ausländischen Vertretungen in Deutschland bzw. deren Mitgliedern tätig waren, später dann aber mit Zustimmung des Auswärtigen Amts in “unechte“ Ortskräfte umgewandelt wurden.
„Unechten“ Ortskräften, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung an einer ausländischen Vertretung in Deutschland tätig waren, ist es weiterhin gestattet, Familienmitglieder mit vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts nach Deutschland nachziehen zu lassen, sofern die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Unechten Ortskräften kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als 15 Jahren beenden. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 wird eine Aufenthaltserlaubnis auch an den Ehepartner der unechten Ortskraft und an ihre minderjährigen ledigen Kinder erteilt, sofern der Ehepartner bzw.
die Kinder mit der unechten Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft leben.
Beendet eine unechte Ortskraft ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung, soll (auch wenn die Dauer ihrer Tätigkeit an der Auslandsvertretung 15 unterschreitet) ihr und, sofern sie mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, ihrem Ehepartner und ihren minderjährigen ledigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eines dieser Kinder zu diesem Zeitpunkt das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 8 Jahren in häuslicher Gemeinschaft mit der unechten Ortskraft in Deutschland lebt.
Kindern von unechten Ortskräften, die
nicht mehr die in den Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes aufgeführten Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels erfüllen oder
unmittelbar im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung die Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit anstreben,
wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in den zurückliegenden 10 Jahren ununterbrochen in häuslicher Gemeinschaft mit einer unechten Ortskraft in Deutschland gelebt haben; eine Unterbrechung von bis zu einem Jahr ist unschädlich, wird aber zeitlich nicht angerechnet. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 3 Monate nach Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Bei der letztmaligen Verlängerung des Protokollausweises ist seitens des Auswärtigen Amtes auf die vorstehende Regelung hinzuweisen.
Wird einem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Ziffer 3 erteilt, gilt für die unechte Ortskraft Ziffer 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn sie ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als 15 Jahren beendet.
In allen Fällen sind die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen (insbesondere dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen) und muss die Person, für die ein Aufenthaltstitel beantragt wird, über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, sofern sie das sechste Lebensjahr vollendet hat. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Regelung gestellt, kann von der Erfüllung der vorgenannten Sprachanforderung abgesehen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt und, bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, verlängert. Sie berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Im Auftrag
Keinath
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Erlass Nr. 06/2009 Aufenthaltsrecht; Neuregelung der Zulassung von Ortskräften und Altfallregelung für ehemalige "unechte" Ortskräfte an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG
vom 22. Dezember 2009
1. Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder (ARB) am 23./24.09.2009 2. Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 15.12.2009
Die Richtlinien des Auswärtigen Amtes zur Beschäftigung von im Ausland angeworbenen “unechten“ Ortskräften an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland sind neu gefasst worden und treten am 01.02.2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang haben sich die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder auf eine letzte Altfallregelung für die “unechten“ Ortskräfte und deren Familienangehörigen geeinigt, die bereits vor Inkrafttreten der vorgenannten Neuregelung an einer diplomatischen und berufskonsularischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland tätig waren.
Der Wortlaut der Neuregelung sowie die Anordnung der Altfallregelung gem.
§ 23 Abs.
1 AufenthG
werden hiermit bekanntgegeben:

I. Wortlaut der neuen Richtlinie zur künftigen Beschäftigung von im Ausland angeworbenen („unechten“) Ortskräften an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland:

Den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland wird auch in Zukunft die Möglichkeit eingeräumt, im Entsendestaat eigene Staatsangehörige als im Ausland angeworbene Ortskräfte („unechte“ Ortskräfte) für eine Tätigkeit an ihren Vertretungen anzuwerben. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Neuregelung wird die Beschäftigung neu eingestellter “unechter“ Ortskräfte jedoch auf eine Dauer von maximal 5 Jahren begrenzt (Gilt nicht für Personen, die Deutsche sind oder die Staatsangehörigkeit eines der EU
-Mitgliedstaaten besitzen). Der Nachzug von Familienangehörigen ist nicht mehr gestattet, es sei denn, der Familienangehörige besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedstaates.
Spätestens nach Ablauf der Tätigkeitsdauer von fünf Jahren muss die/der als “unechte“ Ortskraft Beschäftigte aus Deutschland ausreisen.
Bei der o. g.
Festlegung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass künftig kein nahtloser
Wechsel aus dem Status
eines entsandten Mitglieds einer ausländischen Vertretung ( i. d. R.
Verwaltungs- oder technisches Personal) in den einer “unechten“ Ortskraft möglich ist. Nach Ablauf der Tätigkeit muss die/der Entsandte zunächst aus Deutschland ausreisen. Von dort kann ein Antrag auf eine Beschäftigung als im Ausland angeworbene Ortskraft nach Maßgabe der dafür geltenden Richtlinien gestellt werden.

II. Mit dem vom Bundesministerium des Innern am 15.12.2009 erklärten Einvernehmen erlasse ich die nachfolgende Anordnung zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen an ehemalige “unechte“ Ortskräfte diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Deutschland gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG:

Grundsätzliches:
„Unechte“ Ortskräfte sind die nicht entsandten Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer fremden Mission, die im Besitz der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates sind und dort von der fremden Mission angeworben wurden, keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und sich seit ihrer Einreise rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Familienmitglieder sind unter denselben Voraussetzungen deren Kinder und Ehegatten, soweit sie mit der Ortskraft in familiärer Gemeinschaft leben.
Von den Festlegungen der Altfallregelung können nur “unechte“ Ortskräfte und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft in Deutschland lebenden Familienangehörigen (Ehepartner und leibliche Kinder) begünstigt werden, die an einer Vertretung ihres Staates in Deutschland mit Genehmigung des Auswärtigen Amts bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Neuregelung bezüglich der Beschäftigung von “unechten“ Ortskräften tätig waren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf diejenigen vor Inkrafttreten der Neuregelung beschäftigten “unechten“ Ortskräfte, die ursprünglich als entsandtes Personal oder privates Hauspersonal an ausländischen Vertretungen in Deutschland bzw. deren Mitgliedern tätig waren, später dann aber mit Zustimmung des Auswärtigen Amts in “unechte“ Ortskräfte umgewandelt wurden.
„Unechten“ Ortskräften, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung an einer ausländischen Vertretung in Deutschland tätig waren, ist es weiterhin gestattet, Familienmitglieder mit vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts nach Deutschland nachziehen zu lassen, sofern die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Unechten Ortskräften kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als 15 Jahren beenden. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 wird eine Aufenthaltserlaubnis auch an den Ehepartner der unechten Ortskraft und an ihre minderjährigen ledigen Kinder erteilt, sofern der Ehepartner bzw.
die Kinder mit der unechten Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft leben.
Beendet eine unechte Ortskraft ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung, soll (auch wenn die Dauer ihrer Tätigkeit an der Auslandsvertretung 15 unterschreitet) ihr und, sofern sie mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, ihrem Ehepartner und ihren minderjährigen ledigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eines dieser Kinder zu diesem Zeitpunkt das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 8 Jahren in häuslicher Gemeinschaft mit der unechten Ortskraft in Deutschland lebt.
Kindern von unechten Ortskräften, die
nicht mehr die in den Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes aufgeführten Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels erfüllen oder
unmittelbar im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung die Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit anstreben,
wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in den zurückliegenden 10 Jahren ununterbrochen in häuslicher Gemeinschaft mit einer unechten Ortskraft in Deutschland gelebt haben; eine Unterbrechung von bis zu einem Jahr ist unschädlich, wird aber zeitlich nicht angerechnet. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 3 Monate nach Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Bei der letztmaligen Verlängerung des Protokollausweises ist seitens des Auswärtigen Amtes auf die vorstehende Regelung hinzuweisen.
Wird einem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Ziffer 3 erteilt, gilt für die unechte Ortskraft Ziffer 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn sie ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als 15 Jahren beendet.
In allen Fällen sind die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen (insbesondere dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen) und muss die Person, für die ein Aufenthaltstitel beantragt wird, über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, sofern sie das sechste Lebensjahr vollendet hat. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Regelung gestellt, kann von der Erfüllung der vorgenannten Sprachanforderung abgesehen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt und, bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, verlängert. Sie berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
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